Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 15. Februar 2017 (715 16 233 / 49) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Die von der Arbeitslosenkasse durchgeführte Berechnung der Kompensationszahlung erweist sich als korrekt
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Taggeld
A. Der 1980 geborene A.____ meldete sich am 30. November 2015 zur Arbeitsvermittlung an und erhob gleichentags Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2015. In der Folge eröffnete die Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) eine Bezugsrahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2017 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘179.-- zu einem Taggeldsatz von 70 %. Das Taggeld belief sich demzufolge auf Fr. 167.05. Im Januar und Februar 2016 arbeitete A.____ als Maler im Zwischenverdienst beim B.____.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gemäss Taggeldabrechnung der Arbeitslosenkasse erhielt A.____ eine infolge des erzielten Zwischenverdienstes von Fr. 1‘289.-- reduzierte Arbeitslosenentschädigung von netto Fr. 2‘346.60 für den Monat Januar 2016. Für den Monat Februar 2016 erhielt er keine Arbeitslosenentschädigung, da der Zwischenverdienst Fr. 3‘882.50 betrug. Mit undatiertem Schreiben an die Arbeitslosenkasse (Eingang am 27. April 2016) erklärte A.____, er sei mit den Taggeldabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2016 nicht einverstanden. Er machte geltend, er habe für den Monat Januar Fr. 117.-- und für den Monat Februar 2016 Fr. 907.20 zu wenig erhalten. Zur Begründung verwies er auf die Internetseite des RAV (www.rav.bl.ch). Die Arbeitslosenkasse erläuterte und bestätigte die Taggeldabrechnungen für die Monate Januar und Februar 2016 mit Verfügung vom 29. April 2016. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland mit Entscheid vom 24. Juni 2016 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 15. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er machte geltend, er sei mit dem Entscheid des KIGA nicht einverstanden, verwies wiederum auf die Internetseite des RAV und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und eine Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung für die Monate Januar und Februar 2016. C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2016 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Streitwert liegt vorliegend unter Fr. 10'000.--, weshalb die Sache präsidial zu entscheiden ist (vgl. § 55 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). 1.2 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG] vom 25. Juni 1982) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 107 V 163 E. 3a mit Hinweisen). Zudem ist im vorliegenden Verfahren der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 125 V 195 E. 2 mit Hinweisen).
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2. Vorliegend strittig ist die Berechnung der Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers bzw. der Kompensationszahlungen für die Monate Januar und Februar 2016. Unbestritten ist die Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 5‘179.-- und mithin die darauf basierende Berechnung des Bruttotaggeldes von Fr. 167.05 (Fr. 5‘179.- x 0,7 : 21,7). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er für den Monat Januar 2016 Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenkasse in der Höhe von Fr. 2‘723.-- habe. Der von der Beschwerdegegnerin ausbezahlte Betrag von Fr. 2‘606.-- sei demzufolge um Fr. 117.-- zu tief. Für den Monat Februar 2016 habe er Anspruch auf den Betrag von Fr. 907.20. Die Arbeitslosenkasse habe fälschlicherweise seinen Anspruch auf Kompensationszahlung abgelehnt. 2.1 Gemäss Art. 24 AVIG sind Zwischenverdienste an die Arbeitslosenentschädigung anzurechnen. Beim Vorliegen eines Zwischenverdienstes ist die Arbeitslosenentschädigung allein aufgrund des Verdienstausfalls und unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls zu berechnen (BGE 121 V 360 E. 5c). Nach Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt als Zwischenverdienst jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles für Tage, an denen sie einen Zwischenverdienst erzielt (Art. 24 Abs. 2 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG). 