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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.02.2019 715 18 364/43

14 febbraio 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,957 parole·~15 min·6

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Februar 2019 (715 18 364 / 43) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Der Beschwerdeführer war aufgrund des Anwaltsexamens während 13.5 Monaten (sechs Monate Vorbereitungszeit für den ersten Versuch, drei Monate Vorbereitungszeit für den zweiten Versuch sowie viereinhalb Monate reine Prüfungszeit) an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert; diese Vorbereitungs- und Prüfungszeiten sind nicht unverhältnismässig lang, weshalb der Beschwerdeführer als beitragsbefreit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gilt

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. A.____ arbeitete vom 1. Mai 2015 bis 31. Dezember 2016 als Volontär und Jurist. Ab dem 1. Januar 2017 bereitete er sich für das Anwaltsexamen Herbst 2017 im Kanton Basel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Stadt vor. Am 28. August 2017 begann der schriftliche Teil des Examens. Am 26. Oktober 2017 wurde ihm von der Prüfungsbehörde mitgeteilt, dass er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen sei. In der Folge meldete er sich für das Anwaltsexamen Frühjahr 2018 an, das im Januar 2018 mit der Hausarbeit startete. Mit Verfügung vom 12. April 2018 teilte ihm die Prüfungsbehörde mit, dass er das Anwaltsexamen definitiv nicht bestanden habe. Am 13. April 2018 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. April 2018. Mit Verfügung vom 1. Juni 2018 (Nr. 1216/2018) lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) seine Anspruchsberechtigung aufgrund Nichterfüllens der Beitragszeit ab. In der Begründung führte sie aus, dass der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. April 2016 bis 12. April 2018 nur 8.607 Monate einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne. Damit habe er die notwendigen zwölf Monate an Beitragszeit nicht erfüllt, weshalb der Anspruch abzulehnen sei. Die dagegen von A.____ erhobene Einsprache wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die vom Versicherten verwendete Zeit zur Vorbereitung und Absolvierung der Anwaltsexamen unverhältnismässig lang gewesen sei, weshalb kein Befreiungsgrund für die Nichterfüllung der Beitragsdauer vorliege. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 5. November 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte unter o/e- Kostenfolge die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Feststellung, dass er für die Dauer vom 1. Januar 2017 bis 12. April 2018 von der Beitragspflicht befreit gewesen sei; eventualiter, dass er für die Dauer von mindestens einem Jahr von der Beitragspflicht befreit gewesen sei. Zudem sei festzustellen, dass er Anspruch auf Taggelder im gesetzlichen Umfang habe. C. Mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Auf die frist- und formgerecht beim zuständigen Versicherungsgericht erhobene Beschwerde vom 5. November 2018 ist einzutreten. Zu beurteilen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers wegen fehlender Beitragszeit zu Recht verneinte. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14 AVIG). Die Beitragszeit erfüllt gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der Beitragsrahmenfrist mindestens zwölf Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen einer

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte, sofern während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz bestand (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG). Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (BGE 141 V 674 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AVIG setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungsgrund voraus; um wirklich kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, da der versicherten Person bei kürzerer Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 4. Oktober 2004, C 139/04, E. 2 mit Hinweis; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetzt, Bd. 1, N 10 und 18 zu Art. 14). Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Mindestbeitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, liegt der für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Hinderungsgrund und ungenügender Beitragszeit nur vor, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, zumindest ein Teilzeitverhältnis einzugehen (ARV 2000 Nr. 28 S. 147 E. 2c mit Hinweisen). 3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. April 2016 bis 12. April 2018 keine ausreichende Beitragszeit von zwölf Monaten ausweisen kann, da lediglich 8.607 Monate seiner Tätigkeit als Volontär und Jurist in diese Zeitperiode fallen. Zu prüfen ist deshalb, ob er sich auf den Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG berufen kann. 3.2 Nach der Rechtsprechung gilt als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (SVR 1995 ALV Nr. 46 S. 135 E. 2a; ARV 2000 Nr. 28 S. 146). Als Abschluss der Ausbildung gilt jener Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person davon Kenntnis erhält, dass sie die Schlussprüfung mit Erfolg bestanden hat. Die Ausbildung, welche die versicherte Person als Grund für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht geltend macht, muss überdies genügend überprüfbar sein (BGE 108 V 103 = Pr 72 Nr. 73 E. 2a; ARV 1990 S. 23, 2000 Nr. 28 S. 147). 3.3 Wiederholungen von Prüfungen zählen zur Ausbildung und rechtfertigen die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit, wenn die entsprechenden Prüfungsvorbereitungen zeitlich intensiv sowie genügend überprüfbar sind und die versicherte Person davon abgehalten haben, ihre Beitragspflicht zu erfüllen (ARV 2000 N 28 S. 147 E. 2b). Im Urteil vom 24. November 2017, 8C_706/2017, hielt das Bundesgericht in Erwägung 2 fest, dass die Vorbereitung auf das

