Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. März 2016 (715 15 331) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Einstellung in der Anspruchsberechtigung mangels belegbaren Nachweises von Arbeitsbemühungen bestätigt.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Margit Campell
Parteien A.____, Beschwerdeführer
gegen
KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung
A. A.____ meldete sich am 5. Mai 2015 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung per 1. Mai 2015 an. Nachdem bis am 14. September 2015 kein Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen des Versicherten für die Kontrollperiode August 2015 eingetroffen war, stellte das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) den Versicherten mit Verfügung vom 14. September 2015 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für die Dauer von 9 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Eine dagegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Amt für Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 ab.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Dagegen reichte der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 2. Oktober 2015. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 3. September 2015, um circa 22 Uhr, persönlich mit dem Fahrrad zuerst zum KIGA und danach direkt zum RAV gefahren, um die beiden Briefe (Arbeitsbemühungen für das RAV und Angaben der versicherten Person für das KIGA) persönlich abzugeben. Das KIGA habe den Eingang des Briefes am 4. September 2015 bestätigt. Das RAV stelle sich aber auf den Standpunkt, dass er das Formular nicht rechtzeitig eingereicht habe, was jedoch durch die von ihm eingereichten Unterlagen widerlegt werde. C. Das KIGA schloss mit Vernehmlassung vom 29. September 2014 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung machte es im Wesentlichen geltend, dass das Formular betreffend die Arbeitsbemühungen der versicherten Person für den Kontrollmonat August 2015 erst mit der Einsprache vom 16. September 2015 und damit verspätet eingegangen sei. Der Darstellung des Beschwerdeführers, beide fraglichen Formulare am 3. September 2015 beim RAV und beim KIGA persönlich eingeworfen zu haben, könne nicht gefolgt werden. Da er die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Zustellung der Arbeitsbemühungen trage und er diesen Beweis nicht erbringe, habe er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat August 2015“ am 4. September 2015 rechtzeitig beim KIGA eingegangen sei. Zudem habe der Beschwerdeführer seine arbeitslosenversicherungsrechtlichen Obliegenheiten in der Vergangenheit nicht immer korrekt befolgt. Bereits mit Verfügung des RAV vom 23. September 2014 sei er wegen Nichtbefolgung einer Weisung (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2015) und am 18. Mai 2015 wegen fehlenden Arbeitsbemühungen in der Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit rechtskräftig in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. D. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, welche sinngemäss die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung beweisen würden. E. Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2015 hielt das KIGA im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht den Beweis erbracht habe, dass er die Arbeitsbemühungen für den Monat August 2015 rechtzeitig bei der zuständigen Amtsstelle eingereicht habe, weshalb an der Abweisung der Beschwerde festgehalten werde.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Streitwert liegt vorliegend bei 9 Einstelltagen und damit unter Fr. 10'000.--, weshalb die Sache präsidial zu entscheiden ist (vgl. § 55 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993).
