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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.12.2018 715 18 206/351

27 dicembre 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,467 parole·~12 min·7

Riassunto

Kursbesuch/Taggelder

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. Dezember 2018 (715 18 206 / 351) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Individuelle Bildungsmassnahme: Abgrenzung zwischen arbeitslosenversicherungsrechtlicher Weiterbildung und Vorkehren der allgemeinen Berufsbildung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Ergänzende Massnahmen ALV, Güterstrasse 107, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Kursbesuch / Taggelder

A. Der 1963 geborene A.____ meldete sich am 5. Dezember 2017 zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. Januar 2018 Anspruch auf Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Am 14. Januar 2018 ersuchte A.____ um Übernahme der Kosten des Kurses “Lehrgang Advokatur 2018 (Rüst- und Handwerkzeug für die Tätigkeit in der Advokatur)“ in der Höhe von Fr. 690.--. Dieser von der Advokatenkammer BS/BL angebotene Lehrgang setzte sich aus insgesamt fünf im Zeitraum vom 26. Januar 2018 bis 25. Mai 2018 vorgesehenen halbtägigen Ausbildungsblöcken zusammen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 lehnte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht dieses Gesuch ab. Daran hielt das KIGA auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 fest. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 19. Juni 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und es seien ihm die Kosten des Kurses “Lehrgang Advokatur 2018“ von Fr. 690.-- im Sinne einer individuellen Bildungsmassnahme zu erstatten. Zudem seien ihm zwei Taggelder der Arbeitslosenversicherung von je Fr. 455.30 zuzusprechen; unter o/e-Kostenfolge. C. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2018 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel- Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 19. Juni 2018 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken durch Präsidialentscheid. In seiner Beschwerde beantragt der Versicherte, es seien ihm Kurskosten im Betrag von Fr. 690.-- zu erstatten und zwei Taggelder von je Fr. 455.30 zuzusprechen. Der Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beläuft sich somit auf weniger als 10‘000 Franken. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG will das Gesetz drohende Arbeitslosigkeit verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt fördern. Diesem Zweck dienen unter anderem die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75b AVIG). Gemäss Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Versicherung finanzielle Leis-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören unter anderem Bildungsmassnahmen nach Art. 60 AVIG (Art. 59 Abs. 1bis AVIG). Als solche gelten individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung (Art. 60 Abs. 1 AVIG). 2.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Solche Massnahmen sollen insbesondere: die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Art. 59 Abs. 3 AVIG schliesslich verlangt, dass für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen nach den Art. 60-71d AVIG die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist, und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme erfüllt sein müssen. 2.3 Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Teilnahme an individuellen arbeitsmarktlichen Massnahmen ist die arbeitsmarktliche Indikation. Leistungen sind nur zuzusprechen, wenn die (inländische) Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Die Anspruchsvoraussetzung der arbeitsmarktlichen Indikation besteht aus einer objektiven und subjektiven Komponente. Das objektive Element bezieht sich auf den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften. Die subjektive Komponente betrifft die Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an diese Nachfrage. Die Frage, ob die arbeitsmarktliche Indikation im Einzelfall gegeben ist, beurteilt sich aufgrund sämtlicher im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebenden Umstände. Insbesondere ist mit Hilfe amtlicher und privater Statistiken die Situation auf dem konkreten, für die versicherte Person in Frage kommenden Arbeitsmarkt abzuklären (Urteil A. des Bundesgerichts vom 16. April 2018, 8C_67/2018, E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- oder Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern (BGE 111 V 271 E. 2b). Wie das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) mehrfach festgehalten hat, ist jedoch die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits fliessend (BGE 111 V 271 E. 2c, 108 V 163 E. 2c). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zu Gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1 Der Beschwerdeführer schloss 1987 erfolgreich das Studium der Jurisprudenz ab und erlangte 1990 das Anwaltspatent. In der Folge war er allerdings nie in der Advokatur tätig. Er spezialisierte sich im Bereich der Steuern und arbeitete während zahlreicher Jahre hauptsächlich als Steuerexperte in grösseren Unternehmen. Am 25. April 2017 kündigte ihm die damalige Arbeitgeberin seine Stelle als Senior Tax Manager per Ende Dezember 2017. Im Laufe der Stellensuche begann der Versicherte auch einen Wechsel in eine selbständige Erwerbstätigkeit als Steuerberater und Anwalt in Betracht zu ziehen. Im Hinblick auf eine mögliche Tätigkeit als Advokat stellte er am 16. Januar 2018 das vorliegend zur Beurteilung stehende Kursgesuch. Mit diesem beantragte er die die Bewilligung der Teilnahme und die Übernahme der Kosten des Kurses “Lehrgang Advokatur 2018 (Rüst- und Handwerkzeug für die Tätigkeit in der Advokatur)“ in der Höhe von Fr. 690.