Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 10. Juni 2016 (715 16 60) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Ausbildungszulagen. Anspruch auf einen arbeitslosenversicherungsrechtlichen Zuschlag für allfällige Ausbildungszulagen besteht nur, wenn für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die fraglichen Ausbildungszulagen seitens der erwerbstätigen Person tatsächlich bezogen worden sind.
Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Der 1968 geborene A.____ meldete sich am 28. August 2012 zur Arbeitsvermittlung und am 13. September 2012 zum Bezug von Arbeitslosentschädigung mit Wirkung ab 1. November 2012 bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland an. In der Folge bezog er im Rahmen seiner letzten Leistungsrahmenfrist bis zu seiner Aussteuerung am 31. Mai 2014 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV). Gestützt auf die Abklärungen der Kasse betreffend Kinder-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Ausbildungszulagen vom 16. November 2012 wurden ihm dabei für seine beiden Kinder monatlich und anteilsmässig pro entschädigungsberechtigte Taggelder von November 2012 bis Juni 2013 jeweils zwei Ausbildungszulagen, im Juli 2013 eine Ausbildungszulage und in der Folge von Juli 2013 bis Mai 2014 wiederum zwei Ausbildungszulagen im Umfang von je CHF 250.— ausgerichtet. B. Mit Verfügung vom 31. März 2015 forderte die Kasse die ausgerichteten Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 5‘610.55 zurück. Zur Begründung brachte sie vor, dass der Versicherte auf den monatlichen Formularen betreffend die Angaben der versicherten Person jeweils verneint habe, dass der andere Elternteil Anspruch auf Ausbildungszulagen besitze. Damit habe er seine Meldepflicht verletzt, weil die Mutter seiner beiden Kinder im fraglichen Zeitraum ein monatliches Einkommen von mehr als CHF 585.— erzielt habe. Damit sei der Arbeitgeber der Kindsmutter für die Ausrichtung der Ausbildungszulagen zuständig gewesen. Da ein Doppelbezug unzulässig sei, müssten die von der Kasse ausgerichteten Ausbildungszulagen von Gesetzes wegen zurückgefordert werden. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten wies die Kasse mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2016 ab. C. Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Februar 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Überprüfung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Kinderzulagen bis Mai 2014 immer regelmässig erhalten zu haben, weil er im Gegensatz zu seiner Lebenspartnerin regelmässig gearbeitet habe. Auch während der Zeit, in der er arbeitslos gewesen sei, habe er die Kinderzulagen regelmässig bis Mai 2014 erhalten. Nachdem er eine Arbeitsstelle gefunden habe, habe er am 28. Oktober 2014 von der Familienausgleichskasse B.____ trotz Anmeldung die Antwort erhalten, keinen Anspruch auf die Zulagen zu besitzen, obschon seine Lebenspartnerin in dieser Zeit noch keine Zulagen beansprucht hatte. Nach diesem Entscheid habe seine Lebenspartnerin die Zulagen auf ihren Namen via ihren Arbeitgeber beantragt. Parallel seien während der Zeit vom 1. Januar 2014 bis Ende Mai 2014 die Kinderzulagen im Umfang von CHF 2‘327.15 doppelt ausgerichtet worden. Es sei nicht sein Fehler, dass ihm während fünf Monaten diese Kinderzulagen doppelt ausbezahlt worden seien. Diese Summe werde er zurückbezahlen. Es handle sich um ein Missverständnis der Kasse. D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 5. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien ist – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer hat die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 10'000.— durch Präsidialentscheid. Vorliegend ist eine Rückforderung im Umfang von CHF 5‘610.55 und somit ein Streitwert von unter CHF 10'000.— zu beurteilen. Die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Am 1. Januar 2009 ist das Bundesgesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG) vom 24. März 2006 in Kraft getreten, welches das kantonale Familienzulagengesetz vom 9. Juli 2005 ersetzt hat. Gemäss Art. 1 FamZG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 auch auf die Familienzulagen anwendbar, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Gemäss Art. 2 FamZG sind Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinder- und die Ausbildungszulagen. Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat des Kindes bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet. Die Ausbildungszulage wird ab Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. lit. b FamZG). Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) vom 31. Oktober 2007 statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) absolvieren. Die Ausbildungszulage beträgt gemäss Art. 5 Abs. 2 FamZG in Verbindung mit § 6 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 7. Mai 2009 pro Monat und Kind CHF 250.—. Gemäss Art. 6 FamZG wird für das gleiche Kind nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. 2.2 Gemäss § 6 EG FamZG entspricht die Höhe der Familienzulagen den bundesrechtlichen Mindestansätzen. Die monatliche Kinderzulage beträgt demnach gestützt auf Art. 5 Abs. 1 FamZG CHF 200.—; die monatliche Ausbildungszulage CHF 250.—. Pro Kind wird grundsätzlich nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so steht der Anspruch in erster Linie der erwerbstätigen Person
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht zu (vgl. Art. 6 FamZG). Der Anspruch entsteht und erlischt in einem solchen Fall jeweils mit dem Lohnanspruch der arbeitnehmenden Person (vgl. Art. 13 Abs. 1 FamZG). Anspruch auf Zulagen hat dabei, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag einer minimalen und vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (vgl. Art. 13 Abs. 3 FamZG). Massgebend für die Anspruchsberechtigung einer unselbständig tätigen, erwerbstätigen Person ist demnach das nach AHV-Kriterien ermittelte Einkommen. Die hierbei massgebende Erwerbsschwelle betrug per 2013/2014 jährlich CHF 7‘020.— bzw. monatlich CHF 585.— (vgl. Wegleitungen zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, FamZWL, in der ab 1. Januar 2013 sowie 2014 geltenden Fassung, jeweils Rz 507). Wird dieses Mindesterwerbseinkommen nicht erreicht, besteht kein Anspruch. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen wird der erzielte Lohn auf ganze Monate umgerechnet. Bei unregelmässiger Beschäftigung auf Abruf oder im Stundenlohn wird jeweils auf die Zeit abgestellt, in welcher der Arbeitnehmende für Arbeitseinsätze zur Verfügung gestanden hat. Anspruch auf Familienzulagen einer erwerbstätigen Person besteht jedoch immer nur für jene Monate, in welchen das entsprechende Schwelleneinkommen von CHF 585.— erreicht wird (vgl. FamZWL, Rz 509). 3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom 25. Juni 1982 erhalten arbeitslose Versicherte nebst dem vollen Taggeld einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die sie Anspruch hätten, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stünden. Gemäss Art. 34 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich der Zuschlag für die Ausbildungszulagen nach dem Familienzulagengesetz jenes Kantons, in dem die versicherte Person wohnt. 3.2 Ein arbeitslosenversicherungsrechtlicher Zuschlag für allfällige Ausbildungszulagen wird allerdings nur ausbezahlt, wenn für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Anspruch auf Ausrichtung eines Ausbildungs- Zuschlags seitens der Arbeitslosenversicherung gilt demnach nicht absolut. Die Arbeitslosenversicherung gewährt diesen Zuschlag vielmehr nur subsidiär. Der Familienzulagen-Anspruch eines erwerbstätigen Elternteils hat stets Vorrang. Nur wenn der andere Elternteil nicht erwerbstätig ist, besteht mit anderen Worten ein Zulagen-Anspruch nach AVIG (vgl. zum Ganzen: Bundesblatt [BBl] 2004 6887, 6941). Für die Ausrichtung eines arbeitslosenversicherungsrechtlichen Zuschlags ist demnach entscheidend, ob eine erwerbstätige Person aufgrund der Vorschriften im FamZG ein monatliches Mindesteinkommen von CHF 585.— erzielt und damit einen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen besitzt. Ist dies der Fall, kann seitens der Arbeitslosenversicherung von Gesetzes wegen keine Zulage ausgerichtet werden (vgl. oben, Erwägung 2.3 hiervor; ebenso AVIG-Praxis ALE Januar 2016, C80 ff.). 4. Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG besteht eine Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, welche Versicherungsleistungen beanspruchen. Leistungsempfängerinnen und -empfänger müssen den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone demnach alle erforderlichen Auskünfte erteilen und alle notwendigen Unterlagen vorlegen. Solange die versicherte Person
