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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.08.2014 715 14 96 / 215 (715 2014 96 / 215)

28 agosto 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,739 parole·~19 min·3

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung / Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. August 2014 (715 14 96 / 215) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ein Leistungsanspruch einer arbeitslosen versicherten Person, die sich mit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befasst, entfällt, wenn die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit aus subjektiver und/oder objektiver Sicht nicht oder kaum mehr in Frage kommt / Voraussetzungen für eine rückwirkende Korrektur einer Leistungsausrichtung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat, Hauptstrasse 12, 4153 Reinach

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung / Rückforderung

A. Der 1980 geborene A.____, der seit Mitte Oktober 2006 mehrfach bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) Taggelder der Arbeitslosenver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicherung bezogen hatte, war ab 17. August 2009 bei B.____ tätig. Diese Stelle wurde ihm am 13. Januar 2012 aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Februar 2012 gekündigt. Am 6. Februar 2012 meldete sich A.____ in seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung und bei der Arbeitslosenkasse zum (erneuten) Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2012 an. Die Arbeitslosenkasse erbrachte dem Versicherten in der Folge Taggeldleistungen. Am 25. März 2013 erliess die Arbeitslosenkasse die Verfügung Nr. 501/2013, mit welcher sie die Anspruchsberechtigung von A.____ „für die Zeit ab 16. Oktober 2006 wegen selbständiger Erwerbstätigkeit sowie zweifelloser Vermittlungsunfähigkeit“ ablehnte. Zur Begründung führte die Arbeitslosenkasse im Wesentlichen aus, A.____ sei seit Jahren Inhaber der Firma C.____ und übe eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Sein Verhalten lasse darauf schliessen, dass er nicht bereit sei, seine selbständige Tätigkeit zu Gunsten einer unbefristeten unselbständigen Tätigkeit aufzugeben, so dass seine Vermittlungsfähigkeit verneint werden müsse. Mit einer weiteren Verfügung (Nr. 62/2013) vom 26. März 2013 forderte die Arbeitslosenkasse sodann von A.____ die im Zeitraum vom 16. Oktober 2006 bis Ende Januar 2013 zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen im Umfang von insgesamt Fr. 31'081.50 zurück. Die von A.____ gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2014 in dem Sinne teilweise gut, als sie die Anspruchsberechtigung des Versicherten neu rückwirkend ab 1. März 2012 statt ab 16. Oktober 2006 ablehnte und A.____ entsprechend verpflichtete, ihr statt des Betrages von Fr. 31'081.50 die Summe von CHF 12'362.-- zurückzuerstatten. Zur Begründung machte die Arbeitslosenkasse im Wesentlichen geltend, entgegen den Vorbringen des Versicherten würden alle Indizien darauf hinweisen, dass dieser während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern regelmässig als Reiseleiter Touren in D.____ durchgeführt habe. Da die Website "www.e____.ch" erst seit dem Jahr 2010 betrieben werde, sei eine die Vermittlungsfähigkeit ausschliessende selbständige Tätigkeit aber nicht bereits ab Oktober 2006, sondern erst ab diesem Zeitpunkt rechtsgenüglich erstellt. Im massgebenden Zeitraum ab 2010 seien dem Versicherten erstmals im Anschluss an die per 1. März 2012 erfolgte Neuanmeldung zum Leistungsbezug wieder Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet worden. Die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten könne deshalb erst ab 1. März 2012 und nicht bereits ab Oktober 2006 abgelehnt werden und entsprechend seien lediglich die ab März 2012 ausbezahlten Taggelder zurückzuverlangen. Der Betrag der geltend gemachten Rückforderung reduziere sich dadurch auf Fr. 12'362.--. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob Advokat Simon Rosentaler namens und im Auftrag von A.____ am 26. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei der angefochtene Entscheid insofern aufzuheben, als damit die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. März 2012 abgelehnt und der Beschwerdeführer zur Rückerstattung bezogener Versicherungsleistungen verpflichtet werde. Demgemäss sei festzustellen, dass die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers ab 1. März 2012 gegeben gewesen sei und dass insofern die gesetzlichen Leistungen auszurichten seien bzw. der Beschwerdeführer nicht zur Rückerstattung bezogener Leistungen verpflichtet werden könne. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und Neuentscheidung

