Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.08.2017 715 17 82

16 agosto 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,086 parole·~10 min·6

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. August 2017 (715 17 82) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist. Bei Vorliegen eines entschuldbaren, unvermittelten und kurzfristigen Grunds kann von der versicherten Person nicht verlangt werden, sich während der gesamten Dauer ihrer Kündigungsfrist um eine neue Stelle zu bewerben.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Stephan Paukner

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. A.____ war seit dem 1. Mai 2005 bei der B.____ angestellt, als der Arbeitgeber ihr Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist am 30. März 2016 per Ende Juni 2016 kündigte. Am 17. Juni 2016 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung und am 21. Juni 2016 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. Juli 2016 an.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums C.____ (RAV) wurde die Versicherte wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist für die Dauer von neun Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Eine hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Entscheid vom 1. März 2017 teilweise gut und reduzierte die Einstellungsdauer von neun auf fünf Tage. C. Hiergegen erhob die Versicherte am 10. März 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf ihre bereits im Einspracheverfahren vorgebrachte Argumentation. Sie habe sich genügend um eine neue Stelle bemüht. D. Das KIGA schloss mit Vernehmlassung vom 27. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Parteien ist soweit notwendig in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 1.2. Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.— durch Präsidialentscheid. Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen noch vor Eintritt ihrer Stellenlosigkeit eingestellt worden ist. Dabei beläuft sich der Streitwert offensichtlich auf weniger als Fr. 10‘000.—, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit der Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um ihre Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist sie insbesondere verpflichtet, Arbeit – wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes – zu suchen und ihre diesbezüglichen Bemühungen nachzuweisen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG und Art. 26 Abs. 2bis AVIV; THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/ Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Auflage, Basel 2016, Rz. 843).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Kommt die versicherte Person der Verpflichtung, sich persönlich genügend um zumutbare Arbeit zu bemühen, nicht nach, kann die kantonale Amtsstelle gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVlG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Diese Bestimmung sanktioniert die Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht. Auf den Erfolg der Bemühungen kommt es dabei nicht an, sondern nur auf deren Intensität. Die Sanktion soll arbeitslose Versicherte zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 227 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Nussbaumer, a.a.O., Rz. 828). 2.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 17 Abs. 1 AVIG bemüht hat, sind sowohl die Quantität wie auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 217 E. 1b mit Hinweisen). Die Quantität der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (nach der Praxis des Kantons Basel-Landschaft durchschnittlich acht). Dabei müssen stets die Umstände des konkreten Einzelfalles berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1; CHOPARD, a.a.O., S. 140). Zu beachten sind insbesondere die persönlichen Umstände und die Möglichkeiten der versicherten Person, namentlich Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (BGE 120 V 78 E. 4a). Die versicherte Person hat sich in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung gezielt um Arbeit zu bemühen (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung, AVIV). Mit dem monatlichen Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV soll die Verwaltung in die Lage versetzt werden, Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abklären und würdigen zu können (BGE 120 V 77 E. 3c; weiter NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 843). 2.4 Die versicherte Person ist schon vor ihrer Anmeldung zur Arbeitsvermittlung zur Stellensuche verpflichtet. Dieser Verpflichtung muss sie grundsätzlich auch bereits während der Kündigungsfrist nachkommen (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Februar 2015, 8C_768/2014, E. 2.2.2). Sie kann sich nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295). Ausschlaggebend für den konkreten Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist jener Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von einer Arbeitslosigkeit bedroht ist. In Einzelfällen wird bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen praxisgemäss jedoch nicht die ganze Kündigungsfrist, sondern ein davon abweichender, kürzerer Zeitraum berücksichtigt. Dies gilt insbesondere beim Vorliegen eines entschuldbaren Grunds, wie beispielweise einer Krankheit oder einem Unfall. Ebenso wenig werden bei einer versicherten Person, die sich