2.2 Die Arbeitslosenentschädigung wird in Form von Taggeldern ausgerichtet, ein volles Taggeld beträgt 80 oder 70 % – vorliegend unbestrittenermassen 70 % – des versicherten Verdienstes (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Eine arbeitslose Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst. Zwischenverdienst ist jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Arbeitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Ist eine bestimmte Tätigkeit einem Arbeitslosen bezüglich des erzielten Lohnes und der übrigen Verhältnisse im Sinne von Art. 16 AVIG zumutbar, so kann nicht von Zwischenverdienst gesprochen werden. Die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit führt zur Beendigung der Arbeitslosigkeit beziehungsweise lässt eine solche gar nicht entstehen (BARBARA KUPFER BUCHER in: Murer/Stauffer [Hrsg.], AVIG, 4. Auflage, S. 138 f., THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 2386 Rz 411). Massgebend für die Beurteilung, ob eine zumutbare Arbeit vorliegt ist dabei,
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ob der Brutto-Tageslohn höher ist als das versicherte Brutto-Taggeld (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 2007, C 236/06, E. 3). 2.3 Nach Art. 16 Abs. 1 lit. i AVIG ist eine Arbeit unter anderem unzumutbar, wenn sie dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 % des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 (Zwischenverdienst). 2.4 Zur Bestimmung, ob eine Tätigkeit als – lohnmässig – zumutbar einzustufen ist, also das erzielte Einkommen mehr als 70 % des versicherten Verdienstes beträgt, hat das Bundesgericht folgendes ausgeführt: Eine sachgerechte Lösung, die der Tatsache Rechnung trägt, dass die Kalendermonate eine unterschiedliche Anzahl Stempeltage aufweisen, ergibt sich nur, wenn für Bruttolohn und Brutto-Arbeitslosenentschädigung identische Vergleichsgrössen herangezogen werden. Dabei ist es naheliegend, vom versicherten Tagesverdienst auszugehen, der gemäss Art. 40a AVIV ermittelt wird, indem der versicherte Monatsverdienst durch 21,7 geteilt wird. Das Bruttotaggeld beträgt dementsprechend 80 % (im vorliegenden Verfahren 70 %) des versicherten Tagesverdienstes. Um eine übereinstimmende Vergleichsgrösse zu erhalten, ist auch der Bruttomonatslohn mit dem gleichen Divisor 21,7 auf einen Tagesverdienst umzurechnen. Ist der Bruttotagesverdienst tiefer als das Bruttotaggeld, handelt es sich um einen Zwischenverdienst mit der Folge, dass die Voraussetzungen für einen Differenzausgleich nach Art. 24 Abs. 2 und 3 AVIG erfüllt sind; verhält es sich umgekehrt – der Bruttotagesverdienst ist höher als das Bruttotaggeld –, liegt eine lohnmässig zumutbare Arbeit vor und für die Annahme eines Zwischenverdienstes bleibt kein Raum (BGE 121 V 51 E. 4a). 3.1 Demzufolge ist vorweg – d.h. bevor eine allfällige Kompensationszahlung berechnet wird – zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Monate Januar und Februar 2016 Anspruch auf Kompensationszahlungen hat oder ob seine Tätigkeit als lohnmässig zumutbare Arbeit einzustufen ist und er demzufolge keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts – vgl. oben E. 2.3 – ist der versicherte Verdienst von Fr. 5‘179.-- durch 21,7 zu teilen, was einen Tagesverdienst von Fr. 238.65 ergibt. Das Bruttotaggeld beträgt dementsprechend 70 % des versicherten Tagesverdienstes, also Fr. 167.05. Im Monat Januar 2016 hat der Beschwerdeführer ein Einkommen von brutto Fr. 1‘289.-- erzielt, was zu einem Tagesverdienst von Fr. 59.40 (1‘289.-- : 21,7) führt. Da dieser Betrag unter dem Bruttotaggeld von Fr. 167.05 liegt, ist diese Tätigkeit lohnmässig unzumutbar und der Lohn als Zwischenverdienst zu beurteilen, weshalb der Beschwerdeführer demzufolge Anspruch auf Kompensationszahlungen für den Monat Januar 2016 hat (vgl. nachfolgend Ziff. 3.2 zur Berechnung der Höhe der Kompensationszahlung). Im Februar 2016 hat der Beschwerdeführer ein Einkommen von brutto Fr. 3‘882.50 erzielt. Dies ergibt einen Tagesverdienst von Fr. 178.90 (3‘882.50 : 21,7). Damit hat der Beschwerdeführer im Februar 2016 keinen Anspruch auf Kompensationszahlungen, da dieses Einkommen über dem Bruttotaggeld von Fr. 167.05 liegt und demzufolge keinen Zwischenverdienst mehr darstellt.
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3.2 Im Folgenden ist nun zu prüfen, wie hoch die Kompensationszahlung für den Monat Januar 2016 ist. 3.2.1 Gemäss Art. 24 Abs. 3 AVIG wird mit der Kompensationszahlung der Verdienstausfall, d.h. die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst ersetzt. Auf ein Jahr bezogen werden pro Kalendermonat 21,7 Taggelder ausgerichtet (Art. 40a AVIV; vgl dazu Nussbaumer, a.a.O., S. 2370 Rz. 345). Für die Berechnung der Kompensationszahlung ist der versicherte Verdienst deshalb durch 21,7 zu teilen (und danach mit der Anzahl effektiv kontrollierter Tage zu multiplizieren). Damit werden Zufälligkeiten in Bezug auf die Anzahl der kontrollierbaren Tage ausgeschaltet und der Versicherte kann nicht von einer über 21,7 liegenden Anzahl kontrollierbarer Tage profitieren. Umgekehrt würde es dem Versicherten aber auch nicht zum Nachteil gereichen, wenn ein Monat weniger als 21,7 kontrollierbare Tage aufweist und damit den versicherten Verdienst nach unten drückt (Urteile des Bundesgerichts vom 8. September 2009, 8C_1027/2008, E. 4 und vom 12. Oktober 2004, C 82/03; vgl. auch AVIG- Praxis ALE C 135). 3.2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Kompensationszahlung wie folgt berechnet: Fr. 5‘179.-- (versicherter Verdienst) / 21.7 = 238.65 versicherter Tagesverdienst. Dieser Betrag wurde mit der Anzahl kontrollierter Tage (21) multipliziert, was einen versicherten Monatsverdienst für den Monat Januar in der Höhe von Fr. 5‘012.-- ergibt. Davon ist der Zwischenverdienst in der Höhe von Fr. 1‘289.-- abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag von Fr. 3‘723.-- entspricht dem erlittenen Verdienstausfall im Monat Januar. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin mit dem Entschädigungssatz von 70 % multipliziert, was zu einer Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2‘606.-- führt. Der vom Beschwerdeführer berechnete Verdienstausfall in der Höhe von Fr. 3‘890.-- (Fr. 5‘179.-- - Fr. 1‘289.--) liegt um Fr. 167.-- höher als die Berechnung der Beschwerdegegnerin. Die Differenz in der Höhe des Verdienstausfalls ergibt sich aus der Berücksichtigung des Divisors von 21,7 durch die Arbeitslosenkasse. Wie bereits ausgeführt, dient der Divisor dazu, Zufälligkeiten auszuschalten. Diese Berechnungsweise der Arbeitslosenkasse wurde vom Bundesgericht als zulässig erachtet (vgl. oben E. 3.2.1). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnungsweise ist daher nicht zu beanstanden und die zugesprochene Bruttoarbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘606.-- erweist sich als korrekt. 4. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, er habe die Informationen zur Berechnung der Kompensationszahlungen auf der Webseite des RAV (www.rav.bl.ch) gefunden. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb das KIGA nun eine andere Berechnung vornehme. Aus diesen sehr allgemein gehaltenen Informationen auf der Webseite des RAV kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die auf der Webseite aufgeführte Auskunft
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht regelt nicht einen konkreten, den Beschwerdeführer direkt betreffenden Sachverhalt. Im Gegenteil wird dort angeführt, dass es sich um eine grundsätzliche Schilderung der Berechnung einer Kompensationszahlung handle. Der Beschwerdeführer hat ausserdem keine auf diese Information gestützte nachteilige Disposition getroffen. Er kann sich somit diesbezüglich nicht auf den Vertrauensschutz berufen (vgl. dazu auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, Rz. 667 ff.). 5. Die Beschwerde ist gestützt auf die obigen Ausführungen abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind wettzuschlagen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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