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Leistungen bezieht, muss sie aufgrund von Art. 31 Abs. 1 ATSG den zuständigen Behörde überdies jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen melden. Zu den massgebenden Verhältnissen gehören die persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, S. 447). Eine Meldepflichtverletzung liegt somit dann vor, wenn die versicherte Person bei zumutbarer Aufmerksamkeit aufgrund der konkreten Umstände sich bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, dass sich ihre Umstände in leistungsbeeinflussender Weise verändert haben. Sodann kann sich die Meldeplicht nur auf Sachverhaltsänderungen beziehen, um welche die betroffene Person sowohl bezüglich ihres Vorliegens als auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Leistungsanspruch weiss bzw. wissen müsste. Insoweit ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach der Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit ausreicht (BGE 112 V 101). Die Meldepflicht ist unaufgefordert wahrzunehmen (vgl. KIESER, a.a.O., S. 449). 5.1 Steht die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage ihrer Korrektur. Unter solchen Umständen kann in Betracht gezogen werden, eine rückwirkende oder eine nur für die Zukunft wirkende Korrektur vorzunehmen. Zielsetzung ist es, damit die gesetzliche Ordnung wieder herzustellen (BGE 122 V 227). Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt dabei in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Dabei ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht. Rechtliche Grundlage dafür bildet Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. 5.2 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). Eine Leistung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1, 126 V 23 f. E. 4b). Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben, wobei es sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein Zurückkommen auf eine rechtsbeständig gewordene Verfügung handelt. 5.3 Was die Wiedererwägung betrifft, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide dann zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 138; UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz 2 ff.). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelten unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).
6. Zu prüfen ist, ob die durch die Kasse erfolgte Auszahlung der an den Beschwerdeführer ausgerichteten Ausbildungszulagen zweifellos unrichtig war. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt deshalb regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2bb). 6.1 Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern ebenfalls unterhaltspflichtig ist (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 13. September 2012, Dok 25). In seiner Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer eingestanden, dass die Kindsmutter für die Zeit von Januar 2014 bis Oktober 2014 nachträgliche Familienzulagen erhalten habe. Diese Aussage deckt sich mit dem von ihm eingereichten Zulagenentscheid des Arbeitgebers seiner Lebenspartnerin, wonach dieser mit Wirkung ab Januar 2014 für die beiden gemeinsamen Kinder je eine Ausbildungszulage in der Höhe von CHF 250.— pro Monat ausgerichtet worden ist (vgl. Zulagenentscheid der C.____ vom 27. März 2015). Darüber hinaus ist aus den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers ersichtlich, dass die Lebenspartnerin und Mutter der gemeinsamen Kinder bereits seit April 2013 bis Oktober 2014 bei der D.____ AG im Stundenlohn als Temporär-Angestellte angestellt war und dabei stets ein Salär von mehr als brutto CHF 585.— erzielt hat (vgl. eingereichte Lohnabrechnungen April 2013 bis Oktober 2014 der D.____ AG, nicht nummerierte Beilagen zur Beschwerdebegründung). Im Weiteren geht aus den eingereichten Beilagen des Beschwerdeführers hervor, dass das Temporär-Arbeitsverhältnis seiner Lebenspartnerin im Einsatzbetrieb der Renata AG am 24. September 2014 erst per 24. Oktober 2014 aufgelöst worden ist (vgl. Kündigungsbestätigung der D.____ AG vom 24. September 2014). Übereinstimmend mit diesen Erkenntnissen ist den Abklärungen der Kasse schliesslich zu entnehmen, dass der Kindsmutter in der Zeit zwischen Januar 2014 bis Oktober 2014 ebenfalls Ausbildungszulagen für die gemeinsamen Kinder ausbezahlt worden sind. Im Jahr 2013 seien ihr jedoch noch keine Ausbildungszulagen ausgerichtet worden, da deren ehemalige Arbeitgeberin dazumal noch bei der AHV-Ausgleichskasse E.____ angeschlossen gewesen war. Die betroffene Arbeitnehmerin könne ihren Anspruch dort aber noch einfordern (vgl. Kassen-Dok N° 226). 