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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.06.2019 715 18 334/158

24 giugno 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,339 parole·~12 min·5

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. Juni 2019 (715 18 334 / 158) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Das Vorliegen des Befreiungstatbestands gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise und somit ex post.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1957 geborene A.____ war zuletzt vom 2. Januar 1995 bis 31. Mai 2015 bei der B.____AG in X.____ als Bohrer tätig. Am 14. März 2018 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Y.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 22. März 2018 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 14. März 2018. Mit Verfügung Nr. 943/2018 vom 20. April 2018 und Einspracheentscheid vom 6. September 2018 verneinte die Arbeitslosenkasse einen Taggeld-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht anspruch von A.____ ab 14. März 2018 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit und mangels Vorliegen eines Befreiungstatbestands. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, am 8. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 6. September 2018 aufzuheben und festzustellen, dass er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe; unter o/e- Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung zu gewähren. Nachdem das Kantonsgericht dem Rechtsvertreter des Versicherten aufgrund der von ihm geschilderten besonderen Umstände (kurzfristige Mandatierung, fehlende Akteneinsicht) eine entsprechende Nachfrist gewährt hatte, reichte dieser am 31. Oktober 2018 die in Aussicht gestellte ergänzende Beschwerdebegründung nach. C. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2019 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Am 25. März 2019 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Beizug der Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV). E. Am 26. März 2019 zog das Kantonsgericht bei der IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) die Akten des Versicherten bei und stellte sie der Beschwerdegegnerin zu. F. In ihrer Duplik vom 20. Mai 2019 hielt die Beschwerdegegnerin am Abweisungsantrag fest.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kommt der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 8. Oktober 2018 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO (in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung) entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der von der Beschwerdegegnerin geprüften Beitragsrahmenfrist vom 14. März 2016 bis 13. März 2018 nicht während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte (Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG). Fraglich ist, ob er wegen Krankheit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden kann. Bei einem Taggeld von Fr. 127.-- (Sekundarstufe II; vgl. AVIG-Praxis ALE, C42) und maximal 90 Taggeldern (Art. 27 Abs. 4 AVIG; AVIG-Praxis ALE, C93) ist ein Streitwert von Fr. 11‘430.-- (90 x Fr. 127.--) zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn die Beitragszeit erfüllt ist oder wenn sie von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten grundsätzlich zweijährige Rahmenfristen (vgl. Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere beginnt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG an jenem Tag, an dem (wiederum) sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. 2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie in dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach der Rechtsprechung muss beim gesetzlichen Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 AVIG ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund vorliegen, wobei das Hindernis mehr als zwölf Monate bestanden haben muss (BGE 131 V 279 E. 1.2 und E. 2.4; 130 V 229 E. 1.2). Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2). Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert damit eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Das Vorliegen eines Befreiungstatbestandes gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG bestimmt sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise und damit ex post. Ob sich die versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend. Daran ändert nichts, dass im Zuge der Abklärungen hinsichtlich insbesondere unfall- bzw. invalidenversicherungsrechtlicher Ansprüche, die häufig längere Zeit andauern, abweichende oder gar kontroverse Stellungnahmen der involvierten medizinischen Fachpersonen zur Arbeitsfähigkeit vorliegen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Februar 2010, 8C_655/2009, E. 6.1.2). Ebenso wenig ändert daran etwas, dass die Verfügung der IV-Stelle allenfalls angefochten worden ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Mai 2006, C 238/05, E. 4.2). Aus einer autoritativen Festsetzung von Leistungsansprüchen im Invalidenversicherungsrecht ergibt sich in Nachachtung der den Versicherten im Sozialversicherungsrecht obliegenden Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460, E. 4.2) je nach Zumutbarkeitsbeurteilung somit eine Verpflichtung zur Arbeitssuche. Hintergrund bildet der Umstand, dass die Arbeitslosenversicherung unter dem Aspekt der Koordination mit anderen Sozialversicherungszweigen gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV vorleistungspflichtig ist, es sei denn, die Vermittlungsunfähigkeit sei offensichtlich. Daraus resultiert, dass eine versicherte Person zur Aufnahme einer Teilzeittätigkeit verpflichtet ist, ohne beispielsweise zunächst die Durchführung von beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) abzuwarten. Eine Teilzeittätigkeit aufnehmen muss die versicherte Person in arbeitslosenversicherungsrechtlicher Hinsicht selbst dann, wenn ihr gestützt auf ein im Vergleich zu weiteren medizinischen Unterlagen divergierendes Arztzeugnis basierend auf einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder ausgerichtet werden (Urteil des EVG vom 11. April 2002, C 333/00, E. 3). Ausnahmsweise kann trotz objektiverweise möglicher beitragspflichtiger Erwerbstätigkeit innert der Rahmenfrist ein Befreiungstatbestand gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG anerkannt werden. Dies ist der Fall, wenn eine versicherte Person keine Veranlassung hatte anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit werde von ihr trotz weiterer Leistungen von Lohnersatz – wie beispielsweise Taggeldern der Unfallversicherung – verlangt (vgl. BGE 141 V 625). 3. Streitig ist, ob sich der Beschwerdeführer auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen kann. 4. Aufgrund der vorliegenden Akten stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: Der Beschwerdeführer stand bis Ende Mai 2015 mit der B.____AG in einem Arbeitsverhältnis. Am 19. März 2015 meldete er sich bei der IV zum Leistungsbezug an. Am 14. Mai 2015 stellte die IV-Stelle fest, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und kündigte an, den Anspruch auf eine Rente zu prüfen. In der Folge liess sie den Versicherten bei der Klinik C.____ begutachten. Der Expertise vom 12. September 2016 zufolge ist dem Versicherten die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar, angepasste Verweistätigkeiten seien aber (spätestens) im Zeitpunkt der Untersuchung am 11./31. Mai 2016 im Umfang von circa 50 % möglich. Am 13. Oktober 2016 bediente die IV-Stelle den behandelnden Arzt Dr. med. D.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer Kopie des Gutachtens vom 12. September 2016. Der Taggeldanspruch des Versicherten gegenüber der Krankentaggeldversicherung E.____ war

