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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.09.2018 715 18 134/249

17 settembre 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,813 parole·~19 min·9

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. September 2018 (715 18 134 / 249) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Überprüfung der Rechtmässigkeit einer Ablehnung der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV; Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hinsichtlich der Kontrollpflichten bzw. der Fristwahrungen bei Vorverschieben einer Rahmenfrist für den Leistungsbezug

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Roman Felix, Advokat, Hauptstrasse 8, Postfach 732, 4153 Reinach

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1966 geborene A.____ war seit 1. Mai 2008 als International Portfolio Business Leader bei der B.____ AG angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 14. September 2016 per 30. Juni 2017 aufgelöst. Am 9. Juni 2017 meldete sich A.____ beim Regionalen Arbeitsvermitt-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lungszentrum X.____ (RAV) an und erhob am 12. Juni 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. Juli 2017. Infolge Verlängerung der Kündigungsfrist wegen Krankheit legte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland mit Mutationsmeldung vom 4. Juli 2017 den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 1. August 2017 fest. Mit E-Mail vom 5. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter, den Beginn der Leistungsrahmenfrist auf den Juli 2017 zurückzusetzen. Gleichzeitig beantragte er die Abrechnung der Arbeitslosentaggelder für den Monat Juli 2017. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten mit, dass der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug antragsgemäss auf den 3. Juli 2017 vorverschoben werde. Am 16. Oktober 2017 verlangte sie für die Berechnung des Leistungsanspruchs das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2017. Dieses Formular stellte der Versicherte am 11. November 2017 (Eingang: 14. November 2017) der Arbeitslosenkasse zu. Mit Verfügung vom 30. November 2017 wies die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten für den Monat Juli 2017 infolge Aktenunvollständigkeit ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Versicherte das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2017 nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode eingereicht habe. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 13. März 2018 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Roman Felix, am 26. April 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte, es sei die Arbeitslosenkasse in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte er aus, dass die Arbeitslosenkasse ihm von Gesetzes wegen eine angemessene Frist für die Einreichung der fehlenden Unterlangen hätte setzen müssen. Der Hinweis auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" auf die in Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 gesetzlich verankerte Verwirkungsfolge genüge gemäss Rechtsprechung nicht. Demzufolge sei mit der Einreichung des fehlenden Formulars am 9. November 2017 die dreimonatige Frist im Sinne von Art. 20 Abs. 3 AVIG als eingehalten zu betrachten. Dazu komme, dass die Arbeitslosenkasse ihre Mitteilungen nicht an den anwaltlich vertretenen Versicherten gerichtet habe, weshalb sie Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 verletzt habe. Nachdem die Aufforderung zur Einreichung des Formulars dem Vertreter des Versicherten erst mit Zustellung der angefochtenen Verfügung bekannt geworden sei, sei die in Art. 20 Abs. 3 AVIG verankerte Frist von 3 Monaten wiederherzustellen. C. Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2017 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 AVIG i.V.m. Art. 57 ATSG ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2017 zu Recht abgelehnt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 455.30 brutto und 21 möglichen kontrollierten Tagen im Monat Juli 2017 ist die Streitwerthöhe im Betrag von Fr. 10'000.-- nicht erreicht, weshalb der Fall durch Präsidialentscheid zu beurteilen ist. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG tritt die Arbeitslosigkeit in formeller Hinsicht ein, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat. Die betreffende Person hat ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 AVIV umschrieben. Nach dessen Absatz 1 haben die Versicherten ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse diverse Unterlagen einreichen. Zu diesen Unterlagen gehören der vollständig ausgefüllte Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), der Ausdruck des Datensatzes "Kontrolldaten" oder das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e). Zur Geltendmachung ihres Anspruchs für die weiteren Kontrollperioden hat die versicherte Person der Arbeitslosenkasse das Formular "Angaben der versicherten Person" (lit. a), die Arbeitsbescheinigungen für die Zwischenverdienste (lit. b) und die weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. d) vorzulegen. Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse den Versicherten eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (vgl. Art. 29 Abs. 3 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Taggelder beansprucht. Bei der Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne weiteres das Erlöschen des Anspruches zur Folge hat (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I., Bern 1988, Art. 20 AVIG N 25; BGE 117 V 245, 114 V 123, 113 V 66; ARV 1993/94 Nr. 33 S. 234). Wegen dieser Verwirkungsfolge charakterisiert sich die in Art. 20 AVIG geregelte Geltendmachung als formelle Anspruchsvoraussetzung. Die Verwirkungsfrist kann unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden; insbesondere dann, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann (BGE 117 V 244 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2000, C 256/00, E.1). 2.3 Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AVIV statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (BGE 124 V 80 E. 4b/bb, 113 V 68 E. 1b; vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel 2016, S. 2366 f., Rz. 333). Nach der Rechtsprechung beginnt die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs ungeachtet eines in der Sache hängigen Gerichtsverfahrens nach dem (faktischen) Ende der jeweiligen Kontrollperiode zu laufen, auf welche sich der Anspruch bezieht (ARV 2000 Nr. 6 S. 30 E. 1c; vgl. auch BGE 124 V 75, ferner BGE 124 V 215 ff.). 2.4 Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge in derartigen Konstellationen auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen einreicht. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2 mit Hinweisen). Dieser Grundsatz ist Ausfluss des verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzips. Da es sich beim Untergang der Anspruchsberechtigung infolge verspäteter Geltendmachung des Taggeldentschädigungsanspruchs um eine derart einschneidende Rechtsfolge handelt, setzt deren Eintritt die Einhaltung strenger Verfahrensvorschriften voraus (Urteil des Bundesgerichts vom 31. August 2004, C 7/03). 2.5 Nach Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Die zu beratende Person ist über die massgebenden Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, damit sie ihre Rechte und Pflichten zutreffend wahrnehmen kann (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 27 Rz. 28). Die Beratung erfolgt grundsätzlich auf Begehren der betreffenden Person. Auch ohne Antrag hat der Versicherungsträger jedoch die betreffende Person zu beraten, wenn er einen entsprechenden Bedarf feststellt (KIESER, a.a.O. Rz 41). Wird die Beratungspflicht nicht oder nur ungenügend wahrgenommen, kommt dies einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich und kann in Nachachtung des Vertrauensprinzips