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter o/-Kostenfolge. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er in Wahrnehmung seiner Schadenminderungspflicht Abklärungen und erste Schritte im Hinblick auf eine mögliche Selbständigkeit unternommen habe, die selbständige Tätigkeit habe er aber noch nicht aufgenommen. Damit sei seine Vermittlungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Er habe von 2010 bis Februar 2012 vereinzelt Reisen nach D.____ organisiert, mit denen er aber keinen Gewinn erzielt habe. Für den hier zur Beurteilung stehenden Zeitraum seien hingegen - mit einer Ausnahme - keine Reisen nachgewiesen. Obwohl die Beschwerdegegnerin für rechtsaufhebende Tatsachen beweisbelastet sei, habe sie keine rechtsgenüglichen Nachweise für eine regelmässige gewinnbringende selbständige Tätigkeit erbringen können. Bei den von ihr erwähnten Informationen auf seiner Homepage handle es sich um Werbung, sie könnten deshalb nicht „für bare Münze“ genommen werden. Aber selbst wenn man den Sachverhalt nachträglich anders interpretieren würde, sei eine Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung ausgeschlossen. Es könne jedenfalls nicht gesagt werden, es sei kein vernünftiger Zweifel möglich, dass die ursprüngliche Entscheidung falsch gewesen sei. Folglich müsse festgestellt werden, dass seine Anspruchsberechtigung ab 1. März 2012 gegeben bzw. eine Rückforderung der erbrachten Leistungen ausgeschlossen sei. Am 2. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 27. Mai 2014 ein, aus dem hervorgeht, dass das auf Anzeige der Arbeitslosenkasse hin gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde. C. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2014 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. D. Am 24. Juni 2014 zog das Kantonsgericht zur Vervollständigung der Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft die die vorstehend erwähnte Strafuntersuchung betreffenden Akten bei.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 26. März 2014 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Arbeitslosenkasse im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht die Anspruchsberechtigung des Versicherten rückwirkend ab 1. März 2012 abgelehnt und die im Zeitraum vom März 2012 bis Januar 2013 ausbezahlten Arbeitslosenentschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 12‘362.-- zurückgefordert hat. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 3.2 Die arbeitslose versicherte Person ist nach Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Die allgemeine Vermittlungsfähigkeit setzt sich somit aus drei Elementen zusammen. Davon sind die Arbeitsfähigkeit sowie die Arbeitsberechtigung objektiver und die Vermittlungsbereitschaft subjektiver Natur. Damit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, müssen die drei Elemente kumulativ erfüllt sein (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2258 Rz 261 mit Hinweisen). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58 E. 6a). 3.3 Unter Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn ("in der Lage sein") ist die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, die soziale Eignung und die Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Was die zeitliche Verfügbarkeit betrifft, so liegt Vermittlungsunfähigkeit unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2259 Rz 266 mit Hinweisen). Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden (BGE 112 V 327 E. 1a mit Hinweisen). Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2259 f. Rz 266 mit Hinweisen). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung, wonach eine versicherte Person, die auf einen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stünde, in der Regel nicht vermittlungsfähig ist. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (BGE 110 V 208 E. 1 mit Hinweisen). 3.4 Das subjektive Element der Vermittlungsfähigkeit besteht in der Bereitschaft der versicherten Person, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 E. 3 mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal ist dabei die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle als Arbeitnehmer. Hierzu genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht. Vielmehr ist die versicherte Person gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2261 Rz 270 mit Hinweisen). 3.5 Die Frage der Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu beurteilen. Ausser dem Umfang des für die versicherte Person in Betracht fallenden Arbeitsmarktes ist auch die Art der gesuchten zumutbaren Arbeit von Bedeutung (Urteil B. des Bundesgerichts vom 1. Juli 2010, 8C_382/2010, E. 3.2; BGE 120 V 387 E. 2). 