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anwaltsexamen Anlass zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit bieten könne. Hinsichtlich der erforderlichen Überprüfbarkeit bestünden zwar gelegentlich Schwierigkeiten, doch könne ein strikter Nachweis nicht verlangt werden. Deshalb müsse es genügen, wenn die Vorbereitung glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werde, auch wenn sie nicht notwendigerweise mit dem regelmässigen Besuch von Vorlesungen, Kursen, Seminaren und Übungen verbunden sei. Dies gelte auch für die mit Prüfungswiederholungen aufgewendete und die bis zum Bekanntwerden des positiven Prüfungsergebnisses verstrichene Zeit. Da bei den Prüfungsanforderungen je nach Kanton erhebliche Unterschiede bestünden, könne diese Dauer nicht generell festgelegt werden, sondern müsse in jedem Einzelfall speziell geklärt werden. Der benötigte Zeitaufwand müsse sich nach objektiv zu beurteilenden Kriterien tatsächlich rechtfertigen lassen. Aufgrund des Kausalitätserfordernisses zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung als Arbeitnehmer sei im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die geltend gemachte Verhinderung objektiv begründet sei (Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2017, 8C_706/2017, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Eine mit einem Jahr und acht Monaten für das Anwaltsexamen eingesetzte Zeit ist, trotz Wiederholung des Examens, ein unverhältnismässiger Aufwand (BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 61 mit Hinweis auf ARV 2005 N 10 S. 133 f. E. 2.2). 4.1 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange der Beschwerdeführer wegen des angestrebten Erwerbs des Anwaltspatents an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war. Diese Frage ist nach objektiven Kriterien zu beantworten. 4.2 Der Beschwerdeführer führt aus, dass er infolge der Teilnahme an den Anwaltsexamen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwischen dem Beginn des Herbstexamens am 21. August 2017 und der Mitteilung des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung am 12. April 2018 an der Ausübung einer Tätigkeit verhindert gewesen sei. Dieser Zeitraum könne nicht als zwei separate Prüfungsperioden angesehen werden. Es mache keinen Unterschied, ob er zur mündlichen Prüfung zugelassen werde, diese nicht bestehe und anschliessend zur Wiederholungsprüfung antreten müsse, oder ob er nach dem Nichtbestehen der schriftlichen Prüfung direkt zur schriftlichen Wiederholungsprüfung antrete. Es bestehe lediglich ein grösserer zeitlicher Abstand zur nächsten Prüfung. Beabsichtige ein Kandidat, die Prüfung zu wiederholen, so werde er sich in jedem Fall auf die Vorbereitung der kommenden Prüfungen konzentrieren und könne keiner Arbeit nachgehen. Ansonsten dürfte im Umkehrschluss einem Kandidaten, der beim Herbstexamen die Hausarbeit im August sowie die schriftlichen Klausuren im September bestehe und an der mündlichen Prüfung im Dezember durchfalle, die Prüfungszeit der Wiederholungsprüfung auch nicht vollumfänglich angerechnet werden. Die Wiederholung der mündlichen Prüfung fände erst im Juni statt. Dennoch würde nach der Praxis der Beschwerdegegnerin der gesamte Zeitraum ab Januar als Prüfungszeit und nicht als Vorbereitungszeit angerechnet. Um diesen Widerspruch zu vermeiden, müsse auf die Mitteilung des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung vom 12. April 2018 als Ende der Prüfungszeit abgestellt werden. Ihm seien daher acht Monate als Folge der Teilnahme am Anwaltsexamen sowie der Wiederholungsprüfung anzurechnen. In Bezug auf die Vorbereitungszeit auf das Anwaltsexamen sei es so, dass diese