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Wiederherstellung einer Verwirkungsfrist führen, wenn die versicherte Person aufgrund der falschen Auskunft nicht tätig wurde (KIESER, a.a.O., Rz. 37 mit Hinweis auf BGE 112 V 124 und 121 V 34 f; ARV 2000 Nr. 6 S. 31 E. 2a; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2005, C 192/04, E. 4 und 5). 3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Arbeitslosenkasse den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2017 zu Recht infolge Aktenunvollständigkeit ablehnte. Dabei ist unter den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2017 erst am 11. November 2017 (Eingang: 14. November 2017) der Arbeitslosenkasse und somit nach Ablauf innert der dreimonatigen Frist nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG zustellte. Damit ist der Entschädigungsanspruch zufolge verspäteter Geltendmachung grundsätzlich verwirkt. Zu prüfen ist, ob die versäumte Frist wiederhergestellt werden kann. 3.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte sich am 12. Juni 2017 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosengeldern per 1./3. Juli 2017 anmeldete (vgl. Dok. 39 – 42). Da die Arbeitslosenkasse davon ausging, dass sich die Kündigungsfrist per 30. Juni 2017 infolge Krankheit um einen Monat bis zum 31. Juli 2017 verlängerte, eröffnete sie die Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. August 2017 (Dok. Nr. 308). Das Erstgespräch beim zuständigen Mitarbeiter des RAV fand am 4. Juli 2017 statt. Dabei wurde festgestellt, dass einerseits die Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit für die Monate Mai und Juni 2017 fehlten und andererseits der Versicherte infolge Arbeitsunfähigkeit ab 26. Juni 2017 vom Nachweis von Arbeitsbemühungen befreit sei. Es wurde vereinbart, dass der Versicherte die fehlenden Arbeitsbemühungen für die zwei Monate noch einreichen werde (vgl. RAV-Akten: Erstgespräch vom 4. Juli 2017). Die Taggeldauszahlung für den August 2017 in Höhe von Fr. 8'025.65 netto erfolgte am 5. September 2017 (Dok. Nr. 332). Mit Schreiben vom 13. September 2017 liess der Versicherte durch seinen damaligen Rechtsvertreter mitteilen, dass die ehemalige Arbeitgeberin trotz Krankschreibung des Versicherten voraussichtlich keine Lohnzahlungen über den 30. Juni 2017 hinaus leisten werde. Er ersuchte deshalb, den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug gemäss den Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung auf den 1. Juli 2017 festzusetzen (Dok. Nr. 335 - 336). Als feststand, dass die ehemalige Arbeitgeberin ab dem 30. Juni 2017 tatsächlich keinen Lohn an den Versicherten zahlen wird, stellte der damalige Rechtsvertreter mit E-Mail vom 5. Oktober 2017 erneut ein Gesuch um rückwirkende Korrektur des Beginns der Rahmenfrist auf den 1. Juli 2017 (Dok. Nr. 346). Diesem Anliegen kam die Arbeitslosenkasse am 13. Oktober 2017 nach, indem sie dem Versicherten mitteilte, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug neu vom 3. Juli 2017 bis 2. Juli 2018 dauere (Dok. Nr. 349 - 350). Am 16. Oktober 2017 forderte sie den Versicherten auf, das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Juli 2017 für die Berechnung der Anspruchsberechtigung einzureichen. Sie wies dabei auf die Art. 20 Abs. 3 AVIG und 29 Abs. 2 AVIV hin, wonach der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder erlöscht, wenn die versicherte Person nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode alle notwendigen Formulare einreicht (Dok. Nr. 352). Das verlangte Formular stellte der Versicherte der Arbeitslosenkasse am 11. November 2017 (Eingang: 14. November 2017) zu (Dok. Nr. 396 – 397). Da das Formular nicht innert drei Monaten nach Ende der Kontrollperiode, d.h. am 31. Oktober 2017, eingereicht wurde, lehnte die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Versicherten