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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.06.2019 715 18 392 / 155

20 giugno 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,873 parole·~9 min·6

Riassunto

Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. Juni 2019 (715 18 392 / 155) ____________________________________________________________________

Arbeitlosenversicherung

Die Arbeitslosenkasse hat die ausgerichteten Einarbeitungszuschüsse zu Recht von der Beschwerdeführerin zurückgefordert, obwohl die Einarbeitungszuschüsse gegenüber dem Mitarbeiter verfügt worden waren. Zudem ist der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____ AG, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Beigeladener B.____

Betreff Rückforderung

A.a Die A.____ AG hat den damals arbeitslosen B.____ per 1. September 2012 als Teamleiter Kanalisierung angestellt. Am 23. August 2012 stellte B.____ beim KIGA ein Gesuch um

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen. Die kantonale Amtsstelle des KIGA sprach mit Verfügung vom 27. August 2012 monatliche Einarbeitungszuschüsse von Fr. 4‘440.-- für sechs Monate, d.h. von September 2012 bis Februar 2013, zu. Diese Verfügung wurde dem Verfügungsadressaten B.____ eröffnet, wobei in der Verfügung festgehalten wurde, dass die Auszahlung der Zuschüsse an die A.____ AG erfolge. Der A.____ AG wurde eine Kopie der Verfügung zugestellt. Mit einer weiteren Verfügung vom 27. Februar 2013 wurden B.____ für weitere sechs Monate, d.h. von März bis August 2013, monatliche Einarbeitungszuschüsse von Fr. 2‘960.--, zugesprochen. An die A.____ AG wurden für die Einarbeitung von B.____ somit insgesamt Zuschüsse in der Höhe von Fr. 44‘400.-- ausbezahlt. A.b Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 hat die kantonale Amtsstelle des KIGA diese beiden Verfügungen wiedererwägungsweise aufgehoben mit der Begründung, dass aus dem Verfahren zwischen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) und C.____ hervorgehe, dass B.____ einziger Angestellter der A.____ AG gewesen sei und somit gar kein Team für eine Teamleitung vorhanden gewesen sei. Die Zusprechung von Einarbeitungszuschüssen sei somit durch unwahre Angaben erschlichen worden. Damit würden sich die Verfügungen vom 27. August 2012 und 27. Februar 2013 als zweifellos unrichtig erweisen und seien aufzuheben. Gegen diese Verfügung, welche in Kopie auch der A.____ AG zugestellt wurde, erhob B.____ mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 Einsprache. A.c Die Verfügung der kantonalen Amtsstelle des KIGA vom 13. Dezember 2016 wurde auch der Arbeitslosenkasse zur Kenntnis gebracht, worauf diese mit separat gegenüber B.____ und der A.____ AG erlassenen Verfügungen vom 15. Dezember 2016 die Einarbeitungszuschüsse im Betrag von Fr. 44‘400.-- zurückgefordert hat. Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 hob die Arbeitslosenkasse die gegenüber B.____ erlassene Rückforderungsverfügung wieder auf, da die Zuschüsse an die A.____ AG geleistet worden waren. Gegen die gegenüber der A.____ AG erlassene Rückforderungsverfügung vom 15. Dezember 2016 erhob diese mit Schreiben vom 31. Januar 2017 Einsprache mit dem Verfahrensantrag, das Rückforderungsverfahren sei bis zur Beurteilung der Einsprache von B.____ gegen die wiedererwägungsweise Aufhebung der gewährten Einarbeitungszuschüsse zu sistieren. Diesem Sistierungsantrag entsprach die Einspracheinstanz der Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 10. Februar 2017. Mit ergänzender Einsprachebegründung vom 24. Februar 2017 verlangte die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung ihrer Ausführungen im Einspracheverfahren betreffend B.____. A.d Mit Einspracheentscheid vom 6. September 2018 hat die Einspracheinstanz der kantonalen Amtsstelle des KIGA die Einsprache von B.____ gegen die wiedererwägungsweise Aufhebung der gewährten Einarbeitungszuschüsse (Verfügung vom 13. Dezember 2016) abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. A.e In der Folge hat die Arbeitslosenkasse die Einsprache der A.____ AG gegen die Rückforderungsverfügung vom 15. Dezember 2017, nachdem sie die Sistierung aufgehoben hat, mit Entscheid vom 31. Oktober 2018 abgewiesen und die Rückforderung des Betrags von Fr. 44‘400.-- bestätigt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen diesen Entscheid hat die A.____ AG mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde erhoben mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. C. