Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 3. März 2016 (715 15 271 / 58) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Ablehnung der Anspruchsberechtigung mangels Vermittlungsfähigkeit. Die Vorinstanz hat die Vermittlungsbereitschaft der Versicherten zu Recht verneint.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann
Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Andrea Eisner- Kiefer, Advokatin, Elisabethenstrasse 15, Postfach 430, 4010 Basel
gegen
KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin
Betreff Vermittlungsfähigkeit
A.1 Die 1987 geborene A.____ arbeitete vom 1. November 2010 bis 31. Mai 2014 bei der B____AG als Sachbearbeiterin. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte sie am 14. März 2014 auf den 31. Mai 2014. Am 9. Mai 2014 meldete sich A.____ im Umfang von 100% beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Münchenstein (RAV) zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an und erhob gleichentags bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2014. Die Kasse richtete in der
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Folge Taggelder aus. Am 8. Oktober 2014 brachte die Versicherte eine Tochter zur Welt und war gemäss Zeugnis von Dr. med. C.____ vom 10. Oktober 2014 für die Zeit vom 8. Oktober 2014 bis 12. Januar 2015 vollständig arbeitsunfähig. Am 14. Oktober 2014 liess die Versicherte ihrem Personalberater mitteilen, dass ihre Tochter bis 12. Januar 2015 stationär behandelt werde und sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne von Art. 16c Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Erwerbsordnung (EOG) bis zum Austritt der Tochter aus dem Spital aufschiebe. A.2 Mit Verfügung vom 19. November 2014 wurde die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten vom 8. Oktober 2014 bis 3. Dezember 2014 mit der Begründung verneint, dass Wöchnerinnen von Gesetzes wegen während acht Wochen nicht arbeiten dürften. Mangels Arbeitsberechtigung sei die Vermittlungsfähigkeit für diese Zeit zu verneinen. Daran hielt die Kasse auch auf Einsprache hin mit Entscheid vom 3. Juli 2015 fest, wobei sie ergänzend festhielt, dass die Versicherte im fraglichen Zeitraum weder objektiv noch subjektiv vermittlungsfähig gewesen sei. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Dr. Andrea Eisner-Kiefer, am 27. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. Juli 2015 sei ihr das volle Arbeitslosentaggeld im Umfang von 80% bis zum 30. Tag nach Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 8. Oktober 2014 auszurichten. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/e-Kostenfolge für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Vorinstanz. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur inhaltsbezogenen, umfassenden, sorgfältigen und objektiven Beweiswürdigung sowie die ihr obliegende Begründungspflicht und damit den Gehörsanspruch verletzt und zudem ihr Ermessen rechtswidrig ausgeübt. Die vorliegenden Unterlagen würden nicht den Schluss zulassen, dass sie nach der Niederkunft nicht mehr habe arbeiten wollen. Ausserdem habe die Vorinstanz Art. 28 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 nicht bzw. nicht richtig angewendet. Die Materialien liessen nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber mit der Anpassung von Art. 28 AVIG sämtliche durch die Niederkunft bedingten Arbeitsverhinderungen strikte habe ausklammern wollen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er bei der Einführung der Mutterschaftsversicherung und der Aufhebung von Art. 28 Abs. 1bis AVIG die Möglichkeit des Aufschubs der Mutterschaftsentschädigung bei einem längeren Spitalaufenthalt nicht bedacht habe. Art. 28 Abs. 1 AVIG müsse auch dann Anwendung finden, wenn die Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit Folge der Niederkunft sei. C. Das KIGA schloss mit Vernehmlassung vom 28. September 2015 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 6. Januar 2016 überwies die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts den Fall in Anwendung von § 55 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 der Dreierkammer zur Beurteilung.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a VPO ist das Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht, als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 27. August 2015 ist einzutreten. 2. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob der Versicherten für den Zeitraum vom 8. Oktober 2014 bis 3. Dezember 2014 zu Recht die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen worden ist mit der Folge, dass diese während der genannten Periode keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen kann. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.2 Die arbeitslose versicherte Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Unter Arbeitsfähigkeit als "in der Lage sein" ist primär die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, aber auch die Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass Art. 6 ATSG Arbeitsunfähigkeit definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Die Arbeitsberechtigung sodann ist anhand der fremdenpolizeilichen, asylrechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen, gesundheitsoder gewerbepolizeilichen Vorschriften zu beurteilen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Schutzfrist gemäss Art. 35a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 13. März 1964, wonach Wöchnerinnen
