Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 30. Oktober 2018 (715 18 34 / 296) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Taggeldberechnung bei erst nachträglich feststehendem rentenberechtigendem IV-Grad
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Michelle Wahl, Advokatin, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Taggeld
A.a Die 1961 geborene A.____ arbeitete seit dem 1. Oktober 2000 bei den B.____. Am 14. Juli 2008 erlitt sie einen Unfall und war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bzw. nur noch teilweise arbeitsfähig. Mit Schreiben vom 2. März 2012 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2012. Am 10. April 2012 meldete sich A.____ bei ihrer Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an und stellte gleichentags den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2012. Am 25. Oktober 2012 ging bei der Arbeitslosenkasse das Formular „Abmeldung von der Arbeitsvermittlung“ ein. Diesem zufolge meldete sich A.____ wegen Vermittlungsunfähigkeit per Anmeldedatum wieder von der Arbeitsvermittlung ab.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bereits am 22. November 2011 hatte sich A.____ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet. Diese erliess am 21. November 2012 ihren Vorbescheid, wonach der IV-Grad von A.____ ab 17. Februar 2012 100 % und ab 31. August 2012 45 % betrage. A.____ habe demzufolge vom 1. Mai 2012 bis 30. November 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab 1. Dezember 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 45 %. Mit in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. April 2015 entschied die IV-Stelle, dass A.____ ab 1. Mai 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 45 % habe. Am 27. Mai 2013 meldete sich A.____ erneut zur Arbeitsvermittlung an und am 28. Mai 2013 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 27. Mai 2013. Mit Verfügung Nr. 1121/2013 vom 27. Juni 2013 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung wegen Vermittlungsunfähigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 10. Februar 2013 ab. Auf Beschwerde hin hob das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), den angefochtenen Einspracheentscheid mit Urteil vom 23. April 2015 (Verfahren-Nr. 715 14 84) auf und stellte fest, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 27. Mai 2013 zu bejahen sei. Zur Festsetzung der Leistungen wurde die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. A.b Die Arbeitslosenkasse erliess gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts die Taggeldabrechnungen für die Monate Mai 2013 bis Juni 2014. Zur Berechnung der Arbeitslosenentschädigung ging die Arbeitslosenkasse von einem versicherten Verdienst von Fr. 6‘482.-bei einem Vermittlungsgrad von 100 % aus und kürzte diesen versicherten Verdienst um 45 % (IV-Grad) auf 55 %, was einem Betrag von Fr. 3‘565.-- entspricht. Am 21. Juli 2015 erliess die Arbeitslosenkasse die entsprechende Verfügung. Die dagegen eingereichte Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 8. Februar 2016 ab. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ Beschwerde am Kantonsgericht, welche mit Urteil vom 19. September 2016 gutgeheissen wurde (Verfahren-Nr. 715 16 86). Die Angelegenheit wurde zur Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung und Ausrichtung der zu wenig ausgerichteten Entschädigung zuzüglich 5 % Zins an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Rechtsgleichheit es gebiete, alle Fälle, in welchen eine Vorleistungspflicht bestehe, gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob die Vorleistungspflicht bereits von Beginn an von den zuständigen Behörden anerkannt oder erst später – allenfalls auf gerichtlichem Weg – festgestellt werde. Die Arbeitslosenkasse werde abzuklären haben, wie hoch einerseits die auszuzahlenden arbeitslosenversicherungsrechtlichen Leistungen bei Beachtung der Vorleistungspflicht und andererseits wie hoch die Rückforderungssumme unter Berücksichtigung von Art. 95 Abs. 1bis AVIG gewesen wären. Der Differenzbetrag zwischen den unter Berücksichtigung der Vorleistungspflicht korrekt berechneten Arbeitslosenentschädigung abzüglich des Rückforderungsbetrages gemäss Art. 95 Abs. 1bis AVIG ergebe die der Versicherten korrekterweise zustehende Arbeitslosenentschädigung. Die
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitslosenkasse habe der Versicherten den Differenzbetrag zwischen der so berechneten Arbeitslosenentschädigung und der bereits ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung zuzüglich 5 % Zins auszurichten. A.c Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 sprach die Ausgleichskasse A.____ eine Nachzahlung im Betrag von Fr. 604.15 zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokatin Michelle Wahl, mit Schreiben vom 30. Januar 2018 Beschwerde am Kantonsgericht und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihr für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis 7. Juni 2014 einen Betrag von Fr. 7‘562.35 nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2014 nachzubezahlen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2018 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da die Versicherte ihrer Kontrollpflicht im Kanton Baselland nachgegangen ist, ist die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. 1.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 f. E. 2.1, 125 V 414 E. 1a und b, je mit Hinweisen).
