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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.07.2015 715 14 397 (715 2014 397)

16 luglio 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,186 parole·~16 min·2

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Juli 2015 (715 14 397) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung aufgrund nicht rechtzeitiger und nicht vollständiger Einreichung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung ist zu Recht erfolgt.

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Yves Thommen, Gerichtschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A.1 Die 1989 geborene A.____ war vom 16. Januar 2013 bis 21. Februar 2014 bei der B____AG angestellt. Am 7. Mai 2014 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob ebenfalls am 7. Mai 2014 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 7. Mai 2014. Mit Verfügung vom 4. Juli 2014 lehnte die Arbeitslosenkasse die Anspruchsberechtigung von A.____ ab 13. Mai 2014 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Versicherte habe trotz Aufforderung

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 12. Mai 2014 und „letzter Mahnung“ vom 13. Juni 2014 diverse Unterlagen nicht eingereicht und daher die anspruchsbegründende Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht nachgewiesen. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 17. Juli 2014 Einsprache, wobei sie festhielt, dass sie die verlangten Unterlagen am 23. Juni 2014 per Post geschickt habe. A.2 Per 31. Juli 2014 meldete sich A.____ von der Arbeitsvermittlung ab, da sie eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte. Bereits am 18. September 2014 meldete sie sich erneut zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 18. September 2014 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. September 2014. A.3 Mit Entscheid vom 21. November 2014 lehnte die Einspracheinstanz des KIGA, Abteilung Arbeitslosenkasse, die Einsprache der Versicherten vom 17. Juli 2014 gegen die Verfügung vom 4. Juli 2014 ab. Infolge Aktenunvollständigkeit und Verwirkung sei die Anspruchsberechtigung von A.____ zu Recht verneint worden. B. Hiergegen erhob A.____ am 18. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass sie die verlangten Unterlagen nachgereicht habe. Zufolge familiärer Belastungen sei sie aber nicht in der Lage gewesen, binnen Frist zu handeln. C. Die Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 18. Dezember 2014 ist somit einzutreten. 2.1 Nach Art. 10 Abs. 3 AVIG tritt die Arbeitslosigkeit in formeller Hinsicht ein, wenn sich die versicherte Person beim Arbeitsamt ihres Wohnortes zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die betreffende Person hat ihren Entschädigungsanspruch nach Art. 20 Abs. 1 AVIG bei einer frei wählbaren Arbeitslosenkasse geltend zu machen. Die Modalitäten, welche bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung zu beachten sind, sind in Art. 29 AVIV umschrieben. Nach dessen Absatz 1 haben die Versicherten ihren Anspruch für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist sowie bei jeder erneuten Arbeitslosigkeit, die nach einem Unterbruch von wenigstens sechs Monaten eintritt, geltend zu machen, indem sie der Arbeitslosenkasse mit dem vollständig ausgefüllten Entschädigungsantrag diverse Unterlagen einreichen. Zu diesen Unterlagen gehören der vollständig ausgefüllte Entschädigungsantrag (lit. a), das Doppel des amtlichen Anmeldeformulars (lit. b), die Arbeitsbescheinigungen für die letzten zwei Jahre (lit. c), der Ausdruck des Datensatzes „Kontrolldaten“ oder das Formular „Angaben der versicherten Person“ (lit. d) sowie alle weiteren Unterlagen, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (lit. e). Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse den Versicherten gemäss Art. 29 Abs. 3 AVIV eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam. 2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Als Kontrollperiode gilt dabei gemäss Art. 27a AVIV der jeweilige Kalendermonat, für den die arbeitslose Person Entschädigungsansprüche geltend macht. Bei dieser Frist von drei Monaten handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die prinzipiell weder einer Erstreckung noch einer Unterbrechung zugänglich ist und deren Nichtwahrung ohne weiteres das Erlöschen des Anspruches zur Folge hat (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I., Bern 1988, Art. 20 AVIG N 25; BGE 117 V 245, 114 V 123, 113 V 66; Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung, Mitteilungsblatt des BIGA [heute: Staatssekretariat für Wirtschaft; ARV] 1993 / 94 Nr. 33 S. 234). Die Frist kann unter gewissen Voraussetzungen wiederhergestellt werden; insbesondere dann, wenn ein entschuldbarer Grund für die Verspätung der Meldung geltend gemacht werden kann (BGE 117 V 244 E. 3a). Die Frist von Art. 20 Abs. 3 AVIG stellt keine Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar. Sie dient der Sicherung der Kontrollmöglichkeiten durch die kantonalen Amtsstellen zur Vermeidung von Missbräuchen. Die Versicherten haben zur Wahrung ihres Anspruchs innert der erwähnten Verwirkungsfrist den ihnen gesetzlich obliegenden und durch die Arbeitslosenkasse konkretisierten Auskunftspflichten nachzukommen. Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls – hier gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV – gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die Antrag stellende Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2012, 8C_935/2011, E. 2 mit Hinweisen). Deshalb ist es die Pflicht der Arbeitslosenkasse, die Versicherten mittels Einschreiben zu mahnen und ihnen eine Frist zur nachträglichen Einreichung der fehlenden Belege anzusetzen. Die benötigten Belege sind dabei in der Mahnung erneut konkret und unmissverständlich zu benennen. Wird dies unterlassen oder eine andere, weniger

