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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 23.12.2016 715 16 131/346

23 dicembre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,752 parole·~14 min·6

Riassunto

Arbeitslosenversicherung Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zur wahrheitsgemässen und vollständigen Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen; so auch die Meldung eines Nebenverdienstes, denn es ist die Sache der Arbeitslosenkasse abzuklären, ob es sich um Neben- oder um Zwischenverdienst handelt

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 23. Dezember 2016 (715 16 131 / 346) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zur wahrheitsgemässen und vollständigen Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen; so auch die Meldung eines Nebenverdienstes, denn es ist die Sache der Arbeitslosenkasse abzuklären, ob es sich um Neben- oder um Zwischenverdienst handelt

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. A.____ arbeitete vom 1. Januar 2011 bis 29. Februar 2012 bei der Firma B.____ AG. Ab dem 2. März 2012 erhob er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Per 31. Januar 2013 meldete sich A.____ von der Arbeitsvermittlung ab. Mit Urteil des Kantonsgerichts Basel- Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. November 2013 und mit Einsprache-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht entscheid der Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, vom 12. Juni 2015, wurde die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten für die Zeit vom 2. März 2012 bis 31. Januar 2013 bejaht. Nachdem die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten feststand, sprach ihm die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) mit Verfügung vom 28. Juli 2015 die Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 2. März 2012 bis 31. Mai 2012 mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls ab. Er habe von der ehemaligen Arbeitgeberin Fr. 36‘000.-- erhalten, was drei Monatslöhnen bzw. der Dauer der dreimonatigen Kündigungsfrist entspreche. Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht für die Dauer von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. In der Begründung führte die Arbeitslosenkasse aus, dass er für den Monat Juni 2012 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend gemacht habe. Auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ habe er angegeben, dass er in diesem Monat nicht gearbeitet habe. Nachträglich habe er mit Schreiben vom 17. November 2014 die RAV-Koordination darüber informiert, dass er im Rahmen der KV-Abschlussprüfungen einen Verdienst von Fr. 2‘637.-- erzielt habe. Eine gegen diese Verfügung von A.____ am 14. September 2015 gerichtete Einsprache wies die Einspracheinstanz des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 18. März 2016 ab. In der Begründung wurde festgehalten, dass dem Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten im Monat Juni 2012 keine Tätigkeit an den Schulen des KV X.____ zu entnehmen sei, aber dass der Einsprecher in den Monaten September und November 2012 für die Schulen des KV X.____ tätig gewesen sei. Die Meldepflichtverletzung sei daher im September 2012 geschehen, weshalb die Einstelltage ab dem 1. September 2012 zu verfügen seien. Dadurch ändere sich aber an der Sachlage nichts und dieser Mangel werde durch den vorliegenden Entscheid geheilt. Der Aufstellung der unselbständigen Erwerbstätigkeiten für die Steuererklärung 2012 sei zu entnehmen, dass der Versicherte ebenfalls eine kleine Tätigkeit am KV Z.____ ausgeübt habe. Der Versicherte habe auf den Formularen „Angaben der versicherten Person“ am 1. Oktober 2012 und am 3. Dezember 2012 angegeben, in den Monaten September und November 2012 nicht gearbeitet zu haben. Bei der Frage 1 werde nach den Arbeitgebern und nicht nach einem Zwischen- oder Nebenverdienst gefragt. Bei der Meldepflicht spiele es keine Rolle, ob es sich um einen Neben- oder Zwischenverdienst handle. Der Einstelltatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 sei nicht erfüllt, da der Versicherte den Nebenverdienst nicht absichtlich verschwiegen habe. Er habe mit Schreiben vom 3. April 2012 an die Arbeitslosenkasse unaufgefordert bekannt gegeben, dass er seit zehn Jahren Prüfungsexperte beim KV sei und dies ebenfalls im Jahr 2012 der Fall sein werde. Die Verfügung sei zwar knapp mangelhaft begründet worden, dieser Mangel werde aber durch den vorliegenden Entscheid geheilt. Die Einstellung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG sei gerechtfertigt. Die erste unachtsame und unbewusste falsche Ankreuzung werde praxisgemäss mit vier Einstelltagen sanktioniert. B. Gegen diesen Entscheid vom 18. März 2016 erhob A.____ am 28. April 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kan-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tonsgericht) und beantragte dessen Aufhebung, eventualiter die Reduktion der Einstelltage. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Verdienst als Prüfungsexperte am 3. April 2012 nachträglich selbst gemeldet habe. Es sei daher weder eine Entschädigung zu Unrecht erwirkt noch seien unwahre oder unvollständige Angaben gemacht worden. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid mache Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG keine Aussage über den Zeitpunkt und die Form der Meldung. Es erscheine als stossend, dass die Beschwerdegegnerin fehlerhafte Verfügungen erstellen und diese nachträglich in einem Nebensatz heilen könne, ohne dass daraus irgendeine Konsequenz entstehen würde. Dem Beschwerdeführer hingegen werde nicht zugesprochen, dass eine selbständige, nachträgliche Korrektur den Mangel heile, der ja keine materiellen Konsequenzen nach sich gezogen habe. Der Vorwurf von Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG, der zwar nachträglich zurückgezogen worden sei, stelle ihn unter den Verdacht, dass er unrechtmässig Entschädigungen erwirken wolle. Es zeige sich hier auf eindrückliche Weise, dass die Beschwerdegegnerin trotz zahlreichen Unregelmässigkeiten und Fehlern auf eigener Seite grundsätzlich davon ausgehe, dass Leistungen unrechtmässig erwirkt werden wollten und aus unverständlichen Gründen krampfhaft nach Sanktionsmöglichkeiten gesucht werde, die weder verhältnismässig noch im Sinne des Gesetzgebers wären. Es sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin die einzige terminliche Unregelmässigkeit, die keine materiellen Auswirkungen bewirkt habe, zum Anlass nehme, vier Einstelltage zu verrechnen. C. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2016 unter o/e- Kostenfolge auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 28. April 2016 ist einzutreten. 2. Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für die Dauer