--. Dieser von der Advokatenkammer BS/BL angebotene Lehrgang setzte sich aus insgesamt fünf im Zeitraum vom 26. Januar 2018 bis 25. Mai 2018 vorgesehenen halbtägigen Ausbildungsblöcken zusammen. 3.2 Das KIGA lehnte dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 26. Januar 2018 bzw. mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Mai 2018 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der beantragte Lehrgang als berufs- resp. branchenübliche Weiterbildung zu qualifizieren sei. Für eine solche sei jedoch nicht die Arbeitslosenversicherung zuständig, sie stehe vielmehr in der Eigenverantwortung der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. 3.3 Wie das damalige EVG im bereits weiter oben zitierten BGE 111 V 271 ff. festgehalten hat, ist von der Natur der Sache her eine klassifikatorische Begriffsbildung und Abgrenzung zwischen der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschulung und Weiterbildung einerseits und den Vorkehren der allgemeinen Berufsbildung anderseits nicht möglich. Vielmehr müsse man sich, so das damalige EVG weiter, damit begnügen, Merkmale herauszuarbeiten, die für die Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne typisch seien: Erforderlich sei vorab, dass die versicherte Person, die von der Arbeitslosenversicherung Leistungen für Umschulung oder Weiterbildung beanspruche, arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sei. Was sodann die objektive Zielrichtung anbelange, müsse die fragliche Vorkehr spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit zu fördern. Es dürfe somit nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen, sondern die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ein weiteres hilfreiches Kriterium sei der Gesichtspunkt der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person. Es sei demnach jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung sei und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie - bei im Übrigen gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre. In zeitlicher Hinsicht sei ferner zu beachten, dass nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden könnten. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob einer Vorkehr der Charakter einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Umschulungs- oder Weiterbildungsmassnahme zukomme, auch unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestehe und dass alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien (BGE 111 V 271 E. 2d). 3.4 Wie der Versicherte in seiner Beschwerde zutreffend geltend macht, ist in seinem Fall entgegen der Auffassung des KIGA - der arbeitslosenversicherungsrechtliche Weiterbildungscharakter des strittigen Lehrgangs unter Zugrundelegung der vorstehend erwähnten Gesichtspunkte zu bejahen. Der Versicherte war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung arbeitslos. Bei der Absolvierung des fraglichen Kurses stand sodann weniger eine Verbesserung seiner bildungsmässigen, sozialen oder wirtschaftlichen Position im Vordergrund, der Versicherte strebte mit dem Besuch des Lehrgangs vielmehr verbesserte Anstellungsaussichten auf dem Arbeitsmarkt an. Der Kurs diente mit anderen Worten hauptsächlich der Förderung der Vermittelbarkeit des Versicherten. Was das weitere Kriterium der sozialen Üblichkeit betrifft, so kann mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen werden, dass dieser den Lehrgang nicht besucht hätte, wenn er nicht arbeitslos gewesen wäre. Schliesslich hält sich die Kursdauer von fünf Halbtagen auch zeitlich zweifellos im Rahmen dessen, was in der Regel als von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmende Umschulungs- oder Weiterbildungsmassnahme bezeichnet werden kann. 3.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der vom Beschwerdeführer absolvierte “Lehrgang Advokatur 2018 (Rüst- und Handwerkzeug für die Tätigkeit in der Advokatur)“ als Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden kann. Somit hat der Beschwerdeführer aber gestützt auf Art. 59cbis Abs. 3 AVIG einen Anspruch darauf, dass ihm die Arbeitslosenversicherung die Kosten dieses Kurses, die sich auf Fr. 690.-- belaufen haben, erstattet. Keine Auswirkungen auf diesen Anspruch hat im Übrigen der Umstand, dass sich der Versicherte am 23. März 2018 von der Arbeitslosenversicherung abgemeldet hatte und dass die beiden letzten Kurstage erst im Zeitraum danach (am 20. April 2018 und 25. Mai 2018) stattfanden. Gemäss der im Rahmen der AVIG-Teilrevision vom 19. März 2010 erlassenen Bestimmung von Art. 59 Abs. 3bis AVIG können Versicherte, die - wie im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer - älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllen, unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis an das Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen. 4. Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren, es seien ihm zwei Taggelder von je Fr. 455.30 zuzusprechen. Entgegen der vom KIGA in seiner Vernehmlassung vertretenen Auffassung geht es ihm bei diesem Antrag nicht um Taggelder für die Kurstage vom 26. Januar 2018 und 9. März 2018, für die dem Versicherten bereits kassenseitig Taggeldleistungen ausgerichtet worden sind. Laut den Vorbringen in der Beschwerde beansprucht der Versicherte diese Leistungen für die beiden letzten Kurstage vom 20. April 2018 und 25. Mai 2018. Zur Begründung seines Antrags verweist der Beschwerdeführer auf die vorstehend (vgl. E. 3.5 hiervor) zitierte Regelung von Art. 59 Abs. 3bis AVIG, wonach jene Versicherten, die älter als 50 Jahre sind und die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 AVIG erfüllen, unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis an das Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen können. Aus dieser Bestimmung kann der Beschwerdeführer nun aber in Bezug auf den geltend gemachten Taggeldanspruch

