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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.09.2014 715 14 68 / 223 (715 2014 68 / 223)

5 settembre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,273 parole·~11 min·4

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. September 2014 (715 14 68 / 223) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Kein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV für den verspätet eingereichten Nachweis der Arbeitsbemühungen

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiberin Vijitha Schniepper- Muthuthamby

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1975 geborene A.____ war zuletzt vom 16. November 2007 bis 30. April 2013 bei der B.____AG als Logistikmitarbeiter tätig. Am 5. September 2013 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Pratteln zur Arbeitsvermittlung an und stellte am selben Tag bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. September 2013. Daraufhin erhielt A.____ Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 stellte das RAV A.____ wegen fehlender Arbeitsbemühungen ab dem 1. Dezember 2013 für die Dauer von sieben Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Mit Einspracheentscheid hiess das KIGA Baselland, Abtei-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht lung Arbeitsvermittlung (KIGA), die Einsprache insoweit gut, als es die Einstellung von sieben auf drei Tage reduzierte. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 27. Februar 2014 (Eingang) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides. Er begründete seine Beschwerde damit, dass obwohl er bewiesen habe, dass es sich bei der Einstellung um einen Fehler gehandelt habe, er dennoch für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt werde. Zudem habe er erfahren müssen, dass er für den Monat Februar 2014 Arbeitslosenentschädigung lediglich in der Höhe von ca. Fr. 1‘000.-- erhalten werde. Dies sei nicht korrekt. Er habe offene Rechnungen, zwei Kinder zu ernähren und zudem folge die Wohnungskündigung. C. In der Vernehmlassung vom 5. Mai 2014 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde. Dies begründete es im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat November 2013 nicht innert Frist eingereicht habe. Dementsprechend könnten die getätigten Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung; AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10‘000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 3 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 168.35 und damit ein Streitwert von 505.05 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Streitig und zu prüfen ist, ob das KIGA den Beschwerdeführer zu Recht wegen fehlender Arbeitsbemühungen für die Dauer von drei Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Satz 1). Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 AVIG). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. 3.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV muss die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen (Satz 1). Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweislastregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 138 V 221 f. E. 6). 4.2 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhalts-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht darstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 5.1 Das KIGA begründet die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat November 2013 bis 13. Dezember 2013 nicht erbracht habe. Der Spitalaufenthalt des Kindes vom 2. Dezember bis 5. Dezember 2013 als entschuldbarer Grund habe den Beschwerdeführer von der Einreichungsfrist im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV befreit. Da der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2013 jedoch wieder am angeordneten UNO-Kurs teilgenommen habe, sei es ihm spätestens an jenem Tag möglich gewesen, den Nachweis der Arbeitsbemühungen einzureichen. Dieser Schlussfolgerung stehe auch das Arztzeugnis von Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Medizin, vom 9. Dezember 2013 nicht entgegen, worin rückwirkend ab 6. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 50% und ab 7. Dezember 2013 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Weiter weist das KIGA darauf hin, dass die ärztliche Bescheinigung des Spitals D.____ vom 4. Dezember 2013 sowie das Arztzeugnis von Dr. C.____ vom 9. Dezember 2013 nachträgliche Korrekturen erfahren hätten. Ohne diese nachträglichen Änderungen wäre die Einreichung des Nachweises sogar innert Frist bis am 5. Dezember 2013 möglich gewesen. Die beiden ärztlichen Bescheinigungen seien deshalb durch das Kantonsgericht näher zu prüfen. 5.2 In seiner Einsprache führte der Beschwerdeführer aus, er habe sehr wahrscheinlich den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen an die falsche Adresse gesendet. Es sei ihm im besagten Monat alles etwas zu viel gewesen. Den UNO-Kurs habe er wegen Schmerzen nicht mehr besuchen können und zudem habe seine Tochter operiert werden müssen, sodass er etwas durcheinander gewesen sei. In der eingereichten Beschwerde stützt sich der Beschwerdeführer darauf, dass es sich bei der Einstellung um einen Fehler gehandelt habe. 5.3 Der Beschwerdeführer hat dem RAV eine ärztliche Bescheinigung des Spitals D.