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 stellte das instruierende Kantonsgerichtspräsidium fest, dass B.____ durch die vorliegende Beschwerde möglicherweise in seiner rechtlichen Stellung berührt sei, weshalb dieser zum Beschwerdeverfahren beigeladen wurde. E. Mit gemeinsamer Stellungnahme des Beigeladenen und der Beschwerdeführerin vom 22. März 2019 wurde im Wesentlichen ausgeführt, es treffe nicht zu, dass gar keine Einarbeitung von B.____ stattgefunden habe. Ebenso unzutreffend sei der Vorwurf, die Leistungen seien durch wahrheitswidrige Angaben erschlichen worden. Der Berater des RAV habe alle Angaben überprüft und den Einarbeitungsplan erarbeitet. Im Weiteren treffe es auch nicht zu, dass weder der Beigeladene noch die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2018, mit welchem die wiedererwägungsweise Aufhebung der gewährten Einarbeitungszuschüsse bestätigt wurde, ein Rechtsmittel ergriffen hätten. Vielmehr sei eine gemeinsame Einsprache erarbeitet und eingereicht worden. Da die Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin abgebrannt seien, sehe sie sich jedoch ausser Stande, die Vorgänge zu dokumentieren.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Vorweg stellt sich die Frage, ob die Rückforderung der Einarbeitungszuschüsse, welche grundsätzlich B.____ zugesprochen wurden, gegenüber der Beschwerdeführerin geltend gemacht werden kann bzw. die Zuschüsse von ihr zurückverlangt werden können. Gemäss Art. 90 Abs. 4 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist grundsätzlich die versicherte Person anspruchsberechtigt, Empfänger der Leistung ist aber der Arbeitgeber, der die erhaltenen Einarbeitungszuschüsse zusammen mit dem vereinbarten Lohn der anspruchsberechtigten Person auszahlt (Art. 66 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 und Art. 90 Abs. 4 AVIV). Als Empfänger der Leistung ist der Arbeitgeber bei ungerechtfertigtem Bezug rückerstattungspflichtig (THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 749). Insbesondere besteht eine Rückerstattungspflicht des Arbeitgebers, wenn er gegen die Bedingungen der schriftlichen Vereinbarung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 AVIV verstösst (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 743). Somit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin im Falle zu Unrecht bezogener Einarbeitungszuschüsse grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet werden. 2.2 Weiter stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin die Rechtskraft der die Zusprechung der Einarbeitungszuschüsse aufhebendenden Verfügung entgegengehalten werden kann. Die entsprechende Verfügung vom 13. Dezember 2016 und der die Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 6. September 2018 hat das KIGA einzig gegen B.____ als Adressaten erlassen, was insofern als korrekt erscheint, da auch die aufgehobenen Zusprechungsverfügungen richtigerweise gegenüber B.____ erlassen worden waren. Die Beschwerdeführerin ist in dieses Verfahren aber nicht involviert gewesen, so dass sie sich zur Rechtmässigkeit der Einarbeitungszuschüsse nicht äussern konnte. Fraglich ist daher, ob ihr die Rechtskraft des Einspracheentscheides vom 6. September 2018 entgegengehalten werden darf. Im vorliegenden Fall wurden der Beschwerdeführerin die Zusprechungsverfügungen wie auch die Aufhebungsverfügung erwiesener- und unbestrittenermassen jeweils in Kopie zugestellt. Im Zeitpunkt der Zustellung der Aufhebungsverfügung war die Beschwerdeführerin anwaltlich vertreten und der Rechtsvertreter hat denn auch im Rahmen des dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Einspracheverfahren gegen die Rückforderung die Sistierung des Verfahrens verlangt mit der Begründung, dass das Ergebnis des Einspracheverfahrens im Verfahren von B.____ (betreffend die wiedererwägungsweise Aufhebung der Zusprache der Einarbeitungszuschüsse) auch Einfluss auf das Rückforderungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin habe. Mit ergänzender Einsprachebegründung vom 24. Februar 2017 verlangte die Beschwerdeführerin zudem die Berücksichtigung ihrer Ausführungen auch im Einspracheverfahren betreffend B.