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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.05.2018 715 16 83/136

29 maggio 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,668 parole·~18 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. Mai 2018 (715 16 83 / 136) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Das Verschulden bei einer fristlosen Kündigung wiegt objektiv betrachtet schwerer als bei einer ordentlichen; nachträgliche Anpassung des Sanktionsmasses bei einem Freispruch des Beschwerdeführers oder bei einer Einstellung des Strafverfahrens

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Pascal Riedo, Advokat, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1960 geborene A.____ war seit dem 4. Januar 1988 bei der B.____AG als Verantwortlicher für die Administration und die Finanzen tätig. Am 24. Juni 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos und reichte am 29. Oktober 2015 eine Strafanzeige gegen A.____ ein. Am 3. Juli 2015 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob ab 1. Juli 2015 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 stellte die Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht land (Arbeitslosenkasse) A.____ ab dem 25. Juni 2015 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 54 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Entscheid vom 8. Februar 2016 fest. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, A.____ habe durch sein Verhalten seine Arbeitslosigkeit in grober Weise selbst verschuldet. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit werde praxisgemäss mit 36 Einstelltagen sanktioniert. Verschuldenserschwerend komme hinzu, dass er zu einer fristlosen Kündigung Anlass gegeben habe und ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege, was zusätzliche acht bzw. zehn Einstelltage rechtfertige.

B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Pascal Riedo, am 9. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2016 aufzuheben. Anstelle der verfügten 54 Tage sei er lediglich für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten nicht erstellt und die Höhe der erfolgten Einstellung unverhältnismässig hoch sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei die Einstelldauer auf 31 Tage zu reduzieren.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

D. Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 sistierte die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, das vorliegende Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen und wegen der Gefahr von sich wiedersprechenden Urteilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Daran hielt sie auch auf Intervention des Beschwerdeführers hin mit Verfügungen vom 10. August 2016 und 14. Dezember 2016 fest.

E. Nachdem die fallführende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt das Kantonsgericht am 9. Januar 2018 darüber informierte, dass der abzuklärende Sachverhalt aufwändig sei und sich ein Verfahrensende nicht prognostizieren lasse, wurde die Sistierung – in Anbetracht des im Sozialversicherungsverfahren geltenden Grundsatzes des einfachen und raschen Verfahrens – mit Verfügung vom 16. Januar 2018 aufgehoben und der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

F. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 bestätigte die fallführende Staatsanwältin, dass mit einem Abschluss des Verfahrens im Jahr 2018 mit Sicherheit nicht gerechnet werden könne. Ein deliktisches Verhalten von A.____ sei bis heute nicht bewiesen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 29. Mai 2018, an welcher der Beschwerdeführer befragt wurde, hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten im Kanton Basel-Landschaft nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Versicherten vom 9. März 2016 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Vorliegend anerkennt der Beschwerdeführer eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zufolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 31 Tagen. Streitig ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin das Sanktionsmass zufolge der fristlosen Kündigung und eines (allfälligen) strafrechtlich relevanten Verhaltens zu Recht auf 54 Einstelltage erhöhte. Bei einem Taggeld von Fr. 338.70 beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 7‘790.10 (23 Taggelder à Fr. 338.70), weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/ Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 828).

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Tatbestand erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit sind und eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a-d beispielhaft Tatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit fallen. So liegt selbstverschuldete Arbeitslosigkeit unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt keine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen nach Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 voraus. Das unkorrekte Verhalten muss auch nicht unbedingt eine eigentliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten darstellen, sondern es genügt, dass die versicherte Person durch ihr sonstiges Verhalten innerhalb und ausserhalb des Betriebs berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1; ARV 1987 Nr. 7; 1982 Nr. 18). 2.3 Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (Übereinkommen Nr. 168 der IAO), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, nur gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen hat. Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO ist hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage eines Entscheids im Einzelfall dienen zu können, und ist daher direkt anwendbar (BGE 122 V 54 ff.; Urteil des EVG vom 17. Oktober 2000, C 53/00). Aufgrund des grundsätzlichen Primats des Völkerrechts geht Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vor. Demzufolge führt nicht jedes schuldhafte Verhalten der versicherten Person, das dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Das vorwerfbare Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der IAO vielmehr vorsätzlich erfolgt sein, wobei auch Eventualvorsatz genügt (Urteil des EVG vom 4. Juni 2002, C 371/01, E. 2b). 2.4 Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b AVIG obliegt es der Arbeitslosenkasse, die Anspruchsberechtigung der versicherten Person zu prüfen und sie in den Fällen von Art. 30 Abs. 1 AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Im Rahmen dieser Pflichten hat die Arbeitslosenkasse namentlich abzuklären, welche Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der versicherten Person und ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber geführt haben. Dabei ist sie für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts regelmässig auf die Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers angewiesen. Dieser wird im Formular“ Arbeitgeberbescheinigung“ auf seine Pflicht zu wahrheitsgetreuer Auskunft (Art. 28 ATSG) und bei zusätzlichen Erkundigungen der Kasse