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht einen Hinderungsgrund für die Erfüllung der Beitragspflicht darstelle. Er habe sich während sieben Monaten auf die Prüfungen vorbereitet, da er keinerlei Volontariate bei einer Anwaltskanzlei oder einem Gericht absolviert habe. Daher sei der Bedarf an Vorbereitungszeit etwas länger gewesen. Davon seien ihm mindestens sechs Monate als von der Beitragspflicht befreite Vorbereitungszeit anzurechnen. Folge man seiner Argumentation, so ergebe sich, dass er innerhalb der zweijährigen Frist für die Dauer von 14 Monaten von der Beitragspflicht befreit gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin anerkenne eine Prüfungs- und Vorbereitungszeit von insgesamt 13.5 Monaten. Sie lehne aber eine Beitragsbefreiung pauschal mit dem Argument ab, dass der Zeitbedarf zur Vorbereitung im Verhältnis zur Prüfungszeit übermässig hoch und die gesamte Dauer letztlich unverhältnismässig gewesen sei. Die Begründung dafür fehle aber. Er erreiche mit dem durchschnittlich anerkannten Zeitbedarf zur Vorbereitung des Anwaltsexamens sowie der Prüfungszeit die notwendige Dauer der Beitragsbefreiung. Es handle sich bei der Vorbereitungszeit als auch bei der Prüfungszeit um rechtlich anerkannte Gründe, um von der Beitragspflicht befreit zu sein. Der Umstand, dass die tatsächliche Dauer der Vorbereitung höher liege, ändere nichts daran, dass ihm eine Befreiung im anerkannten Rahmen zuzugestehen sei. Auch wenn er die schriftliche Prüfung nicht bestanden habe, so sei diese Zeit doch zur Vorbereitung aufgewendet worden. Es bestehe keine Verpflichtung, die Vorbereitungszeit durch ein Bestehen der Prüfung nachzuweisen. Der Nachweis über die Teilnahme müsse genügen und der Vorbereitungsbedarf messe sich am Prüfungsumfang. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in der Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass es sich um zwei verschiedene Prüfungssession gehandelt habe, die nicht als eine Einheit betrachtet werden könnten. Beim Anwaltsexamen Frühjahr 2018 handle es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung, sondern um die ordentliche Prüfung. Deshalb sei der Beschwerdeführer vom 21. August 2017 bis 26. Oktober 2017 und vom 29. Januar 2018 bis 12. April 2018 aufgrund der laufenden Prüfungen während insgesamt rund viereinhalb Monaten von der Erfüllung der Beitragszeit befreit gewesen. Das Kantonsgericht habe festgestellt, dass die Vorbereitungszeit für die Anwaltsexamen erfahrungsgemäss durchschnittlich sechs Monate betrage und eine entsprechende erwerbslose Vorbereitungszeit anzuerkennen sei, wobei je nach Lebenssituation eine Überschreitung von zwei bis drei Wochen durchaus noch im zumutbaren Rahmen liege. Damit stehe als Zwischenergebnis fest, dass ein Erwerbsunterbruch von wenig mehr als einem Jahr zur Vorbereitung und Absolvierung der Anwaltsexamen verhältnismässig sei. Mit Entscheid vom 24. November 2017 (8C_706/2017) habe das Bundesgericht festgestellt, dass bei einer Wiederholung des Anwaltsexamens maximal drei Monate als Befreiung an die Beitragszeit angerechnet werden könnten. Der Beschwerdeführer habe sich für die Vorbereitung knapp acht Monate Zeit genommen. Die Rechtsprechung halte eine Vorbereitungszeit für sechs Monate als angemessen. Bei länger dauernden Vorbereitungen bestehe kein Kausalzusammenhang mehr zwischen Vorbereitung und Examen, weil eine kleine Teilzeitbeschäftigung neben der Vorbereitung zumutbar sei. Somit fehle es am Kausalzusammenhang zwischen der Prüfungsvorbereitung und der Verhinderung, einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, einer kleinen Beschäftigung nachzugehen, wie z.B. ein Arbeitsverhältnis mit einem Tag Arbeit pro Monat, weshalb er nicht von der Beitragszeit befreit gewesen sei. Die Befreiungstatbestände seien ausserdem restriktiv anzuwenden.