4.1 Im Lichte der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht ist es nicht zu beanstanden, dass sich eine arbeitslose versicherte Person mit der Möglichkeit der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit befasst. Unterlässt sie es aber im Hinblick auf dieses Ziel, sich daneben auch in vertretbarem Umfange um eine unselbständige Erwerbstätigkeit zu bemühen, entsteht der Verdacht, dass keine unselbständige Erwerbstätigkeit mehr gesucht wird. Dabei muss der Leistungsanspruch bei der Arbeitslosenversicherung dann enden, wenn die Absicht zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit so weit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist. Dies ist der Fall, wenn die aktuellen Bestrebungen vorwiegend in der Vorbereitung der bevorstehenden Aufnahme einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit liegen (Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1993/1994 N 30 S. 212) oder - erst recht - falls die Aufnahme einer solchen, auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit - wenn auch anfänglich noch in einem eher kleineren Umfang - bereits erfolgt ist. Verhält es sich so, ist die versicherte Person als vermittlungsunfähig zu betrachten, gleich wie eine Person, welche eine selbständige Erwerbstätigkeit im Haupterwerb ausübt (vgl. auch die Urteile H. des Bundesgerichts vom 24. Februar 2010, 8C_757/2009, E. 2.2 mit Hinweis und S. vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Sinn und Zweck der Arbeitslosenversicherung ist es primär, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Dazu gehört auch die Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 71a ff. AVIG. Danach kann die Arbeitslosenversicherung unter anderem Versicherte, die eine dauernde selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unter-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht stützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Demgegenüber sollen aber keine Taggelder während der anschliessenden Anlaufphase des Geschäfts ausgerichtet werden, denn die Arbeitslosenversicherung ist nicht als “Überbrückungshilfe“ bei einem Wechsel von einer unselbständigen in eine selbständige Erwerbstätigkeit konzipiert. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das wirtschaftliche Risiko einer selbständig erwerbstätigen Person zu tragen; namentlich ist es nicht ihre Aufgabe, die beim Aufbau einer selbstständigen Erwerbstätigkeit anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen (Urteil S. des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.3; ARV 2010 Nr. 5 S. 138 ff E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen). 4.3 Der Entscheid darüber, wann die Planungs- und Vorbereitungsphase einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgeschlossen ist und wann die regelmässig im Rahmen eines fliessenden Übergangs nachfolgende Anlaufphase bzw. die (effektive) Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit beginnt, ist jeweils wertend im Einzelfall, d.h. mit anderen Worten aufgrund einer individuell-konkreten Betrachtungsweise, zu treffen, wobei der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt werden muss (Urteil N. des Bundesgerichts vom 28. August 2007, C 130/06, E. 3.1 mit Hinweisen). Der effektive Markteintritt kann zwar einen Anhaltspunkt für den Abschluss der Planungsphase darstellen, ist jedoch nicht das allein massgebende Kriterium. Wegen des in den allermeisten Fällen fliessenden Überganges zwischen den verschiedenen Phasen ist regelmässig nicht klar, wann genau der Markteintritt erfolgt und ob er überhaupt ohne Unterbruch an die Planungsphase anschliesst. Die Tatsache etwa, dass ein Versicherter eine juristische Person gründet und in das Handelsregister eintragen lässt, in welcher er eine arbeitgeberähnliche Stellung einnimmt, genügt für sich allein nicht, um bereits die Aufnahme einer auf Dauer ausgerichteten und nicht bloss vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen. Auch allein aus der Tatsache, dass jemand eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen will und deshalb beispielsweise ein Lokal mietet und namentlich EDV- und Büromaterial erwirbt, darf die Vermittlungsfähigkeit noch nicht verneint werden. Es muss vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls geprüft werden, ob die versicherte Person aus subjektiver Sicht bereit und aus objektiver Sicht in der Lage war, eine entsprechende unselbständige Tätigkeit aufzunehmen. 