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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.07.2016 715 16 78

7 luglio 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,458 parole·~17 min·6

Riassunto

Arbeitslosenversicherung Gutheissung der Beschwerde. Die Arbeitslosenkasse hat die Anspruchsberechtigung des Versicherten zu Unrecht mangels örtlicher Zuständigkeit bzw. mangels Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Landschaft abgelehnt. Folglich wurden auch die bereits ausbezahlten Leistungen zu Unrecht zurückgefordert.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 7. Juli 2016 (715 16 78) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Gutheissung der Beschwerde. Die Arbeitslosenkasse hat die Anspruchsberechtigung des Versicherten zu Unrecht mangels örtlicher Zuständigkeit bzw. mangels Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Landschaft abgelehnt. Folglich wurden auch die bereits ausbezahlten Leistungen zu Unrecht zurückgefordert.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Olivia Reber

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Elisabeth Vogel, Advokatin, Hirzbodenweg 95, Postfach, 4020 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung / Rückforderung

A.1 Der 1971 geborene A.____ arbeitete vom 1. Dezember 2008 bis 30. November 2014 bei der B.____ GmbH in U.____ (Kanton X.____) und vom 1. Dezember 2014 bis 6. April 2015 bei der Firma C.____ in V.____ (Kanton Y.____). Danach befand er sich vom 6. April 2015 bis

