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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.04.2016 715 15 342

14 aprile 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,419 parole·~17 min·9

Riassunto

Arbeitslosenversicherung Der Beschwerdeführer ist von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, weil die Ausarbeitung einer Dissertation in concreto eine verwertbare Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG darstellt.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. April 2016 (715 15 342) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Der Beschwerdeführer ist von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, weil die Ausarbeitung einer Dissertation in concreto eine verwertbare Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. i lit. a AVIG darstellt.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. A.____ meldete sich am 29. Mai 2015 bei seiner Wohnsitzgemeinde zur Arbeitsvermittlung und am 1. Juni 2015 bei der Öffentlichen Arbeitslosenversicherung Baselland (Kasse) zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) ab 1. Juni 2015 an. Er gab an, eine Tätigkeit im Umfang von höchstens 80 % zu suchen. Als letzten Arbeitgeber nannte Jan Frecè die B.___, wo er vom 1. Januar 2013 bis 30. September 2013 als wissenschaftlicher Mitarbeiter gearbeitet habe. Auf die Frage, ob er während insgesamt mehr als 12 Monaten wegen Schul-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden sei, hielt er fest, dass er von November 2013 bis Mai 2015 eine Doktorarbeit an der C.____ verfasst habe. Mit Verfügung Nr. 1107/2015 vom 18. Juni 2015 lehnte die Kasse den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllens der Anspruchsvoraussetzungen ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass der Versicherte innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht während 12 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei. Zudem erfülle er die Voraussetzungen für den gesetzlichen Befreiungstatbestand nicht, da die im Selbststudium absolvierte Weiterbildungszeit in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht anerkannt werden könne. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Gewerbe und Arbeit (KIGA) am 2. Oktober 2015 ab. Dabei wurde festgestellt, der Versicherte habe zwar nachgewiesen, dass er während 10 Jahren in der Schweiz gelebt und die Dissertation nicht im Selbststudium ausgearbeitet habe. Zudem stehe fest, dass es ihm wegen seiner intensiven Arbeit an der Doktorarbeit nicht möglich gewesen sei, einer Beschäftigung nachzugehen. Zu beachten sei jedoch, dass die Ausarbeitung einer Dissertation kein verwertbarer Lehrgang sei, welcher die Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen würde. Aus diesem Grund habe der Versicherte keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2015. B. Dagegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, mit Eingabe vom 5. November 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung von Taggeldern ab 1. Juni 2015; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Ausfertigung der Dissertation in jedem Fall eine Ausbildung im Sinne der geltenden gesetzlichen Regelungen sei, weshalb er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei. Zudem gebe es keine gesetzliche Grundlage, welche die Verwertbarkeit einer Ausbildung vorschreibe. C. Die Kasse liess sich am 20. Januar 2016 zur Beschwerde vernehmen und beantragte unter Hinweis auf ihren Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 deren Abweisung. D. Am 7. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Zusammenstellung mehrerer Stelleninserate ein. Diesen sei zu entnehmen, dass für einen Stellenantritt eine Dissertation erwünscht sei. Die Kasse verzichtet diesbezüglich am 1. April 2016 auf eine Stellungnahme und verwies auf ihre Vernehmlassung vom 20. Januar 2016.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit den Art. 128 Abs. 1 und 119 Abs. 1 lit. a der Verord-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Kassen, welche die Arbeitslosenentschädigung betreffen, nach dem Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel- Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit . a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 5. November 2015 ist deshalb einzutreten. 2. Zwischen den Parteien ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung strittig. 3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nur dann, wenn die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt gemäss Art. 9 Abs. 3 AVIG zwei Jahre vor der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Letztere wiederum fängt gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG mit dem Tag an, an dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in welchem sich die versicherte Person erstmals zur Erfüllung der Kontrollpflicht auf der Wohnsitzgemeinde meldet (Art. 17 Abs. 2 AVIG). 3.2 Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG besagt, dass jene versicherten Personen von der Erfüllung der Beitragszeiten befreit sind, die innerhalb der Rahmenfrist (vgl. Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht erfüllen konnten sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten. 3.3 Zwischen dem Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. BGE 131 V 279 E. 1.2). Um als kausal zu gelten, muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (vgl. Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. BGE 130 V 229 E. 1.2.3; BGE 126 V 387 E. 2b, 121 V 342 E. 5b; ARV 1995 Nr. 29 S. 167 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundes-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gericht, sozialrechtliche Abteilung] vom 29. November 2005, C 153/05, E. 4 und vom 14. September 2004, C 284/03, E. 2.1; vgl. BGE 130 V 231 f. E. 1.2.3 mit Hinweisen [= Pra 2005 Nr. 81, S. 610, E. 1.2.3]). Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit nicht zur Anwendung. 3.4 Als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG gilt nach der langjährigen Praxis des Bundesgerichts jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (ARV 1996/1997 Nr. 5 E. 2a, 2000 Nr. 28 E. 1b mit weiteren Hinweisen; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Basel/Genf/München 2016, Rz. 237). Dabei wird vorausgesetzt, dass die Ausbildung, zu der sowohl die Prüfungsvorbereitung als auch die Nachbesserung von Abschlussarbeiten zählen, zeitlich intensiv ist, und die Zeit, welche die Ausbildung in Anspruch nimmt, genügend überprüfbar ist (ARV 1990 Nr. 2 E. 2b, 2000 Nr. 27 E. 2c). Entscheidend ist, dass die versicherte Person aufgrund ihrer Weiterbildung an der Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit verhindert wird. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt dazu im Kreisschreiben (AVIG-Praxis ALE, Stand Januar 2016,) aus, dass die versicherte Person den absolvierten Lehrgang mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte nachweisen müsse. Daraus müssen die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme inkl. Vorbereitungszeiten hervorgehen (z.B. Stunden pro Woche). Die im Selbststudium absolvierte Weiterbildungszeit könne deshalb in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht als Befreiungsgrund anerkannt werden (AVIG-Praxis ALE B187). Unter den Begriff der Ausbildung kann grundsätzlich auch ein Praktikum fallen, welches Bestandteil einer Ausbildung und genügend überprüfbar ist. Auf höchstrichterlicher Ebene wurde die Frage, ob die Arbeit an einer Dissertation als Aus- bzw. Weiterbildungszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anerkannt werden kann, bis jetzt noch nicht beurteilt. Im Urteil vom 1. Mai 2007, C 4/2007, stellt das Bundesgericht in Erwägung 5 lediglich fest, dass die Verwaltung anhand der konkreten Unterlagen zu prüfen habe, inwieweit ein Studienaufenthalt im Ausland für die Ausfertigung einer Dissertation einen Befreiungstatbestand nach Art. 14 AVIG darstelle. Im Urteil vom 4. Juni 2008 (8C_378/2007) hatte das Bundesgericht die Frage zu beurteilen, ob eine versicherte Person während des Doktorstudiums vermittlungsfähig sei. In Erwägung 3.2 stellte es fest, dass eine Stelle als Doktorandin zur Fertigstellung der Dissertation mit dem Ziel, den Doktortitel in Biowissenschaften zu erlangen, klarerweise Aus- oder Weiterbildungszwecken diene, weshalb die versicherte Person in diesem Umfange nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Das Zürcher Sozialversicherungsgericht vertrat sodann im Entscheid AL.2004.00182 vom 17. November 2004 die Auffassung, dass eine Dissertation die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG grundsätzlich nicht erfülle. In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass bei einer Weiterbildung an der Universität, z.B. durch eine Doktorarbeit, im Einzelfall geprüft werden muss, ob und im welchem Umfang die Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit auch objektiv