____ vom 4. Dezember 2013 eingereicht, wonach für seine Tochter vom 3. Dezember bis 5. Dezember 2013 ein Aufenthalt in der Tagesklinik notwendig gewesen sei. Dabei ist ersichtlich, dass der 5. Dezember 2013 noch (nachträglich) eingefügt wurde. Ebenfalls reichte der Beschwerdeführer dem RAV ein Arztzeugnis von Dr. C.____ vom 9. Dezember 2013 ein. Darin attestierte Dr. C.____ ab 6. Dezember 2013 "halber Tag" bis 17. Dezember 2013 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dem Arztzeugnis kann entnommen werden, dass zuerst für ab 7. Dezember 2013 und sodann durch Korrektur ab 6. Dezember 2013 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist. 5.4 Aufgrund der folgenden Ausführungen kann offen bleiben, wie es sich mit den nachträglichen Einfügungen bzw. Korrekturen in den Arztzeugnissen verhält. Aus dem Formular "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den fraglichen Monat November 2013 geht nämlich hervor, dass der Beschwerdeführer explizit darauf hingewiesen wurde, dass seine Arbeitsbemühungen bis spätestens am fünften Tag des Folgemonats einzureichen sind, andernfalls sie nicht mehr berücksichtigt werden können, es sei denn, es liege hierfür ein entschuldbarer Grund vor. Ebenfalls wurde er in diesem Formular darauf aufmerksam gemacht, dass er mangels entsprechender Bemühungen in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden könne.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wusste der Beschwerdeführer, dass er den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat November 2013 spätestens am 5. Dezember 2013 dem RAV hätte einreichen müssen (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Der Spitalaufenthalt seiner Tochter vom 3. Dezember bis 5. Dezember 2013 kann als entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV angesehen werden. Dem Beschwerdeführer wäre es jedoch möglich gewesen, den Nachweis bereits am 2. Dezember 2013 einzureichen. Dem Kursleitungsbericht von E.____ vom 19. Dezember 2013 betreffend dem angeordneten UNO-Kurs ist nämlich zu entnehmen, dass er den Kurs am 2. Dezember 2013 am Vormittag besucht, diesen jedoch aufgrund Krankheit einer seiner Kinder verlassen habe. Am Vormittag vom 6. Dezember 2013 hat er den Kurs wieder besucht. Im Arztzeugnis hat Dr. C.____ die vollständige Arbeitsunfähigkeit für den Nachmittag des 6. Dezember 2013 bescheinigt. Demzufolge hätte der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat November 2013 dem RAV spätestens am 6. Dezember 2013 einreichen müssen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sehr wahrscheinlich den Nachweis an die falsche Adresse gesendet, ist nicht belegt, sodass er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Damit ist der Nachweis der Arbeitsbemühungen verspätet erfolgt und kann nicht mehr berücksichtigt werden. 5.5 Auch wenn angenommen wird, dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2013 ganztags krankgeschrieben und somit von der Einhaltung der Frist entschuldigt war, so ist der Nachweis dennoch als verspätet anzusehen. Diesen reichte er erst am 27. Dezember 2013 ein. Jedoch wurde die vollständige Arbeitsunfähigkeit durch Dr. C.____ lediglich bis 17. Dezember 2013 bescheinigt, sodass er den Nachweis sogleich hätte erbringen müssen. 6. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, dass die Taggelder für den Monat Februar 2014 nicht korrekt ausbezahlt würden. Telefonisch habe er erfahren, dass ihm lediglich ca. Fr. 1‘000.-- ausbezahlt werde. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Vorbringen nicht vom vorliegenden Streitgegenstand umfasst werden. Das Kantonsgericht kann deshalb nicht darauf eintreten. Sollten die Taggelder im Monat Februar 2014 gekürzt worden sein, ist diesbezüglich zwischenzeitlich sicherlich eine Verfügung durch das RAV erlassen worden. Seine Rügen hätte der Beschwerdeführer somit gegen diese Verfügung mittels Einsprache geltend zu machen. 7.1 Es ist sodann zu prüfen, ob die Anzahl Einstelltage korrekt ermittelt worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich einzig nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend Rechnung getragen hat. 7.2 Das KIGA stufte das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht ein und verfügte eine Einstelldauer von drei Tagen. Dabei hat das KIGA die schwierigen Umstände im Zeitpunkt der geforderten Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen berücksichtigt. Die Ar-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitsbemühungen des Beschwerdeführers sind aufgrund von Art. 26 Abs. 2 AVIV grundsätzlich so zu behandeln, als hätte er keine Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Die Einstellung von drei Tagen erweist sich somit als angemessen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer konnte entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV geltend machen, jedoch nur bis zum 5. Dezember 2013, allenfalls bis zum 17. Dezember 2013. Für den erst am 27. Dezember 2013 eingereichten Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Kontrollmonat November 2013 besteht kein entschuldbarer Grund mehr, sodass diese Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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