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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 18.12.2019 715 19 217/320

18 dicembre 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,764 parole·~14 min·4

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung/Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 18. Dezember 2019 (715 19 217 / 320) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Anspruch auf Arbeitslosentaggeld bei fehlender Arbeitsfähigkeit während 30 Tagen (Art. 28 AVIG)

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Buser

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung / Rückforderung

A. Der 1954 geborene A.____ war seit dem 1. Januar 2014 bei der B.____ AG in einem Vollzeitpensum angestellt. Nachdem er unfallbedingt seit dem 4. August 2016 vollständig arbeitsunfähig war, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2018 auf. Am 5. Dezember 2017 meldete sich A.____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und am 8. Januar 2018 stellte er bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2018 bei einem Beschäftigungsgrad von 100 %. Seit dem 5. August 2016 bezog er zudem

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein Taggeld der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), welches jedoch per 31. Januar 2018 eingestellt wurde. Die Suva richtet A.____ ausserdem seit einem Betriebsunfall am 1. August 1975 eine Invalidenrente aus. B. Die Arbeitslosenkasse teilte dem Versicherten am 4. Juli 2018 mit, dass sie eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Februar 2018 bis 31. August 2019 eröffnet habe. Für die Zeit von Februar 2018 bis August 2018 richtete sie ihm Arbeitslosentaggelder aus. Am 23. Juli 2018 trat A.____ ins Universitätsspital C.____, ein und unterzog sich gleichentags einer Operation an der rechten Schulter. Er war anschliessend zu 100 % arbeitsunfähig. Im Juli 2018 wie auch im August 2018 wurde durch die Arbeitslosenkasse jeweils das volle Taggeld ausbezahlt. C. Mit Verfügung Nr. 763 / 2019 vom 29. März 2019 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse infolge Krankheit ab dem 22. August 2018 nachträglich ab. Mit Verfügung Nr. 116 / 2019 vom 29. März 2019 forderte sie die nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'151.20 zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2019 ab. D. Hiergegen reichte A.____ am 19. Juni 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Mai 2019 und den Verzicht auf die Rückforderung von Fr. 1'151.20. Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, es sei unverständlich, weshalb er für nicht nachvollziehbare Fehler durch Angestellte der betroffenen staatlichen Stellen bezahlen solle. E. Die Arbeitslosenkasse schloss mit Vernehmlassung vom 8. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass nach dem 30. Krankheitstag kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr bestehe und zu viel bezahlte Taggelder in der Folge zurückzuerstatten seien.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Da der Versicherte der Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft nachgeht, ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO)

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch dessen sachliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. Juni 2019 ist somit einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts bei Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.--. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der geltend gemachten Rückforderung Fr. 1'151.20. Damit ist die präsidiale Zuständigkeit begründet.