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 19. August 2015 in Untersuchungshaft im Kanton X.____. Am 21. August 2015 verfügte das Bezirksgericht X.____, Zwangsmassnahmengericht, über den Versicherten die Anordnung von Ersatzmassnahmen. Es hielt fest, dass die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht mehr angezeigt sei; vielmehr seien als mildere Ersatzmassnahmen ein Rayonverbot für das Gebiet das Kantons X.____ sowie ein Kontaktverbot zur Ehefrau anzuordnen. A.2 Der Kanton X.____ stellte A.____ am 4. Februar 2015 eine Niederlassungsbewilligung (C-Bewilligung) aus, welche bis zum 24. August 2019 Gültigkeit hat. Anfang September 2015 meldete sich der Versicherte bei seiner damaligen Wohnsitzgemeinde U.____ ab und bei der Gemeinde W.____ (Kanton Basel-Landschaft) an. Am 15. September 2015 erhob A.____ Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Kanton Basel-Landschaft. Mit Verfügung Nr. 1960/2015 vom 16. November 2015 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung des Versicherten rückwirkend ab 15. September 2015 ab, weil dieser keine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft habe. Aus diesem Grund entfalle die örtliche Zuständigkeit der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland. Mit Verfügung Nr. 348/2015 vom 16. November 2015 forderte die Arbeitslosenkasse ausserdem die bereits ausbezahlten Arbeitslosentaggelder für den Zeitraum vom 15. bis 30. September 2015 im Betrag von Fr. 1‘159.65 zurück. Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache des Versicherten vom 25. November 2015 wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, mit Entscheid vom 2. Februar 2016 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Elisabeth Vogel, Advokatin, am 3. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er, es sei auf eine Parteiverhandlung zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch die unterzeichnete Advokatin zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Migrationsamt des Kantons Basel- Landschaft (Migrationsamt) seine Niederlassung für die Zeit ab Wohnsitznahme im Kanton Basel-Landschaft werde bewilligen müssen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Am 17. Juni 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung der Arbeitslosenkasse und hielt an seinen eingangs gestellten Rechtsbegehren fest.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend kam der in W.____ wohnhafte Beschwerdeführer im Kanton Basel-Landschaft seinen Kontrollpflichten nach, weshalb die örtliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgericht gegeben ist. Auf die – im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte – Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Anspruchsberechtigung des Versicherten ab 15. September 2015 abgelehnt und die bereits ausbezahlten Leistungen im Umfang von Fr. 1‘159.65 zurückgefordert hat. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.2 Eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist das Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit der ganz oder teilweise arbeitslosen versicherten Person (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit nach Art. 15 AVIG gehören mit anderen Worten als objektive Kriterien zum einen die Arbeitsfähigkeit, verstanden als körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, soziale Eignung und Verfügbarkeit in räumlicher und in zeitlicher Hinsicht (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Bundesverwaltungsrecht/Soziale Sicherheit, S. 85 N 214; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1982, S. 205 ff. N 27 ff.) sowie zum anderen die Arbeitsberechtigung. Als subjektive Komponente der Vermittlungsfähigkeit wird die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen, vorausgesetzt (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3a, 120 V 388 E. 3a, 112 V 137 E. 3 und 217 E. 1a; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 84 f. N 211; HANS ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts im Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1988, S. 31). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 51 E. 6a mit Hinweis auf unveröffentlichtes Urteile F. vom 19. Januar 1998 und D. vom 7. März 1996; NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 85 Rz. 213; vgl. aber Art. 24 Abs. 2 AVIV). Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig und insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 390 E. 4c/aa am Ende) anzunehmen, oder nicht. 4. Gemäss Art. 35 ATSG prüft der Versicherungsträger seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Art. 77 Abs. 1 AVIG hält fest, dass in jedem Kanton eine öffentliche Arbeitslosenkasse besteht, die allen versicherten Einwohnern des Kantons und den im Kanton arbeitenden versicherten Grenzgängern zur Verfügung steht. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich der Versicherte möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Nach Art. 18 Abs. 1 AVIV gilt als Wohnort des Versicherten sein Wohnsitz nach den Art. 23 und 25 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907. 5.1 Nach Art. 36 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 können Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung ihren Wohnort innerhalb des Kantons, der die Bewilligung erteilt hat, frei wählen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 AuG müssen Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder einer Aufenthaltsbewilligung, die ihren Wohnort in einen anderen Kanton verlegen wollen, im Voraus eine entsprechende Bewilligung des neuen Kantons beantragen. Entgegen dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 AuG gilt diese Bestimmung auch für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung (DANIA TREMP in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 37, N 29). Der Gesetzeswortlaut sagt klar, dass der Antrag für eine Bewilligung vor dem Umzug in den anderen Kanton gestellt werden muss. In der Praxis ist es aber – zumindest bei Personen mit einer Niederlassungsbewilligung – oft so, dass die Bewilligung im neuen Kanton erst zusammen mit der Anmeldung in der neuen Wohngemeinde beantragt wird (TREMP in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O., Art. 37, N 8f.). Art. 37 Abs. 3 AuG hält fest, dass Personen mit einer Niederlassungsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel haben, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. 5.