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht unvermittelt von ihrem Ehegatten trennt und sich arbeitslos melden muss, allfällige vorgängige Arbeitsbemühungen verlangt, da diesfalls nicht vorhersehbar war, dass sie Arbeitslosenentschädigung würde beanspruchen müssen. Gleiches gilt auch für eine versicherte Person, die unvorhergesehen wegen guter Führung vorzeitig aus der Haft entlassen wird. Hintergrund für diese Reduktion des massgebenden Zeitraums bildet der Gedanke, dass von einer versicherten Person unter solchen Umständen nicht erwartet werden kann, dass sie bereits für eine längere Zeit vor Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung Arbeitsbemühungen nachzuweisen ist der Lage ist (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco, Stand Januar 2017 [nachfolgend: AVIG-Praxis] Rz. B314 f.). 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die ursprünglich verfügte Einstellung damit, dass die Versicherte im vorliegend massgebenden Zeitraum von April bis Juni 2016 anstelle der erwarteten 24 Arbeitsbemühungen lediglich deren 16 nachweisen könne. In ihrer Einsprache hatte die Versicherte geltend gemacht, dass sie sich nach dem Tod ihres im März 2016 in Deutschland verstorbenen Vaters um den Beistand ihrer Mutter und die einhergehenden administrativen Belange habe kümmern müssen. Darüber hinaus habe sie ihrer Mutter hinsichtlich eines in diese Zeit fallenden Wohnungsumzugs und beim Verkauf des elterlichen Hauses helfen müssen. Schliesslich sei während dieser Zeit ihr Bruder in eine psychiatrische Einrichtung eingeliefert worden, nachdem er nicht nur seine Pfleger, sondern auch die Mutter angegriffen habe. Auch hier habe ein emotionaler Ausnahmezustand bestanden, und es hätten diverse Entscheidungen getroffen werden müssen. Das KIGA hat die Einwände der Versicherten im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid insoweit berücksichtigt, als sie der Versicherten zu Gute gehalten hat, dass diese im letzten Monat ihrer Kündigungsfrist eine ausreichende Anzahl von Arbeitsbemühungen und im Vergleich zu den beiden vorangehenden Monaten April und Mai 2016 insoweit eine klare Steigerung an Arbeitsbemühungen vorweisen könne. Darüber hinaus sei die Einstellungsdauer zusätzlich um einen Tag zu reduzieren, weil die Versicherte in Anbetracht der geschilderten Umstände gestützt auf Art. 25 lit. e AVIV während insgesamt sechs Tagen von ihren Versicherungspflichten zu befreien gewesen wäre. 3.2 Gemäss den vorliegenden Akten kann die Beschwerdeführerin in der massgebenden Kündigungsfrist von April bis Juni 2016 insgesamt 16 Stellenbewerbungen vorweisen. Davon entfallen deren fünf auf April, drei auf Mai und acht auf Juni 2016 (Akt N° 80 – 85). Dem KIGA ist daher beizupflichten, dass die Arbeitsbemühungen für April und Mai 2016 in quantitativer Hinsicht grundsätzlich ungenügend ausgefallen sind, werden im Kanton Basel-Landschaft praxisgemäss – lediglich aber immerhin – acht Bewerbungen pro Monat verlangt (vgl. oben, Erwägung 2.3 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung auf den bereits einspracheweise vorgebrachten Einwand verweist, nicht gewusst zu haben, bereits in der Kündigungsfrist eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen vorweisen zu müssen, ist dem KIGA ebenfalls zuzustimmen, dass sich die Versicherte dadurch nicht exkulpieren kann (vgl. oben, Erwägung 2.4 hiervor). Dem zwischen den Parteien im Übrigen unbestritten gebliebenen Sachverhalt war die Versicherte im März und April 2016 jedoch infolge des überraschenden Todes ihres Vaters gezwungen, sich um die Beerdigung und die einhergehenden administrativen Belange sowie nachvollziehbar auch um den Beistand ihrer Mutter zu kümmern. Erschwert wurde dieses tragische Familienereignis durch den Umstand, dass die Eltern der Versicherten auf En-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht de Juni 2016 ihr Haus verkauft und eine neue Eigentumswohnung erworben hatten, die sich zum Zeitpunkt des Todes des Vaters der Versicherten jedoch noch immer im Bau befunden hat. Hinzu trat während dieser Belastungsphase, dass der Bruder der Versicherten in eine psychiatrische Einrichtung verlegt werden musste (Akt N° 10 f.). 