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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.04.2016 715 15 389

11 aprile 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,873 parole·~14 min·6

Riassunto

Arbeitslosenversicherung Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge Nichtantritts eines Kurses; die versicherte Person hat den geltend gemachten entschuldbaren Grund (Krankheit der Tagesmutter) nicht glaubhaft dargelegt; Reduktion der Einstelldauer aufgrund Vorliegen besonderer Umstände

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. April 2016 (715 15 389) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge Nichtantritts eines Kurses; die versicherte Person hat den geltend gemachten entschuldbaren Grund (Krankheit der Tagesmutter) nicht glaubhaft dargelegt; Reduktion der Einstelldauer aufgrund Vorliegen besonderer Umstände

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum X.____ (RAV) die 1987 geborene, ledige A.____ an, den Basiskurs "Job Express" vom 19. bis 30. Oktober 2015 in Y.____ zu besuchen. Mit E-Mail vom 18. Oktober 2015 informierte die Versicherte ihre Personalberaterin, dass sie den Kurs nicht antreten könne, weil ihre Tagesmutter kurzfristig krank geworden und die Betreuung ihrer am 12. Dezember 2009 geborenen Tochter am 19. Oktober 2015 nicht sichergestellt sei. In der Folge stellte das Kantonale Amt für Indust-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht rie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 die Anspruchsberechtigung von A.____ wegen Nichtbefolgens einer Weisung der Kantonalen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund für die Dauer von 12 Tagen ein. Die von der Versicherten hiergegen erhobene Einsprache wies das KIGA mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 ab. B. Dagegen reichte A.____ am 7. Dezember 2015 per E-Mail Beschwerde beim KIGA ein, welches die Sache zur weiteren Behandlung zuständigkeitshalber ans Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) überwies. C. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 setzte das Kantonsgericht der Versicherten eine Frist zur Verbesserung der Beschwerde. Die verbesserte Beschwerdeeingabe vom 18. Dezember 2015 ging am 21. Dezember 2015 ein. Darin machte sie geltend, dass sie sich nie geweigert habe, den ihr zugewiesenen Kurs anzutreten. Sie habe den Kurs nicht beginnen können, weil ihre Tagesmutter krank gewesen sei. Am Folgetag wäre es ihr aber möglich gewesen, am Kurs teilzunehmen. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, sie dafür mit 12 Einstelltagen zu sanktionieren. D. In seiner Vernehmlassung vom 19. Januar 2016 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung auf den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist laut Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Die Versicherte erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, womit das Kantonsgericht örtlich und sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2015 ist daher einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend beläuft sich der Streitwert bei einer

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Einstellungsdauer von 12 Tagen unter Fr. 10'000.--. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ob die Versicherte zu Recht wegen Nichtbefolgens einer Weisung der Kantonalen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund für die Dauer von 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG hat die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Die entsprechenden Bemühungen müssen nachgewiesen werden. Eine vermittelte zumutbare Arbeit hat die versicherte Person anzunehmen. Im Weiteren hat sie auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, welche ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). 3.2 Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll laut Art. 59 Abs. 2 AVIG die Eingliederung von versicherten Personen gefördert werden, welche aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind. Solche Massnahmen beabsichtigen insbesondere: die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zu verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a); die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes zu fördern (lit. b); die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit zu vermindern (lit. c); oder die Möglichkeit zu bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). 3.3 Zur Durchsetzung der verschiedenen in Art. 17 AVIG statuierten Pflichten der versicherten Person, insbesondere der Schadenminderungspflicht, sieht das Gesetz bei Verhaltensweisen, die sich negativ auf Eintritt oder Dauer der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung auswirken, Sanktionen vor (vgl. dazu THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2423 Rz 822). So ist die versicherte Person gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 822). 4.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren und im Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 4.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Versicherte den ihr am 2. Oktober 2015 zugewiesenen Kurs "Job Express" für die Zeit vom 19. bis 30. Oktober 2015 nicht besuchte. Streitig und zu prüfen ist, ob sie dafür einen entschuldbaren Grund geltend machen kann. Was ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Es liegt indessen nahe, einen solchen für das Nichtantreten eines Kurses anzuerkennen, wenn dessen Besuch der versicherten Person nicht zumutbar war (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgerichte] vom 25. Juni 2004, C 43/04, E. 2.2; ARV 1999 Nr. 9 S. 42). Dem Grundsatz der Zumutbarkeit kommt im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen und im Arbeitslosenversicherungsrecht im Besonderen zentrale Bedeutung zu (Urteil des EVG vom 25. Juni 2004, C 43/04, E. 2.2). 5.2 Ein Kurs, zu dessen Besuch die versicherte Person angewiesen wurde, ist unzumutbar, wenn er ihren persönlichen Verhältnissen oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Nach der Rechtsprechung fallen - in Nachachtung des Art. 21 des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeit oder eines Kursbesuches unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die gesundheitlichen und familiären Umstände der Versicherten in Betracht (BGE 120 V 375; ARV 1999 Nr. 9 S. 42 E. 2b mit

