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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 17.11.2016 715 16 249/303

17 novembre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,294 parole·~16 min·5

Riassunto

Arbeitslosenversicherung Nach Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 833/2004) können unechte wie echte Grenzgänger Arbeitslosenentschädigung einzig im Wohnmitgliedstaat beanspruchen. Im Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Koordinationsrechts ist der Begriff des Wohnens im Sinne von Art. 1 lit. j der Verordnung Nr. 883/2004 auszulegen.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 17. November 2016 (715 16 249 / 303) ___________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung Nach Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 833/2004) können unechte wie echte Grenzgänger Arbeitslosenentschädigung einzig im Wohnmitgliedstaat beanspruchen. Im Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Koordinationsrechts ist der Begriff des Wohnens im Sinne von Art. 1 lit. j der Verordnung Nr. 883/2004 auszulegen. Danach gilt als Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Zu berücksichtigen ist auch die Verordnung Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004.

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung A. A.____, geb. 1987, arbeitete vom 28. Februar 2011 bis 5. März 2016 für die B.____ in C.____. Vom 7. Januar 2013 bis 4. März 2016 wurde er von seiner Arbeitgeberin nach D.____ (Schweiz) zur Firma E.____ entsandt. Nach Erhalt der Kündigung seitens der Arbeitgeberin per 5. März 2016 meldete er sich am 7. März 2016 zur Arbeitsvermittlung an und am 8. März 2016 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. März 2016. Am 26. April 2016 teilte er der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) mit, dass er von Januar 2013 bis Juni 2013 in D.____, von Juni 2013 bis Oktober 2014 in F.____ und von Oktober 2014 bis Februar 2016 in G.____ gelebt habe. Seit Februar 2016 sei er in H.____ ansässig. Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 lehnte die Kasse einen Anspruch von A.____ auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab 7. März 2016 ab mit der Begründung, er habe nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt, weshalb eine Totalisierung mit Versicherungszeiten aus C.____ nicht möglich sei. Die dagegen erhobene Einsprache wies das KIGA Baselland (KIGA), Abteilung Kasse mit Entscheid vom 5. August 2016 ab. B. Dagegen erhob A.____ mit Eingabe vom 8. August 2016 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Er beantragte sinngemäss die Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern. Als Begründung führte er an, dass er zwar Sozialversicherungsbeiträge an die Regierung von C.____ gezahlt habe, Arbeitslosenentschädigung jedoch in der Schweiz beziehen könne, weil er hier wohne und längere Zeit gearbeitet habe. Aus C.____ könne er keine Unterstützung beanspruchen. C. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2016 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 7. Januar 2013 bis 4. März 2016 als entsandter Arbeitnehmer der B.____ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Verordnung Nr. 883/2004) gearbeitet. Während der Entsendung habe er den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen von C.____ unterstanden. In der Schweiz sei er nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. So habe er seine Sozialversicherungsbeiträge in C.____ geleistet und nicht in der Schweiz. Die für die E.____ in D.____ ausgeübte Tätigkeit während der Anstellung bei B.____ gelte nicht als beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses habe er auch keine beitragspflichtige Beschäftigung in der Schweiz ausgeübt, weshalb eine Totalisierung mit Versicherungszeiten aus C.____ nicht möglich sei. Da der Beschwerdeführer während seiner Entsendung keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet habe, könne er auch nicht als unechter Grenzgänger qualifiziert werden.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel- Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde vom 8. August 2016 ist deshalb einzutreten. 2. Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab 7. März 2016. 3.1 Der Beschwerdeführer ist Bürger von C.____. Vor Eintritt seiner hier interessierenden Arbeitslosigkeit war er im Rahmen einer Entsendung für die Unternehmung B.____ bei der E.____ in D.____ tätig. Während dieser Zeit lebte er in der Schweiz und in Frankreich. Im Zeitpunkt der Kündigung per 5. März 2016 war er an einer Adresse in H.____ gemeldet. 3.2 Damit fällt der Rechtsstreit in sachlicher, persönlicher und zeitlicher Hinsicht in den Anwendungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA). Beschlagen ist zudem die mit Wirkung ab 1. April 2012 anwendbare Verordnung Nr. 883/2004, die durch die Verordnung Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 geändert wurde. Diese neue Verordnung ist auf den vorliegend ab 7. März 2016 geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung anwendbar. 3.3 Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Im Einzelnen betrifft dies das Prinzip der Alleinzuständigkeit einer Rechtsordnung nach Art. 11 Abs. 1 und das nach Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004 grundsätzlich geltende Beschäftigungslandprinzip (lex loci; vgl. BGE 140 V 98 E. 6.1 und 6.2), das seinerseits unter anderem durch die für die Entsendung geltende Sonderregelung in Art. 12 der Verordnung Nr. 833/2004 (Ursprungslandprinzip) derogiert wird.