3.3 Alle diese belastenden Ereignisse haben gemeinsam, dass sie unvorhergesehen und kurzfristig eingetreten sind. Mithin verhält es sich nicht anders wie in jenen Fällen, in welchen der oben zitierten Praxis zufolge beispielsweise eine unvermittelte Krankheit dazu führt, dass die versicherte Person während der Kündigungsfrist ihren arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten aus unverschuldeten Gründen nicht nachzukommen in der Lage ist. Es ist an dieser Stelle daran zu erinnern, dass beim Vorliegen eines entschuldbaren Grunds der für die Prüfung der persönlichen Arbeitsbemühungen massgebende Zeitraum auf eine von der Kündigungsfrist abweichende Periode zu beschränken ist (AVIG-Praxis Rz. B314 f.). Hintergrund bildet der Gedanke, dass bei Vorliegen eines entschuldbaren, unvermittelten und kurzfristigen Grunds von der versicherten Person rechtsprechungsgemäss nicht verlangt werden kann, sich während der gesamten Dauer ihrer Kündigungsfrist um eine neue Stelle zu bewerben. Diese Voraussetzung liegt hier in Form der erwähnten, kumulativ unvermittelt eingetretenen Familienereignisse vor. 3.4 Wie das KIGA in seiner Vernehmlassung grundsätzlich zu Recht vorbringt, hat die Beurteilung, ob sich die Beschwerdeführerin in ausreichendem Masse um eine neue Stelle bemüht hat, anhand des Kriteriums der Zumutbarkeit zu erfolgen. Darüber ist unter Einbezug aller Umstände, insbesondere auch der persönlichen Situation, zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin diese persönlichen Umstände der Versicherten jedoch zu wenig gewürdigt. Erschwerend ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu beachten, dass die Versicherte aufgrund der geographischen Entfernung gezwungen war, sich wiederkehrend eine längere Zeit im Ausland aufzuhalten (Akt N° 11). Nur damit war sie in der Lage, sich vor Ort um die nach und nach anfallenden Belange kümmern zu können, die notorisch auch einen persönlichen Kontakt mit Behörden voraussetzen. In dieser Situation konnte von ihr trotz moderner Kommunikationsmittel nicht erwartet werden, dass sie sich währenddessen auf eine neue Stelle bewirbt. Solches war ihr aufgrund der vorab zu regelnden Belange nach dem Tode ihres Vaters, dem einhergehenden Beistand gegenüber ihrer Mutter und in der Folge aufgrund der unvorhergesehenen Akzentuierung der gesundheitlichen Verhältnisse ihres Bruders während rund zwei Monaten schlicht nicht möglich. Der für die Prüfung der Arbeitsbemühungen massgebende Zeitraum ist daher auf Juni 2016 zu beschränken. Im Juni 2016 vermag die Versicherte acht Stellenbewerbungen nachzuweisen (Akt N° 84). Damit resultiert, dass sie im hier massgebenden Prüfungszeitraum Juni 2016 ihrer Schadenminderungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. Eine Sanktionierung in Form einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist deshalb ausgeschlossen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde.

4. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid des KIGA vom 1. März 2017 und die ihm vorangehende Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Münchenstein vom 12. Juli 2016 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

715 17 82 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.08.2017 715 17 82 — Swissrulings