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht von vier Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 387.10 beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 1‘548.40, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 3.1 Art. 28 Abs. 2 ATSG statuiert eine Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, welche Versicherungsleistungen beanspruchen. Die Leistungsempfängerinnen und -empfänger müssen den Arbeitslosenkassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen. Solange die versicherte Person Leistungen bezieht, muss sie aufgrund von Art. 31 Abs. 1 ATSG der Arbeitslosenkasse überdies alles melden, was für die Anspruchsberechtigung oder die Leistungsbemessung von Bedeutung ist. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss die arbeitslose Person sich sodann am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die Erfüllung der Kontrollvorschriften stellt dabei eine Anspruchsvoraussetzung dar (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). 3.2 Die Kontrolldaten für die Geltendmachung des Versicherungsanspruchs werden mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ erfasst (Art. 23 Abs. 1 AVIV). Das Formular gibt dabei Auskunft über die Werktage, für die die versicherte Person glaubhaft macht, dass sie arbeitslos und vermittlungsfähig war, sowie über alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst und Grad der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person (Art. 23 Abs. 2 AVIV). Als Kontrollperiode der zu erfassenden Daten gilt dabei jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). 3.3 Die versicherte Person ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 14. Januar 2003, C 242/01 , E. 2.1.1; vgl. auch: THOMAS NUSSBAUMER, in: Schindler/Tanquerel/Tschannen/Uhlmann, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 855). Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zur wahrheitsgemässen und vollständigen Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. So ist die versicherte Person beispielsweise verpflichtet, der Kasse einen erzielten Zwischenverdienst zu melden (BGE 123 V 151 E. 1b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 130 V 387 E. 3.1.2 mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2). Eine Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten ist bereits bei leichtem Verschulden, d.h. bei leichter Fahrlässigkeit, gegeben (vgl. BGE 124 V 232 E. 4d;