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht einschneidende Massnahme angedroht, kann die Verwirkungsfolge trotz verpasster Frist nicht eintreten (vgl. ARV 1993/94 Nr. 33, S. 234). 2.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit. c ATSG i.V.m. Art. 1 AVIG). Danach haben der Sozialversicherungsträger und das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorinstanz oder Beweisanträge der Parteien zu sorgen. Bei unklaren rechtserheblichen Tatsachen sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn dazu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 283). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt. Er findet sein Korrelat im Grundsatz der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 120 V 357, 115 V 142 E. 8a, 110 V 52 E. 4a). Die Mitwirkungspflicht ist im Rahmen der zumutbaren Mitwirkung individuell zu bestimmen (UELI KIESER, ATSG Kommentar, Zürich Basel Genf 2009, S. 776). Dies bedeutet, dass die Person, die aus einem Begehren gegenüber dem Sozialversicherungsträger Rechte ableitet oder zur Auskunft verpflichtet ist, bei der Feststellung des relevanten Sachverhaltes mitzuwirken hat (BGE 121 V 210). Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der Sachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht abgeklärt werden kann. Verweigert eine Person die notwendige und zumutbare Mitwirkung oder unterlässt sie diese in zumindest fahrlässiger Weise, kann der Sozialversicherungsträger aufgrund der Akten beschliessen oder auf ein Gesuch nicht eintreten. Er muss aber diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen und ihnen eine angemessene Bedenkzeit einräumen. (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 445 N. 12 ff.). 3. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. Mai 2014 bis 31. Juli 2014. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass sie der Arbeitslosenkasse die eingeforderten Unterlagen eingereicht habe. Sie räumt aber ein, aus belastenden familiären Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, binnen Frist zu handeln. Demgegenüber erwog die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung, dass sie der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Mai 2014 Frist eingeräumt habe, um die benötigten Unterlagen bis zum 22. Mai 2014 einzureichen. Innert dieser Frist habe die Beschwerdeführerin die verlangten Unterlagen nicht eingereicht, weshalb sie mit Einschreiben vom 13. Juni 2014 erneut aufgefordert worden sei, die Unterlagen einzureichen. Auch in diesem Schreiben sei die Beschwerdeführerin auf die Folgen bei Nichteinreichung der Unterlagen aufmerksam gemacht worden. In der Folge habe ihr die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2014 einen Teil der Unterlagen zukommen lassen. Die Arbeitgeberbescheinigung der B____AG, die Kopie des Kündigungsschreibens und des eingeschriebenen Briefes der B____AG vom 18. Februar 2014 sowie die schriftliche Bestätigung betreffend die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen vom 7. Mai 2012 bis 15. Januar 2013 und vom 22. Februar 2014 bis 6. Mai 2014 habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht eingereicht. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztzeugnisse seien nicht vollständig gewesen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, aus welchem