3.4.1 Leistungen bei Arbeitslosigkeit erbringt nach der Koordinierungsverordnung grundsätzlich der Staat, nach dessen Rechtsvorschriften die betroffene Person "unmittelbar zuvor", d.h. vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, somit der Staat der letzten Beschäftigung. Der Begriff "unmittelbar zuvor" ist nicht rein zeitlich im Sinne einer zeitlichen Nahtlosigkeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verstehen, sondern es darf zwischenzeitlich nicht in einem anderen Staat eine Beschäftigung ausgeübt worden sein. Damit stimmt die Kollisionsnorm von Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 mit der Grundregel des Art. 11 der Verordnung Nr. 833/2004 überein, wird aber durch die letzte Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit präzisiert. 3.4.2 Unerheblich für die Zuständigkeitsbegründung ist, wie lange die letzte Beschäftigung gedauert hat. Es gilt das sogenannte Eintageprinzip, weil ein einziger Tag beitragspflichtiger Beschäftigung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit genügt. Die Lasten der Arbeitslosigkeit trägt damit der letzte Beschäftigungsstaat alleine. Umgekehrt hat die Regelung zur Folge, dass ein Anspruch entfällt, wenn eine arbeitslose Person Leistungen in einem Staat beantragt, in dem sie nicht unmittelbar zuvor Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat. 3.4.3 Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz erheben will, muss somit vorgängig eine Stelle innegehabt haben, die der Beitragspflicht in der Schweiz unterworfen ist, bevor er sich, soweit erforderlich, für die Berechnung der Beitragszeit nach Art. 13 AVIG auf im Ausland zurückgelegte Versicherungszeiten berufen kann. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 7. März 2014 bis 6. März 2016 seine letzte beitragspflichtige Beschäftigung in C.____ ausgeübt. Dies, weil er für eine Unternehmung in C.____ als Entsandter in der Schweiz eingesetzt worden ist. Entsandte Arbeitnehmende unterliegen weiterhin den Sozialversicherungsbestimmungen des Entsendungsstaates. Während der Entsendung bleibt deshalb in allen Zweigen der Sozialen Sicherheit weiterhin die Sozialversicherungsgesetzgebung des Entsendungsstaates anwendbar (vgl. E. 2.3; Art. 12 der Verordnung Nr. 883/2004). Somit hat die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers grundsätzlich zu Recht abgelehnt. 4.1 Zu beachten ist nun, dass für stellensuchende Personen, bei denen das Beschäftigungsland nicht mit dem Wohnsitzland übereinstimmt, Ausnahmebestimmungen in Art. 65 der Verordnung Nr. 883/2004 bestehen. Darin wird unterschieden zwischen Grenzgängern und Erwerbstätigen, die nicht Grenzgänger sind. Grenzgänger sind Personen, die ihre Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitglied- oder Abkommensstaates ausüben und im Gebiet eines anderen Mitglied- oder Abkommensstaates wohnen, in das sie in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehren (Art. 1 lit. f der Verordnung Nr. 883/2004). Sie werden als echte Grenzgänger bezeichnet. Unter unechten Grenzgängern versteht man anderseits Personen, deren Wohn- und Beschäftigungsort zwar ebenfalls in zwei verschiedenen Staaten liegen, die aber die Merkmale des echten Grenzgängers nicht erfüllen, weil sie nicht mindestens einmal wöchentlich in ihren Wohnstaat zurückkehren (z.B. Saisonarbeitnehmende). Als unechter Grenzgänger gilt auch, wer seinen Wohnort kurz vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vom Beschäftigungsstaat in einen anderen Mitglied- oder Abkommensstaat verlegt. Als atypischer Grenzgänger wird eine Person bezeichnet, die ihre gesamte berufliche Laufbahn im Beschäftigungsstaat verbracht hat und deren Vermittlungsaussichten hier eindeutig besser sind. Gemäss Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung Nr. 883/2004 erhält der vollarbeitslose echte Grenzgänger Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (Art. 11 Abs. 3 lit. c) und er hat sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates zur Verfügung zu stellen. Aus dem Wortlaut von Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 geht wörtlich hervor, dass eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung zu stellen hat. Die Anspruchsberechtigung wird nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates geprüft, wie wenn diese für ihn während der letzten Beschäftigung gegolten hätten (Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung Nr. 883/2004). Zusätzlich räumt Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 das Recht ein, sich der Arbeitsverwaltung des letzten Beschäftigungsstaates zur Verfügung zu stellen, um dort Wiedereingliederungsleistungen, nicht jedoch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. 