2. Strittig ist vorliegend zunächst, ob die Arbeitslosenkasse berechtigt war, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 22. August 2018 abzulehnen. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehören als objektive Kriterien zum einen die Arbeitsfähigkeit, verstanden als körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, soziale Eignung und Verfügbarkeit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht (THOMAS NUSSBAUMER, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, S. 2345 N 264; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1982, S. 205 ff. N 27 ff.) sowie zum anderen die Arbeitsberechtigung. Als subjektive Komponente der Vermittlungsfähigkeit wird die Bereitschaft vorausgesetzt, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3a, 120 V 388 E. 3a, 112 V 137 E. 3 und 217 E. 1a; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2348 N 270.; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 69). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG haben Versicherte, die unter anderem wegen Krankheit vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Sinn und Zweck dieser Ausnahmeregelung besteht darin, trotz Vermittlungsunfähigkeit und damit an sich fehlender Anspruchsberechtigung Härtefälle zu vermeiden und Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen der Arbeitslosenversicherung sowie insbesondere der Kranken- und Unfallversicherung zu schliessen und so-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit namentlich unter anderem bei Krankheit einen vorübergehend zeitlich limitierten Taggeldanspruch bestehen zu lassen (BGE 128 V 155 E. 3b; ARV 2001 Nr. 21 S. 166 Erw. 6a/b). Art. 28 Abs. 1 AVIG weicht somit vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung ab, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kommen (BGE 117 V 246 f. E. 3c), und erfasst – im Unterschied zu Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG – die Fälle bloss vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (BGE 126 V 127 E. 3b; GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 5 zu Art. 28). 4.1 Unter den Parteien ist die Ermittlung der Höhe der Arbeitslosenentschädigung zu Recht unbestritten geblieben. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beläuft sich bei einem gesuchten Beschäftigungsgrad von 100 % (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, act. 39) auf monatlich Fr. 4'846.-- (Übersicht Berechnung versicherter Verdienst, act. 114). Das Taggeld beträgt somit Fr. 156.30 (Fr. 4'846.-- / 21.7 x 70%). Unter Berücksichtigung eines versicherten Jahresverdiensts von Fr. 58'149.60 (Übersicht Berechnung versicherter Verdienst, act. 114) beginnt der Anspruch auf Ausrichtung eines Taggeldes folglich nach einer Wartezeit von fünf Tagen ab dem 8. Februar 2018 zu laufen. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 22. August 2018 nachträglich abgelehnt worden sei und er nun für die Konsequenzen einzustehen habe. Die Beschwerdegegnerin macht dagegen geltend, dass ab dem 30. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr bestehe. 4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2018 ins Universitätsspital C.____ eintrat und sich gleichentags einer Operation an der rechten Schulter unterzog (Spitaleintritt Universitätsspital C.____, act. 84). Er ist seither zu 100 % arbeitsunfähig (Austrittsbericht Universitätsspital C.____ vom 26. Juli 2018, act. 140 f.; Bericht Nachkontrolle Universitätsspital C.____ vom 18. Dezember 2018, act. 158 f.; Bericht Verlaufskontrolle Universitätsspital C.____ vom 20. März 2019, act. 181 f.; Bericht Verlaufskontrolle vom 30. April 2019, act. 201 f.). Der 23. Juli 2018 war folglich der erste Tag, ab welchem Anspruch auf ein Taggeld bei fehlender Arbeitsfähigkeit der Arbeitslosenkasse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 AVIG (Krankentage) bestand. Dieser Anspruch dauerte bis zum 30. Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit und endete für den Beschwerdeführenden daher am 21. August 2018. Unter diesen Umständen hat die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht ab dem 22. August 2018 abgelehnt. 5.1 Im Rahmen einer internen Revision hat die Beschwerdegegnerin im März 2019 festgestellt, dass ihr bei den Abrechnungen für die Monate Juli 2018 und August 2018 jeweils ein Fehler unterlaufen sei (Stellungnahme zur E-Mail vom 11. Juni 2019, act. 220, 3. Abschnitt). Diesbezüglich geht aus der Abrechnung der Arbeitslosenkasse für den Monat Juli 2018 vom 7. August 2018 (act. 143) hervor, dass dem Beschwerdeführer zwar zweiundzwanzig Taggelder bezahlt, davon jedoch lediglich fünf als Krankentage ausgewiesen wurden. Gemäss der Abrechnung für den Monat August 2018 vom 7. September 2018 (act. 149) wurden dreiundzwanzig statt der dem Beschwerdeführer zustehenden fünfzehn Taggelder ausbezahlt. Krankentage wurden dabei aber

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht fälschlicherweise keine ausgewiesen. Die ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung belief sich im Monat Juli 2018 auf Fr. 3'165.90 und im August 2018 auf Fr. 3'309.80 netto. 5.2 Die Arbeitslosenkasse nahm mit Abrechnung vom 26. März 2019 (act. 168 ff.) eine Korrektur vor und behob den Fehler. Für den Monat Juli 2018 wurden zunächst sieben der zweiundzwanzig Taggelder, welche dem Beschwerdeführer zustanden, als Krankentage ausgewiesen. Die Arbeitslosenentschädigung erfuhr dadurch betragsmässig aber keine Änderung. Da für den Monat August 2018 lediglich Anspruch auf fünfzehn Taggelder bestand, wurde der Anspruch in der korrigierten Abrechnung mit Fr. 2'344.50 brutto (15 Taggelder x Fr. 156.30) beziffert. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge hätte die auszuzahlende Arbeitslosenentschädigung folglich Fr. 2'158.60 netto (Fr. 2'344.50 - Fr. 185.90) betragen. Dem Beschwerdeführer wurden gemäss Abrechnung für den Monat August 2018 vom 7. September 2019 (act. 149) jedoch dreiundzwanzig Taggelder im Betrag von Fr. 3'309.80 netto ausbezahlt, woraus eine Differenz von Fr. 1'151.20 (Fr. 3'309.80 - Fr. 2'158.60) resultiert. Mit Verfügung Nr. 116 / 2019 vom 29. März 2019 der Arbeitslosenkasse wurde schliesslich die Rückforderung der zu viel ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1'151.20 verlangt. Es ist somit festzuhalten, dass die Ermittlung der dem Beschwerdeführer rechtmässig zustehenden Taggelder und insbesondere auch die Korrektur betreffend anrechenbare Krankentage für die Monate Juli 2018 und August 2018 durch die Arbeitslosenkasse korrekt durchgeführt wurde. 6. Zu prüfen bleibt nun die Rechtmässigkeit der von der Arbeitslosenkasse gegenüber dem Versicherten geltend gemachten Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'151.20. 7.1 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden im Nachhinein zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit liegt praxisgemäss dann vor, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war (Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 23. April 2004, C 214/03, E. 3.1.3; vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2014, S. 573, N 18).