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Grund sie die fehlenden Unterlagen nicht eingereicht habe. Gestützt auf die Tatsache, dass es ihr aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht möglich gewesen sei, die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin vollständig abzuklären, habe sie am 4. Juli 2014 die Ablehnung des Anspruchs verfügt. Auch nach Erhalt der erwähnten Verfügung habe die Beschwerdeführerin keine weiteren Unterlagen eingereicht. Ihre Behauptung, sie habe alle Unterlagen am 23. Juni 2014 per Post zugestellt, treffe nachweislich nicht zu. Entschuldbare Gründe für ihr Verhalten seien nicht ersichtlich. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Mai 2014 aufgefordert wurde, bis zum 22. Mai 2014 diverse Unterlagen zur Abklärung der Anspruchsberechtigung einzureichen. Gleichzeitig wurde sie auf die Rechtsfolgen von Art. 20 Abs. 3 AVIG, Art. 29 AVIV und Art. 43 Abs. 3 ATSG hingewiesen. Dem Beiblatt zu diesem Schreiben kann entnommen werden, dass die Arbeitgeberbescheinigung der B____AG, eine Kopie des Kündigungsschreibens, Kopien der eingeschriebenen Briefe der B____AG vom 13. Februar 2014 und vom 18. Februar 2014, eine Kopie des Arztzeugnisses vom 17. Februar 2014 bis 23. März 2014 und vom 7. April 2014 bis 6. Mai 2014 und die schriftliche Bestätigung über die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 7. Mai 2012 bis 15. Januar 2013 sowie vom 22. Februar 2014 bis 6. Mai 2014 benötigt wurden. Auch auf diesem Beiblatt wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie diese Unterlagen bis zum 22. Mai 2014 einreichen müsse. In der Folge ging bei der Arbeitslosenkasse am 20. Mai 2014 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeiträume vom 29. Januar 2014 bis 16. Februar 2014 und vom 24. März 2014 bis 6. April 2014, das Zwischenzeugnis der B____AG vom 16. Oktober 2013, das Arbeitszeugnis der B____AG vom 28. Februar 2014 und die Kündigungsbestätigung der B____AG vom 24. Februar 2014 ein. Zudem ging am 3. Juni 2014 ein Zeugnis von Dr. med. C.____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Juni 2014 ein. Darin wurde bestätigt, dass die Versicherte vom 29. Januar 2014 bis 16. Februar 2014 und vom 24. März 2014 bis 6. April 2014 vollständig arbeitsunfähig war. Ab 7. April 2014 bestünde wiederum eine vollständige, und ab 29. April 2014 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Am 4. Juni 2014 gingen der Lohnausweis für das Jahr 2013 und ein Auszug aus dem Geburtenregister ein. Da die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen innert Frist nicht vollständig eingereicht hatte, stellte ihr die Beschwerdegegnerin das Schreiben „Letzte Mahnung“ vom 13. Juni 2014 per Einschreiben zu. Darin wurde sie erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung ganz oder teilweise erlöschen würden, falls die Unterlagen, die im Beiblatt nochmals vollzählig aufgelistet waren, nicht vor Fristablauf vollständig zugestellt würden. In der Folge ging bei der Beschwerdegegnerin am 25. Juni 2014 die Kündigungsbestätigung vom 24. Februar 2014 und die erste Arbeitsaufforderung der B____AG vom 13. Februar 2014, die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeiträume vom 29. Januar 2014 bis 16. Februar 2014 und vom 24. März 2014 bis 6. April 2014 sowie das Arbeitszeugnis der B____AG vom 28. Februar 2014 ein. Erst am 1. Oktober 2014 gingen bei der Arbeitslosenkasse die Arbeitgeberbescheinigung der B____AG vom 30. September 2014 und die „letzte Arbeitsaufforderung“ vom 18. Februar 2014 ein. Eine Kopie des Kündigungsschreibens, die ärztliche Bescheinigung für den Zeitraum vom 17. Februar 2014 bis 23. März 2014, die schriftliche Bestätigung über die Aktivitäten in der Zeit vom 7. Mai 2012 bis 15. Januar 2013 sowie vom 22. Februar

