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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 01.06.2017 715 17 17/143

1 giugno 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,969 parole·~10 min·5

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 1. Juni 2017 (715 17 17 / 143) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde. Die Vorinstanz ist mangels Rechtsbegehren und Begründung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiberin i.V. Isabelle Salathe

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Die 1976 geborene A.____ arbeitete zuletzt vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Oktober 2016 als Verkäuferin bei der B.____ GmbH (nunmehr B.____ GmbH in Liquidation) in C.____, wo sie noch immer als Gesellschafterin eingetragen ist. Ihr Ehemann, D.____, ist ebenfalls weiterhin als Gesellschafter und Geschäftsführer/Liquidator bei der B.____ GmbH in Liquidation tätig. Das Arbeitsverhältnis von A.____ wurde von ihrem Arbeitgeber mit Schreiben vom 26. August 2016 per 31. Oktober 2016 gekündigt. Am 31. Oktober 2016 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Münchenstein (RAV) zur Arbeitsvermittlung und bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) zum Taggeldbezug ab 1. November 2016 an. Mit Ver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fügung Nr. 2018 / 2016 vom 8. November 2016 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2016 aufgrund der arbeitgeberähnlichen Stellung von ihr und ihrem Ehemann ab. Hiergegen erhob A.____ mit Schreiben vom 14. November 2016 Einsprache, jedoch ohne Angabe eines Rechtsbegehrens oder einer Begründung. Mit Schreiben vom 17. November 2016 bestätigte die Kasse den Erhalt der Einsprache und setzte ihr eine Frist zur Nachbesserung bis zum 9. Dezember 2016. Gleichzeitig wurde A.____ darauf aufmerksam gemacht, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne. Nachdem bei der Kasse innert der gesetzten Frist keine Nachbesserung eingegangen war, trat diese mit Entscheid vom 16. Dezember 2016 auf die Einsprache nicht ein. B. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A.____ am 18. Januar 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Ihr Rechtsbegehren bestand jedoch in der Aufhebung der ursprünglichen Verfügung vom 8. November 2016 und auch die Beschwerdebegründung bezog sich auf diese. Daher wurde sie vom Kantonsgericht mit Schreiben vom 24. Januar 2017 darauf hingewiesen, dass es im vorliegenden Verfahren einzig um die Frage gehe, ob die Kasse mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 zu Recht nicht auf ihre Einsprache vom 14. November 2016 eingetreten sei. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, bis zum 1. Februar 2017 eine verbesserte Beschwerdebegründung nachzureichen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2017 reichte A.____ ihre verbesserte Begründung nach. Darin führte sie aus, sie habe innert 10 Tagen gegenüber der Kasse Einsprache erhoben und ihre Begründung innert 30 Tagen nachgereicht. Im Übrigen bezog sich die Begründung erneut auf die ursprüngliche Verfügung. C. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2017 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 16. Dezember 2016.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i. V. m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG (Fassung gemäss Bundesgesetz über die Änderung des Anhangs zum ATSG [Revision 3 des Anhangs zum ATSG] vom 21. Juni 2002) i. V. m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 AVIV die Rekursinstanz am Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Damit ist es auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