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7.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich gegebenenfalls der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet – neben den einzelgesetzlichen Regelungen – Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. 7.3 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, der gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG auch auf Rückforderungen im Bereich der Arbeitslosenversicherung anwendbar ist, sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. War der Leistungsempfänger beim Bezug jedoch gutgläubig und würde die Rückerstattung eine grosse Härte bedeuten, so wird sie auf Gesuch hin – sofern beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind – ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] vom 11. September 2002). 8.1 Nach den obigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer ab dem 22. August 2018 keinen Anspruch mehr auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Die für die Zeit vom 22. bis 31. August 2018 bezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 1'151.20 erweisen sich deshalb als zweifellos unrichtig. Mit dem Erlass der Verfügung Nr. 763 / 2019 vom 29. März 2019 (Ablehnung der Anspruchsberechtigung) entfällt zudem die Rechtsgrundlage für die zu viel zugesprochenen Taggelder. Diese werden im Nachhinein zu unrechtmässig bezogenen Leistungen. Die Berichtigung der entsprechenden Taggeldabrechnungen ist angesichts der Höhe des Rückforderungsbetrags als auch der Auswirkungen einer Vielzahl von gleichartigen Fällen von erheblicher Bedeutung. 8.2.1 Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts. Betreffend die Rückerstattungspflicht bringt er im Wesentlichen vor, es sei für ihn unverständlich, weshalb er für nicht nachvollziehbare Fehler durch Angestellte der betroffenen staatlichen Stellen bezahlen soll. Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen die Ansicht, dass es unerheblich sei, ob es sich um eine fehlerhafte Auszahlung oder eine Verwechslung des Empfängers handelt. Die zuständige Behörde sei gehalten, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer die zu viel erhaltenen Leistungen auch zurückzahlen müsse, wenn der Fehler bei der Beschwerdegegnerin liege. 8.2.2 Dieser Auffassung ist zu folgen. Eine zweifellose Unrichtigkeit im oben erwähnten Sinne liegt vor, wenn bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder in der Rechtsanwendung ein Fehler unterlaufen ist (AVIG-Praxis RVEI [Rückforderung, Verrechnung, Erlass und Inkasso] A6). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzeswidrige Leistungszusprechung ist dabei regelmässig als zweifellos unrichtig zu qualifizieren (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG], heute: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilung, vom 28. April 2003, C 24/01 und C 137/01, E. 2). Für die Begründung einer Rückerstattungspflicht ist es daher nicht notwendig,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass der Versicherte die fehlerhafte Leistungsabrechnung kausal zu verantworten hat. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann daher nicht gefolgt werden. 8.3 Zu ergänzen bleibt, dass die Arbeitslosenkasse den betreffenden Rückforderungsanspruch auch rechtzeitig, d.h. vor Ablauf eines Jahres, nachdem sie im Rahmen einer internen Revision im März 2019 davon Kenntnis erhalten hat, verfügungsweise geltend gemacht hat. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten. Somit hat er dem Versicherungsträger die entsprechenden, zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. 8.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Ablehnung der Anspruchsberechtigung sowie die Rückforderung von Taggeldern im Rahmen der Arbeitslosenentschädigung. Ob dem Beschwerdeführer die Rückforderung erlassen werden kann, ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 ATSV die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung an die zuständige Arbeitslosenkasse ein begründetes schriftliches Erlassgesuch einzureichen. Diese wird das Gesuch prüfen und mittels Verfügung darüber befinden. 9. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 23. Juli 2018 während 30 Kalendertagen Anspruch auf Taggelder bei vorübergehend fehlender Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG hatte. Dieser Anspruch endete am 21. August 2018. Ab dem 22. August 2018 hatte der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mehr und die zu viel ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 1'151.20 müssen zurückerstattet werden. Die gegen den Entscheid der Einspracheinstanz vom 22. Mai 2019 erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie ist abzuweisen. 10. Abschliessend ist über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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