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht regelmässig auch auf allfällige strafrechtliche Konsequenzen der Verletzung der genannten Pflicht (vgl. Art. 105 und 106 AVIG) aufmerksam gemacht; zudem ist zu berücksichtigen, dass er vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen wird, und es darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass er seine Sachverhaltsdarstellungen abgibt, ohne die versicherte Person in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. Trotz der erheblichen Bedeutung, welche den Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zukommt, darf aber nicht einzig auf diese abgestellt werden, wenn die Aussagen bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1999 Nr. 8 S. 39 E. 7b; BGE 112 V 245 E. 1, je mit Hinweisen). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 3.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). Eine Ausnahme hierzu bildet die Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV, denn praxisgemäss muss das der versicherten Person im Rahmen dieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen (Urteil des Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1), ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (BGE 112 V 245 E. 1; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG: heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1, und vom 17. Oktober 2000, C 53/00, E. 3a). 4.1 Aufgrund der vorliegenden Unterlagen stellt sich der rechtserhebliche Sachverhalt wie folgt dar: 4.2 Der Beschwerdeführer war seit dem 4. Januar 1988 bei der B.____AG als Verantwortlicher für die Administration und die Finanzen tätig. Am 24. Juni 2015 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristlos. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juli 2015 gab der Versicherte als Grund für die Kündigung der drohende Konkurs der Arbeitgeberin an. Die fristlose Kündigung sei ohne detaillierte Begründung erfolgt. In der Arbeitgeberbescheinigung

