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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 25.08.2016 715 15 294

25 agosto 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,081 parole·~20 min·5

Riassunto

Arbeitslosenversicherung Gutheissung der Beschwerde. Die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist ab 29. Januar 2015 grundsätzlich mit einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50% gegeben.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 25. August 2016 (715 15 294) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Gutheissung der Beschwerde. Die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist ab 29. Januar 2015 grundsätzlich mit einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % gegeben.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber i.V. Robin Eschbach

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit

A.1 A.____ arbeitete zuletzt vom Oktober 2009 bis März 2010 im Restaurant B.____ als Küchenmitarbeiterin. Diese Anstellung endete, als die Versicherte im März 2010 einen Unfall erlitt. Nachdem die IV-Stelle Solothurn (IV-Stelle) mit Vorbescheid vom 22. Januar 2015 einen Leistungsanspruch verneinte, meldete sich A.____ am 29. Januar 2015 bei der Arbeitslosenversicherung zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle an, wobei sie entsprechende Taggeldleistungen beantragte. Gestützt auf das Arztzeugnis von Dr. med. C.____, FMH Innere Medizin,

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 30. Januar 2015, das der Versicherten bis Ende Dezember 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und ab Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für eine wechselbelastende Tätigkeit attestierte, forderte die Arbeitslosenkasse Solothurn die kantonale Amtsstelle mit Überweisung vom 11. März 2015 auf, die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zu überprüfen. Nach Vornahme weiterer Abklärungen verneinte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) mit Verfügung vom 17. April 2015 die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten und lehnte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Versicherten, wegen der anspruchsvollen und zeitlich intensiven Betreuung ihres Ehemannes, im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit von 50 % kaum Zeit für eine mögliche Arbeitstätigkeit zur Verfügung stehen würde, weshalb die Vermittlungsfähigkeit nicht gegeben sei. A.2 Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt, mit Eingabe vom 18. Mai 2015 Einsprache. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 17. April 2015 und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Des Weiteren sei der Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung mit Daniel Altermatt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren. In der ergänzenden Einsprachebegründung vom 30. Juni 2015 brachte die Versicherte im Wesentlichen vor, ihre Vermittlungsfähigkeit sei gegeben, weshalb ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Insbesondere sei ihr Ehemann aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht mehr auf ihre Pflege angewiesen. Mit Entscheid der Einspracheinstanz des KIGA, Abteilung Ergänzende Massnahmen ALV, vom 31. Juli 2015 wurde die Einsprache der Beschwerdeführerin abgewiesen und die unentgeltliche Prozessführung abgelehnt. B. Hiergegen erhob A.____, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Altermatt, am 14. September 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass ihre Vermittlungsfähigkeit ab dem 29. Januar 2015 gegeben sei. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung mit Daniel Altermatt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es treffe nicht zu, dass ihr Ehemann in einem Ausmass pflegebedürftig sei, das die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verhindern würde. Im Übrigen sei das IV-Verfahren noch hängig, weshalb die Beschwerdegegnerin vorleistungspflichtig sei. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung mit Rechtsanwalt Daniel Altermatt als Rechtsvertreter bewilligt. D. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Abgabe einer Stellungnahme. E. Mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Oktober 2015 wurden dem Kantonsgericht zwei Arztzeugnisse von Dr. C.____ vom 6. März 2015 und 19. Juni 2015 sowie die Wohnsitzbescheinigungen ihrer Söhne eingereicht.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

F. Mit Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2016 führte diese aus, die Zeugnisse von Dr. C.____ seien bereits Bestandteil der Akten gewesen und bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt worden. Die Wohnsitzbescheinigung der Söhne bringe keine neuen Erkenntnisse, wobei die vorgebrachte Pflegeunterstützung wenig glaubhaft sei. G. In der Eingabe vom 31. Mai 2016 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Begehren ihres Ehemannes auf Hilflosenentschädigung im Jahr 2013 abgewiesen worden sei. Damit sei erwiesen, dass der Ehemann keine regelmässige Dritthilfe benötige, weshalb sie vermittlungsfähig sei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. A.2) bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14. September 2015 ist demnach einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Beschwerdeführerin ab dem 29. Januar 2015 zu Recht die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde. 3.1 Die arbeitslose versicherte Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit auszuüben und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage,

