Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. Mai 2018 (715 17 394 / 111) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Vermittlungsfähigkeit bejaht bei einem Versicherten, der dem Arbeitsmarkt während zehn Wochen zur Verfügung steht
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Markus Mattle, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Vermittlungsfähigkeit
A. Der 1991 geborene A.____, gelernter Maler und Kaufmann, war zuletzt im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses vom 28. April 2016 bis 31. August 2016 als kaufmännischer Assistent bei der B.____AG angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 5. August 2016 bis 31. Dezember 2016 und am 12. Dezember 2016 bis maximal 31. August 2017 verlängert. Zudem wurde eine Kündigungsfrist von einer Woche jeweils auf das Monatsende vereinbart. Am 19. Juni 2017 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2017. Am 4. Juli
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2017 meldete sich A.____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 3. August 2017 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wobei er darauf hinwies, dass er ab dem 11. September 2017 im Vollzeitpensum eine zweijährige Ausbildung zum Malermeister absolvieren werde. Mit Verfügung vom 11. August 2017 verneinte das Kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (KIGA) ab dem 4. Juli 2017 die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Versicherten. Da dieser dem Arbeitsmarkt nur während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stehe, seien die Aussichten, in dieser Zeit von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Dies gelte umso mehr, als der Versicherte nicht alles Zumutbare unternommen habe, um während seiner rund 10-wöchigen Verfügbarkeit bis zum Studienantritt eine Arbeitsstelle zu finden. Mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 hielt das KIGA an seinem Standpunkt fest. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 24. November 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, dass der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 aufzuheben und seine Vermittlungsfähigkeit zu bejahen seien. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei nicht unwahrscheinlich, dass er auch für den in Frage stehenden kurzen Zeitraum vom 4. Juli 2017 bis 10. September 2017 eine Stelle hätte finden können. C. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 24. November 2017 ist demnach einzutreten. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Die arbeitslose versicherte Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Unter Arbeitsfähigkeit als "in der Lage sein" ist primär die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, aber auch die Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Die Arbeitsberechtigung sodann ist anhand der fremdenpolizeilichen, asylrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen, gesundheits- oder gewerbepolizeilichen Vorschriften zu beurteilen. Die Vermittlungsbereitschaft schliesslich umfasst die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen. Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist sodann auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Massgebend ist das gesamte Verhalten der versicherten Person (zum Ganzen vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2016, Rz. 270). Damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 261). 2.3 Hat eine versicherte Person auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert, und steht sie deshalb nur noch während relativ kurzer Zeit für eine neue Beschäftigung zur Verfügung, gilt sie in der Regel als nicht vermittlungsfähig (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 70 f.; SZS 1999, S. 251; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 26. November 2004, AL.2004.00457, E. 1.2). In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, für die verbleibende Zeit von einem Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend ist, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 126 V 520 E. 3.a). Zu prüfen sind somit jeweils die konkreten Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die stellensuchende Person in Betracht fallenden allgemeinen Arbeitsmarkt, unter Berücksichtigung der herrschenden konjunkturellen Verhältnisse sowie aller übrigen Umstände (KUPFER BUCHER, a.a.O., S. 72 f.; ARV 1990, S. 84 f.; ARV 1991, S. 24). Steht die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung, gilt sie grundsätzlich als vermittlungsfähig. Steht sie dem Arbeitsmarkt weniger als einen Monat zur Verfügung, gilt sie als nicht vermittlungsfähig. Liegt die Verfügbarkeit zwischen einem und drei Monaten, kann die Vermittlungsfähigkeit dann
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht bejaht werden, wenn aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person (z.B. Bereitschaft für Tätigkeiten auch ausserhalb des erlernten Berufes und zur Annahme von Temporärstellen) eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden (AVIG-Praxis 2017, B227). 3. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b; 125 V 193; 121 V 45 E. 2a; 204 E. 6b mit Hinweis). 4.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: 4.2.1 Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 28. April 2016 bis 31. August 2016 als kaufmännischer Assistent bei der B.____AG angestellt. Am 5. August 2016 wurde das Arbeitsverhältnis bis 31. Dezember 2016 und am 12. Dezember 2016 bis maximal 31. August 2017 verlängert, wobei eine Kündigungsfrist von einer Woche jeweils auf das Monatsende vereinbart wurde. Am 19. Juni 2017 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2017. 4.2.2 Am 4. Juli 2017 meldete sich der Beschwerdeführer zur Arbeitsvermittlung an. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 11. Juli 2017 und anlässlich des Erstgesprächs vom 26. Juli 2017 informierte er über den bevorstehenden Studiengang ab 11. September 2017. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer im Kontrollmonat Juli 2017 vier Arbeitsbemühungen (drei am 3. Juli 2017; eine am 31. Juli 2017) und im Kontrollmonat August 2017 deren fünfzehn (sieben am 3. August 2017; acht am 31. August 2017) aufwies. Vom 12. bis 18. August 2017 bezog er Ferien. Am 2., 3., 7., 21. und 22. August 2017 deklarierte der Beschwerdeführer einen Zwischenverdienst (vgl. Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 4. September 2017 [Eingang beim KIGA]). Im Formular „Schlussbeurteilung gemäss Art. 29 AVIV“ vom 14. Juli 2017 wurde vermerkt, es sei unklar, ob die Kündigungsfrist eingehalten worden sei und ob ein Kettenarbeitsvertrag bejaht werden müsse. Die Frist zur Geltendmachung der einmonatigen Kündigungsfrist sei jedoch zu knapp, weshalb auf ein Informationsschreiben verzichtet werde. Mit Verfügung vom 11. August 2017 verneinte das KIGA ab dem 4. Juli 2017 die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Versicherten. Am 24. August 2017 meldete sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Studienbeginns am 11. September 2017 per 10. September 2017 von der Arbeitsvermittlung ab. 5. Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht alles Zumutbare für die Reali-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sierung einer Anstellung während der ohnehin knappen zur Verfügung stehenden Zeit vom 4. Juli 2017 bis 10. September 2017 unternommen. Seine Chancen für eine Anstellung seien deshalb unwahrscheinlich gewesen. Dies gelte umso mehr, als er vom 12. bis 18. August 20178 Ferien bezogen habe. In der Folge verneinte sie ab 4. Juli 2017 die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Versicherten. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er im besagten Zeitraum durchwegs willig und fähig gewesen sei, eine Arbeit aufzunehmen. So sei er insbesondere auch bereit gewesen, tageweise Arbeitseinsätze zu leisten. Diese würden im Malergewerbe meist mit einem kurzfristigen Angebot erfolgen. 6.1 Es ist fraglich, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Ab- und Aufklärungspflicht (Art. 43 ATSG, Art. 27 ATSG i.V.m. Art. 19a AVIV) in Bezug auf die gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsbestimmungen und damit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.____AG hinreichend nachgekommen ist (vgl. die Schlussbeurteilung gemäss Art. 29 AVIV vom 14. Juli 2017). Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend indes nicht abschliessend geprüft zu werden, da nach der Lage der Akten keine zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin geltend gemacht wurden (vgl. E. 5 hiervor). Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 4. Juli 2017 bis 10. September 2017 vermittelbar war. 6.2 Wie oben (vgl. E. 2.3 hiervor) ausgeführt, kann die Vermittlungsfähigkeit in denjenigen Fällen, in denen die Verfügbarkeit – wie vorliegend – zwischen einem und drei Monaten liegt, dann bejaht werden, wenn aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Flexibilität der versicherten Person eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, von einem Arbeitgeber angestellt zu werden. Der Beschwerdegegnerin ist zwar darin beizupflichten, dass die Chancen für eine Anstellung bei einer rund 10-wöchigen Verfügbarkeit in aller Regel eher gering sind, sofern sich die versicherte Person nicht rechtzeitig und intensiv um Arbeit bemüht. Entscheidend für die zu prüfende Vermittlungsfähigkeit sind indes nicht in erster Linie die Arbeitsbemühungen als solche oder die Frage, ob der Beschwerdeführer während der zu beurteilenden Zeit von rund zehn Wochen effektiv Arbeit gefunden hat, sondern vielmehr seine Aussichten, von einem Arbeitgeber für die zur Verfügung stehende Zeit angestellt zu werden. Dabei fällt zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er nebst einer abgeschlossene Ausbildung als Maler auch über das Handelsdiplom verfügt und ihm deshalb auf dem Arbeitsmarkt ein relativ breiter Fächer diverser beruflicher Tätigkeiten offen steht. Zu beachten ist zudem, dass im spezifischen Arbeitsmarkt "Malergewerbe" – in welchem sich der Beschwerdeführer um Arbeit bemühte – infolge des grossen Personalbedarfs durchaus eine Nachfrage auch nach kurzfristigen Arbeitsverhältnissen besteht. Erhöht wird im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit, eine Anstellung zu finden, insbesondere durch die Tatsache, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit in die Sommermonate fällt, in welchen im Malergewerbe grösstenteils Hochsaison herrscht. Vorliegend zeichnete sich der Beschwerdeführer durch eine grosse Flexibilität auch bezüglich Temporärstellen aus und vergrösserte dadurch seine Chancen erheblich. Vor diesem Hintergrund kann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Arbeitgeber den Beschwerdeführer für die konkret zur Verfügung stehende Zeit vom 4. Juli 2017 bis 11. September 2017 anstellen würde.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht
6.3 Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Ungenügende Arbeitsbemühungen vor und nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen rechtsprechungsgemäss nicht den Schluss auf eine mangelnde Vermittlungsbereitschaft, solange diese nur Ausdruck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind. Wenn – wie vorliegend – immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen sind, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft erkannt werden. Es sei denn, dass trotz des äusseren Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (ARV 1996/1997 Nr. 8 S. 29 E. 3, C 84/94). An einem solchen Nachweis fehlt es im konkreten Fall. Der Beschwerdeführer hat in den Kontrollmonaten Juli 2017 und August 2017 vier bzw. fünfzehn Arbeitsbemühungen aufgewiesen. Zudem ging er im Kontrollmonat August 2017 an insgesamt fünf Tagen einem Zwischenverdienst nach. Unter diesen Umständen kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sich während seiner rund 10-wöchigen Verfügbarkeit bis zum Studienantritt nicht hinreichend darum bemüht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Allenfalls qualitativ oder quantitativ nicht in jeder Hinsicht genügende Arbeitsbemühungen wären – nach dem auch im Arbeitslosenversicherungsrecht geltenden Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) – nicht mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit, sondern vielmehr mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) zu sanktionieren (Urteil des Bundesgerichts vom 10. März 2008, C 29/07, E. 4.3 mit Hinweisen). 6.4 Unter Berücksichtigung aller Umstände ist nach dem Gesagten die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen. Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig ist. Die Angelegenheit ist indessen zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2017 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vermittlungsfähig ist. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab 4. Juli 2017 und zum Erlass einer neuen Verfügung an das KIGA Baselland zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht