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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.07.2017 715 17 24/196

28 luglio 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,147 parole·~16 min·5

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. Juli 2017 (715 17 24 / 196) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Kompensationszahlung bei Zwischenverdienst / Zumutbarkeit von Arbeitseinsätzen, welche im Rahmen eines Abrufarbeitsverhältnisses angeboten wurden

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Nadja Wenger

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1956 geborene A.____ arbeitet seit dem 1. Februar 2009 auf Abruf bei der B.____. Infolge eines Beschäftigungseinbruchs und einer damit verbundenen faktischen Teilzeitarbeitslosigkeit ab Juli 2013 meldete sich A.____ am 28. April 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Münchenstein zur Arbeitsvermittlung an und ersuchte am 6. Mai 2014 die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) um Ausrichtung von Taggeldern ab 1. Mai 2014. Mit Verfügung Nr. 1165/2014 der Arbeitslosenkasse vom 12. Juni 2014 und mit Einspracheentscheid des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vom 27. November 2014 wurde die Anspruchsberechtigung des Versicherten abgelehnt. Die

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) mit Urteil vom 28. Mai 2015 gut. Es bejahte den anrechenbaren Arbeitsausfall des Versicherten und stellte fest, dass die geleistete Arbeitszeit vor dem Beschäftigungseinbruch während längerer Zeit regelmässig und ohne erhebliche Schwankungen war. In Gutheissung der Beschwerde wies das Kantonsgericht die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Arbeitslosenkasse zurück.

B. Mit Schreiben vom 15. September 2015 teilte die Arbeitslosenkasse dem Versicherten ohne Begründung mit, dass der versicherte Verdienst Fr. 2‘243.-- und das Taggeld Fr. 82.70 brutto betrage. Des Weiteren wurden dem Versicherten im Oktober 2015 keine Ferien bzw. kotrollfreien Bezugstage gewährt. In der Folge beantragte A.____ mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 eine schriftliche Verfügung. Er bat um Aufklärung betreffend die Höhe der Taggelder, die nicht gewährten Ferien und die diversen gestrichenen Taggelder.

C. In der Verfügung Nr. 2070/2015 vom 8. Dezember 2015 bezifferte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst der Taggeldabrechnungen ab Mai 2014 mit Fr. 2‘243.--. Zudem verfügte die Kasse, es bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung an Tagen, an denen dem Versicherten im Sinne von Zwischenverdienst Arbeit zugewiesen worden sei und dieser die Einsätze dann abgelehnt habe. Insgesamt wurden dem Versicherten 21 Tage nicht entschädigt. In der Begründung führte die Arbeitslosenkasse aus, der versicherte Verdienst sei mit dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist am 1. Mai 2014 berechnet worden. Die 21 nicht entschädigten Tage begründete die Arbeitslosenkasse mit Verweis auf die Angaben der B.____ in den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst, aus welchen hervorgehe, dass der Versicherte an vereinzelten Tagen trotz zugewiesener Arbeit nicht gearbeitet habe. Die gestrichenen Ferientage im Oktober 2015 wurden dem Versicherten nachträglich gewährt.

D. Die gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse erhobene Einsprache hiess das KIGA am 23. Dezember 2016 teilweise gut und reduzierte die Anzahl der nicht zu entschädigenden Taggelder von 21 auf sechs Tage.

E. Gegen den Entscheid des KIGA richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche A.____ am 29. Dezember 2016 beim Kantonsgericht erhob. Er beantragte sinngemäss, es seien ihm in Abänderung des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2016 sämtliche nicht vergüteten Taggelder auszuzahlen.

F. Zur Beschwerde liess sich die Arbeitslosenkasse am 19. April 2017 vernehmen und beantragte deren Abweisung.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht insgesamt sechs Tage nicht entschädigt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 82.70 beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 496.20, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist.

3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht). Die Nichtbeachtung der Schadenminderungspflicht kann zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung führen.

3.2 Versicherte Personen, die einem Zwischenverdienst nachgehen, gelten ebenfalls als arbeitslos, weil sie nach Art. 24 AVIG Anspruch auf Ausgleich der Differenz zwischen versichertem Verdienst und Zwischenverdienst haben. Folglich müssen auch diese Personen weiterhin die ihnen in Art. 17 AVIG auferlegten Pflichten erfüllen. Sie müssen mittels geeigneten Massnahmen versuchen, die Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (JAQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 136).

4.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist schliesslich auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 138 V 218 E. 6 mit Verweis auf 125 V 195 E. 2). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht men sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Hinweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts, 8C_412/2009, vom 17. Juni 2009 E. 1).

4.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 mit Verweis auf BGE 126 V 360 E. 5b und BGE 125 V 193 E. 2).

5. Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer zu Recht sechs Taggelder nicht vergütet wurden, weil er einige zugewiesene Arbeitseinsätze im Rahmen des Zwischenverdiensts abgelehnt hat. Es betrifft die abgelehnten Einsätze bei der B.____ vom 16. Mai 2014, 15. März 2015, 31. Juli 2015 sowie vom 1., 2. und 7. August 2015.

5.1 Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht ist unter anderem zu bejahen, wenn der Versicherte eine zumutbare Arbeit nicht annimmt (Art. 17 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 1 AVIG). Die Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit betrifft neben einer von der Amtsstelle zugewiesenen Arbeit auch die Nichtannahme einer selbst gefundenen Stelle oder einer von Dritten vermittelten oder angebotenen Arbeitsgelegenheit. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nach Art. 16 AVIG. Unzumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG darf der Arbeitslose ohne versicherungsrechtlich nachteilige Folgen ablehnen (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 848 f.).

5.2 Der Beschwerdeführer erzielte bei der B.____ einen Zwischenverdienst. Beim Arbeitsverhältnis handelte es sich um Arbeit auf Abruf ohne Anspruch auf eine bestimmte Beschäftigung. Bei dieser sogenannten unechten Arbeit auf Abruf wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer jeder einzelne Arbeitseinsatz hinsichtlich des Zeitpunkts und der Dauer aufs Neue vereinbart. Die B.____ bietet dem Beschwerdeführer jeweils Einsätze an, worauf sich dieser erst mit seiner Bestätigung zur Leistung des Arbeitseinsatzes verpflichtet. Lehnt der Beschwerdeführer Arbeitseinsätze ab, kommt dies einer Nichtannahme einer von einem Dritten angebotenen Arbeitsgelegenheit gleich. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht kann jedoch nur unter der Voraussetzung bejaht werden, dass die abgelehnten Arbeitseinsätze dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wären. Es gilt daher im Einzelnen zu prüfen, ob die jeweiligen abgelehnten Arbeitseinsätze dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wären.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3 Das Arbeitslosenversicherungsgesetz geht davon aus, dass grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist resp. der Versicherte muss zur Schadenminderung jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Die Ausnahmen von diesem Grundsatz werden in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgezählt. Der Ausnahmekatalog in Art. 16 Abs. 2 AVIG ist jedoch für Fälle der freiwilligen Stellenaufgabe oder der Nichtannahme einer Arbeitsstelle konzipiert. Vorliegend geht es allerdings um einzelne Arbeitseinätze im Rahmen des Abrufanstellungsverhältnisses. Aufgrund der abweichenden Ausgangslage ist die Frage der Zumutbarkeit im hier zu beurteilenden Kontext nicht beschränkt auf den Ausnahmekatalog zu beurteilen, sondern anhand einer Interessensabwägung im Sinne des allgemeinen Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zu prüfen.

5.4 Die Vorinstanz stützte ihren Einspracheentscheid in beweisrechtlicher Hinsicht auf die Angaben der B.____ in den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst sowie auf ihre telefonische Abklärung bei der B.____ vom 3. Oktober 2016. Den Bescheinigungen über den Zwischenverdienst ist ausschliesslich zu entnehmen, an welchen Daten der Beschwerdeführer einen Einsatz abgelehnt hat. Nicht ersichtlich ist hingegen der Zeitpunkt der Anfrage, die Einsatzzeit, der Einsatzort oder der Grund für die Ablehnung. Aus der Aktennotiz der Vorinstanz betreffend die telefonische Abklärung vom 3. Oktober 2016 gehen diesbezüglich für die strittigen Daten nur vereinzelte, weitergehende Informationen hervor. In der Beschwerde sind dagegen etwas detailliertere Ausführungen zum Zeitpunkt der Anfrage, zur Einsatzzeit, zum Einsatzort oder zum Grund für die Ablehnung zu finden. Wie bereits in Erwägung 4.2 ausgeführt, hat das Gericht bei der nachfolgenden Zumutbarkeitsprüfung der einzelnen Arbeitseinsätze jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt.