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel 2016, S. 2345, Rz. 261). Damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58, E. 6a). 3.2 Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit (neben der Arbeitsfähigkeit / Verfügbarkeit und Arbeitsberechtigung als objektive Elemente, vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2345, Rz. 261 ff.) ist die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG). Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Darunter sind sämtliche Massnahmen zu verstehen, welche der möglichst raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Eine wiederholte Nichtbefolgung der Weisungen der Durchführungsorgane, fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen und eine wiederholte Ablehnung zumutbarer Arbeit oder die Verweigerung an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, lassen ebenfalls auf fehlende Vermittlungsbereitschaft schliessen (seco, Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] Januar 2016, Rz. B 221 ff. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2349, Rz. 273). 3.3 Vermittlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ihr Arbeitgeber normalerweise verlangt (BGE 123 V 216, E. 3; 120 V 388, E. 3a; je mit Hinweisen). Die Vermittlungsfähigkeit darf jedoch nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einem Versicherten bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 115 V 436 E. 2a; 120 V 388, E. 3a). 4.1 Vorab ist die Vorleistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu prüfen. Im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist zu unterscheiden zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Personen in Betracht kommen. Über das Merkmal der vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu den behinderten Personen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 126 V 124 E. 3a und b, S. 127; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2264,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rz. 280). Bei länger andauernder gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG) massgebendes Abgrenzungskriterium. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als grundsätzlich vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und die sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung – und unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – als vermittlungsfähig gilt (vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 97 f. E. 5.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff "neubehinderte" Person, womit sie eine behinderte Person meint, bei welcher die Frage der IV-Rentenberechtigung bzw. der Leistungsanspruch bei einer anderen Versicherung noch nicht abgeklärt ist (vgl. dazu z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2010, 8C_651/2009, E. 3.2; auch GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. 1 [Art. 1-58], N. 93 zu Art. 15 AVIG). Art. 70 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass die berechtigte Person Vorleistung verlangen kann, wenn ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen begründet, aber Zweifel darüber bestehen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat. Voraussetzung dafür, eine Vorleistung zu verlangen, bildet das Bestehen eines Anspruchs gegenüber dem vorleistungspflichtig erklärten Versicherungsträger (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2009, zu Art. 70 Rz. 2). 4.2 Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut (Art. 15 Abs. 2 AVIG) und der Verordnungsbestimmung (Abs. 15 Abs. 3 AVIV) selbst, aber auch aus den Materialien zur Entstehung des Art. 15 Abs. 2 AVIG (Botschaft vom 2. Juli 1980 zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, BBl 1980 III 489; Protokoll der Sitzung der vorberatenden Kommission des Nationalrates vom 25. August 1980; Detailberatung im Nationalrat, AB 1981 N 629 f.) ergibt, soll der Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 AVIV darin liegen, für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht (Schwebezustand), Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden. Dies wird durch die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV bewerkstelligt. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung eine arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Person zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Im Urteil des Bundesgerichts (8C_5/2009 vom 2. März 2010 E. 7.1) wird unter Hinweis auf Materialien, Literatur (GERHARDS, a.a.O., N. 94 zu Art. 15 AVIG; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2265, Rz. 283; KIESER, a.a.O., zu Art. 70 ATSG N. 21 f.) und übereinstimmende Verwaltungsweisungen (Weisung des seco AVIG-Praxis ALE B 254) festgehalten, der Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung bestehe namentlich, wenn die voll arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entspre-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht chendem Pensum anzutreten. Die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 3 AVIV ist auf die Dauer des Schwebezustandes begrenzt. Sie endet, sobald das Ausmass der Erwerbsunfähigkeit feststeht (vgl. BGE 136 V 195 E. 7.4, S. 205; Urteil des Bundesgerichts vom 24. März 2010, 8C_651/2009, ARV 2011 S. 55). Dies geschieht erst mit dem rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2003, C 272/02; ARV 2004, S. 124, E. 2.3). Wann der Schwebezustand beendet ist, ergibt sich demnach aus den konkreten Umständen. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin im Mai 2014 bei der IV zum Bezug von Leistungen angemeldet. Die IV- Stelle hat ihren Leistungsanspruch mit Vorbescheid vom 22. Januar 2015 verneint und festgehalten, dass ihr ihre bisherige Tätigkeit weiterhin zu 100 % zumutbar sei. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände. Wie ausgeführt, wird der Schwebezustand bei einem strittigen Erwerbsunfähigkeitsgrad nicht beendet. Vorliegend besteht die Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG für die strittige Periode somit grundsätzlich weiter, was im Übrigen von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird. Des Weiteren ist nun zu prüfen, ob die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gegeben ist. 5. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sind im Wesentlichen folgende medizinische Unterlagen zu berücksichtigen. 5.1 Im Arztzeugnis von Dr. C.____ vom 30. Januar 2015 hält dieser fest, die Versicherte sei seit 1. Januar 2015 voraussichtlich dauernd zu 50 % arbeitsunfähig. In Bezug auf die noch auszuübenden Tätigkeiten äussert er sich wie folgt: Die Patientin sollte keine schweren Lasten tragen und heben und Arbeiten über Schulterhöhe meiden. Wechselbelastende Arbeit ohne langes Stehen und Bücken wäre günstig. 5.2 Dr. C.____ führt im Bericht vom 6. März 2015 aus, die Versicherte sei im Zeitraum vom 29. Januar 2013 bis 13. Dezember 2014 in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich als Raumpflegerin zu 70 % arbeitsunfähig gewesen. Diesbezüglich gelte die Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres. Ab 1. Januar 2015 sei die Versicherte zu 50 % arbeitsfähig für eine angepasste Tätigkeit. Es sei zu berücksichtigen, dass sie vom 29. Januar 2013 bis 28. Januar 2015 im Rahmen ihrer Restarbeitsfähigkeit zusätzlich ihren vollinvaliden und hilfsbedürftigen Ehemann habe betreuen müssen (Pflege, Begleitung), der unter einer Seh- und Hörbehinderung sowie unter Amputationen am Fuss und einer Angsterkrankung leide. In dieser Phase sei die Versicherte für eine theoretische Erwerbstätigkeit zeitlich gar nicht einsatzfähig gewesen, so dass sie damals keine Arbeitsbemühungen geleistet habe. 5.3 In der ärztlichen Bescheinigung vom 19. Juni 2015 stellt Dr. C.____ fest, dass die Versicherte vom 8. April 2015 bis 8. Juni 2015 wegen einer akuten Infekt-Erkrankung und einer Postinfekt-Exazerbation ihrer chronischen Rücken- und Gelenkskrankheit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 9. Juni 2015 sei sie in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand ihres vollinvaliden Ehemannes habe sich seit zwei Monaten in einer Weise gebessert, dass die Patientin einen deutlich geringeren Pflegeaufwand (Wundpflege) betreiben müsse.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Von der Beschwerdegegnerin wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin bewerbe sich für Stellen, die ihr aus gesundheitlicher Sicht nicht zuzumuten seien. Die Beschwerdeführerin ist gemäss der medizinischen Einschätzung von Dr. C.____ vom 6. März 2015 in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich zu 70 % arbeitsunfähig. In den Arztzeugnissen von Dr. C.____ vom 30. Januar 2015 und vom 6. März 2015 wird ihr ausserdem ab 1. Januar 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Soweit die Beschwerdeführerin deshalb in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist – was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist –, hat sie als behindert im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV zu gelten, gemäss deren Bestimmungen die gesetzliche Vermutung der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten besteht (vgl. E. 4.1, E. 4.2 hiervor). Eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und die sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, gilt bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin für Stellen in den Bereichen Verkauf, Pflege oder der Küche bewarb, für welche im ausgeglichenen Markt durchaus Teilzeitstellen im Rahmen der vorhandenen Arbeitsfähigkeit von 50 % existieren. Solche Tätigkeiten widersprechen – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht im Allgemeinen dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Dr. C.____ führt im Bericht vom 30. Januar 2015 aus, die Versicherte solle keine schweren Lasten tragen und heben und Arbeiten über Schulterhöhe meiden. Wechselbelastende Arbeit ohne langes Stehen und Bücken wäre zudem günstig. In den genannten Bereichen sind auch Stellen denkbar, in denen das Tragen von schweren Lasten oder Arbeiten über Schulterhöhe nicht in solcher Intensität vorkommen, dass sie nicht mit der Einschätzung von Dr. C.____ vereinbar wären. Tätigkeiten im Verkauf, der Pflege oder der Küche sind der Beschwerdeführerin aus gesundheitlicher Sicht demnach nicht grundsätzlich unzumutbar. Eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV besteht vorliegend nicht. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen der von Dr. C.____ festgestellten Restarbeitsfähigkeit von 50 % grundsätzlich keine weiteren gesundheitlichen Gründe entgegenstehen. Dies wird im Übrigen auch nicht von der Beschwerdegegnerin bestritten. Einzig für den Zeitraum vom 8. April bis 8. Juni 2015 ist die Versicherte gemäss der ärztlichen Bescheinigung von Dr. C.____ vom 19. Juni 2015 aufgrund einer akuten Infektionserkrankung vollständig arbeitsunfähig gewesen, weshalb in diesem Zeitraum keine Vermittlungsfähigkeit bestehen konnte. 6.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführerin zusammen mit dem Zeitaufwand für die Betreuung ihres Ehemannes nicht genügen Ressourcen verbleiben würden, um von einer Vermittlungsfähigkeit auszugehen. Nachfolgend ist somit die Vermittlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin als subjektives Element der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen, zumal auch die Arbeitsberechtigung der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen vorliegt. Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei der Absprache der Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf deren Angaben, welche letztere anlässlich der amtlichen Erkundigung vom 26. März 2015 und des Telefongesprächs vom 13. April 2015 mit der Kantonalen Amtsstelle AVIG getätigt habe. In der amtlichen Erkundigung gab die Beschwerdeführerin an, ihren Ehemann jeweils für zwei Stunden Vormittags zu pflegen. Sie sei im Umfang von 50 % in der Lage und bereit, eine Stelle anzunehmen oder an