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht begründet ist. So zum Beispiel, ob das Fakultätsreglement die versicherte Person zur regelmässigen Teilnahme an Übungen oder Seminarien zwingt (GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I zu Art. 1-58, Bern und Stuttgart 1988, Art. 14 Rz. 24Art. 14 N 18). 4.1 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Juni 2013 bis 31. Mai 2015 die Minimalbeitragszeit von zwölf Monaten im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt deshalb sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2015 unter dem Gesichtspunkt der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG. 4.2.1 Diesbezüglich ist zunächst was folgt zu beachten: Der Beschwerdeführer führte am 15. Juni 2015 zuhanden der Kasse aus, dass seine Promotion aus drei Teilen bestehe. Den ersten Teil habe er von August 2009 bis September 2013 berufsbegleitend absolviert. Danach habe er sich von Oktober 2013 bis Mai 2015 zu 100% dem Verfassen seiner Doktorarbeit gewidmet. Den letzten Teil werde er wiederum berufsbegleitend abschliessen. Diese Angaben wurden von Prof. Dr. D.____ am 15. Juni 2015 bestätigt. Dieser bekräftigte, dass die schriftliche Ausarbeitung der Arbeit in der Zeit von Oktober 2013 bis Mai 2015 nicht berufsbegleitend erfolgt sei. Im Einspracheverfahren hielt Prof. D.____ am 14. Juli 2015 ergänzend fest, dass die derzeitige mit der Fertigstellung der Dissertation verbundene Arbeitsbelastung des Beschwerdeführers mit einer 80%-Anstellung vereinbar sei. Insgesamt folge die Erstellung der Dissertation einem typischen Modus von externen Promovenden: zunächst laufe die Arbeit im Rahmen einer berufsbegleitenden Phase an; es folge eine intensive, zu 100% auslastende Arbeitsphase; schliesslich werde die Arbeit wiederum berufsbegleitend abgeschlossen. Auch Prof. Dr. E.____ von der C.____ äusserte sich am 2. Juli 2015 dahingehend, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 28. Mai 2015 im Rahmen seines Aufenthaltes als Wochenaufenthalter Teil einer Doktorandengruppe am Lehrstuhl für Wirtschaftspolitik und internationale Wirtschaftsbeziehungen gewesen sei. Dort habe er den Beschwerdeführer beim Verfassen seiner Dissertationsarbeit als Zweitbetreuer unterstützt. Er habe regelmässige Besprechungen mit ihm über den aktuellen Arbeitsstand und allfällige Fragen gehabt. Abgesehen von 1 bis 2 Tagen im Monat, an denen der Beschwerdeführer aufgrund von Besprechungen mit Prof. D.____ von der B.____ in der Schweiz gewesen sei, habe er ein tägliches Pensum von 8 bis 10 Stunden pro Arbeitstag absolviert. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer mit Ausnahme der Tage zwischen Weihnachten und Neujahr nicht in den Urlaub gefahren, sondern habe sich vollumfänglich auf das zügige Verfassen der Doktorarbeit konzentriert. Insofern könne er dessen hochgradiges Engagement und seine langen täglichen Präsenzzeiten, die keine gleichzeitige Arbeitstätigkeit erlaubt hätten, nur bestätigen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer war gestützt auf diese Ausführungen während der Ausarbeitung seiner Dissertation an einer Erwerbstätigkeit verhindert. Dies wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht mehr bestritten, hielt sie doch im Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 (Ziffer 16) fest, dass es sich beim Studium des Einsprechers nicht um ein Selbststudium gehandelt habe und es ihm nicht möglich gewesen sei, in der Zeitspanne zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 28. Mai 2015 einer Beschäftigung nachzugehen. Damit ist die Kausalität zwischen