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss die Bemühungen nachweisen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 112 V 217 E. 1b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 7. August 2006, C 90/06, E. 1 mit Hinweisen). Gemäss der Verwaltungspraxis werden in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Bewerbungen pro Monat verlangt, wobei stets auch die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 25. April 2005, C 10/05, E. 2.3.1). Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten der versicherten Person zu beachten wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für sie in Betracht fallenden Arbeitsmarktes (BGE 120 V 78 E. 4a). Die ungenügenden Arbeitsbemühungen müssen für die verlängerte Arbeitslosigkeit kausal sein. Dies ist nicht der Fall, wenn die versicherte Person innert nützlicher Frist trotzdem eine neue Anstellung findet (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 38). 2.2 Die versicherte Person muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei ihrer Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse respektive die kantonale Amtsstelle die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt mithin eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal zugefügt hat (BGE 124 V 227 E. 2b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_271/2011, E. 2.2). Die Einstellung hat folglich die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Basel/Genf/München 20016, S. 2511 ff.). 2.3.1 Gemäss Art. 26 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung (AVIV) vom 31. August 1983 in seiner Fassung seit dem 1. April 2011 muss sich die versicherte Person gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Abs. 1). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Abs. 2). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Abs. 3). Das Bundesgericht hat diese geänderte Verordnungsbestimmung als gesetzmässig beurteilt. Eine Einstellung in der An-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruchsberechtigung kann direkt ausgesprochen werden, wenn die Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist von Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewahrt werden muss. Es spielt keine Rolle, ob die Belege später, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren, vorgelegt werden (BGE 139 V 164). 2.3.2 Mittels Abgabe des Formulars "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" wird die versicherte Person darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitsbemühungen nicht berücksichtigt werden können, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht. Von einer Setzung einer Nachfrist wird – ausser bei objektiver Verhinderung – abgesehen (AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft Seco vom Januar 2013 [nachfolgend: AVIG-Praxis] Rz. B324 f.). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Zu beachten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insoweit, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei auszufallen hat, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht darf eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 4.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitsbemühungen für den Monat August 2015 dem RAV rechtzeitig übergeben hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach der Rechtsprechung der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung einer Verfügung der Verwaltung obliegt. Umgekehrt hat die versicherte Person den Nachweis für die Einreichung der von ihr behaupteten Zustellung zu leisten (BGE 103 V 65 E. 2a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Im Falle der Beweislosigkeit hat der Entscheid zuungunsten jener Partei auszufallen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 111 V 201, 107 V 164 E. 3a; ZAK 1987 S. 50 E. 3). Wird die Tatsache der Zustellung einer nicht eingeschriebenen Postsendung bestritten, muss daher im Zweifel jeweils auf die Darstellung des Empfängers oder der Empfängerin abgestellt werden (BGE 103 V 66 E. 2a; ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Wählt der Absender oder die Absenderin den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er oder sie auf postalischem Wege den Nachweis nicht erbringen, dass und wann die Sendung dem Adressaten oder der Adressatin ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Falle obliegt es ihm oder ihr, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen (vgl. E. 3.1 hiervor). 4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er das Formular „Nachweis über die Arbeitsbemühungen“ für den Monat August 2015 rechtzeitig abgegeben habe. Er sei am Abend des 3. September 2015 gegen 22 Uhr persönlich mit dem Fahrrad zunächst zum KIGA gefahren und habe dort das Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat August 2015“ eingeworfen. Danach habe er sich zum RAV begeben und habe dasselbe mit dem Nachweis über die Arbeitsbemühungen für den Monat August 2015 gemacht. Während der Brief, den er beim KIGA eingeworfen habe, den Eingangsstempel vom 4. September 2015 trage, stelle sich das RAV auf den Standpunkt, keine Unterlagen erhalten zu haben. Zur Untermauerung seiner Darstellung des Sachverhaltes reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht verschiedene Kopien von Fotografien ein, die er mit dem Handy gemacht habe und aus denen zu entnehmen sei, dass seine Angaben zutreffen würden. 