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nichts zu seinen Gunsten ableiten. Laut der Botschaft des Bundesrats vom 3. September 2008 zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Bundesblatt [BBl] 2008, S. 7733 ff.) ist es zwar so, dass diese Regelung Versicherten, die älter als 50 Jahre sind, die Fortsetzung einer vor Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung begonnenen arbeitsmarktlichen Massnahme bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ermöglicht. Um die langfristige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern, sei es, so der Bundesrat weiter, sinnvoll, dass die versicherte Person, welche während eines Kurses eine Stelle antrete, diesen auch beenden könne. Dies umso mehr als die Kurskosten bereits bezahlt seien. In einer solchen Konstellation werden jedoch, wie dies auch die Botschaft ausdrücklich festhält, Taggelder nicht mehr zusätzlich ausgerichtet (BBl 2008 S. 7757). Somit kann dem Antrag des Beschwerdeführers, es seien ihm für die letzten beiden Kurstage vom 20. April 2018 und 25. Mai 2018 zwei Taggelder von je Fr. 455.30 auszurichten, nicht entsprochen werden. 5. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf Übernahme der Kosten des Kurses “Lehrgang Advokatur 2018 (Rüst- und Handwerkzeug für die Tätigkeit in der Advokatur)“ in der Höhe von Fr. 690.--. In diesem Punkt ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen. Soweit darin zusätzlich beantragt wird, es seien dem Rekurrenten zwei Taggelder von je Fr. 455.30 zuzusprechen, ist die Beschwerde hingegen abzuweisen. 6.1 Nach Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 6.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer Beschwerde führenden versicherten Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts entstanden sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer zwar teilweise obsiegt, da er sich jedoch nicht hat vertreten lassen, entfällt ein Anspruch auf (teilweisen) Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens können demnach wettgeschlagen werden.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA Baselland vom 24. Mai 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten des Kurses “Lehrgang Advokatur 2018 (Rüst- und Handwerkzeug für die Tätigkeit in der Advokatur)“ in der Höhe von Fr. 690.-- hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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