5.1 Im vorliegenden Fall ist somit im Folgenden aufgrund einer individuell-konkreten Betrachtungsweise und in Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob die Arbeitslosenkasse die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers per 1. März 2012 zu Recht mit der Begründung verneint hat, dass dieser ab dem genannten Zeitpunkt eine auf Dauer angelegte selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die Arbeitslosenkasse macht diesbezüglich geltend, der Versicherte habe als selbständig Erwerbender Touren in D.____ organisiert und durchgeführt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er weder gewillt noch in der Lage gewesen sei, eine unselbständige Arbeit anzutreten. 5.2 In sachverhaltlicher Hinsicht ist unbestritten und erwiesen, dass der Beschwerdeführer seit 2010 die Website “www.e____.ch“ betreibt. Auf dieser professionell gestalteten Website bietet der Beschwerdeführer Touren in D.____ an. Aktuell werden auf der Website keine konkreten Reisedaten mehr genannt, während der fraglichen Periode zwischen März 2012 und Januar 2013 waren aber konkrete Reisen aufgeführt, von denen einzelne als “ausgebucht“ und

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht andere mit "nur noch wenige Plätze frei" bezeichnet waren. Ferner gibt der Beschwerdeführer auf der Website an, dass er seit Jahren zwischen D.____ und der Schweiz pendle und langjährige Erfahrung in der Durchführung solcher Reisen habe. Anlässlich der im Rahmen des Strafverfahrens durchgeführten Ermittlungen haben sodann verschiedene Zeugen bestätigt, dass der Beschwerdeführer für Freunde und Bekannte seit 2010 Gruppenreisen organisiert und teilweise unter seiner Leitung durchgeführt hat. Im Weiteren ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer auch für die Stiftung “F.____“ seine Dienste als Reiseleiter anbietet bzw. angeboten hat. Insgesamt entsteht aufgrund dieser nachgewiesenen Sachverhaltselemente ein Gesamtbild, das deutlich über die Planungs- und Vorbereitungsphase einer selbständigen Erwerbstätigkeit hinausgeht. Mit der Arbeitslossenkasse ist vielmehr von einer effektiven Aufnahme einer auf Dauer angelegten selbständigen Erwerbstätigkeit auszugehen. Kommt als erschwerendes Indiz dazu, dass der Beschwerdeführer seinen Reisepass, der über die Häufigkeit seiner Reisen nach D.____ Aufschluss geben könnte, nie eingereicht hat und heute angibt, dass er einen neuen Pass habe und der alte nicht mehr vorhanden sei. Letztlich kann aber ohnehin offen bleiben, wie viele Reisen nach D.____ der Beschwerdeführer tatsächlich organisiert und durchgeführt hat. Entscheidend ist, wie oben ausgeführt (vgl. E. 4 hiervor), ob der Beschwerdeführer (noch) aus subjektiver Sicht bereit und aus objektiver Sicht in der Lage war, eine unbefristete unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auf Grund des geschilderten Gesamtbildes, das sich aus den Akten ergibt, ist dies mit der Arbeitslosenkasse zu verneinen. Insbesondere die professionelle Website mit den Reiseangeboten samt den dazugehörigen Informationen und den Hinweisen auf seine langjährige Erfahrung in der Organisation und Durchführung solcher Reisen sind klare Indizien dafür, dass sich der Beschwerdeführer für die Aufnahme einer auf Dauer angelegten selbständigen Erwerbstätigkeit entschieden hat und dass der entsprechende Markteintritt auch schon seit längerem erfolgt ist. Wenn der Beschwerdeführer, wie er heute geltend macht, tatsächlich nur die Absicht hätte, gelegentlich für Freunde und Bekannte Reisen zum Selbstkostenpreis nach D.____ zu organisieren, würde er keiner derartigen Website bedürfen und auch kaum eine solche unterhalten. Als unbehelflich erweist sich in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Beschwerdeführers, bei den Informationen auf seiner Website handle es sich um Werbung, sie könnten deshalb nicht „für bare Münze“ genommen werden. Es steht ausser Frage, dass sich der Beschwerdeführer bei der Beurteilung der strittigen Frage, ob er im massgebenden Zeitraum eine auf Dauer angelegte selbständige Erwerbstätigkeit in die Wege geleitet und aufgenommen hat, den Inhalt der selbst gestalteten Website entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren vermag sodann auch sein Argument, die selbständige Tätigkeit sei als Schadenminderung geboten gewesen, nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hat nie deklariert, dass er lediglich aus Gründen der Schadenminderung Reisen nach D.