4.3 Das KIGA führt diesbezüglich aus, dass das Formular des Beschwerdeführers betreffend den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2015 erst am 16. September 2015 zusammen mit dessen Einsprache gegen die Verfügung vom 14. September 2014 beim RAV und damit nicht fristgerecht eingegangen sei. Daran ändere die Tatsache nichts, dass er das Formular „Angaben der versicherten Person“ rechtzeitig eingereicht habe, lasse sich daraus ja nicht ableiten, dass er auch das Formular betreffend die Arbeitsbemühungen innert Frist abgegeben habe. Ebenso könne der Beschwerdeführer aus den von ihm eingereichten Fotos mit Zeitangaben nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zudem sei auch aus der Biographie des Versicherten ersichtlich, dass er in den beiden letzten Jahren bereits zwei Mal seine Obliegenheiten gegenüber der Arbeitslosenversicherung verletzt habe. Letztlich stünden aber zwei Sachverhaltsmöglichkeiten im Raum, von denen keine für sich in Anspruch nehmen könne, überwiegend wahrscheinlich zu sein. Diese Beweislosigkeit müsse der Beschwerdeführer aber selber tragen. 4.4 Der Auffassung des KIGA ist zu folgen. Zunächst steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer das Formular über seine Arbeitsbemühungen für den Monat August 2015 dem RAV nicht mit einem eingeschriebenen Brief zugestellt hat. Nachdem das RAV die Zustellung desselben bestreitet und im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht muss, obliegt es dem Beschwerdeführer, mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen, dass er das Formular rechtzeitig eingereicht hat (vgl. oben E. 4.1 hiervor). Dieser Beweis gelingt ihm vorliegend nicht. So ist aufgrund der eingereichten Unterlagen zwar ersichtlich, dass das ausgefüllte Formular für den Monat August 2015 am 3. September 2015 datiert und vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde. Ebenso kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Foto des Formulars am 3. September 2015 um 21.26 Uhr erstellt wurde; mithin das Formular zu diesem Zeitpunkt verfasst war. In den Akten finden sich jedoch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine konkreten Anhaltspunkte oder Beweismittel dafür, dass das strittige Formular dem RAV auch tatsächlich spätestens am 5. September 2015 eingereicht worden ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2015 gleichzeitig das Formular „Angaben der versicherten Person“ und das Formular über die Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2015 bei den zuständigen Amtsstellen eingereicht hat, lässt sich daraus die vorliegend strittige Rechtzeitigkeit des Eingangs der Arbeitsbemühungen für den Monat August 2015 nicht nachweisen. Damit ist aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Formular nicht rechtzeitig eingegangen ist. Diese Beweislosigkeit ist dem Gesagten zufolge vom Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 4.1 hiervor). Da den Akten auch kein entschuldbarer Grund für das Verhalten des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, führt die unbewiesen gebliebene Zustellung des fraglichen Formulars und mithin die Verletzung der entsprechenden Kontrollvorschrift dazu, dass die Arbeitsbemühungen des Versicherten für den Monat August 2015 nicht berücksichtigt werden können. Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 5.1 Es bleibt die Dauer der verfügten Einstellung zu prüfen. Diese bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (vgl. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Sie beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (vgl. Art. 45 Abs. 2 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens fällt die Arbeitslosenkasse ihren Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der durch die Vorinstanz angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein (ARV 2000 Nr. 8 S. 42 E. 2c). Bei der Festlegung der Dauer in der Anspruchsberechtigung besteht für die anwendenden Behörden ein relativ grosser Ermessensspielraum. Bei der Beurteilung dieses Ermessens im Einzelfall ist der vom Seco als Aufsichtsbehörde der Durchführungsorgane der ALV im Schreiben AVIG-Praxis ALE vom Januar 2015 (vgl. Randziffer D72) herausgegebene Einstellraster zu berücksichtigen, welcher die Gewährung einer möglichst einheitlichen Rechtsanwendung in den Kantonen zum Ziel hat (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2523). Der Raster entbindet die Durchführungsstellen der ALV aber nicht von einer konkreten Einzelfallprüfung, sondern verpflichtet diese vielmehr dazu, von den Angaben des Rasters dann abzuweichen, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Einstellung ist jeweils für jeden Monat mit fehlenden Arbeitsbemühungen vorzunehmen (NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2524). Das massgebende Einstellraster sieht für eine erstmalige, fehlende Bemühung um Arbeit während einer Kontrollperiode eine Einstellung in der Anspruchsbe-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtigung von 5 bis 9 Tagen vor. Erneut fehlende Arbeitsbemühungen sind im Umfang von 10 bis 19 Einstellungstagen zu sanktionieren. 5.2 Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht ein und bestätigte die vom RAV verfügte Einstelldauer von 9 Tagen. Dabei fanden die Ausführungen des Beschwerdeführers insofern Berücksichtigung, als das KIGA ihn lediglich während 9 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal wegen Verstössen gegen seine arbeitslosenversicherungsrechtlichen Obliegenheiten in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, als milde Sanktionierung zu bezeichnen. Da im Übrigen keine speziellen Umstände ersichtlich sind, die ein Eingreifen in das Ermessen der Vorinstanz rechtfertigen würde, erweist sich die ursprünglich vom RAV am 14. September 2015 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 9 Tagen als angemessen. 5.3 Zusammenfassend kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen festgehalten werden, dass sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet erweist, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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