5.5 Gemäss der internen Aktennotiz der Vorinstanz vom 3. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer für den Arbeitseinsatz an der C.____ am 16. Mai 2014 von 21:15 Uhr bis 01.30 Uhr am Vortag angefragt. Dieser Einsatz sei wohl abgelehnt worden, weil der Beschwerdeführer am 17. und 18. August 2014 bei seiner Schwester im Ausland gewesen sei. Dem widerspricht der Beschwerdeführer und begründet die Nichtannahme des Einsatzes damit, dass er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Arbeitsschluss um 01:30 Uhr von der C.____ nicht mehr nach Hause bzw. nach X.____ gekommen wäre. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe den Einsatz aufgrund des zweitägigen Besuchs bei seiner Schwester abgelehnt, erscheint rein spekulativ. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz, bestätigt der Beschwerdeführer den angeblich freien Ferienvorbereitungstag keineswegs in seiner Einsprache vom 12. Januar 2016. Nachweislich richtig ist dagegen die Tatsache, dass der Beschwerdeführer um 1.30 Uhr mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr von der C.____ nach X.____ gekommen wäre. Die Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich des Ablehnungsgrunds, wie sie der Beschwerdeführer darlegt, erweist sich deshalb als wahrscheinlicher. Da der Beschwerdeführer kein eigenes Fahrzeug besitzt, stellt sich im Weiteren die Frage, ob es ihm zumutbar gewesen wäre, den 4 ¼stündigen Arbeitseinsatz anzunehmen und für die Heimreise ein Taxi zu nehmen. Durch die Annahme des 4 ¼-stündigen Einsatzes hätte der Beschwerdeführer einen Bruttolohn von ca. Fr. 110.-- erzielen können, welcher ihm als Zwischenverdienst hätte angerechnet werden könhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen. Dem Beschwerdeführer wären jedoch Taxikosten für den Heimweg nach X.____ von rund Fr. 65.-- entstanden (Fr. 6.50 (Grundtaxe) + Fr. 4.30 (Taxitarif 2) x 13,5 km = Fr. 64.55; vgl. § 2 Abs. 1 der Tarifverordnung zum Taxigesetz des Kantons Basel-Stadt). Mit der Annahme des Einsatzes hätte der Beschwerdeführer mehr als die Hälfte des erzielten Lohns für ein Taxi ausgeben müssen. Dies ist klar unverhältnismässig und nicht zumutbar. Insgesamt erscheint es aufgrund der kurzen Einsatzdauer resp. dem geringen Verdienst und der verhältnismässig hohen Taxikosten dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, den Einsatz vom 16. Mai 2014 anzunehmen. Die Ablehnung des Einsatzes vom 16. Mai 2014 stellt daher keine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar.

5.6 Strittig ist im Weiteren die Zumutbarkeit des abgelehnten Arbeitseinsatzes vom 15. März 2015. Gemäss der Lohnabrechnung erzielte der Beschwerdeführer im März 2015 einen Zwischenverdienst von Fr. 2‘320.05. Da der Zwischenverdienst im März 2015 höher ist als der versicherte Verdienst von Fr. 2‘243.--, hat der Beschwerdeführer ohnehin keinen Anspruch auf eine Kompensationszahlung gemäss Art. 41a Abs. 1 AVIV. Daher erübrigen sich Ausführungen zur Schadenminderungspflicht betreffend den 15. März 2015.

5.7 Den angebotenen Arbeitseinsatz vom 31. Juli 2015 hat der Beschwerdeführer mit der Begründung abgelehnt, er sei aufgrund eines Arzttermins verhindert gewesen. Da aus der Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 13. August 2015 und der Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 keine gegenteiligen Angaben zum Ablehnungsgrund zu entnehmen sind, erweist es sich als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Arzttermins den Einsatz abgelehnt hat. Der Einsprache vom 12. Januar 2016 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2015 für einen Einsatz am 31. Juli 2015 angefragt wurde. Wird ein Arzttermin nicht 24 Stunden vorher abgesagt oder verschoben, hat dies erfahrungsgemäss zur Folge, dass der Patient die Kosten gleichwohl bezahlen muss. Da einem Arzttermin grundsätzlich eine gewisse Wichtigkeit zuzusprechen ist und dessen kurzfristige Absage finanzielle Folgen nach sich zieht, war es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, den Arbeitseinsatz vom 31. Juli 2015 anzunehmen. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht ist somit zu verneinen.