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Am 13. April 2015 sei die Beschwerdeführerin erneut in Bezug auf die Intensität der Pflege und Betreuung ihres Ehemanns telefonisch kontaktiert worden. Dabei habe sie angegeben, sie stehe um 7:00 Uhr auf, würde die morgendliche Pflege ihres Ehemannes vornehmen, Frühstück vorbereiten und es dem Ehemann verabreichen. Um 12:00 Uhr müsse der Ehemann das Mittagessen zu sich nehmen und um 18:00 Uhr zu Abend essen. Da er Diabetiker sei, müsse sie spezielles Essen vorbereiten, was Zeit brauche und aufwendig sei. Er habe regelmässig verschiedene Arzttermine, z. B. müsse er mindestens alle zwei bis drei Monate zum Augenarzt, da er auf einem Auge nur ca. 2–3 % Sehvermögen habe. Dieses Jahr seien es weniger Termine gewesen, da er fast keine Infekte habe. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie gerne mindestens 50 % arbeiten würde, aber ihren Mann pflegen müsse und ihn nicht alleine lassen könne, was auch daran zu erkennen sei, dass sie Hilflosenentschädigung beantragt habe. Der Sohn wohne zwar noch zu Hause, arbeite aber tagsüber. Zu einem späteren Zeitpunkt habe sich die Beschwerdeführerin nach Ansicht der Beschwerdegegnerin dann widersprochen und ausgesagt, dass ihr Ehemann gar nicht derart pflegebedürftig sei, da er schliesslich keine Hilflosenentschädigung erhalten habe. Er sei ja auch nicht im Rollstuhl und könne normalerweise ohne Krücken selber laufen. Die konkrete Frage, ob sie am nächsten Tag zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme erscheinen könne, habe die Beschwerdeführerin mit nein beantwortet, da sie ihren Mann nicht alleine lassen könne. Sie könne erst dann arbeiten gehen, wenn sie von der IV Geld erhalten würden und nicht früher, da sie keine externe Pflege für den Ehemann bezahlen könne. 6.3 Der Beschwerdegegnerin kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Vermittlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn die versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ihr Arbeitgeber normalerweise verlangt. Die Vermittlungsfähigkeit darf jedoch nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden (vgl. E. 3.3 hiervor). Wie ausgeführt, besteht aus gesundheitlicher Sicht eine grundsätzliche Vermittlungsfähigkeit für ein Pensum von mindestens 50 % (vgl. E. 6.1 hiervor). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die Beschwerdeführerin durch die Betreuung ihres Ehemannes – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht in einer Weise eingeschränkt, dass ihr bei der Auswahl des Arbeitsplatzes derart enge Grenzen gesetzt würden, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss wäre. Insbesondere ist aufgrund ihrer Angaben nicht ohne weiteres von einer nicht vorhandenen Vermittlungsbereitschaft auszugehen. Gemäss einer Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin einen Tag nach dem erwähnten Gespräch (vgl. E. 6.2 hiervor) erneut bei der Beschwerdegegnerin. Sie teilte ihr dabei mit, sie habe nach dem Gespräch mit ihrem Mann Rücksprache gehalten. Er gebe ihr das Einverständnis, dass sie künftig am Nachmittag ausser Haus sein könne. Er werde das Zvieri jeweils selber einnehmen oder zusehen, dass ihm jemand dabei hilft. Das Gleiche treffe auf die Medikamente zu, welche er ebenfalls versuche selbständig einzunehmen. Somit sei es für den Ehemann in Ordnung, wenn sie ab 13:00 Uhr bis spätestens 18:00/19:00 Uhr das Haus verlasse. Wenn der Ehemann jedoch einen Arzttermin habe, müsse sie frei haben, um ihn zum Termin zu begleiten. Diese Aussage deckt sich im Übrigen mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der amtlichen Erkundigung vom 16. März 2015, nach welcher der Betreuungsaufwand ihres Ehemannes jeweils zwei Stunden vormittags betrage. In der von der Beschwerdeführerin angegebenen verfügbaren Zeit von 13:00 Uhr bis