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 AuG erlischt eine Bewilligung mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton (lit. b). 5.3 Nach Art. 62 AuG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (lit. a); zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie bzw. ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 angeordnet wurde (lit. b); erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. c); eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d); oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). 5.4 Nach Art. 63 Abs. 1 AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn: die Voraussetzungen nach Art. 62 Buchstabe a oder b AuG (vgl. E. 5.3 hiervor) erfüllt sind (lit. a); die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (lit. b); die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. c). 5.5 Art. 66 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 hält fest, dass Ausländerinnen und Ausländer nur in einem Kanton eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen können. Die Bewilligungen gelten für das Gebiet des Kantons, der sie ausgestellt hat. Nach Art. 67 Abs. 1 VZAE liegt ein bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor, wenn der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt wird. Ausländerinnen und Ausländer mit einer gültigen Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen für vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Kanton bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung, und eine Anmeldung ist nicht erforderlich (Art. 37 Abs. 4 AuG). 5.6 Gemäss dem Merkblatt „Kantonswechsel Drittstaaten“ des Amts für Migration des Kantons Basel-Landschaft ist vor Wohnsitznahme im Kanton Basel-Landschaft das vorgesehene Formular auszufüllen und mit den notwendigen Unterlagen beim Amt für Migration Basel- Landschaft (AfM) einzureichen. Nach Prüfung des Gesuchs informiert das AfM die betroffene Person schriftlich, ob dem Gesuch entsprochen werden kann. Bei positivem Entscheid meldet sich der/die Zuziehende bei der Einwohnerkontrolle der aktuellen Wohngemeinde ab und bei der zukünftigen Wohngemeinde im Kanton Basel-Landschaft an. Die Anmeldung am neuen Wohnort hat innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Wohnsitznahme zu geschehen. Nach Erhalt der Anmeldung von der Einwohnerkontrolle stellt das AfM eine Bewilligung aus. 6. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich im vorliegenden Fall wie folgt dar: 6.1 Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2015 habe die zuständige Sachbearbeiterin des AfM am 5. November 2015 mitgeteilt, dass der Antrag des Versicherten für eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft sistiert werde oder er werde abgelehnt und der Beschwerdeführer müsse in den Kanton X.____ zurückkehren. Am 6. November 2015 habe die Sachbearbeiterin darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer keine Bewilligung erteilt werde. Die schriftliche Ablehnung folge (wegen Arbeitsüberlastung) erst in einigen Wochen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2016 habe das AfM telefonisch informiert, dass der Beschwerdeführer einen Negativ-Entscheid betreffend die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel-Landschaft erhalten werde. Die Ausstellung der entsprechenden Verfügung werde in den nächsten zwei Monaten erfolgen. Die Bearbeitung dauere aufgrund personeller Engpässe etwas länger als gewohnt. 6.3 In einer internen E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2016 wurde festgehalten, dass die Sachbearbeiterin des AfM folgende Auskunft erteilt habe: Der Beschwerdeführer wohne illegal im Kanton Basel-Landschaft. Bevor er sich auf der Gemeinde anmelde, hätte er beim Migrationsamt einen Antrag auf Kantonswechsel stellen müssen. Das habe er nicht gemacht. Es sei ihm mündlich mitgeteilt worden, dass man den Kantonswechsel nicht bewilligen werde. Die Verfügung sei noch ausstehend, folge aber demnächst. Das heisse, er müsse sich wieder abmelden und in einen anderen Kanton umziehen oder zurück nach X.____ gehen. Im Moment erhalte er von der Sozialhilfe Notgeld. Der Versicherte sei hier nicht erwünscht, da er massive Sexualdelikte begangen habe („Verfahren laufe“). Obwohl er seit 2004 in der Schweiz sei, spreche er kein Wort Deutsch. 6.4 In der Aktennotiz vom 9. März 2016 wurde festgehalten, dass sich die Sachbearbeiterin des AfM per Telefon gegenüber der Beschwerdegegnerin dahingehend geäussert habe, dass die Arbeitsbelastung nach wie vor hoch sei und der Fall des Versicherten nicht erste Priorität geniesse. Die Bearbeitung könne bis zu einem halben Jahr dauern. Sie werde jedoch versuchen, denn Fall so weit wie möglich vorzuziehen. 7.1 Fest steht, dass der Beschwerdeführer über eine gültige Niederlassungsbewilligung des Kantons X.____ verfügt, währenddem er für den Kanton Basel-Landschaft bisher keine Bewilligung bzw. keinen Entscheid über die Erteilung der Bewilligung erhalten hat. Weiter ist unbestritten, dass der Versicherte die Bewilligung des Kantons Basel-Landschaft nicht im Kanton X.____ abgewartet und somit die Bewilligung nicht im Voraus beantragt hat, wie es das Gesetz verlangt (vgl. E. 5.1 hiervor). Mit der Beschwerdegegnerin kann festgehalten werden, dass er sich insofern nicht rechtskonform verhalten hat. 7.2 Allerdings stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob es dem Versicherten überhaupt möglich gewesen wäre, sich an die gesetzlichen Regelungen betreffend das Vorgehen bei Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton zu halten. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons X.____ ordnete am 21. August 2015 als Ersatzmassnahmen unter anderem ein Rayonverbot für das Gebiet des Kantons X.____ an. Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr im Kanton X.____ aufhalten durfte und damit praktisch gezwungen war, seinen Wohnsitz ohne vorgängiges Einholen der Bewilligung in einen anderen Kanton zu verlegen. Dies hat er anfangs September 2015 gemacht, indem er sich bei der Gemeinde W.____ (Kanton Basel-Landschaft) angemeldet und bei der Gemeinde U.____ (Kanton X.____) abgemeldet hat. Hinzu kommt, dass der Kantonswechsel zwar in gesetzlicher Hinsicht im Voraus zu beantragen ist. In der Praxis sieht es jedoch anders aus; oft wird der Antrag für die Bewilligung erst gleichzeitig mit der Anmeldung in der neuen Wohnsitzgemeinde gestellt (vgl. E. 5.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer beim