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht während acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden dürfen, die Vermittlungsfähigkeit nicht hindert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 15. September 2005, C138/03). Die Vermittlungsbereitschaft schliesslich umfasst die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Dazu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen. Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist sodann auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Massgebend ist das gesamte Verhalten der versicherten Person (zum Ganzen vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München, Rz. 270). Damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 261). 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AVIG haben Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, Anspruch auf das volle Taggeld, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. Nach Art. 28 Abs. 5 Satz 1 AVIG muss die arbeitslose Person ihre Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise ihre Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen. 3.4 Per 1. Juli 2005 wurde das Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende (EOG) um eine Mutterschaftsentschädigung ergänzt und mit deren Inkrafttreten Art. 28 Abs. 1bis AVIG aufgehoben. Nach Massgabe von aArt. 28 Abs. 1bis AVIG hatten Versicherte, die nach der Niederkunft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeitsund vermittlungsfähig waren, Anspruch auf 40 zusätzliche Arbeitslosentaggelder. Mit der Einführung der Mutterschaftsentschädigung fällt die Mutterschaft daher grundsätzlich nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Art. 28 AVIG. Vielmehr hat eine arbeitslose Mutter nach der seit 1. Juli 2005 geltenden Regelung aufgrund der in Art. 16g Abs. 1 lit. a EOG getroffenen Prioritätsordnung mit dem Tag der Geburt Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Bei längerem Spitalaufenthalt des neugeborenen Kindes kann die Mutter aber beantragen, dass die Mutterschaftsentschädigung erst ausgerichtet wird, wenn das Kind nach Hause kommt (Art. 16c Abs. 2 EOG). Laut NUSSBAUMER hat der Gesetzgeber diese Konstellation bei der Aufhebung von Art. 28 Abs. 1bis AVIG nicht bedacht, weshalb sich angesichts des Normzwecks die Anwendung von Art. 28 Abs. 1 AVIG rechtfertigt, wenn eine Versicherte vom Aufschub der Mutterschaftsentschädigung Gebrauch macht und ihr Anspruch auf 44 Taggelder noch nicht erschöpft ist (vgl. NUSSBAUMER. a.a.O. S. 2305, Rz. 431 mit Hinweisen). 4. Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (§ 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b; 125 V 195; 121 V 47 E. 2a; 208 E. 6b mit Hinweis). 5.1 Die Vorinstanz verneint für den Zeitraum vom 8. Oktober 2014 bis 3. Dezember 2014 die objektive und subjektive Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die vorliegenden Unterlagen würden nicht den Schluss zulassen, dass sie nach der Niederkunft nicht mehr habe arbeiten wollen. Zudem sei erstellt, dass sie im fraglichen Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei. Bei aufgeschobener Mutterschaftsentschädigung sei in den Fällen wie dem vorliegenden ein Anspruch auf Leistungen aufgrund von Art. 28 Abs. 1 AVIG zu bejahen. 5.2 Die vorinstanzliche Beurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist der Beschwerdeführerin insofern beizupflichten, als die Schutzfrist gemäss Art. 35a Abs. 3 ArG, wonach Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht beschäftigt werden dürfen, die Vermittlungsfähigkeit nicht hindert (vgl. E. 3.2 hiervor). In der Literatur wird sodann mit guten Gründen die Meinung vertreten, dass Art. 28 AVIG Anwendung finden muss, wenn eine Versicherte vom Aufschub der Mutterschaftsentschädigung Gebrauch macht (vgl. 3.4 hiervor). Entscheidend ist im vorliegenden Fall indes die unterschriftliche Bestätigung der Beschwerdeführerin im Kursleitungsbericht der D.____ an die RAV-Personalberatung vom 18. Juli 2014, wonach sie sich nach der Geburt erst einmal für ein paar Jahre der Betreuung und Erziehung ihres Kindes widmen möchte. In Anbetracht dieser unmissverständlichen Erklärung hat die Vorinstanz die anspruchsbegründende Vermittlungsbereitschaft ab 8. Oktober 2014 zu Recht verneint. Daran vermag die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Nachgang zum Bewerbungskurs und bis zur Geburt der Tochter weiterhin mit grossem Einsatz um Stellen bewarb, nichts zu ändern, erfolgten doch die getätigten Arbeitsbemühungen in der Zeit vor der Geburt. Ebenso wenig lässt sich aus dem blossen Hinweis in der Beschwerde, wonach sich Erwerbstätigkeit und Mutterschaft durchaus vereinbaren liessen, nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten; ist doch aus dieser generellen Feststellung keine konkrete Absicht der Beschwerdeführerin erkennbar, dass sie sich nach der Niederkunft zumindest in einem Teilpensum weiterhin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen wollte. Die klare Haltung der Versicherten, sich nach der Geburt der Betreuung und Erziehung des Kindes zuzuwenden, spiegelt sich denn auch in den fehlenden Arbeitsbemühungen bis zur Abmeldung von der Arbeitslosenversicherung Anfang April 2015 wieder. Nicht gehört werden kann der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der ordentliche Geburtstermin erst im Januar 2015 gewesen wäre und sie während der fraglichen Zeit im Oktober 2014 habe arbeiten wollen. Massgeblich ist nicht ein möglicher Sachverhalt, sondern der Sachverhalt, der sich tatsächlich verwirklicht hat. Ihre Aussage, sich ausschliesslich um das Kind kümmern zu wollen, lässt sich durch die Tatsa-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht che der Frühgeburt nicht relativieren. Im Gegenteil ist aufgrund der tendenziell erhöhten Pflegbedürftigkeit des Kindes infolge der Frühgeburt vielmehr anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin erst Recht vor allem um ihr Kind kümmern wollte. Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 8. Oktober 2014 nicht die Absicht hatte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um sich stattdessen voll und ganz ihrer Tochter widmen zu können, wie sich auch aus ihrem E-Mail vom 24. März 2015 an ihre Rechtsvertreterin ergibt. Bei dieser Sachlage kann die Frage, ob Art. 28 Abs. 1 AVIG auch dann Anwendung findet, wenn die Arbeits- und Vermittlungsunfähigkeit Folge der Geburt ist, letztlich offen bleiben. 5.3 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz im Ergebnis darin beizupflichten, dass ab 8. Oktober 2014 die Vermittlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin und in der Folge ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum vom 8. Oktober 2014 bis 3. Dezember 2014 zu verneinen ist. Die gegen den betreffenden Einspracheentscheid vom 3. Juli 2015 erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 6. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
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