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht fehlender Beitragszeit und der Verhinderung während mehr als zwölf Monaten grundsätzlich gegeben. 4.3.1 Zu prüfen bleibt, ob das Verfassen einer Dissertation ein verwertbarer Lehrgang ist und ob dieses Erfordernis erfüllt sein muss, um sich auf den Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG berufen zu können. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und macht im Wesentlichen geltend, das Gesetz sehe nicht vor, dass ein Ausbildungsgang verwertbar sein müsse. Zudem stütze sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Argumentation nur auf die beiden Zeitungsartikel, aus welchen kein allgemeingültiger Schluss gezogen werden dürfe. Weiter habe das Kantonsgericht im Urteil vom 3. März 2015 (recte: 2011), Verfahrens Nr. 715 10 286, bereits festgehalten, dass eine Dissertation eine verwertbare Ausbildung darstelle, weshalb diese Frage grundsätzlich zu bejahen sei. Er habe mittlerweile eine Stelle gefunden, die er nach Abschluss seiner Dissertation antreten könne und bei welcher ein Doktorat explizit gewünscht worden sei. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, dass ein Doktortitel im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften die Chance auf dem Arbeitsmarkt nicht erhöhe und auch nicht zu einem höheren Einkommen führe. Beim Beschwerdeführer komme noch erschwerend dazu, dass er erst sieben Jahre nach Abschluss seines Soziologiestudiums mit der Dissertation angefangen habe und beim Abschluss 40 Jahre alt gewesen sei. Gemäss ihren Abklärungen betreffend die Verwertbarkeit einer Dissertation als Lehrgang könne dem Zeitungsartikel im F.____ vom 13. August 2012 entnommen werden, dass immer mehr Personen mit einem Sozial- oder Geisteswissenschaftlichen Studium eine Doktorarbeit verfassten. Dies erleichtere den Berufseinstieg aber nicht, weil die betroffenen Personen nach Abschluss der Dissertation oft schon über 30 Jahre alt seien und es ihnen an Berufserfahrung fehle. Wichtig sei, dass man bereits während dem Grundstudium Kontakte zur Arbeitswelt knüpfe, denn ohne Netzwerk komme man auch mit einem Doktortitel nicht weiter. Weiter gehe aus dem Aufsatz des Schweizer Wirtschaftshistorikers G.____ in der Zeitung H.____ vom 8. Dezember 2014 unter anderem hervor, dass eine Dissertation in den Geistes- und Sozialwissenschaften kaum Einfluss auf die Einkommenshöhe habe. 4.3.2 Mit dem Beschwerdeführer ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG die Verwertbarkeit der Ausbildung nicht konkret als Voraussetzung nennt. Demgegenüber ist dem Kreisschreiben des SECO (AVIG-Praxis ALE B187) zu entnehmen, dass als Ausbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG jeder auf dem Arbeitsmarkt verwertbare Lehrgang gilt. Zwar richten sich diese Verwaltungsweisungen grundsätzlich nur an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Indes berücksichtigt das Gericht die Kreisschreiben insbesondere dann und weicht nicht ohne triftigen Grund davon ab, wenn sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen und eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthalten. Dadurch trägt es dem Bestreben der Verwaltung Rechnung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2015, 8C_742/2014, E.1.3 mit Hinweisen). Auch das Kantonsgericht nahm zur Verwertbarkeit der Ausbildung, wie sie in den Weisungen umschrieben wird, bereits Stellung und setzte diese als erforderliches Kriterium voraus (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 3. März 2011, Verf. Nr. 715 10 286, E. 4.3.2). Dabei hielt es fest, dass der “Leistungsausweis eines

