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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 12.06.2015 715 14 385 / 153 (715 2014 385 / 153)

12 giugno 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,279 parole·~11 min·2

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 12. Juni 2015 (715 14 385 / 153) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Das Verschulden bei einer während der Probezeit durch den Versicherten erfolgten Kündigung ist im Allgemeinen weniger streng zu beurteilen, als wenn er das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt auflöst.

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1985 geborene A.____ war zuletzt vom 1. bis 5. Februar 2014 bei der B.____ angestellt. Mit Vereinbarung vom 5. Februar 2014 wurde das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen per sofort aufgelöst. Am 10. Februar 2014 meldete sich A.____ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum X.____ (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 11. Februar 2014 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 10. Februar 2014. Mit Verfügung Nr. 781/2014 vom 16. April 2014 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 6. Februar

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2014 für 24 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Eine von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 10. November 2014 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 8. Dezember 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. November 2014. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei vom Arbeitgeber genötigt worden, das Kündigungsschreiben zu unterzeichnen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2015 beantragte die Arbeitslosenkasse, die Beschwerde sei im Grundsatz abzuweisen. Sie sei aber mit einer allfälligen Reduktion der Einstelldauer auf 10 Tage einverstanden. Der Beschwerdeführer liess sich hierzu innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für die Dauer von 24 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Bei einem Taggeld von Fr. 168.20 beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 4‘036.80, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwal-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht tungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Basel/Genf/München 2007, S. 2423). 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einvernehmen" gilt aus der Sicht des Arbeitslosenversicherungsrechts grundsätzlich als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer (vgl. ARV 1979 Nr. 23). Wer eine Kündigung, welche die gesetzliche Frist missachtet, akzeptiert, verzichtet nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses. Ein solches Verhalten kann den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) ebenfalls erfüllen (BGE 112 V 323). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (vgl. BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juni 2009, 8C_106/2009, E. 1 mit weiteren Verweisen). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni 2009, 8C_412/2009, E. 1). Die Mitwirkungspflicht kommt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zur Anwendung und bedeutet das aktive Mitwirken der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 446 f, 489 f.; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 284 f.). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht darf eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, Zürich 1998, S. 77). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 E. 2a mit Hinweisen). 4. Zu prüfen ist, ob dem Versicherten ein Verschulden an seiner Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG anzulasten ist. Die Arbeitslosenkasse begründet die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Wesentlichen damit, dass weder medizinische noch gesundheitliche Gründe vorliegen, die die freiwillige Stellenaufgabe rechtfertigen würden. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei daher gerechtfertigt. 5. Der rechtserhebliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Am 5. Februar 2014 vereinbarten der Beschwerdeführer und der Geschäftsleiter des Arbeitgebers – ohne Angabe des Grundes – das am 13. Dezember 2013 geschlossene Arbeitsverhältnis während der dreimonatigen Probezeit per sofort aufzulösen. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 11. Februar 2014 gab der Beschwerdeführer als Grund für die Kündigung „falsche Voraussetzungen“ an. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 25. Februar 2014 wurde ausgeführt: „Gemäss Mitarbeiter sei er dem Druck nicht gewachsen!“. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt der Versicherte am 27. Februar 2014 fest, dass ihm der Geschäftsführer das Kündigungsschreiben vorgelegt und gesagt habe: „Es geht nicht, wir heben den Vertrag auf.“ Er habe ihm keine Chance gegeben, sich weiter zu beweisen. Er vermute, dass das Arbeitsverhältnis deshalb aufgelöst worden sei, weil er nicht so viel Umsatz gemacht habe. In seiner Einsprache vom 12. Mai 2014 gegen die Verfügung vom 16. April 2014 hielt der Versicherte fest, unverschuldet arbeitslos geworden zu sein. Er sei nicht richtig in die neue Tätigkeit eingearbeitet worden. Nach drei Arbeitstagen habe ihm der Geschäftsführer das Kündigungsschreiben vorgelegt. Er sei so geschockt gewesen, dass er unterschrieben habe. Eigentlich habe er weiterarbeiten wollen. 6. Vorliegend hat der Versicherte in die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses eingewilligt, ohne dass ein hinreichender Grund für die fristlose Stellenaufgabe ersichtlich wäre. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass ihm der Verbleib an der bisherigen Arbeitsstelle zumindest bis zur Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Es ist deshalb arbeitslosenversicherungsrechtlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Stelle freiwillig aufgegeben hat. Ein Aufhebungsvertrag ist gemäss Rechtsprechung zulässig, sofern dieser nicht zu einer klaren Umgehung der zwingenden Kündigungsschutzbestimmungen führt (Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2005, 4C.230/2005, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkt für eine Gesetzesumgehung; eine solche wird auch nicht geltend gemacht. Der einzige Vorwurf, der dem Versicherten gemacht werden kann, besteht darin, dass er mit der Aufhebungsvereinbarung auf die Einhaltung der gesetzlichen (Art. 335b lit. b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR] vom 30. März 1911) resp. vertraglichen Kündigungsfrist während der Probezeit verzichtet hat. Darin liegt sein Selbstverschulden, das ausreicht, um