für den Monat Juli 2017 mit Verfügung vom 30. November 2017 ab. 3.3 In Würdigung der Aktenlage ist festzustellen, dass der Versicherte erstmals mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 aufgefordert wurde, das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2017 einzureichen. Die von der Arbeitslosenkasse angeführte E-Mail vom 1. September 2017 betraf den Kontrollmonat August 2017, so dass daraus nichts zu Ungunsten des Versicherten abgeleitet werden kann. Da zu Beginn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug und somit auch die erste Kontrollperiode im Sinne von Art. 27a AVIV auf den 1. August 2017 festgesetzt wurde, war damals die Einreichung des Formulars "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2017 gemäss Art. 29 AVIV nicht erforderlich. Die Sachlage änderte sich, als die Arbeitslosenkasse mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 dem Gesuch des Versicherten nachkam, die Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf Anfang Juli 2017 vorzuverschieben. Durch die Änderung der Rahmenfrist wurde der Monat Juli 2017 zur ersten Kontrollperiode, was dazu führte, dass für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung die Einreichung des Formulars "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2017 notwendig wurde (vgl. Art. 27 lit. d AVIV). Da dieses der Arbeitslosenkasse nicht vorlag, wurde der Versicherte am 16. Oktober 2017 korrekterweise zu dessen Einreichung aufgefordert. In diesem Schreiben legte sie jedoch weder das fragliche Formular bei noch wies sie den Versicherten explizit darauf hin, dass die Frist per 31. Oktober 2017 ablaufe. Sie beschränkte sich darauf, den Wortlaut der Bestimmungen von Art. 20 Abs. 3 AVIG und 29 Abs. 2 AVIV wiederzugeben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt die Aufführung dieser Gesetzesbestimmungen allein nicht den Anforderungen an einen "ausdrücklichen und unmissverständlichen" Hinweis (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 4.2). In Anbetracht der Tatsache, dass das Formular "Angaben der versicherten Person" – gemäss den Angaben der Arbeitslosenkasse – den versicherten Personen vom RAV oder dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) regelmässig vor oder in der betroffenen Kontrollperiode zugestellt wird und ihnen für dessen Einreichung von Gesetzes wegen eine Frist von 3 Monaten gewährt wird, der Versicherte aber erst rund 2 Wochen vor Ablauf der dreimonatigen Verwirkungsfrist für den Monat Juli 2017 Kenntnis von der Vorverschiebung der Rahmenfrist erhielt, durfte er das Schreiben vom 16. Oktober 2017 dahingehend deuten, dass die Einreichung des Formulars nicht an eine bestimmte Frist gebunden sei; zumal die Arbeitslosenkasse das Formular mit der Begründung einforderte, sie benötige es lediglich für die Berechnung der Taggelder für den Monat Juli 2017. Unter den gegebenen Umständen hätte die Arbeitslosenkasse somit dem Versicherten zur Einreichung des Formulars eine angemessene Frist ansetzen müssen, die im Übrigen auch über die Verwirkungsfrist hinausgehen kann (vgl. dazu auch AVIG-Praxis ALE, C195). Dies umso mehr, als er in dieser kurzen Zeit auch noch das fragliche Formular hätte beschaffen müssen. Daran ändert auch das Vorbringen der Arbeitslosenkasse nichts, wonach dem Versicherten die Folgen der verspäteten Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Sinne von Art. 20 AVIG im Zusammenhang mit den anderen abgerechneten Kontrollperioden bekannt gewesen seien. Denn die Ausgangslage für eine fristgerechte Einreichung der für die Anspruchsberechtigung notwendigen Unterlagen für den Monat Juli 2017 unterscheidet sich massgeblich von den anderen Kontrollperioden, standen dem Versicherten doch – wie bereits oben dargelegt – für die Erfüllung seiner Kontrollpflichten keine drei Monate mehr zu

