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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 20.03.2015 715 14 245 / 64 (715 2014 245 / 64)

20 marzo 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,105 parole·~16 min·2

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 20. März 2015 (715 14 245 / 64) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Die Verletzung der Kontrollpflicht – vorliegend die verspätete Anmeldung beim RAV – nach der Anmeldung beim Arbeitsamt wirkt sich nicht anspruchsvernichtend aus, sondern ist allenfalls mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung bzw. mit einem Leistungsentzug zu ahnden

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Philippe Nordmann, Advokat, LL. M., Walder Wyss AG, Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1966 geborene A.____ bezog seit Juni 2013 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (ALV). In der Abrechnung der Öffentlichen Arbeitskasse Basel-Landschaft (Arbeitslosenkasse) vom 13. September 2013 für den Monat Juni 2013 war eine Rahmenfrist vom 25. Juni 2013 bis 24. Juni 2015 aufgeführt. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 erklärte A.____, er sei

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit dieser Abrechnung nicht einverstanden. Er forderte die Auszahlung von 13 zusätzlichen Bezugstagen und die Korrektur des Beginns der Rahmenfrist ab 6. Juni 2013. Ausserdem sei eine entsprechende Verfügung zu erlassen. Mit Verfügung Nr. 2182/2013 vom 30. Dezember 2013 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrer Taggeldabrechnung für den Monat Juni 2013 und damit auch an der Rahmenfrist vom 25. Juni 2013 bis 24. Juni 2015 fest. Die gegen diese Verfügung von A.____ mit Schreiben vom 8. Januar 2014 erhobene Einsprache wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2014 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, nunmehr vertreten durch Advokat Dr. Philippe Nordmann, mit Schreiben vom 25. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. Juni 2014 die ab dem 6. Juni 2014 aufgelaufenen 13 Taggelder im Gesamtwert von Fr. 5‘032.30 brutto auszurichten. C. Mit Vernehmlassung vom 12. November 2014 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob dem Beschwerdeführer 13 zusätzliche Taggelder im Betrag von Fr. 5‘032.30 zustehen. Die Angelegenheit ist folglich präsidial zu entscheiden.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Vorliegend strittig und zu prüfen ist, ab wann die Voraussetzungen für den Beginn der zweijährigen Rahmenfrist zum Leistungsbezug erfüllt sind. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG vom 25. Juni 1982 hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Kontrollvorschriften des Art. 17 AVIG erfüllt. Nach Art. 17 Abs. 2 AVIG muss die arbeitslose Person sich am ersten Tag, für den sie Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Auch Art. 19 AVIV hält fest, dass sich die versicherte Person bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes oder bei der nach kantonalen Vorschriften zuständigen Amtsstelle persönlich melden muss. Da der Kanton Basel-Landschaft keine Vorschrift in Bezug auf die zuständige Amtsstelle erlassen hat, muss sich die versicherte Person bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes melden. Die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 1 und 2 AVIG). 3.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 3.2 Das Kantonsgericht besitzt in Sozialversicherungssachen die vollständige Überprüfungsbefugnis und ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195, 121 V 47 E. 2a, 208 E. 6b mit Hinweis).

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4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bereits vor dem 25. Juni 2013 – frühestens ab 6. Juni 2013 – Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat. 4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe sich infolge seiner Arbeitslosigkeit am 6. Juni 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) X.____ gemeldet. Dies in der Absicht, sich durch dessen Leiter B.____ betreuen zu lassen, der ihn bereits im Jahre 2011 während einer kurzen Arbeitslosigkeit betreut gehabt habe. Diese Absicht habe er auch dem Leiter des RAV Y.____, C.____, kundgetan. Infolge Ferienabwesenheit von B.____ sei er durch dessen Stellvertreter D.____ betreut worden. Angesichts der Komplexität der Zuständigkeitsfrage hätten er sowie D.____ und C.____ gemeinsam entschieden, die Rückkehr von B.____ abzuwarten, ehe über die definitive Zuweisung entschieden werden sollte. Auf seine Nachfrage, ob noch weitere Anmeldungen oder dergleichen vorzunehmen seien, habe D.____ ihm mitgeteilt, dass dies nicht der Fall sei. Er könne damit bis zum definitiven Zuweisungsentscheid zuwarten und die „kontrollierte Arbeitslosigkeit“ werde durch die RAV X.____ und Y.____ unabhängig davon bestätigt. Nach der Rückkehr von B.____ sei vereinbarungsgemäss und in Absprache mit C.____ ein definitiver Zuweisungsentscheid gefällt und er sei dem RAV Y.____ zugeteilt worden. Entsprechend habe er die noch ausstehenden formellen Anmeldungen bei der Gemeinde Z.____ und beim RAV Y.____ vorgenommen. Auch sei in zwei Verfügungen des RAV Y.____ vom 11. Juli 2013 bzw. vom 26. August 2013 der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 6. Juni 2013 bestätigt worden. 4.2 D.____, Mitarbeiter im RAV X.____, schildert in einer Aktennotiz vom 13. September 2013 den Ablauf der Anmeldung des Beschwerdeführers. Er führt aus, der Versicherte habe sich am 6. Juni 2013 auf dem RAV X.____ telefonisch gemeldet, um einen Termin mit B.____ zu vereinbaren. Da B.____ nicht anwesend gewesen sei, habe er den Versicherten vertröstet und ihm das weitere Vorgehen erklärt, nämlich sich zuerst auf der Gemeinde und danach auf dem RAV anzumelden. Der Versicherte habe ihm mitgeteilt, dass er gerne bei B.____ in die Beratung gehen würde, da ihn dieser schon einmal beraten habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass der Versicherte im Einzugsgebiet des RAV X.____ wohne. Am 12. Juni 2013 sei ein Telefonat erfolgt, bei dem sich der Versicherte nach B.____ erkundigt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei B.____ schon in den Ferien gewesen. Anlässlich dieses Telefonats sei er zur Erkenntnis gelangt, dass der Versicherte nicht im Einzugsgebiet des RAV X.____ wohne. Er habe dem Versicherten klar gemacht, dass das RAV Y.____ zuständig sei. Der Versicherte habe aber erneut gebeten, bei B.____ in die Beratung kommen zu können. Er habe dem Versicherten den Vorschlag gemacht, sich mit C.____ vom RAV Y.____ in Verbindung zu setzen und abzuklären, ob dies für C.____ in Ordnung sei. C.____ habe sich einverstanden erklärt, dass sich der Versicherte im RAV X.____ beraten lassen könne. Da B.____ aber noch in den Ferien gewesen sei, habe er dem Versicherten mitgeteilt, dass die Anmeldung auf der Gemeinde noch Zeit habe. Der Versicherte habe sich wie vereinbart nach der Rückkehr von B.____ am 24. Juni 2013 gemeldet. Vorab habe sich der Versicherte auf der Gemeinde angemeldet. B.____ habe aber eine Anmeldung auf dem RAV X.____ abgelehnt mit der Begründung, dass der Versicherte nicht mehr im Einzugsgebiet wohne und habe den Versicherten gebeten, sich auf dem RAV Y.____ anzumelden. Dies habe der Versicherte umgehend getan.