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Voraussetzungen des Einstellungstatbestands von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zu erfüllen. Der Vorinstanz ist demnach darin beizupflichten, als die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet anzusehen ist. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelt worden ist. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in das der Arbeitslosenkasse zustehende Ermessen ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Arbeitslosenkasse, solange diese von ihrem Ermessen pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend Rechnung getragen hat. 7.2 Gemäss Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV ist das Verschulden als schwer zu beurteilen, wenn eine Person ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle eine zumutbare Arbeitsstelle aufgegeben hat. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im vorliegenden Fall von einer solchen selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit auszugehen. Demnach läge der grundsätzliche Rahmen für die Bemessung der Einstelltage zwischen 31 und 60 Tagen. Die Beschwerdegegnerin setzte die Dauer der Einstellung auf 24 Tage fest. Dabei berücksichtigte sie zu Gunsten des Versicherten das Verhalten des Arbeitgebers und Probleme am Arbeitsplatz. In der Folge unterschritt sie den grundsätzlichen Sanktionsrahmen für ein schweres Verschulden. Dies kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann angezeigt sein, wenn zwar kein entschuldbarer Grund für die Stellenaufgabe, wohl aber besondere Umstände im Einzelfall vorliegen (vgl. BGE 130 V 126 E. 3.2). Diese können sich auf die subjektive Situation der betroffenen Person, wie etwa deren familiäre Situation, Religionszugehörigkeit oder gesundheitliche Probleme oder auf eine objektive Begebenheit beziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2009, 8C_829/2009, E. 3.1). 7.3 Wie oben (vgl. E. 6 hiervor) dargelegt, ist dem Versicherten ein Selbstverschulden an seiner Arbeitslosigkeit vorzuwerfen, indem er mit der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages vom 5. Februar 2014 der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses zustimmte. Aus diesem Grund ist der Beschwerdeführer gehalten, einen Teil des durch die Selbstkündigung verursachten Schadens selbst zu tragen. Zu seinen Gunsten ist aber zu berücksichtigen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit erfolgte. Das Verschulden bei einer während der Probezeit durch den Versicherten erfolgten Kündigung ist im Allgemeinen weniger streng zu beurteilen, als wenn er das Arbeitsverhältnis zu einem späteren Zeitpunkt auflöst. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Probezeit, welche den arbeitsvertraglichen Parteien nicht nur ermöglicht, das Vertragsverhältnis unter erleichterten Bedingungen aufzulösen, sondern ihnen in erster Linie eine Bedenkzeit einräumt, während welcher sie Gelegenheit haben, sich gegenseitig kennenzulernen und zu prüfen, ob das Anstellungsverhältnis den gegenseitigen Erwartungen entspreche (nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 1998, C 199/98, E. 3b). Wenn die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2015 festhielt, dass unter diesen Umständen mit einer Reduktion der Einstelldauer auf 10 Tage an-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemessen sei, ist ihr beizupflichten. Unter Berücksichtigung, dass es sich beim Verzicht auf die ordentliche Kündigungsfrist um insgesamt eineinhalb Wochen handelte – nach Ziffer 8 des Arbeitsvertrages vom 13. Dezember 2013 kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen, jeweils auf Ende der Woche, gekündigt werden – erscheint eine auf 10 Tage festgelegte Einstellung in der Anspruchsberechtigung in diesem Fall angemessen und sachlich gerechtfertigt. Die Beschwerde ist demnach insofern teilweise gutzuheissen, als in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. November 2014 die Einstellungsdauer von 24 Tagen auf 10 Tage herabgesetzt wird. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind beim nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als in Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. November 2014 Einstellungsdauer von 24 Tagen auf 10 Tage herabgesetzt wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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