Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.06.2017 715 17 121/166

26 giugno 2017·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,160 parole·~11 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 26. Juni 2017 (715 17 121 / 166) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Tätigkeit

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1966 geborene A.____ meldete sich am 12. Mai 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum B.____ (RAV) zur Arbeitsvermittlung und am 15. Mai 2016 ab 1. Juni 2016 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Am 1. Juni 2016 fand das Erstgespräch mit der zuständigen Personalberaterin des RAV statt. Gleichentags wurde der Versicherte mit einer E-Mail aufgefordert, sich bis spätestens am 6. Juni 2016 auf das Stelleninserat der C.____ AG in D.____ zu bewerben. Gemäss schriftlicher Rückmeldung des potentiellen Arbeitgebers vom 21. Juli 2016 habe sich der Versicherte dort jedoch nicht gemeldet. Mit Verfügung vom 10. August 2016 stellte das RAV den Versicherten wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) mit Entscheid vom 17. März 2017 teilweise gut, indem es die Einstelltage von 31 auf 24 Tage reduzierte. B. Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A.____ am 21. April 2017 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) ein. Er beantragte sinngemäss, die verfügte Einstelldauer von 24 Tagen sei aufzuheben. Zur Begründung machte er geltend, dass er mit dem Umgang mit E-Mails nicht besonders gewandt sei. Aufgrund seiner mangelhaften Anwenderkenntnisse kontrolliere er den Posteingang seiner E-Mails nicht regelmässig, weshalb er die Zuweisung zu spät gesehen habe und sich demzufolge bei der C.____ AG nicht in der vorgegebenen Frist habe bewerben können. Entgegen den Angaben der zuständigen Personalberaterin sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass Zuweisungen per E-Mail erfolgten. Ausserdem hätte sie beim Erstgespräch erkennen müssen, dass er nicht in der Lage sei, Stellenzuweisungen auf dem elektronischen Weg zu empfangen, zu lesen und zu bearbeiten. Andernfalls hätte sie ihn nicht zu einem Kurs angemeldet, bei welchem er den Umgang mit E-Mails habe erlernen können. Er habe somit unverschuldeterweise keine Bewerbung auf das ihm zugewiesene Stelleninserat vorgenommen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei deshalb nicht rechtens. C. In seiner Vernehmlassung vom 16. Mai 2017 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid vom 17. März 2017.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Versicherte erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, womit das Kantonsgericht örtlich und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. April 2017 ist daher einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend beläuft sich der Streitwert bei einer Einstellungsdauer von 24 Tagen unter Fr. 10'000.--. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob der Versicherte zu Recht für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.2 Eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG die Kontrollvorschriften erfüllen (Art. 17 AVIG). Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes, und sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Zudem muss sie sicherstellen, dass sie in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann, wobei die zuständige Amtsstelle zusammen mit der versicherten Person festlegt, wie diese in der Regel innert Tagesfrist erreicht werden kann (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 4 AVIV). Die Erreichbarkeit innert Tagesfrist ist wesentlich, um einen möglichst raschen Kontakt zwischen Amtsstelle und versicherter Person zu gewährleisten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom 23. Juli 2002, C 2/02), insbesondere, um entsprechende Angebote für Stellen oder Aufgebote für Veranstaltungen der Amtsstelle entgegenzunehmen. 2.3 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Ulrich Meyer [Hrsg.], Basel/Genf/München 2016, Rz. 829). Bei Verwirklichung der in Art. 30 Abs. 1 AVIG aufgezählten Tatbestände kann die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für eine bestimmte Anzahl von Tagen ausgesetzt werden. So ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 822). 2.4 Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist, sondern dieser Einstellungstatbestand erfasst grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt. Gemäss Rechtsprechung ist der Einstellungstatbestand auch dann erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Arbeit durch die zuständige Stelle oder Dritte nicht bewirbt oder nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht oder wenn sie die Teilzeitbeschäftigung nicht zu Gunsten der angebotenen Vollzeitbeschäftigung aufgibt (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 844). In Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht hat sich die arbeitslose versicherte Person bei einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu melden und bei den Verhandlungen mit diesem klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 38 E. 3b mit Hinweisen). 3.1 In vorliegender Sache ist unbestritten, dass das RAV den Versicherten am 1. Juni 2016 per E-Mail anwies, sich bei der C.____ AG in D.