____ organisiere und durchführe und dass er diese Tätigkeit auch sofort aufgeben würde, sobald er eine Arbeitsstelle finden würde. Keiner weiteren Erörterungen bedarf es schliesslich, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Tätigkeit allenfalls ausserhalb der normalen Arbeitszeit hätte ausüben können; eine solche Möglichkeit steht in Anbetracht der von ihm angebotenen Reiseleitungen vor Ort selbstredend ausser Frage. Aus den genannten Gründen ist deshalb mit der Arbeitslosenkasse die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den hier interessierenden Zeitraum (nachträglich) abzulehnen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Wie die Arbeitslosenkasse im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält, ist eine rückwirkende Korrektur einer Leistungsausrichtung - unabhängig davon, ob die betreffenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind - nun allerdings nur unter den Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung zulässig (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). Die entsprechenden Voraussetzungen werden in Art. 53 ATSG umschrieben. Danach müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Abs. 1; prozessuale Revision). Zudem kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Abs. 2; Wiedererwägung). Bei der Beurteilung, ob eine Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit zulässig sei, ist vom Rechtszustand auszugehen, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestanden hat, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört (BGE 125 V 389 f. E. 3). 6.2 Während die Arbeitslosenkasse der Auffassung ist, dass sich die ursprüngliche, den rechtsbeständig zugesprochenen Taggeldern zu Grunde liegende Bejahung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne erweist, vertritt dieser die Ansicht, dass die betreffende Wiedererwägungsvoraussetzung in seinem Fall nicht bejaht werden dürfe, denn die ursprüngliche Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit durch die Arbeitslosenkasse könne jedenfalls nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Es trifft zwar zu, dass der Übergang von der Planungs- und Vorbereitungsphase in die nachfolgende Anlaufphase der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Regel fliessend erfolgt und der diesbezügliche Entscheid folglich (auch) Ermessenszüge trägt. Im vorliegenden Fall ist der Eintritt in die Selbständigkeit im fraglichen Zeitraum aber - wie vorstehend aufgezeigt - klar vollzogen worden und erstellt, sodass sich der Schluss der Arbeitslosenkasse auf eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsausrichtung als zulässig erweist. Die Arbeitslosenkasse hat demnach das Vorliegen der betreffenden Wiedererwägungsvoraussetzung zu Recht bejaht. Somit ist aber auch nicht zu beanstanden, dass sie dem Versicherten die Vermittlungsfähigkeit für den hier interessierenden Zeitraum wiedererwägungsweise abgesprochen hat. 7. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung in der Höhe von Fr. 12‘362.--, welche die Arbeitslosenkasse im angefochtenen Einspracheentscheid gegenüber dem Versicherten für den Zeitraum von März 2012 bis Januar 2013 geltend macht. Gemäss Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Wie vorstehend ausgeführt, können unrechtmässig ausgerichtete bzw. bezogene Geldleistungen aber nur dann zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder die für die prozessuale Revision bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist hier der Fall: Nach dem oben Gesagten (vgl. E. 5 und 6 hiervor) erweist sich die ursprüngliche Bejahung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers als zweifellos unrichtig. Demzufolge sind die Taggeldleistungen im strittigen Zeitraum von März 2012 bis Januar 2013 zweifellos zu Unrecht ausgerichtet worden

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die Berichtigung der entsprechenden Taggeldabrechnungen ist - in Anbetracht der Höhe des zur Diskussion stehenden Rückforderungsbetrages - auch von erheblicher Bedeutung. Somit hat der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse die entsprechenden, zu Unrecht bezogenen Leistungen gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten. Zu ergänzen bleibt, dass (auch) die Höhe der von der Arbeitslosenkasse geltend gemachten Rückforderung nicht zu beanstanden ist. Der betreffende Betrag wird denn auch vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht in Frage gestellt. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Februar 2014, mit welchem die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers rückwirkend ab 1. März 2012 abgelehnt und mit dem sie vom Beschwerdeführer die im Zeitraum von März 2012 bis Januar 2013 zu Unrecht ausgerichteten Taggeldleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 12‘362.-- zurückgefordert hat, nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden muss. 9. Es verbleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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