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.3 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, und zwar in dem Ausmass, als die Regelung des Rechtsverhältnisses nach den Parteianträgen des Beschwerdeverfahrens noch streitig ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 46). 1.4 Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziff. 1 ihrer Rechtsbegehren die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Dezember 2017 und der Verfügung vom 27. Dezember 2016 sowie in Ziff. 2 die Zusprechung des Betrages von Fr. 7‘562.35. Auf diese Begehren ist – da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind – zweifellos einzutreten. Fraglich ist jedoch, ob auf das Rechtsbegehren um Nachzahlung eines Zinses von 5 % ab 1. Januar 2014 (Rechtsbegehren Ziff. 2 am Ende) eingetreten werden kann. Die Frage des Zinses wurde in der strittigen Verfügung vom 27. Dezember 2016 nicht behandelt. Im Gegenteil hat die Arbeitslosenkasse in ihrer Verfügungsbegründung explizit darauf hingewiesen, dass der im Urteil des Kantonsgerichts vom 19. September 2016 zugesprochene Verzugszins noch berechnet und mit separater Abrechnung ausbezahlt werde. Damit bildet die Frage des Zinses nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung eine Verzugszinspflicht grundsätzlich bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 26 ATSG eine solche vorsieht, sofern u.a. die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist (vgl. dazu auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 26 Rz 1 ff. insbesondere auch Rz 96). 1.5 Der Streitwert liegt vorliegend unter Fr. 10'000.--, weshalb die Sache präsidial zu entscheiden ist (vgl. § 55 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 2. Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] vom 25. Juni 1982) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Zudem ist im vorliegenden Verfahren der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen).
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts vom 19. September 2016 hat die Arbeitslosenkasse die Differenz zwischen der Arbeitslosenentschädigung im Rahmen der Vorleistungspflicht (mit einer Vermittlungsfähigkeit von 100 %) einerseits und der Arbeitslosenentschädigung unter Berücksichtigung des IV-Grades von 45 % andererseits berechnet. Von diesem Betrag hat die Arbeitslosenkasse danach die von anderen Sozialversicherungsträgern (Invalidenversicherung und berufliche Vorsorge) erbrachten Leistungen abgezogen. Im Ergebnis resultierte ein von der Arbeitslosenkasse nachzuzahlender Betrag von Fr. 604.15. Die einzelnen Positionen wurden von der Arbeitslosenkasse folgendermassen berechnet: 3.1 Bei der theoretischen Berechnung der Arbeitslosenentschädigung im Rahmen der Vorleistungspflicht ist die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 27. Mai 2013 bis 7. Juni 2014 von einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % ausgegangen und gelangte unter Berücksichtigung eines versicherten Verdienstes von Fr. 6‘482.-- auf einen Tagesverdienst von Fr. 298.70. Dies ist nicht zu beanstanden. Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin im Weiteren davon aus, dass der Beschwerdeführerin lediglich ein Taggeld von 70 % zustehe. Diesbezüglich hält Art. 22 Abs. 2 lit. c AVIG in der ab 1. April 2011 gültigen Fassung fest, dass das Taggeld 70 % des versicherten Verdienstes betrage, wenn die versicherte Person keine Invalidenrente beziehe, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % entspreche. Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass im vorliegenden Fall Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG Anwendung findet, wonach die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig ist, wenn unter anderem Leistungen der Invalidenversicherung umstritten sind. Im Zeitpunkt als die Arbeitslosenversicherung vorleistungspflichtig gewesen wäre, waren die Leistungen der Invalidenversicherung noch umstritten. Es konnte in diesem Zeitpunkt noch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Leistungen der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von über 40 % erhalten würde. Demzufolge wäre die Beschwerdegegnerin vorleistungspflichtig gewesen und sie ist nun bei der rückwirkenden Berechnung der gemäss Vorleistungspflicht zu erbringenden Arbeitslosenentschädigung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu Recht von einem Taggeld von 70 % des versicherten Verdienstes, also Fr. 209.10 (Fr. 298.70 x 0,7), ausgegangen. Bei unbestrittenen 260 Taggeldern ergibt dies einen Betrag von gesamthaft Fr. 54‘366.