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Doktorstudiums zu verbesserten Chancen auf dem Arbeitsmarkt führen und sich ein Doktortitel positiv auf die Höhe des Arbeitsentgelts auswirken kann. Die Frage der Verwertbarkeit eines Doktorstudiums auf dem Arbeitsmarkt ist somit grundsätzlich zu bejahen“. Davon ist auch vorliegend - entgegen der Argumentation der Beschwerdegegnerin - auszugehen. Soweit sich deren Begründung auf die beiden zitierten Zeitungsartikel stützt, sind diese vorliegend nicht geeignet, die Ausfertigung der Dissertation als nicht verwertbar zu bezeichnen. Diese sind nicht als objektive Beweismittel zu bezeichnen, weil sie ausgehend von einem Einzelfall die subjektive Meinung der Verfasser wieder geben. Den beiden Artikeln ist denn auch nicht telquel zu entnehmen, dass die Erlangung eines Doktortitels in jedem Fall ohne Einfluss auf die Chancen auf dem Arbeitsmarkt bleibe. Es wird viel mehr in pauschalierender Weise ausgeführt, dass Personen, welche sich mit dem Verfassen einer Dissertation beschäftigt haben, aufgrund ihres höheren Alters und mangels Arbeitserfahrung im Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben keine erhöhten Chancen auf dem Arbeitsmarkt hätten. Dies trifft vorliegend nicht zu. Der Beschwerdeführer arbeitete bereits während dem Studium für die I.____ in einem Teilzeitpensum. Danach war er von 2003 bis 2010 in einem Vollzeitpensum als Projektmanager und technischer Experte für dieselbe Firma tätig. Daneben hat er im August 2009 mit seiner Dissertation angefangen. Nachdem er seine Stelle bei der I.____ im Jahr 2010 aufgegeben hatte, arbeitete er von April 2010 bis Dezember 2012 in einem Pensum von 70% als wissenschaftlicher Mitarbeiter am J.____. Im Anschluss daran war er von Januar 2013 bis September 2013 wissenschaftlicher Mitarbeiter an der B.____. Der Beschwerdeführer verfügte daher bereits im Zeitpunkt als er mit seiner Dissertation begann, über umfassende Arbeits- und Berufserfahrung. Unter diesen Umständen kann ihm nicht vorgehalten werden, dass er die Dissertation nur aus wissenschaftlichem Interesse oder Liebhaberei verfasst habe (vgl. GABRIELA RIEMER-KAFKA: Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 2004, S. 210). Vielmehr steht fest, dass sie beim Beschwerdeführer Karriere fördernd ist und seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöht hat. So wurde das Spektrum der für ihn möglichen Stellen um jene erweitert, die neben Berufserfahrung auch eine Promotion verlangen, was bei vielen akademischen Lehr- und Forschungstätigkeiten im universitären wie auch im Fachhochschulbereich zutrifft. Dies belegen im Übrigen auch die eingereichten Stelleninserate. Der Beschwerdeführer selbst fand seine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der K.____, weil er über eine Dissertation verfügte, wie den Ausführungen seines Vorgesetzten vom 15. Februar 2016 zu entnehmen ist.

4.4 Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Ausfertigung der Dissertation vorliegend eine verwertbare Ausbildung ist, welche den Beschwerdeführer während mehr als zwölf Monaten hinderte, ein Arbeitsverhältnis einzugehen und die Beitragszeit zu erfüllen. Weil zudem das Erfordernis des zehnjährigen Wohnsitzes in der Schweiz nachgewiesenermassen ebenfalls erfüllt ist, ist der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit. Er hat damit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Diese werden von der Vorinstanz zu prüfen sein. Die erhobene Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Es verbleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 5.2 Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter hat in der Honorarnote vom 7. März 2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 8.25 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 48.00 geltend gemacht, was angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen erscheint. Damit ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2‘279.30 (8.25 Stunden à Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen in der Höhe von Fr. 48.-- und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 2. Oktober 2015 wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2‘279.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Beschwerdegegnerin am 17. Juni 2016 beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegend des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_418/2016) erhoben.

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