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinweisen). Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern stellen aber grundsätzlich keinen persönlichen Grund dar, der eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumutbar macht. Dies ist höchstens dann denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potenziell nicht in Frage kommt, was nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes regelmässig nicht mehr der Fall sein dürfte (Urteil des EVG vom 25. Juni 2004, C 43/4, E. 2.2). 6.1 In ihrer Beschwerde vom 18. Dezember 2015 wies die Versicherte darauf hin, dass sie den Besuch des Kurses "Job Express" nicht verweigert habe, sondern infolge Krankheit der Tagesmutter am 19. Oktober 2015 niemanden gehabt habe, der ihre Tochter nach dem Kindergarten betreut hätte. Ihre vorherigen Äusserungen, dass sie sich keine Tagesmutter leisten könne und deshalb vom Kurs befreit werden möchte, hätten sich nicht auf die Kursteilnahme bezogen, sondern auf eine vollzeitliche Beschäftigungsmassnahme. Die Vorinstanz hielt die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe den Kurs am 19. Oktober 2015 nicht antreten können, weil die Tagesmutter krank geworden sei, für nicht sehr glaubwürdig. Sie zweifle an der Sachverhaltsschilderung der Versicherten, weil diese zuvor mehrmals in Aussicht gestellt habe, dass sie den Kurs "Job Express" nicht antreten werde. Zudem fehle es an einem ärztlichen Zeugnis der Tagesmutter. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Versicherte nicht verhindert gewesen sei, den ihr zugewiesenen Kurs am 19. Oktober 2015 anzutreten. 6.2 Aufgrund des E-Mail-Verkehrs, der Einträge im Verlaufsprotokoll und der Aktennotizen steht die Sachverhaltsschilderung der Versicherten, wonach ihre Tagesmutter ihr am Abend vor Kursbeginn mitgeteilt habe, dass sie krank sei und deshalb die Betreuung ihrer Tochter nicht übernehmen könne, zu ihren vorherigen Aussagen im Widerspruch. Denn kurz nach der Kurszuweisung am 2. Oktober 2015 sagte sie am 5. Oktober 2015 zu ihrer Personalberaterin, sie könne am Kurs "Job Express" nicht teilnehmen, weil sie sich keine Tagesmutter leisten könne (vgl. Eintrag ins Verlaufsprotokoll). Sie bitte deshalb, vom Kurs befreit zu werden. Am 8. Oktober 2015 informierte sie eine Sachbearbeiterin, dass sie keine Tagesmutter für die Betreuung ihrer Tochter habe und sich deshalb vom Kurs abmelde. Dabei habe sie abermals betont, dass sie keine Tagesmutter während ihrer Arbeitslosigkeit bezahlen könne (vgl. Aktennotiz vom 12. November 2015). Am Abend vor Kursbeginn am 18. Oktober 2015 teilte die Versicherte ihrer Personalberaterin per E-Mail nun mit, dass sie am 19. Oktober 2015 am Kurs nicht teilnehmen könne, da ihre Tagesmutter plötzlich krank geworden sei. Aufgrund ihrer vorher mehrmals geäusserten Absicht, sie werde vom Kurs fernbleiben, ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz Bedenken über den Wahrheitsgehalt der Aussage äusserte, sie könne wegen Erkrankung der Tagesmutter den ersten Kurstag nicht besuchen. Die telefonische Auskunft der Tagesmutter vom 11. November 2015, wonach diese ihre Erkrankung und ihre Betreuungszusage während der Kursdauer bestätigte, erweist sich im Hinblick auf die Vorgeschichte nicht als beweiskräftig genug, um darauf abstellen zu können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tagesmutter die Tochter der Versicherten seit Jahren betreut. Zum einen fehlt es an einem ärztlichen Zeugnis und zum anderen kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Aussage der Tagesmutter um eine reine Gefälligkeit handelt. Da die Versicherte den Nachweis des krankheitsbedingten Ausfalls der