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach einer vertraglichen Leistungsdauer von 730 Kalendertagen am 12. Oktober 2016 ausgeschöpft (Mitteilung der E.____ vom 12. Juli 2016; act. 89). Am 6. Februar 2017 gelangte prakt. med. F.____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler ärztlicher Dienst (RAD) beider Basel, zur Auffassung, dass aufgrund des Gutachtens der Klinik C.____ vom 12. September 2016 keine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Gestützt auf die Beurteilung des RAD ermittelte die IV-Stelle in der Folge einen Invaliditätsgrad von 10 % und wies nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 21. November 2017) mit Verfügung vom 12. Januar 2018 einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der behandelnde Arzt Dr. D.____ bescheinigte der Arbeitslosenkasse am 28. März 2018 (act. 44), dem Versicherten vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 eine vollständige und ab dem 1. Januar 2018 bis auf weiteres eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert zu haben. 5. Die Arbeitslosenkasse geht davon aus, dass es dem Versicherten während der Rahmenfrist für die Beitragszeit möglich und zumutbar gewesen wäre, zumindest eine Teilzeiterwerbstätigkeit auszuüben. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er gestützt auf die Angaben des behandelnden Psychiaters bis 31. Dezember 2017 für jegliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei. 6.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers ist zwar insofern beizupflichten, als er vom Ergebnis der medizinischen Abklärungen der IV-Stelle (Gutachten der Klinik C.____ vom 12. September 2016; Beurteilung des RAD vom 6. Februar 2017) erstmals mit Vorbescheid vom 21. November 2017 bzw. mit der Verfügung vom 12. Januar 2018 Kenntnis nehmen konnte, als bereits 20 Monate der relevanten Rahmenfrist für die Beitragszeit verstrichen waren. Damit war ihm nicht frühzeitig bekannt, dass ihm gemäss den Ausführungen im Gutachten der Klinik C.____ vom 12. September 2016 spätestens seit der Untersuchung durch die Gutachterin am 11./31. Mai 2016 eine leidensangepasste Tätigkeit von mindestens 50 % und nach Auffassung des RAD eine vollständige Arbeitsfähigkeit zugemutet wurde. Folglich konnte er nicht erkennen, dass er sich nicht auf die gegenteilige Einschätzung seines behandelnden Psychiaters Dr. D.____ verlassen durfte, der ihm – obwohl er bereits Mitte Oktober 2016 Kenntnis vom Gutachten der Klinik C.____ vom 12. September 2016 hatte – bis 31. Dezember 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Dies ändert aber nichts daran, dass sich das Vorliegen des Befreiungstatbestands gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise und somit ex post bestimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2013, 8C_367/2013, E. 3.3). Der Beschwerdeführer kann demnach nichts daraus ableiten, dass er keine Kenntnis von seiner objektiv vorliegenden teilweisen Arbeitsfähigkeit hatte. Da aufgrund der zuverlässigen Beurteilung im Gutachten der Klinik C.____ vom 12. September 2016 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer durch Ausübung eines Teilzeitpensums innerhalb der massgebenden Rahmenfrist vom 14. März 2016 bis 13. März 2018 die erforderliche Beitragszeit hätte erfüllen können, muss ein Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG verneint werden.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu ändern. Wenn er geltend macht, die Krankentaggeldversicherung habe die maximale Leistung erbracht, was im hier relevanten Zeitraum auf eine schwere Erkrankung und auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit hindeute, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Anspruch gegenüber der Krankentaggeldversicherung bereits am 12. Oktober 2016 ausgeschöpft war. Dazu kommt, dass die Taggelder nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und nicht bezogen auf eine zumutbare Verweistätigkeit ausgerichtet wurden. Schliesslich lässt sich auch aus der Mitteilung der IV-Stelle vom 14. Mai 2015, wonach beim Versicherten gesundheitsbedingt keine Eingliederungsmöglichkeiten möglich seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Entscheid darüber noch vor Beginn der Rahmenfrist für die Beitragszeit und vor der Begutachtung in der Klinik C.____ erfolgte. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Versicherte in der vom 14. März 2016 bis 13. März 2018 dauernden Rahmenfrist nicht nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Erfüllung der Beitragzeit befreit ist, weshalb die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 14. März 2018 zu Recht ablehnte. Die gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2018 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht ausgerichtet.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.

Gegen diesen Entscheid wurde von A.____ am 27. August 2019 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (siehe nah Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_539/2019)

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