4.2 Unter der Herrschaft von Art. 71 der Verordnung 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die in der Schweiz von der Verordnung Nr. 883/2004 ab April 2012 abgelöst wurde, hatte ein unechter Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit das Wahlrecht, ob er Leistungen im letzten Beschäftigungsstaat oder in seinem Wohnstaat beanspruchen wollte. Mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 883/2004 hat sich die Rechtslage für die unechten (inkl. atypischen) Grenzgänger gegenüber der bisherigen Praxis gemäss Urteil Miethe des Europäischen Gerichtshofs (vgl. BGE 133 V 169, 133 V 144) geändert. Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 unterstellt sie ebenfalls den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates. Vollarbeitslose unechte Grenzgänger können wie die echten Grenzgänger Arbeitslosenentschädigung nunmehr einzig im Wohnmitgliedstaat beanspruchen (vgl. zum Ganzen THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 2568 ff.; Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2016, 8C_60/2016, E. 4.2.3 mit zahlreichen Hinweisen.) 5.1 Der Beschwerdeführer lebte während der Entsendung im Sinne eines unechten Grenzgängers in Frankreich und in der Schweiz. Massgebend für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist demgemäss unter diesem Aspekt nicht die Frage, ob der Beschwerdefüh- rer unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit Beitragszeit in der Schweiz zurückgelegt hat, sondern, ob er bei Eintritt der Arbeitslosigkeit Wohnsitz in der Schweiz hatte (Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung 883/2004). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bis Ende Januar 2016 Wohnsitz in Frankreich hatte und im September 2016 definitiv nach C.____ zurückgekehrt ist. Für die dazwischen liegende Zeit macht der Beschwerdeführer geltend, in H.____ Wohnsitz gehabt zu haben. 5.2 Im Anwendungsbereich des gemeinschaftlichen Koordinationsrechts ist der Begriff des Wohnens im Sinne von Art. 1 lit. j der Verordnung Nr. 883/2004 auszulegen. Danach gilt als Wohnort der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Vom Wortlaut her sind der innerstaatliche (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG) und der gemeinschaftsrechtliche Begriff identisch. Nach Letzterem befindet sich der Wohnort als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts stets dort, wo eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung und Interessen hat. Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des Wohnens nach Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG genügt ein tatsächlicher oder „gewöhnlicher“ Aufenthalt in der Schweiz mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2016, 8C_60/2016 E. 2.4 mit Hinweisen; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2319 f.). 5.3 Als Hilfe zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes dient die Verordnung Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883/2004. In Art. 11 sind Kriterien für die Bestimmung des Wohnortes aufgeführt, wenn eine "Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten besteht". Es geht hierbei ebenfalls darum, den Mittelpunkt der Interessen dieser Person zu ermitteln. Als Kriterien werden genannt: familiäre Verhältnisse (Familienstand und familiäre Bindungen); Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im betreffenden Mitgliedstaat; Beschäftigungssituation (Art und spezifische Merkmale einer ausgeübten Tätigkeit, insbesondere der Ort, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und Dauer des Arbeitsvertrages); Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit; im Falle von Studierenden ihre Einkommensquelle; Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter; Mitgliedstaat, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt; Gründe für den Wohnortwechsel; Wille der betreffenden Person, wie er sich aus einer Gesamtbetrachtung ergibt. Die in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 987/2009 enthaltenen Kriterien haben nicht alle dieselbe Gewichtung oder Bedeutung, doch andererseits besteht auch keine Rangfolge zwischen ihnen. Es gibt kein Kriterium das als massgebend betrachtet werden kann, vielmehr muss jeder Einzelfall nach seinen individuellen Merkmalen auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller einschlägigen Fakten und Umstände bewertet werden (vgl. Praktischer Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz, in: Social Europe, Dezember 2013). 5.4 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zwischen Februar und September 2016 gewöhnlichen Aufenthalt in H.____ hatte. Eine Entsendung erfolgt über einen befristeten Zeitraum und ist ihrer Art nach somit vorübergehender Natur. In den Akten befindet sich ein Schriftenwechsel zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Arbeitgeberin in C.____ in Bezug auf die Hintergründe der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich dabei um Briefe des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2016 und 10. März 2016 sowie um ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 3. März 2016. Als Wohnadresse führte der Beschwerdeführer eine Anschrift in C.____ an, was vermuten lässt, dass er seine Korrespondenz von C.____ aus geführt hat. Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2016 geht hervor, dass der Einsatz bei der Firma E.____ Ende Dezember 2015 beendet wurde. Die B.____ unterbreitete ihm drei Optionen für seine berufliche Zukunft: (1) In Europa bleiben als Mitarbeiter von I.____, (2) nach C.____ zurückkehren und seine Tätigkeit, welche er vor der Entsendung ausgeübt hatte, wieder aufzunehmen oder (3) die B.____ zu verlassen und seine Karriere anderswo weiterzuverfolgen. Der Beschwerdeführer berichtete, dass die erste Option wiederrufen worden sei, womit nur noch die Optionen zurück in die Heimat oder seinen Job verlieren übrig geblieben seien. Er habe sich entschieden, nach C.____ zurückzukehren und habe begonnen, eine bezahlbare Unterkunft zu suchen. Das Budget dafür sei knapp gewesen, da seine Frau weiterhin in der Schweiz habe bleiben und arbeiten wollen. Es sei ihm schliesslich gelungen, eine entsprechende Unterkunft zu finden. Die B.____ äusserte mit Schreiben vom 3. März 2016 erhebliche Zweifel an den Rückkehrabsichten des Beschwerdeführers nach C.____. Obwohl der Einsatz bei der E.____ bereits Ende Dezember 2015 beendet worden sei, habe die Arbeitgeberin Flexibilität in Bezug auf seinen weiteren Verbleib in Europa zugesichert, bis er eine passende Unterkunft in C.____ gefunden hätte. Obgleich seitens des Versicherten kommuniziert worden sei, dass die Rückreise voraussichtlich zwischen dem 5. und 7. Februar 2016 erfolgen werde, gebe es keine hinreichenden Beweise dafür, dass er tatsächlich bereit gewesen sei, nach C.____ zurückzukehren, da weder ein Mietvertrag noch eine Hypothekarzinsvereinbarung für eine Unterkunft vorgelegt worden sei. Es werde deshalb vermutet, dass der zugesprochene Betrag für die Übersiedlung nach C.____ für andere Zwecke genutzt worden und dass die Kündigung seitens des Beschwerdeführers im Februar 2016 - nur Tage vor der angekündigten Rückkehr ins Heimatland - geplant gewesen sei. Aufgrund dieser Umstände sprach die Arbeitgeberin ihrerseits die Kündigung aus. Mit Stellungnahme vom 10. März 2016 bestritt der Beschwerdeführer die Vorwürfe. Es treffe nicht zu, dass er die Firma in Bezug auf seine Rückkehr in die Irre geführt habe. Seitens der Firma sei ihm zuerst zugesichert worden, dass er nach seiner Rückkehr nach C.____ zu den gleichen Bedingungen wie vor der Entsendung in die Schweiz arbeiten könne. Dies habe die anfallenden Kosten für ein halbes Jahr in einem Appartement Hotel in C.____ beinhaltet und die Flugkosten, damit er seine Frau in der Schweiz an den Wochenenden besuchen könne. Diese Offerte sei jedoch wiederrufen und stattdessen vorgeschlagen worden, bis zum effektiven Umzug in ein eigenes Haus, in Europa zu bleiben Die Verzögerung der Rückkehr habe somit nicht er verschuldet, sondern die Firma mit ihren neuen Vorgaben. Schliesslich habe er ein geeignetes Wohnobjekt gefunden und es sei geplant gewesen, den Mietvertrag in den Tagen vom 5. bis 7. Februar 2016 zu unterzeichnen. Dieser Termin und folglich der Umzug seien dann aufgrund der herrschenden Unstimmigkeiten in der Firma abgesagt worden. Genaueres dazu geht nicht aus der Stellungnahme hervor. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, dass er bereits im Dezember 2015 und im Januar 2015 nach C.____ gereist sei, um seine Rückkehr zu organisieren. Es treffe also nicht zu, dass er nicht vorgehabt habe, nach C.____ zurückzukehren und seinen alten Job wieder aufzunehmen. 5.5 Die Gesamtumstände weisen darauf hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Differenzen mit seiner Arbeitgeberin zwar nicht Anfang Februar 2016 nach C.____ zurückgekehrt ist, diesen Schritt dann aber doch nach seiner Kündigung vollzogen hat. Die Korrespondenz führte er jedenfalls Ende Februar und anfangs März 2016 von C.____ aus. Er hat somit nach der Entsendung wieder Bindungen zu seinem Heimatland geknüpft. Es trifft zu, dass er mit seiner Frau ab Februar 2016 zusätzlich eine Wohnung in H.____ gemietet hat, dies aber nur, weil sie noch in der Schweiz gearbeitet hat. Es war offensichtlich schnell klar, dass ein Verbleib in der Schweiz aufgrund der Wohnsituation, der finanziellen Lage und der Arbeitssituation nur von vorübergehender Dauer (vgl. auch Email an die Kasse vom 8. September 2016) sein werde und der Mittelpunkt der Lebensführung sich in C.____ befindet. Der Beschwerdeführer hat deshalb auch intensiv nach Stellen in C.____ gesucht. Schliesslich haben sie die Wohnung in der Schweiz im September 2016 aufgegeben und sind definitiv nach C.____ zurückgekehrt. Insgesamt ist die Schlussfolgerung der Kasse, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit am 7. März 2016 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte, nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist deshalb zurecht abgelehnt worden. Die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen. 6. Es bleibt über die Kosten für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalten Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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