____ als Automobilfachmann/Mechatroniker zu bewerben, was dieser jedoch unterliess. Streitig und zu prüfen ist, ob das Unterlassen, sich auf das ihm zugewiesene Stelleninserat zu bewerben, objektiv entschuldbar ist. In dieser Hinsicht führt der Versicherte an, dass die Zuweisung per E-Mail erfolgt sei. Da er nur ungenügende Kenntnisse im Umgang mit dem elektronischen Nachrichtenverkehr habe und ohne Unterstützung seine E-Mails nicht abrufen und neue verfassen könne, prüfe er seinen Posteingang auf seinem E-Mail-Konto nur unregelmässig. Er habe deshalb von der Zuweisung zu spät Kenntnis genommen. Zudem habe ihm die zuständige Personalberaterin anlässlich des Erstgesprächs gesagt, dass zwei Zuweisungen mit der Post zugestellt würden. 3.2 Es ist möglich, dass der Versicherte davon ausging, Weisungen des RAV würden stets mit der Post zugestellt werden. Seine Annahme findet jedoch in den Akten keine Stütze. Aus dem Beratungsprotokoll vom 1. Juni 2016 geht keine Zusicherung der Personalberaterin hervor, wonach er die in Aussicht gestellte Zuweisung per Post erhalten würde. Auch den übrigen Akten ist keine solche Abmachung entnehmen. Da der Versicherte aus diesem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten möchte, muss er die Folgen der Beweislosigkeit tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2014, 9C_701/2013, E. 4.1). Es ist demnach in beweisrechtlicher Hinsicht anzunehmen, dass keine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen wurde, wonach die Zustellung von Zuweisungen allein auf dem Postweg erfolge. Demgegenüber steht fest, dass der Versicherte dem RAV als Kontaktdaten nebst seiner Postadresse und seiner Festnetz- sowie seiner Nateltelefonnummer auch seine E-Mail-Adresse angab (vgl. Aktenstück Nr. 123). Der Versicherte musste somit damit rechnen, dass er auch per E-Mail vom RAV kontaktiert werden kann. Unter diesen Umständen war es seine Pflicht, die Eingänge auf seinem E- Mail-Konto täglich zu kontrollieren, zumal er anlässlich des Erstgesprächs vom 1. Juni 2016 darüber informiert wurde, dass er sich demnächst auf zwei Stellen zu bewerben habe und ihm demnächst die entsprechenden Zuweisungen zugestellt würden (vgl. Aktenstück Nr. 101). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er über ungenügende PC-Kenntnisse verfügt und deswegen den Briefverkehr auf dem elektronischen Weg nicht gewohnt ist. Aufgrund der vorliegenden Sachlage wäre er gehalten gewesen, sich von einer kundigen Drittperson zeigen zu lassen, wie er jederzeit Einsicht auf sein E-Mail-Konto nehmen kann. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der Versicherte nicht ganz so ungewandt mit dem E-Mail-Verkehr ist, wie er darlegen möchte. Immerhin gelang es ihm – wenn auch möglicherweise mit Unterstützung -, bereits vor dem Besuch des Kurses mit Schwerpunkt "Bewerbungen per Mail" vom 22. August 2016 bis 2. September 2016, seit welchem er gemäss seinen Angaben den Umgang mit E-Mails gelernt habe, Bewerbungen auf dem elektronischen Weg zu verfassen und abzusenden (vgl. Akten-Nr. 115). 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherte die Zuweisung des RAV, sich bei der C.____ AG für die Arbeitsstelle als Automobilfachmann/Mechatroniker zu bewerben, nicht befolgte. Da er keine Gründe geltend machen kann, die dieses Versäumnis rechtfertigen oder entschuldigen würden, muss er sich den Vorwurf gefallen lassen, mit seinem Verhalten das Fortdauern seiner Arbeitslosigkeit bewusst in Kauf genommen zu haben. Darin liegt, wie auch das KIGA zutreffend erkannt hat, sein Verschulden. Unter diesen Umständen ist aber nicht zu beanstanden, dass ihn die Vorinstanz gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1 - 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 - 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 – 60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt das KIGA seinen Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, wobei sie gemäss § 58 VPO einen Einspracheentscheid auch zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei ändern kann. Praxisgemäss greift das Gericht bei der Beurteilung der durch das KIGA angeordneten Einstellungsdauer jedoch nur mit Zurückhaltung in dessen Ermessensspielraum ein. 4.2 Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Wie das KIGA in seiner Vernehmlassung richtig ausführte, sieht das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) vorgegebene Einstellraster für die Nichtannahme einer zumutbaren unbefristeten Stelle eine Einstellung im Bereich des schweren Verschuldens zwischen 31 und 45 Tagen vor (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D79, Rz 2.B Nr. 1). Es erachtete es jedoch nicht als sachgerecht, im vorliegenden Fall von einem schweren Verschulden auszugehen. Zur Begründung gab es an, dass die subjektiven Umstände des Versicherten (geringe Kenntnisse im Umgang mit dem E-Mail- Verkehr, kein vorsätzliches Unterlassen, sich auf die Stelle zu bewerben, keine Einstellungen aus ähnlichen Gründen) es rechtfertigen würde, von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Es sei deshalb die Einstelldauer von 31 auf 24 Tage zu reduzieren. Diese Sanktionshöhe im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens erweist sich als eher hoch; ist doch ein Unterlassen einer Bewerbung auf eine zugewiesene Stelle erst eine "Vorstufe" zur Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Die Einstelldauer kann jedoch im Rahmen der mit der gebotenen Zurückhaltung vorgenommenen Angemessenheitskontrolle als vertretbar bezeichnet werden und ist demzufolge nicht zu beanstanden. 4.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid des KIGA vom 17. März 2017 zu Recht ergangen ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 5. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

715 17 121/166 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 26.06.2017 715 17 121/166 — Swissrulings