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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 16.10.2014 715 14 249 / 246 (715 2014 249 / 246)

16 ottobre 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,042 parole·~5 min·2

Riassunto

Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 16. Oktober 2014 (715 14 249 / 246) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Nichteintreten mangels örtlicher Zuständigkeit des Kantonsgerichts

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fabienne Brandenberger-Amrhein, Rechtsanwältin, Raggenbass Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt, Postfach 3759, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. Mit Verfügung vom 27. März 2014 forderte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel- Stadt von der Versicherten A.____ die für die Kontrollperioden Januar und Februar 2014 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘020.30 zurück. Auf Einsprache der Versicherten hin hielt die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2014 an dieser Rückforderung fest. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwältin Fabienne Brandenberger-Amrhein, mit Eingabe

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht vom 26. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). B. Da es sich beim Anfechtungsobjekt der zu beurteilenden Beschwerde um einen Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt handelt, erachtete es das Kantonsgericht nach Beschwerdeeingang in formeller Hinsicht als fraglich, ob es zu deren Beurteilung örtlich zuständig sei. Es beschränkte deshalb das Verfahren mit Verfügung vom 28. August 2014 vorerst auf diese Eintretensfrage und gab den Parteien Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. In der Folge äusserten sich sowohl die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. September 2014 als auch die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 dahingehend, dass nicht das Kantonsgericht Basel-Landschaft, sondern das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der Beschwerde vom 26. August 2014 örtlich zuständig sei.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1. Gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 hat das Kantonsgericht im Rahmen der Beurteilung einer Beschwerde von Amtes wegen zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Zu den Prozessvoraussetzungen, die allesamt erfüllt sein müssen, damit das Gericht zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Rechtsbegehren Stellung nehmen kann, gehört insbesondere die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Rechtsmittelinstanz (vgl. zum Ganzen: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 71 ff.). Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich des Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Laut Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung ist für die Arbeitslosenentschädigung der Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, ausschlaggebend. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV). 2. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine Rückforderung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt. Diese betrifft Arbeitslosenentschädigungen, welche sie der Versicherten für die Kontrollperioden Januar und Februar 2014 ausgerichtet hatte. In den

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht genannten Monaten Januar und Februar 2014 hatte die Versicherte ihre Kontrollpflicht im Kanton Basel-Stadt erfüllt. Dies spricht grundsätzlich dafür, dass nicht das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, sondern dasjenige des Kantons Basel-Stadt zur Beurteilung der Beschwerde der Versicherten vom 26. August 2014 örtlich zuständig ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend strittigen Verfügung ihre Kontrollpflicht - nach der per Ende Februar 2014 erfolgten Abmeldung beim RAV in Basel, dem per 1. März 2014 vorgenommenen Wechsel des Wohnsitzes nach B.____ (BL) und der per 17. März 2014 beim RAV C.____ erfolgten Wiederanmeldung zur Arbeitsvermittlung - neu im Kanton Basel-Landschaft erfüllt hat. Wie die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2013 zutreffend festhält, ist es vielmehr angezeigt, bei der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts darauf abzustellen, wo die versicherte Person im Zeitraum, in welchem sich der zu beurteilende Sachverhalt ereignet hat, ihre Kontrollpflicht erfüllt hat. Dies war vorliegend unbestrittenermassen im Kanton Basel-Stadt der Fall, sodass folglich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der Beschwerde vom 26. August 2014 als örtlich zuständig zu erachten ist. Zu ergänzen bleibt, dass sich auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2014 im Ergebnis dieser Betrachtungsweise angeschlossen hat. 3. Aus dem Gesagten folgt, dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft auf die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde vom 26. August 2014 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten kann. Die betreffende Beschwerde ist jedoch gestützt auf Art. 58 Abs. 3 ATSG zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiterzuleiten. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Demnach sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang wettzuschlagen. 5. Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken durch Präsidialentscheid. In casu liegt eine Rückforderung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt in der Höhe von Fr. 2‘020.30 im Streit; die Beurteilung der Beschwerde vom 26. August 2014 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Akten des vorstehenden Beschwerdeverfahrens werden zuständigkeitshalber dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. September 2014 geht zur Kenntnisnahme an die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel- Stadt; deren Eingabe vom 9. Oktober 2014 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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