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5.1 Im Urteil vom 22. August 2007 (715 07 24/214) hielt das Kantonsgericht fest, dass das Selbststudium im Zusammenhang mit der Absolvierung des Anwaltsexamens, das heisst die Vorbereitungs- und die Prüfungszeit, als ein überprüfbarer Lehrgang zu betrachten sei (Erwägung 3.3). Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt. 5.2 Gemäss § 2 des Reglements über das Anwaltsexamen vom 27. Februar 2003 des Kantons Basel-Stadt wird das Anwaltsexamen zweimal jährlich durchgeführt, und zwar in der Zeit von Januar bis Juni und von Juli bis Dezember. Der Beschwerdeführer absolvierte die Prüfungen des Anwaltsexamens im Zeitraum vom 21. August 2017 bis 27. Oktober 2017 und vom 29. Januar 2018 bis 12. April 2018. Für diese Zeitspanne von rund viereinhalb Monaten reiner Prüfungszeit bestreitet auch die Beschwerdegegnerin nicht, dass es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar war, eine Teilerwerbstätigkeit aufzunehmen. Damit war der Beschwerdeführer während viereinhalb Monate aufgrund der Prüfungen an der Erfüllung der Beitragspflicht verhindert, weshalb ihm diese Zeit als beitragsbefreit anzurechnen ist. 5.3 Weiter gesteht die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine dreimonatige vollzeitliche Vorbereitungszeit zwischen dem 28. Oktober 2017 und 29. Januar 2018 für den zweiten Versuch des Anwaltsexamens zu. Diese Zeitdauer für die Vorbereitung der Wiederholung des Examens ist unter objektiven Gesichtspunkten als angemessen zu betrachten (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2017, 8C_706/2017, E. 6). Auch hier ist daher zu Recht zwischen den Parteien unbestritten, dass diese erwerbslose Vorbereitungszeit von drei Monaten als beitragsbefreit gilt. 5.4 Die Beschwerdegegnerin anerkennt zudem eine Vorbereitungszeit von sechs Monaten für den ersten Examensversuch. Sie stützt sich dabei auf das bereits erwähnte Urteil des Kantonsgerichts vom 22. August 2007 (715 07 24/214). Darin hielt das Kantonsgericht in Erwägung 3.2 fest, dass eine Vorbereitungszeit von im Durchschnitt sechs Monaten für das Anwaltsexamen im Kanton Basel-Landschaft als verhältnismässig erscheine. Diese Zahl dürfe aber nicht als absolut gelten, denn je nach Lebenssituation werde etwas mehr oder weniger als sechs Monate Vorbereitungszeit benötigt. Eine genaue Grenzziehung bei sechs vollzeitlichen Monaten sei kaum möglich, weshalb eine geringfügige Überschreitung der Richtzahl von zwei bis drei Wochen durchaus noch im zumutbaren Rahmen liege. Ein Erwerbsunterbruch von wenig mehr als einem Jahr zur Vorbereitung und Absolvierung des Anwaltsexamens sei daher verhältnismässig. Diese zeitliche Einschätzung, die sich auf die Anwaltsexamen im Kanton Basel- Landschaft bezieht, kann ohne weiteres auf den Kanton Basel-Stadt übertragen werden, da sich die beiden Anwaltsexamen in Bezug auf den Ablauf und den Prüfungsstoff decken. Somit rechnete die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Zeitraum von sechs Monaten an, in welchem er sich vollzeitlich auf den ersten Versuch des Anwaltsexamens vorbereiten durfte und dadurch an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war. 6.1 Damit ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen zum Schluss zu kommen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Anwaltsexamens während 13.5 Monaten (sechs Monate

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorbereitungszeit für den ersten Versuch, drei Monate Vorbereitungszeit für den zweiten Versuch sowie viereinhalb Monate reine Prüfungszeit) an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war. Die Vorbereitungs- und Prüfungszeiten sind nicht unverhältnismässig lang, weshalb auch die Zumutbarkeit zu verneinen ist, während dieser Zeit zumindest einer Teilerwerbstätigkeit nachzugehen. Dies bedeutet, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, innerhalb der Beitragsrahmenfrist eine zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ist erfüllt. Sofern die Beschwerdegegnerin diesbezüglich pauschal den Kausalzusammenhang zwischen Ausbildung und fehlender Beitragszeit verneint, da ihrer Auffassung nach der Zeitbedarf für die Vorbereitung im Verhältnis zur Prüfungszeit unverhältnismässig hoch gewesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer während zwei weiteren Monaten einer Beschäftigung nachgegangen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass er 13.5 Monate lang berechtigterweise an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung verhindert war. Die Frage, wie es sich mit den zwei Monaten verhält, in denen sich der Beschwerdeführer auf die Prüfung vorbereitete, kann deshalb offengelassen werden. 6.2 Der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. April 2016 bis 12. April 2018 von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war. Die Beschwerdegegnerin wird folglich nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8ff. AVIG über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder neu zu befinden haben. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 7. Gemäss Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Folglich werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2018 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab dem 13. April 2018 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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