6.2 Aufgrund der dargelegten Aktenlage steht fest, dass die Lebenspartnerin und Mutter der beiden Kinder des Beschwerdeführers seit April 2013 bis Oktober 2014 erwerbstätig war. Dabei hat sie während des parallelen Bezugs der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Ausbildungszulage durch den Beschwerdeführer den für den Anspruch auf Ausbildungszulagen relevanten Schwellenwert eines monatlichen Brutto-Verdienstes von CHF 585.— stets überschritten. Sie besitzt den dargelegten Bestimmungen im FamZG zufolge in dieser Zeitperiode deshalb einen eigenen Anspruch auf Ausbildungszulagen (vgl. Art. 6 und 13 FamZG; ebenso oben, Erwägung 2.3 hiervor). Gemäss der unmissverständlichen Formulierung von Art. 22 Abs. 1 lit. b AVIG ist damit aber der Bezug einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Ausbildungszulage
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht durch den Beschwerdeführer offensichtlich ausgeschlossen. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung spielt es keine Rolle, ob die fraglichen Ausbildungszulagen seitens der erwerbstätigen Kindsmutter tatsächlich bezogen worden sind. Art. 22 Abs. 1 lit. b AVIG zufolge ist der Bezug einer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Ausbildungszulage seitens des Beschwerdeführers vielmehr bereits dadurch ausgeschlossen, dass seine erwerbstätige Lebenspartnerin einen (theoretischen) Anspruch auf Familienzulagen besitzt. Für einen solchen Anspruch vorausgesetzt ist einzig deren Lohnanspruch von monatlich mindestens CHF 585.—. Es ist daran zu erinnern, dass für die Ausrichtung eines arbeitslosenversicherungsrechtlichen Zuschlags entscheidend ist, ob eine erwerbstätige Person aufgrund der Vorschriften im FamZG ein monatliches Mindesteinkommen von CHF 585.— erzielt und damit einen Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen besitzt. Dies ist hier der Fall. Seitens der Arbeitslosenversicherung kann deshalb von Gesetzes wegen keine Zulage ausgerichtet werden (vgl. oben, Erwägungen 2.3 und 3.2 hiervor). Wie die Kasse in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hingewiesen hat, kann aus Art. 22 Abs. 1 AVIG nicht abgeleitet werden, dass die Arbeitslosenversicherung seitens der erwerbstätigen Kindsmutter nicht geltend gemachte Ansprüche auf Ausbildungszulagen quasi ersatzweise auszurichten hätte. Für eine solche Interpretation der gesetzlichen Bestimmung einer arbeitslosen Person bieten weder deren klare Wortlaut noch die Gesetzesmaterialen Anlass (vgl. BBl 2004 6887, 6941). 6.3 Da zwischen April 2013 und Oktober 2014 in erster Linie die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers einen Anspruch auf Ausbildungszulagen besitzt, sind die durch die Kasse während dieser Zeit parallel ausgerichteten Ausbildungszulagen offensichtlich unrechtmässig ausbezahlt worden. Somit entfällt nachträglich auch die rechtliche Grundlage für deren Zusprache (BGE 122 V 138; UELI KIESER, a.a.O., Art. 25 Rz 2 ff.), und die damalige Zusprache der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Zulagen erweist sich als gesetzeswidrig. Damit kann an dieser Stelle auch offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Meldepflicht vorwerfen lassen muss (vgl. oben, Erwägung 4 hiervor). Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 E. 2bb) und erfüllt daher unabhängig von Vorliegen einer Meldepflichtverletzung die Voraussetzung für eine Wiedererwägung der seither ergangenen Taggeldauszahlungen durch die Kasse. Dies führt so oder anders zum rückwirkenden Wegfall und zur Rückforderung der insgesamt zu Unrecht ausgerichteten Zulagen im Umfang der von der Kasse festgelegten Höhe von CHF 5‘610.55. Wie diese bereits in ihrer Vernehmlassung festgehalten hat (vgl. a.a.O., Ziffer 1.b, S. 2), ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers ihren eigenen und masslich identischen Anspruch auf Ausbildungszulagen innert der fünfjährigen Verjährungsfrist bei der damals zuständigen Ausgleichskasse ihres ehemaligen Arbeitgebers nachträglich einzufordern berechtigt ist (vgl. Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 24 ATSG; ebenso Verfügung der Familienausgleichskasse Arbeitgeber vom 28. Oktober 2014, nicht nummerierte Beilage zur Beschwerdebegründung). 6.4 Zusammenfassend erweist sich die von der Kasse verfügte Rückforderung und mit ihr der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis abzuweisen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Für das vorliegende Verfahren sind deshalb keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.