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 18:00/19:00 Uhr könnte diese einer Tätigkeit von 50 % nachgehen. Das Auffinden einer entsprechenden Stelle im Bereich Verkauf, Pflege oder Küche ist nicht aussichtslos. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass für den Ehemann tatsächlich ein grösserer Betreuungsaufwand vorliegen würde als angegeben. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, wurde dessen Anspruch auf Hilflosenentschädigung und lebenspraktische Begleitung mit Verfügung der IV- Stelle Solothurn vom 11. November 2013 abgewiesen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Ehemann weder regelmässige Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, noch dauernde persönliche Überwachung benötigt. Des Weiteren stellt Dr. C.____ in seinem Bericht vom 19. Juni 2015 fest, dass sich der Gesundheitszustand des Ehemannes seit zwei Monaten in einer Weise gebessert habe, dass die Beschwerdeführerin einen deutlich geringeren Pflegeaufwand betreiben müsse. Unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten, kann nicht von einer fehlenden Vermittlungsbereitschaft gesprochen werden, zumal die Beschwerdeführerin auch entsprechende Arbeitsbemühungen vorgenommen hat. Die Vermittlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ist somit zu bejahen, weshalb demzufolge die Vermittlungsfähigkeit ab 29. Januar 2015 grundsätzlich mit einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % gegeben ist. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 29. Januar 2015 mit einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % gegeben ist. Die Angelegenheit ist zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. 8.2 Das KIGA hat der Beschwerdeführerin dem Prozessausgang entsprechend eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner Honorarnote vom 23. März 2016 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand von 6.50 Stunden geltend gemacht, was sich umfangmässig in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 103.50. Das KIGA hat der Beschwerdeführerin somit eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘866.70 (inkl. Auslagen Fr. 103.50 und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 31. Juli 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 29. Januar 2015 mit einem anrechenbaren Arbeitsausfall von 50 % gegeben ist. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben 3. Das KIGA Baselland hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘866.70 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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