____. Im Übrigen wäre die – damals anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin aufgrund ihrer direkten Betroffenheit auch selbst zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2016 bzw. gegen den Einspracheentscheid vom 6. September 2018 legitimiert gewesen. Immerhin ergibt sich aus dem Einspracheentscheid vom 6. September 2018, dass die Einspracheinstanz die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer ergänzenden Einsprachebegründung vom 24. Februar 2017 (in dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vorausgegangenen Einspracheverfahren), welche auch das Aufhebungsverfahren i.S. B.____ betrafen, zur Kenntnis genommen hat. Damit hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht die Rechtskraft des Einspracheentscheides entgegengehalten. Soweit sich die Beschwerdeführerin heute gegen die wiedererwägungsweise Aufhebung der Einarbeitungszuschüsse wendet, sind ihre Einwendungen unbeachtlich. 2.3 Zu prüfen bleibt nun die Frage, ob die Rückforderung rechtzeitig geltend gemacht wurde, d.h. ob sie innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist verfügt wurde. Die Arbeitslosenkasse macht geltend, sie habe von der Unrechtmässigkeit der Einarbeitungszuschüsse mit der Aufhebungsverfügung vom 13. Dezember 2016 erfahren. Die zwei Tage darauf am 15. Dezember 2016 erlassene Rückforderungsverfügung sei somit rechtzeitig erfolgt. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass die Arbeitslosenkasse bereits seit dem 3. Juli 2015 Kenntnis von der Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen für B.____ hatte und auch wusste, dass B.____ der einzige Mitarbeiter der Beschwerdeführerin war.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 verwirkt der Rückforderungsanspruch nach Ablauf eines Jahres seit Kenntnis des Anspruchs, wobei die Frist nicht erst seit blosser Kenntnisnahme des Anspruchs, sondern bereits ab dem Zeitpunkt läuft, in dem der Versicherungsträger bei Beachtung der zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen. Am 3. Juli 2015 hat die Arbeitslosenkasse in einem Verfahren betreffend C.____ eine Befragung seiner Ehefrau, der Inhaberin der A.____ AG, durchgeführt. Aus dem Protokoll geht hervor, dass die Arbeitslosenkasse Kenntnis von der Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen an B.____ hatte und anlässlich dieser Befragung auch erfahren hat, dass B.____ der einzige Mitarbeiter der Beschwerdeführerin war. Fraglich ist, ob die Arbeitslosenkasse damit hätte erkennen müssen, dass kein Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse bestand. Der fehlende Anspruch auf die Einarbeitungszuschüsse ist letztlich darauf zurückzuführen, dass B.____ als Teamleiter hätte eingearbeitet werden sollen, dass aber gar kein Team bestand. Dem Protokoll der Befragung ist nicht zu entnehmen, ob die Arbeitslosenkasse Kenntnis vom Grund für die Einarbeitungszuschüsse hatte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Zuständigkeit für die Zusprache von Einarbeitungszuschüssen nicht bei der Arbeitslosenkasse, sondern bei der Abteilung „ALV Massnahmen“ des KIGA liegt, also bei einer anderen Verwaltungseinheit des KIGA. Die Arbeitslosenkasse selbst ist somit nicht vertraut mit den rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprache von Einarbeitungszuschüssen und vor allem war sie auch nicht vertraut mit den sachverhaltlichen Details im Zusammenhang mit den Einarbeitungszuschüssen für B.____. Ausserdem wurden die protokollierten Aussagen weder im Rahmen des Verfahrens gegen die Beschwerdeführerin noch im Rahmen des Verfahrens betreffend B.____ erhoben, sondern im Verfahren gegen C.____ betreffend Arbeitslosentaggeldern. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitslosenkasse bereits vor dem Erlass der Aufhebungsverfügung vom 13. Dezember 2016 hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung der ausgerichteten Einarbeitungszuschüsse bestehen würden. Damit kann den angeführten Protokollaussagen der Besprechung vom 3. Juli 2015 keine verwirkungsfristauslösende Bedeutung zuerkannt werden, so dass sich die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse vom 15. Dezember 2016 als rechtzeitig erweist. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht den Betrag von Fr. 44‘400.-- von der Beschwerdeführerin zurückgefordert hat, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 4. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Auf die gegen dieses Urteil am 27. September 2019 erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom 7. Oktober 2019 nicht eingetreten (Verfahren-Nr. 8C_659/2019).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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