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014 bis 6. Mai 2014 hat die Beschwerdeführerin – soweit aus den Akten ersichtlich – bis heute nicht eingereicht. 5.1 Vorliegend wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in ihren Schreiben vom 12. Mai 2014 und 13. Juni 2014 sowohl unter Bezugnahme auf Art. 20 Abs. 3 AVIG als auch auf Art. 43 Abs. 3 ATSG darauf hin, "dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wenn die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommt". Nachdem die Beschwerdeführerin den Aufforderungen keine Folge leistete, gelangte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Akten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht nachgewiesen habe. Aus diesem Grund verneinte sie die Anspruchsberechtigung mit Verfügung vom 4. Juli 2014. Dieser Beurteilung kann indes nicht beigepflichtet werden, war doch aufgrund des bei den Akten liegenden Arbeitszeugnisses der B____AG vom 28. Februar 2014, wonach die Beschwerdeführerin vom 16. Januar 2013 bis zum 21. Februar 2014 angestellt war, die erforderliche Mindestbeitragszeit von 12 Monaten hinreichend nachgewiesen. Folglich kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – die Anspruchsberechtigung nicht mit der Begründung abgewiesen werden, die erforderliche Mindestbeitragszeit sei nicht erfüllt. Insofern erweisen sich die Begründungen in der Verfügung vom vom 4. Juli 2014 und im bestätigenden Einspracheentscheid vom 21. November 2014 als nicht zutreffend. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ist aber aus einem anderen Grund abzuweisen, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. 5.2.1 Zu prüfen ist, ob der in den Schreiben vom 12. Mai 2014 und 13. Juni 2014 gemachte Hinweis auf Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG ausreicht, um die Verwirkung des Anspruchs eintreten zu lassen. Diese Bestimmung fordert, dass die Arbeitslosenkasse die versicherte Person "auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam" macht. Das Bundesgericht verlangt – wie bereits in Erwägung 2.2 dargelegt – einen ausdrücklichen und unmissverständlichen Hinweis auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen. Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin mit dem per Einschreiben verschickten Mahnschreiben vom 13. Juni 2014 eine letzte Frist bis zum 26. Juni 2014 angesetzt, um die bereits am 12. Mai 2014 verlangten Unterlagen einzureichen. Die Aufforderung hatte sie mit folgender Information versehen: „Art. 20 Abs. 3 AVIG: Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird.“ Dies ist als rechtsgenüglicher Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Verwirkungsfolge zu betrachten (so auch: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. März 2014, AL.2014.00004). Dass es sich dabei um eine letztmalige Aufforderung gehandelt hat, wird insbesondere durch den Titel des Schreibens – „Letzte Mahnung“ – klar und deutlich. Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. e AVIV war die Beschwerdegegnerin zudem berechtigt, von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Abklärung der Anspruchsberechtigung, die Arbeitgeberbescheinigung, die verlangten Arztzeugnisses und die schriftliche Bestätigung über die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 22. Februar 2014 bis 6. Mai 2014 zu verlangen. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass es ohne diese Unterlagen nicht möglich war, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschä-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht digung abzuklären. So handelt es sich bei den eingeforderten Belegen um eine wesentliche Grundlage zur Beurteilung des Anspruchs, weshalb eine Fristansetzung unter Androhung der Verwirkungsfolge gerechtfertigt war. Dass die Beschwerdeführerin ihrer klar definierten Verpflichtung nicht fristgerecht nachkam, ist ihr anzulasten und bedeutet eine Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflicht. 5.2.2 Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Wenn sie geltend macht, sie sei aufgrund familiärer Belastungen nicht in der Lage gewesen, den Aufforderungen fristgerecht nachzukommen, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Gesetz lässt die Wiederherstellung der versäumten Frist nur zu, wenn der Partei kein Vorwurf gemacht werden kann (BGE 112 V 255 E. 2a). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Person aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Schwere Erkrankungen oder ein Unfall können ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, wenn der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen (BGE 112 V 255 E. 2a). Solche Umstände sind vorliegend weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin wusste bereits seit dem 12. Mai 2014, welche Unterlagen die Beschwerdegegnerin benötigte. Falls diesbezüglich Unklarheiten bestanden hätten, wäre sie aufgrund der Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen, sich zu melden. Auch kann dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Unterlagen fristgerecht eingereicht, gestützt auf die Aktenlage nicht gefolgt werden. Indem sie ihren für die Anspruchsberechtigung unabdingbaren Obliegenheiten nicht nachgekommen ist, hat sie – da in rechtskonformer Weise auf die bei Säumnis eintretende Rechtsfolge aufmerksam gemacht worden ist – für die sich daraus ergebende Konsequenz des Anspruchsuntergangs einzustehen. 6. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. November 2014 einen allfälligen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung im hier relevanten Zeitraum vom 7. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 (vgl. E. 3.1 hiervor) verneint hat. Die Beschwerdeführerin hat es in fahrlässiger Weise versäumt, ihren Antrag rechtzeitig und vollständig geltend zu machen, obwohl sie unmissverständlich auf die Säumnisfolgen infolge Verwirkung hingewiesen worden ist. Demzufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Es werden keine Verfahrenskosen erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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