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Wohnortwechsel in einen anderen Kanton zwar nicht rechtskonform, aber immerhin praxiskonform vorgegangen ist. Insbesondere unter Berücksichtigung des Rayonverbotes – der Besonderheit im vorliegenden Fall – erscheint es stossend, dem Versicherten vorzuwerfen, er habe sich beim Wohnsitzwechsel nicht korrekt verhalten. 7.3 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Versicherte als Inhaber einer Niederlassungsbewilligung grundsätzlich Anspruch auf den Kantonswechsel hat. Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG (vgl. E. 5.4 hiervor) sind nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das AfM des Kantons Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung hätte erteilen müssen, sofern es bereits einen Entscheid darüber gefällt hätte. Denn wenn keine Widerrufsgründe vorliegen, muss die zuständige Behörde die Bewilligung erteilen; sie hat in dieser Hinsicht keinerlei Ermessen (TREMP in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O., Art. 37, N 32). Ein laufendes Strafverfahren bzw. angeordnete Zwangsmassnahmen reichen jedenfalls nicht, um die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG zu widerrufen. Solange der Versicherte nicht rechtskräftig zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (grundsätzlich mindestens zwei Jahre) verurteilt wurde, liegt kein Widerrufsgrund vor (SILVIA HUNZIKER in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O., Art. 62, N 24 ff.). Auch die kurzfristige Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe der Gemeinde W.____ stellt noch keinen Widerrufsgrund dar. Ein Widerruf nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann nur erfolgen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer mindestens zwei bis drei Jahre Sozialhilfeleistungen bezogen hat und die Bezüge den Betrag von Fr. 80‘000.-- übersteigen (SILVIA HUNZIKER in: CARONI/GÄCHTER/THURNHERR, a.a.O., Art. 63, N 21). 7.4 Es kann jedenfalls nicht angehen, dass das AfM so lange mit dem Entscheid über die Bewilligung des Kantonswechsels zuwartet, bis unter Umständen tatsächlich ein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG vorliegt – beispielsweise falls der Versicherte am Ende des bereits laufenden Strafverfahrens verurteilt würde – und der Beschwerdeführer deswegen im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Verfahren unterliegt. Der Beschwerdeführer hat selbstverständlich auch die Möglichkeit, gegen den verzögerten bzw. verweigerten Entscheiderlass direkt gegen das AfM mit einem Rechtsmittel (Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde) vorzugehen. Trotzdem erscheint es im vorliegenden Fall stossend, dass das Zuwarten des AfM dem Versicherten im Verfahren gegen die Arbeitslosenkasse zum Nachteil gereicht und er im Ergebnis weder im Kanton X.____ (wegen des Rayonverbotes) noch im Kanton Basel- Landschaft (mangels Bewilligung bzw. örtlicher Zuständigkeit) Anspruch auf Arbeitslosentaggelder geltend machen kann. Aus diesem Grund ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihre örtliche Zuständigkeit und gestützt darauf die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu bejahen. Da sie deshalb die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat, ist schliesslich auch die Rückforderung der bereits ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung zu Unrecht erfolgt. 7.5 Wie bereits erwähnt, ist eine Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung das Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit. Eine versicherte Person ist vermittlungsfähig, wenn sie unter anderem über eine Arbeitsberechtigung verfügt. Abschliessend ist deshalb mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass er durch seine C-Niederlassungsbewilligung ein so-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht genannt „niedergelassener Ausländer“ ist. Damit benötigt er keine Bewilligung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (Art. 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG] vom 26. März 1931; vgl. auch BGE 120 V 378 E. 2b)) und kann grundsätzlich jede selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Offensichtlich erscheint andererseits, dass der Versicherte in der Zeit, in der er im Untersuchungsgefängnis sass, nicht vermittlungsfähig war. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer ohnehin lediglich einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 15. September 2015 bis Ende Dezember 2015 geltend macht. Ausserdem beinhaltet der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2016 bzw. die beiden Verfügungen vom 16. November 2015 lediglich die Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab 15. September 2015 infolge fehlender Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Basel- Landschaft sowie die Rückforderung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1‘159.65. Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist somit gar nicht Anfechtungsgegenstand und muss daher nicht abschliessend behandelt werden. 8. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend die Ablehnung in der Anspruchsberechtigung aufzuheben ist. Daraus ergibt sich ausserdem, dass die bereits ausbezahlten Leistungen nicht unrechtmässig bezogen worden und deshalb nicht nach Art. 25 ATSG von Gesetzes wegen zurückzufordern sind. Die Beschwerde des Versicherten ist in diesem Sinne gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2016 sowie die beiden Verfügungen vom 16. November 2015 sind aufzuheben. 9. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 10. Juni 2016 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 7.95 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr 24.--. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘172.40 (7.95 Stunden à Fr. 250.--, sowie Auslagen von Fr. 24.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 2. Februar 2016 sowie deren Verfügungen Nr. 1960/2015 und Nr. 348/2015 vom 16. November 2015 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘172.40 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland am 21. Oktober 2016 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_705/2016) erhoben.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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