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügung. Mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie Sinn und Zweck von Art. 20 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 AVIV wäre die Arbeitslosenkasse gehalten gewesen, den Versicherten ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass die Frist am 31. Oktober 2017 abläuft. Folglich ist das verspätete Einreichen des Formulars "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2017 entschuldbar, weshalb die dreimonatige Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG nicht verwirkt ist. 3.4 Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich umso mehr auch mit Blick auf Art. 27 Abs. 2 ATSG, wonach der Versicherungsträger die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen hat, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. September 2005, C 192/04, E. 4 und 5). Gerade bei vorliegender Konstellation, in welcher durch das Vorverschieben der Rahmenfrist für den Leistungsbezug die 3-monatige Frist zur Einreichung der Unterlagen für den Juli 2017 gemäss Art. 29 AVIV auf effektiv rund 2 Wochen schrumpfte, hat die Arbeitslosenkasse sicherzustellen, dass der Versicherte über seine Rechte und Pflichten gehörig informiert wird. Dies gilt vor allem dann, wenn die versicherte Person – wie vorliegend – ihren Pflichten stets gewissenhaft und fristgerecht nachkam. Sie hätte demnach auch im Rahmen ihrer gesetzlichen Beratungspflicht den Versicherten ausdrücklich auf den Ablauf der Frist zur Einreichung des Formulars "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2017 am 31. Oktober 2017 hinweisen müssen. 3.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass für die nicht fristgerechte Einreichung des Formulars "Angaben der versicherten Person" für den Monat Juli 2017 entschuldbare Gründe vorliegen. Zudem hat die Arbeitslosenkasse für die ungenügende Wahrnehmung der Beratungspflicht einzustehen, weshalb dem Versicherten kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Daraus folgt, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2017 trotz Säumnisses nicht verwirkt ist, weshalb in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid vom 13. März 2018 aufzuheben ist. Da das erforderliche Formular am 14. November 2017 bei der Arbeitslosenkasse einging, erweist sich eine neue Fristansetzung als unnötig. Die Arbeitslosenkasse wird deshalb die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die Kontrollperiode Juli 2017 zu prüfen haben. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie nach Prüfung der übrigen Voraussetzungen über den Leistungsanspruch für den Monat Juli 2017 erneut befindet. 3.6 Aufgrund dieses Ergebnisses erübrigt sich eine Prüfung, ob im vorliegenden Fall Art. 37 Abs. 3 ATSG infolge Zustellung des Schreibens vom 16. Oktober 2017 an den Versicherten und nicht an seinen Anwalt, verletzt ist. Es wird daher auf weitere Ausführungen dazu verzichtet. 4.1 Abschliessend ist über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 4.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Vorliegend obsiegt der Versicherte mit seiner Beschwerde, weshalb ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Der in der Honorarnote vom 2. August

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2018 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 6,25 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 30.60. Dem Versicherten ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'715.75 (6,25 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 30.60 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen. 5.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind - mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) - nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 5.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt. 5.3 Zu ergänzen bleibt, dass nach bundesgerichtlicher Praxis die in einem Rückweisungsentscheid getroffene (Kosten- und) Entschädigungsregelung - wie die Rückweisung im Hauptpunkt selbst - einen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 BGG) darstellt, der in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt und damit nicht selbstständig beim Bundesgericht angefochten werden kann. Ihre Anfechtung ist erst mit Beschwerde gegen den Endentscheid möglich. Entscheidet die Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wurde, in der Hauptsache voll zu Gunsten der Beschwerde führenden Person, so kann die Kosten- oder Entschädigungsregelung im Rückweisungsentscheid direkt innerhalb der Frist des Art. 100 BGG ab Rechtskraft des Endentscheids mit ordentlicher Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 133 V 648 E. 2.2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts vom 30. Oktober 2008, 9C_567/2008, E. 2 - 4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 19. Februar 2008, 9C_748/2007).

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 13. März 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung, Berechnung und Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2017 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'715.75 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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