5.8 Die Vorinstanz verfügte – in Abweichung des Entscheids der Arbeitslosenkasse und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs – eine weitere Kürzung wegen der Ablehnung der angebotenen Arbeitseinsätze vom 1. und 2. August 2015. Dabei stützte sich die Vorinstanz ohne Abklärung der Hintergründe auf die Bescheinigung über den Zwischenverdienst vom 14. September 2015. In seiner Beschwerde erklärt sich der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden. Der Einsatz vom 1. und 2. August 2015 sei ein Einsatz an einer 1. August- Veranstaltung ausserhalb gewesen. Er wisse nicht, wie er nach 2:00 Uhr nach Hause gekommen wäre. Aus der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht zwei Einsätze, sondern einen Einsatz verteilt auf zwei Tage abgelehnt hat. Dies wird denn auch in der Aktennotiz der Vorinstanz betreffend das Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer vom 19. Januar 2017 bestätigt. Daraus geht indessen auch hervor, dass der Arbeitseinsatz am 1. und 2. August 2015 von 22:00 Uhr bis 2:00 Uhr gedauert hätte. Der Einsatz bis 2:00 Uhr in einer rund 30-minütigen Autodistanz und ohne Verbindung mit öffentlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verkehrsmitteln erscheint aufgrund der hohen Taxikosten nicht zumutbar. Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, es wäre dem Beschwerdeführer theoretisch möglich gewesen, von jemandem ein Auto, Motorrad oder Velo auszuleihen, um den Nachteinsatz wahrzunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte vorliegen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Bewältigung einer Fahrdistanz mit dem Fahrrad von rund 20 km oder für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Fahrzeug von einem Dritten zumutbarerweise hätte ausleihen können. Gestützt auf die Aktenlage durfte vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, für den Nachteinsatz ein Auto, Motorrad oder gar Fahrrad auszuleihen. Demnach besteht für den 1. und 2. August 2015 keine Verletzung der Schadenminderungspflicht.

5.9 Schliesslich hat der Beschwerdeführer den angebotenen Einsatz vom 7. August 2015 nicht angenommen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei an diesem Tag nicht angerufen worden, ist insofern ohne Nutzen, als er für den besagten Einsatz nicht am 7. August 2015, sondern am 6. August 2015 telefonisch angefragt wurde. Dies ist der Aktennotiz vom 3. Oktober 2016 zu entnehmen. Mangels hinreichender Begründung ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den Arbeitseinsatz vom 7. August 2015 ohne triftigen Grund abgelehnt hat. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht ist somit in Bezug auf den 7. August 2015 zu bejahen.

5.10 Insgesamt war dem Beschwerdeführer nur der abgelehnte Einsatz vom 7. August 2015 zumutbar. Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht ist damit für den Einsatz am 7. August 2015 gegeben. Die Beurteilung der Schadenminderungspflicht betreffend den abgelehnten Einsatz vom 15. März 2015 wird mangels Leistungsanspruchs nicht überprüft. Keine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt indessen für die Nichtannahme der Einsätze vom 16. Mai 2014, vom 31. Juli 2015 und vom 1. und 2. August 2015 vor, weil diese dem Beschwerdeführer nicht zumutbar waren.

6.1 In einem weiteren Schritt ist die Rechtsfolge der Verletzung der Schadenminderungspflicht zu beurteilen.

6.2 Die Vorinstanz bestätigte in ihrem Einsprachentscheid vom 23. Dezember 2016 die Begründung der Arbeitslosenkasse, wonach versicherte Personen während der Ausübung eines Zwischenverdiensts für Tage, an denen sie trotz zugewiesener Arbeit nicht gearbeitet haben, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Verwiesen wird auf Art. 16 Abs. 1 AVIG, welcher vorsieht, dass der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen muss. Von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist nicht die Rede. Die vorstehende Begründung ist hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen relativ dürftig, lässt jedoch darauf schliessen, dass die Vorinstanz als Rechtsfolge der Verletzung von Art. 16 Abs. 1 AVIG den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung an einzelnen Tagen verneint hat. Wie bereits in Erwägung 3.1 ausgeführt, wird infolge der Nichtbeachtung der Schadenminderungspflicht regelmässig eine vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt gemäss Art. 30 AVIG. Die Gesetzessystematik lässt jedoch auch den Schluss zu, dass die Verletzung der Schadenminderungspflicht eine grundsätzliche Verneinung des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zur Rechtsfolge hat. Die Nichtentschädigung von einzelnen konkreten Tagen, aufgrund einer mit dem Tag zusammenhängenden Verletzung der Schadenminderungspflicht, erweist sich somit als zulässig.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Tag zu Recht nicht entschädigt wurde. Die nicht entschädigten Tage im Mai 2014, Juli 2015 und August 2015 sind hingegen mangels Verletzung der Schadenminderungspflicht zu vergüten. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.

8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2016 dem Beschwerdeführer für den 16. Mai 2014, 31. Juli 2015 sowie für den 1. und 2. August 2015 zusätzliche Arbeitslosenentschädigung auszurichten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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http://www.bl.ch/kantonsgericht http://www.bl.ch/kantonsgericht

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