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tagesmutter im Zusammenhang mit ihrem geltend gemachten entschuldbaren Grund für den Nichtantritt des Kurses am 19. Oktober 2015 nicht zu erbringen vermag, hat sie in dieser Hinsicht die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es liegt somit kein entschuldbarer Grund vor, welcher die Versicherte von der Teilnahmepflicht am zugewiesenen Kurs "Job Express" entbunden hätte. Infolgedessen sind die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt, womit sich die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigt. 7.1 Als Nächstes ist die Einstellungsdauer zu überprüfen. Die Dauer einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung abgestuft und dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem (lit. c) Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens fällt die Verwaltung ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Gemäss § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden zwar die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen; sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Verwaltung angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. 7.2.1 Die Vorinstanz hat das Verhalten der Versicherten als leichtes Verschulden qualifiziert und die Einstellungsdauer in Anlehnung an das Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft (AVIG-Praxis ALE) auf 12 Tage festgesetzt. Danach wird bei erstmaligem, unentschuldigtem Nichtantritt oder Abbruch eines Kurses ohne entschuldbaren Grund je nach Dauer des Kurses eine Einstellung in der Höhe von 1 bis 20 Tagen vorgegeben (AVIG-Praxis ALE Rz. D72 Ziff. 3.D). Bei einem Kurs mit weniger als 10 Kurstagen, wird um die Anzahl der effektiv nicht besuchten Kurstage eingestellt (AVIG-Praxis ALE Rz. D72 Ziff. 3.D 1). Für Kurse mit einer Dauer von ca. 3 Wochen beträgt die Einstelldauer 10 - 12 Tage (vgl. Rz. D72 Ziffer 3.D 2). In Beachtung, dass der Kurs "Job Express" 10 Tage dauerte, legte die Vorinstanz die Sanktion an der obersten Grenze des Verschuldens fest. Verschuldensmindernde Umstände berücksichtigte sie nicht. 7.2.2 Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung liegen jedoch Umstände vor, die das Verschulden der Versicherten mindern. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Versicherte nicht beabsichtigte, dem Kurs für die ganze Dauer fernzubleiben, sondern sich - entgegen ihrer früheren Aussagen - entschloss, ihn ab Donnerstag, 22. Oktober 2015, zu besuchen. Denn gemäss E-Mail der Personalberaterin vom 19. Oktober 2015, 8.38 Uhr, musste die Versicherte sich darüber erkundigt haben, ob sie am Donnerstag einsteigen könne; ansonsten die Personalberaterin keinen Anlass gehabt hätte, gleichentags eine Anfrage bei der Abteilung "Ergänzende Massnahmen" über die Möglichkeit eines späteren Einstiegs vorzunehmen. Indem die Personalberaterin ihr versicherte, dies abzuklären, wird ersichtlich, dass sie einen späteren Kurseintritt nicht für ausgeschlossen hielt (vgl. hierzu E-Mail der Personalberaterin vom 25. November 2015, 12.36 Uhr). Dass eine solche Abklärung nicht vorgenommen wurde und die Versicherte letztlich gar nicht am Kurs (Job Express) teilnahm, beruht auf der von der Vorinstanz am 19. Oktober 2015 sofort veranlassten Kursabmeldung und kann der Versicherten deshalb

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht angelastet werden (vgl. Aktennotiz vom 12. November 2015; E-Mail der Personalberaterin vom 19. Oktober 2015, 14.01 Uhr). Die Versicherte äusserte in ihrer E-Mail vom 19. Oktober 2015 (14.21 Uhr) denn auch glaubhaft ihr Befremden über die Kursabmeldung und dass es ihr möglich gewesen wäre, den Kurs ab 22. Oktober 2015 zu besuchen. Damit sagte sie auch implizit, dass die Tagesbetreuung ihrer Tochter ab diesem Zeitpunkt gewährleistet war. Aus den Akten gibt es zudem keine Anhaltspunkte, dass sie den Kurs am Donnerstag, 22. Oktober 2015, nicht angetreten hätte. Solche bringt die Vorinstanz auch nicht vor. Damit steht fest, dass die Versicherte die Nichtteilnahme am Kurs ab 22. Oktober 2015 nicht zu verantworten hat. Das Vorgehen der Vorinstanz, welche die Versicherte während 12 Tagen in der Anspruchsberechtigung einstellte, ist somit zu streng. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach zwar kein entschuldbarer Grund für den Nichtantritt des Kurses, wohl aber besondere Umstände im Einzelfall vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2011, 8C_285/2011, E. 3.2.1), rechtfertigt es sich daher, die Einstellungsdauer auf 6 Tage zu reduzieren. Diese Reduktion widerspricht auch nicht dem Einstellraster von Rz. D72 Ziff. 3.D AVIG- Praxis ALE, geht aus dem Ingress zu Rz. D72 doch hervor, dass die Durchführungsorgane im konkreten Einzelfall vom Raster abweichen können. Die Beschwerde ist bei diesem Ergebnis teilweise gutzuheissen. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als in Abänderung des Einspracheentscheids vom 3. Dezember 2015 die Einstellungsdauer von 12 Tagen auf 6 Tage herabgesetzt wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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