-- bzw. netto Fr. 49‘810.85. Der gegen diese Berechnung von der Beschwerdeführerin angeführte Bundesgerichtsentscheid vom 23. März 2015, 8C_746/2014, ist nicht einschlägig. Dieser bezieht sich nicht auf die Berechnung im Rahmen der Vorleistungspflicht, sondern auf die rückwirkende Berechnung der Arbeitslosenentschädigung nachdem der Invaliditätsgrad festgestellt worden war. Im vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall hatte die Versicherte ihre Leistungen gestützt auf die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenkasse bereits erhalten – im Gegensatz zum hier zu beurteilenden Sachverhalt – und diese musste deshalb nicht nachträglich berechnet werden. Erst im Zeitpunkt, in dem der Invaliditätsgrad feststeht, kommt Art. 22 Abs.2 lit. c AVIG e contrario zur Anwendung (vgl. nachfolgende E. 3.2). Die von der Arbeitslosenkasse vorgenommene theoretische Berechnung der Arbeitslosenentschädigung gestützt auf die Vorleistungspflicht ist somit nicht zu beanstanden.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.2 Von diesem Betrag von Fr. 49‘810.85 abzuziehen sind die von der Arbeitslosenkasse, der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorgeeinrichtung bereits erbrachten Leistungen (vgl. dazu Art. 95 Abs. 1bis AVIG). 3.2.1 Gemäss den Abrechnungen der Arbeitslosenkasse hätte die Beschwerdeführerin brutto Fr. 34‘177.-- Arbeitslosenentschädigung erhalten sollen. Für diese Berechnung ging die Arbeitslosenkasse vom unbestrittenen Taggeld in der Höhe von Fr. 298.70 aus, welches gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c AVIG e contrario zu 80 % (= Fr. 238.95) berücksichtigt wurde, da die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente bezog, die einem IV-Grad von über 40 % entsprach. Dieses Taggeld wurde weiter um 45 % reduziert, da die Beschwerdeführerin in diesem Umfang nicht vermittlungsfähig war, was ein Taggeld von Fr. 131.45 ergibt. Da der Beschwerdeführerin 260 Taggelder zustehen, resultiert der oben erwähnte Betrag von brutto Fr. 34‘177.-- bzw. netto Fr. 31‘368.30. Effektiv wurden der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen jedoch bereits Taggeldleistungen in der Höhe Fr. 31‘397.50 sowie zusätzlich Reiseund Verpflegungskosten in der Höhe von Fr. 47.60 ausgerichtet. Als bereits ausgerichtete Leistung der Arbeitslosenkasse ist demzufolge der Betrag von Fr. 31‘445.10 zu berücksichtigen. Zu ergänzen bleibt, dass die umstrittenen Reise- und Verpflegungskosten in der Höhe von Fr. 47.60 sowohl im Betrag gemäss Vorleistungspflicht als auch im Betrag der effektiv ausbezahlten Entschädigung berücksichtigt wurden, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 3.2.2 Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge erhalten hat. Werden die der Beschwerdeführerin bereits ausgerichteten Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 31‘445.10 (vgl. oben E. 3.2.1), aus der Invalidenversicherung (Fr. 5‘579.35) und aus der beruflichen Vorsorge (Fr. 12‘182.25) addiert, ergibt sich ein ihr bereits ausgerichteter Betrag von Fr. 49‘206.70. Wäre die Beschwerdegegnerin ihrer Vorleistungspflicht nachgekommen, so hätte die Beschwerdeführerin jedoch den Betrag von Fr. 49‘810.85 erhalten (vgl. E. 3.1). Mit der Beschwerdegegnerin ergibt sich damit, dass der Beschwerdeführerin ein Restbetrag von Fr. 604.15 zusteht, welcher im Übrigen bereits ausbezahlt wurde. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu Recht den Betrag von Fr. 604.15 zugesprochen hat. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind wettzuschlagen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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