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Auflage, Zürich 2013, S. 181). 4.1 Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht, konkret wegen der Nichtangabe eines Zwischenverdienstes, in der Anspruchsberechtigung ein. Unter den Parteien unbestritten und aus den Akten ohne Weiteres ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat September 2012 (Oeka act. 678) und für den Monat November 2012 (Oeka act. 682) insofern nicht vollständig ausgefüllt hat, als er das in diesen Monaten als Prüfungsexperte erzielte Einkommen nicht angegeben hat. 4.2 Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. April 2012 (oeka act. 625) – im Rahmen der Abklärung der Anspruchsberechtigung – unter dem Titel „Nebenerwerb“ der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass er im Jahr 2011, wie in den letzten zehn Jahren zuvor, als Prüfungsexperte am KV tätig gewesen sei. Dabei habe er vier Kandidaten geprüft und bei den Korrekturen der schriftlichen Arbeiten mitgeholfen. Der Zeitaufwand betrage total ca. 20 Stunden. In der Beilage stellte der Beschwerdeführer sodann den Lohnausweis 2011 für diese Tätigkeit zu. Weiter teilte er mit, dass diese Tätigkeit auch im Jahr 2012 in ähnlichem Rahmen ausfallen werde. Weiter liegt den Akten die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. September 2015 bei. Dort legte er dar, dass er seit Jahren in seiner Freizeit als Prüfungsexperte am KV X.____ tätig sei und diese Entschädigung als klassischer Nebenverdienst ausserhalb der normalen Arbeitszeit gemäss Art. 23 Abs. 3 AVIG nicht versichert sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb der exakt gleiche Nebenverdienst, der nicht versichert sei, als Zwischenverdienst angegeben werden müsse. Er habe diesen Verdienst am 17. November 2014 nachträglich gemeldet. Es handle sich somit höchstens um eine verspätete Angabe, was keine Leistungskürzung ermögliche. In der Tat gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2016 gegenüber der Einspracheinstanz RAV (Oeka act. 756) im Rahmen der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit an, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit als Prüfungsexperte einen Erwerb von Fr. 2‘637.-- erzielt habe. Gleichzeitig entschuldigte er sich für eine allfällige falsche Deklaration gegenüber dem RAV. Aufgrund des geringen Umfangs könne er keine damit verbundene Einschränkung der Vermittlungsfähigkeit erkennen; vor allem auch deshalb nicht, weil er die Expertentätigkeit seit rund zehn Jahren immer neben dem normalen Arbeitspensum erbracht habe. 4.3 Aufgrund der Aktenlage und der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er das Einkommen als Prüfungsexperte aufgrund eines Missverständnisses nicht auf den Formularen angegeben hat. Er ist davon ausgegangen, dass es sich dabei um einen Nebenverdienst handle, den er nicht angeben müsse. Es ist daher – wie auch von der Beschwerdegegnerin in der Zwischenzeit richtig erkannt – erstellt, dass er die Angaben nicht im Wissen und Wollen um die unrechtmässige Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung gemacht hat. Es ist aber Aufgabe der Beschwerdegegnerin darüber zu entscheiden, was als Nebenverdienst und was als Zwischenverdienst gilt. Wie bereits ausgeführt, genügt für die Erfüllung des Tatbestands von

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG allerdings bereits leichte Fahrlässigkeit (vgl. Erwägung 3.4 hiervor und die dort zitierte Rechtsprechung). Unerheblich ist deshalb auch, dass der Beschwerdeführer bereits im April 2012 diese Tätigkeit gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierte und auch für das Jahr 2012 ankündigte. Er ist trotzdem verpflichtet, die massgeblichen Formulare vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Dass der Beschwerdeführer nicht mit der Absicht handelte, seinen Erwerb zu verheimlichen und eine unrechtmässige Taggeldausrichtung zu erwirken, ist allenfalls bei der Bemessung der Dauer der Sanktion zu berücksichtigen. Nach dem Ausgeführten stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG zu Recht in der Anspruchsberechtigung ein. 4.4 Der Vollständigkeit halber und im Hinblick auf die Rechtsanwendung von Amtes wegen ist an dieser Stelle festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. f AVIG nicht erfüllt. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid bereits ausgeführt hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er habe in der Absicht, die Ausrichtung unrechtmässiger Arbeitslosenentschädigung zu erwirken, falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder seine Meldepflicht mit Bezug auf Tatsachen verletzt, die für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung sind. Von einer wissentlichen und willentlichen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten kann daher im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang vier Tagen angemessen ist. 5.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen, sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Arbeitslosenkasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in dessen Ermessensspielraum ein. 5.3 Für eine Verletzung der Melde- und Auskunftspflichten sieht das Einstellraster des SECO lediglich eine Einstelldauer nach Verschulden vor (vgl. AVIG-Praxis ALE A1, Rz. D 72). Nach Angaben der Beschwerdegegnerin werden Versicherte bei der ersten inkorrekten Angabe in einem Formular praxisgemäss vier Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, für jeden weiteren Monat, für den die Formulare falsch ausgefüllt werden, wird die Einstelldauer erhöht. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer vorliegend für die Dauer von vier Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt und sein Verschulden somit als leicht qualifiziert. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer insofern geirrt, als er annahm, dass die Beschwerdegegnerin von seinem Zwischenverdienst gewusst habe und damit eine erneute Angabe auf dem massgeblichen Formular nicht mehr notwendig sei. Die Festsetzung der Einstelldauer im untersten Drittel des für leichtes Verschul-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den vorgesehenen Rahmens erweist sich somit in Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände des Beschwerdeführers und mit der gebotenen Zurückhaltung in der Überprüfung des Ermessens der Verwaltung als angemessen. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2016 ist demnach abzuweisen. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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