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1.2 Gemäss Art. 61 lit. b ATSG, welcher weitestgehend mit der kantonalen Bestimmung § 5 Abs. 1 VPO übereinstimmt, muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Kantonsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht auf die Beschwerde eingetreten wird. Aus dem Rechtsbegehren muss hervorgehen, wie der angefochtene Entscheid abzuändern ist. Es genügt aber, wenn dies der Begründung entnommen werden kann. Aus der Begründung erkennbar sein muss zudem, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend ist (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 61 Rz. 77-79). Mit verbesserter Beschwerdebegründung vom 30. Januar 2017 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie bei der Kasse innert 10 Tagen Einsprache erhoben und innert 30 Tagen nach Erhalt der ursprünglichen Verfügung eine Begründung nachgereicht habe. Dem Schreiben kann zumindest sinngemäss entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Rückweisung der Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin beantragt. Damit sind die Formvorschriften gemäss Art. 61 lit. b ATSG und § 5 Abs. 1 VPO erfüllt. Da vorliegend die 30-tägige Beschwerdefrist aufgrund des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2016 bis zum 2. Januar 2017 erst am 1. Februar 2017 endete, erfolgte die am 31. Januar 2017 der schweizerischen Post zuhanden des Kantonsgerichts übergebene Beschwerdebegründung zudem auch rechtzeitig. Insofern erfolgte die Beschwerde damit frist- und formgerecht, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3 In ihrer Beschwerde vom 18. Januar 2017 bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die ursprüngliche Verfügung vom 8. November 2016 und beantragt deren Aufhebung. Die Begründung der Beschwerdegegnerin, dass sie aufgrund ihrer Stellung als Gesellschafterin der B.____ GmbH keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, halte nicht stand, da sich die B.____ GmbH seit dem 1. Oktober 2015 in Liquidation befinde. Gemäss Auskunft ihrer Treuhandstelle würden das Unternehmen und damit auch ihr Name nach Abschluss des Verfahrens aus dem Handelsregister gelöscht werden. Damit verlangt die Beschwerdeführerin eine materielle Prüfung der Verfügung vom 8. November 2016. Im vorliegenden Verfahren geht es aber lediglich um Prüfung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 14. November 2016 eingetreten ist. Das Kantonsgericht hat deshalb nur solche Rügen zu berücksichtigen, welche sich auf die Eintretensfrage beziehen. Kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache hätte eintreten und sich inhaltlich mit den Vorbringen der Versicherten befassen müssen, so ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung der Einsprache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Anderenfalls ist die Beschwerde der Versicherten abzuweisen und der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen beantragt, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. In formeller Hinsicht stellt die genannte

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bestimmung keinerlei Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in den Art. 10-12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 154 f. E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.2 In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass das Einspracheverfahren „unkompliziert“ sein soll (HANSJÖRG SEILER, Rechtsfragen des Einspracheverfahrens in der Sozialversicherung [Art. 52 ATSG], in: Ehrenzeller/Schaffhauser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, St. Gallen 2007, S. 84). Entsprechend wird denn auch verlangt, dass das Erfordernis von Antrag und Begründung, wie es in Art. 10 Abs. 1 ATSV ausdrücklich genannt wird, mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelweges erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden muss (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 36). An die Form der Einsprache dürfen deshalb, so der genannte Autor weiter, nur minimale Anforderungen gestellt werden (UELI KIESER, a.a.O., Art. 52 Rz. 37). 2.3 Bei der Auslegung der vorstehend geschilderten Formvorschriften ist schliesslich auch Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 zu beachten, der überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung verbietet. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 158 E. 4.2 mit Hinweisen). 3.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2016 gegen die Verfügung vom 8. November 2016 Einsprache erhoben. Sie nannte dabei jedoch kein Rechtsbegehren und führte lediglich aus, dass sie die Begründung innert der angegebenen Frist nachreichen werde. Zwar dürfen an eine Einsprache keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. oben E. 2.2), eine solche muss indessen zumindest den Willen des Einsprechers und den Grund dafür erkennen lassen. Die Einsprache vom 14. November 2016 enthält aber

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung und genügt deshalb den Formvorschriften klarerweise nicht. Aus diesem Grund forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. November 2016 zur Nachbesserung auf. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne. Innert der gesetzten Frist ging bei der Beschwerdegegnerin keine Nachbesserung der Beschwerdeführerin ein, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. Dezember 2016 zu Recht androhungsgemäss nicht auf die Einsprache eingetreten ist. In ihrer Beschwerdebegründung vom 30. Januar 2017 führt die Beschwerdeführerin zwar aus, sie habe der Beschwerdegegnerin die angekündigte Begründung innert 30 Tagen nachgereicht. Sie weist jedoch keinen Zustellungsnachweis vor, welcher ein entsprechendes Schreiben belegen würde. Die Beschwerdegegnerin bestreitet denn auch den Erhalt eines entsprechenden Schreibens. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, zu beweisen, dass sie der Beschwerdegegnerin innert 30 Tagen eine Begründung nachgereicht hat. Somit liegt Beweislosigkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin vor. 3.2 Da die Beschwerdeführerin nicht beweisen kann, dass sie innert Frist eine formgerechte Einsprache eingereicht hat, ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten. Das Vorgehen der Vorinstanz und insbesondere der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2016 sind daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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