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 10. Juli 2015 wurde angegeben, dem Versicherten sei wegen einer schweren Pflichtverletzung fristlos gekündigt worden. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin hielt der Rechtsvertreter der ehemaligen Arbeitgeberin am 24. August 2015 fest, dass der Versicherte wegen des Verdachts auf strafbare Handlungen gegen die Arbeitgeberin fristlos entlassen worden sei. Konkret werde dem Versicherten Veruntreuung und/oder ungetreue Geschäftsführung vorgeworfen. In der Zwischenzeit sei eine externe Firma mit einer eingehenden Untersuchung beauftragt worden. Diese Untersuchung habe ergeben, dass Zahlungen von insgesamt Fr. 2,8 Mio. verteilt über die letzten 10 Jahre nicht eindeutig geschäftlichen Aktivitäten zugeordnet werden könnten. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Versicherte privat bereichert habe. 4.3 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab der Versicherte am 3. September 2015 an, keine Lohnansprüche im Zusammenhang mit der Kündigungsfrist gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin geltend gemacht zu haben. Es sei nicht belegt, dass er Gelder veruntreut habe. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 informierte die Arbeitslosenkasse den Versicherten darüber, dass sie gehalten sei, ihn wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit und Verzicht auf Lohn in der Anspruchsberechtigung einstellen, falls er auf die Geltendmachung der gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüche verzichte. 4.4 Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten ab dem 25. Juni 2015 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 54 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Sie wies aber ausdrücklich darauf hin, dass die Sachlage nach Abschluss eines allfälligen Arbeitsgerichtsverfahrens überprüft und gegebenenfalls neu beurteilt werde. In seiner dagegen gerichteten Einsprache vom 9. November 2015 hielt der Versicherte im Wesentlichen fest, dass die Sanktion angesichts seines ausserordentlich langen problemlosen Arbeitsverhältnisses und der Tatsache, dass er während seiner gesamten Laufbahn noch nie gekündigt worden sei und von der Arbeitslosenkasse habe unterstützt werden müssen, zu streng sei. Daher sei die Dauer der Einstellung auf 27 Tage herabzusetzen. Auf Nachfrage der Arbeitslosenkasse informierte Advokat Riedo am 29. Dezember 2015 darüber, dass in Bezug auf die fristlose Kündigung keine rechtlichen Schritte unternommen würden, da die ehemalige Arbeitgeberin mit einer Strafanzeige drohe. Am 7. Januar 2016 bestätigte der Rechtsvertreter der ehemaligen Arbeitgeberin, dass ein Untersuchungsbericht einer externen Firma vorliege und dass gegen den Versicherten am 29. Oktober 2015 Strafanzeige eingereicht worden sei. 5. Die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Dauer der Einstellung. Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Versicherten als schweres Verschulden und setzte die Dauer der Einstellung auf 54 Tage fest. Dabei bewertete sie die selbstverschuldete Arbeitslosigkeit mit 36 Einstelltagen und die Tatsache, dass die Kündigung fristlos erfolgte und ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege, mit weiteren acht bzw. zehn Einstelltagen. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheids infolge der Unschuldsvermutung nicht von einem strafrechtlich relevanten Verhalten ausgegangen werden könne. Zudem sei verschuldensmindernd sein guter Leumund und die Tatsache zu berücksichtigen, dass er sich im über 27 Jahre dauernden Arbeitsverhält-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nis tadellos verhalten habe. Die Einstelldauer sei deshalb von 54 Tagen auf 31 Tage zu reduzieren. 6.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 2 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31- 60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung im Bereich des schweren Verschuldens innerhalb der von 31 bis 60 Tagen reichenden Skala ist zunächst vom Mittelwert auszugehen, das heisst von einer durchschnittlichen Dauer von 45 Einstellungstagen. Unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls ermöglicht diese Vorgehensweise einerseits eine Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktion, wenn das Verschulden der versicherten Person besonders schwer wiegt, anderseits beim Vorliegen von Milderungsgründen eine angemessene Reduktion. Sachgerechte Ermessensbetätigung erfordert, den gesamten Ermessensspielraum nach oben und unten in einer dem jeweiligen Verschulden entsprechenden Weise zu nutzen (BGE 123 V 153 E. 3c). Den Verfügungsinstanzen wird dabei ein grosser Ermessenspielraum zugestanden, weshalb bei der Beurteilung der Einstellungsdauer durch das kantonale Versicherungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Es darf aber sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (vgl. BGE 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen, vgl. auch BGE 126 V 353 E. 5d). 6.2.1 Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die vorinstanzliche Ermessensbetätigung nicht zu beanstanden. Zunächst fällt zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sich gegen ein arbeitsrechtliches Verfahren entschied, weshalb von einer akzeptierten fristlosen Kündigung auszugehen ist. Da eine fristlose Kündigung gemäss Art. 337 Abs. 2 OR einen wichtigen Grund voraussetzt, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass das Verschulden bei einer fristlosen Kündigung objektiv betrachtet schwerer wiegt als bei einer ordentlichen. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer durch die Annahme der fristlosen Kündigung zum vorzeitigen Eintritt der Arbeitslosigkeit beigetragen hat. Zwar wird ein (privatrechtliches) Arbeitsverhältnis bei einer fristlosen Kündigung ungeachtet dessen, ob sie gerechtfertigt erfolgt, rechtlich und faktisch sofort beendet. Ist ein Arbeitsverhältnis indessen durch den Arbeitgeber ungerechtfertigt ausserordentlich beendet worden, stehen dem Versicherten gegebenenfalls Entschädigungsansprüche im Sinne eines Schadenersatzes für entgangenen Lohn nach Art. 337c Abs. 1 OR zu. Da der Beschwerdeführer darauf verzichtete, die fristlose Kündigung und damit einen allfälligen weitergehenden Lohnanspruch richterlich prüfen zu lassen, hat er nicht alles Zumutbare unternommen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden bzw. zu verkürzen. Aus diesem Grund konnte sich die Vorinstanz bei der Bemessung des Verschuldens durchaus auf Gegebenheiten stützen, die eine Verschär-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fung der verwaltungsrechtlichen Sanktion um zusätzliche acht Einstelltage plausibel erscheinen lassen. 6.2.2 Hinsichtlich der Verschärfung des Sanktionsmasses im Umfang von 10 Einstelltagen wegen eines „strafrechtlich relevanten Verhaltens“ ist dem Beschwerdeführer zwar insofern beizupflichten, als im Zeitpunkt des Einspracheentscheids am 8. Februar 2016 in beweismässiger Hinsicht aufgrund der laufenden Strafuntersuchung nicht erstellt war, ob ein deliktisches Verhalten vorliegt. Andererseits wäre es allein unter Hinweis auf die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung nicht sachgerecht, und würde gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verstossen, wenn ein strafbares Verhalten einer versicherten Person bei der Bemessung des Verschuldens nur dann berücksichtigt werden könnte, wenn das Strafverfahren spätestens im Zeitpunkt des Einspracheentscheids rechtskräftig erledigt ist. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass Strafbehörden ein Verfahren nur dann einzuleiten und durchzuführen haben, wenn zumindest ein Verdacht auf eine Straftat vorliegt, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Beurteilung des Verschuldens auch diesen Aspekt berücksichtigte. Für den Fall, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich ein deliktisches Verhalten vorzuwerfen ist, hat die Vorinstanz ihr Ermessen in Würdigung aller Umstände pflichtgemäss ausgeübt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als sich – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder das langjährige problemlose Arbeitsverhältnis noch die Tatsache, dass er bisher keine Leistungen von der Arbeitslosenversicherung bezog, zu seinen Gunsten auswirken. Da keine verschuldensmindernde Gründe für sein Verhalten ersichtlich sind, ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im oberen Bereich des schweren Verschuldens im Umfang von 54 Tagen nicht zu beanstanden. 6.2.3 Anders verhält es sich jedoch bei einem Freispruch des Beschwerdeführers oder bei einer Einstellung des Strafverfahrens. Ist kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten erstellt, besteht kein Grund für eine Verschärfung des Sanktionsmasses wegen eines „strafrechtlich relevanten Verhaltens“. In diesem Fall ist die Beschwerdegegnerin verpflichtet, das Sanktionsmass – wie sie dies gemäss Verfügung vom 14. Oktober 2015 nach Abschluss eines erfolgreichen Arbeitsgerichtsverfahrens gemacht hätte – nachträglich anzupassen. Dabei hat sie die zehn Taggelder, mit welchen sie den Beschwerdeführer bereits vorgängig wegen eines strafrechtlichen Fehlverhaltens sanktionierte, nachzuzahlen. Dieses Vorgehen ist unbestritten, wurde indes von der Vertreterin der Beschwerdegegnerin erst anlässlich der Parteiverhandlung in Aussicht gestellt. Insofern erweisen sich die Dispositive der Verfügung und des angefochtenen Einspracheentscheids als unvollständig und zu wenig präzis. Damit war der Beschwerdeführer gezwungen, den Beschwerdeweg einzuschlagen, um einen klaren Entscheid über sein Begehren zu erlangen. Die Beschwerde ist begründet und in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer 10 Taggelder à Fr. 338.70 zu bezahlen, falls das Strafverfahren VT.2015.166511 eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt. 7.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Prozesses bemessen. In Würdigung der vorstehend geschilderten Umstände ist es ex aequo et bono angemessen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Arbeitslosenkasse zuzusprechen, welche der Hälfte des zu berücksichtigenden Aufwands entspricht. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner aktualisierten Honorarnote vom 31. Mai 2018 für das vorliegende Verfahren (inkl. Parteiverhandlung) einen Zeitaufwand von 10,75 Stunden sowie Auslagen von Fr. 15.-- geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Diese sind zum geltend gemachten Ansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003). Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘458.50 ([10,75 Stunden x Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 15.--] x 50%; inkl. 8% Mehrwertsteuer auf Fr. 1‘070.-- [Fr. 85.60] und 7,7% Mehrwertsteuer auf Fr. 281.25 [Fr. 21.65]) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die Beschwerdegegnerin verpflichtet wird, dem Beschwerdeführer 10 Taggelder à Fr. 338.70 zu bezahlen, falls das Strafverfahren VT.2015.166511 eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1‘458.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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