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Der Leiter des RAV Y.____ seinerseits bestätigte in einem E-Mail an die Arbeitslosenkasse, dass sich der Versicherte am 20. Juni 2013 bei der Gemeinde Z.____ und am 25. Juni 2013 beim RAV Y.____ angemeldet habe. 5. Nach dem Gesagten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2013 auf dem RAV X.____, am 20. Juni 2013 auf der Gemeinde Z.____ und am 25. Juni 2013 auf dem RAV Y.____ angemeldet hat. Die für die Gemeinde Z.____ zuständige Durchführungsstelle ist das RAV Y.____. Somit hat der Beschwerdeführer sicherlich am 25. Juni 2013 sämtliche gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllt. 5.1 Der Beschwerdeführer macht nun im Wesentlichen geltend, er habe aufgrund des Vertrauensschutzes Anspruch auf Taggelder ab dem 6. Juni 2013, da er auf die Auskunft von D.____ vom 12. Juni 2013, er müsse bis zur Rückkehr von B.____ keine weiteren Handlungen vornehmen, vertraut habe. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, der Beschwerdeführer habe keine nachteiligen Dispositionen getroffen und ausserdem habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Anmeldungen zum Leistungsbezug das Verfahren gekannt und er hätte deshalb die fehlerhafte Beratung erkennen müssen. 5.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2014, 8C_528/2013, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, welche unter bestimmten Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Januar 2014, 8C_528/2013, E. 2.2 mit weiterem Hinweis). 6. Unbestrittenermassen hat der Mitarbeiter des RAV X.____ dem Beschwerdeführer fälschlicherweise am 12. Juni 2013 mitgeteilt, er müsse sich bis zur Rückkehr von B.____ nicht bei der Wohnsitzgemeinde anmelden. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob der Vertrauensschutz in Bezug auf die Anmeldung bei der Gemeinde bejaht werden kann.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Der Mitarbeiter des RAV X.____ hat dem Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats vom 6. Juni 2013 mitgeteilt, dass er sich bei der Wohnsitzgemeinde anmelden müsse. Diese Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenunterstützung kann ausserdem als allgemein bekannte Tatsache betrachtet werden. Jedenfalls muss insbesondere der Beschwerdeführer Kenntnis von dieser Tatsache gehabt haben, waren für ihn doch bereits kurze Zeit vor der hier strittigen Anmeldung zwei Rahmenfristen zum Leistungsbezug von Arbeitslosenentschädigung, nämlich vom 2. Februar 2009 bis am 1. Februar 2011 und vom 1. April 2011 bis am 31. März 2013 festgesetzt worden. Demzufolge ist davon auszugehen, dass er mit dem Verfahren vertraut war und Kenntnis vom Verfahrensablauf betreffend Anmeldung zum Leistungsbezug hatte. Auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer am 20. Juni 2013 bei der Gemeinde angemeldet hat, obwohl er angibt, der Mitarbeiter des RAV X.____ habe ihm mitgeteilt, er müsse sich bis zur Rückkehr von B.____ am 24. Juni 2013 nicht bei der Gemeinde anmelden, deutet daraufhin, dass ihm bewusst war, dass die Anmeldung bei der Gemeinde notwendig ist. 6.2 Diese Tatsachen lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer zweifellos hätte erkennen können oder allenfalls sogar erkannt hat, dass die Auskunft von D.____ am 12. Juni 2013 nicht richtig war. Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen. An dieser Würdigung des Sachverhalts würde auch die Befragung der vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen bzw. Auskunftspersonen nichts ändern, wurde doch der Sachverhalt von D.____ am 13. September 2013 in einer Aktennotiz ausführlich festgehalten. Es ist nicht davon auszugehen, dass D.____ heute, also rund 1 ½ Jahre später, genauere Angaben zum damaligen Geschehen machen kann. Im Übrigen wird ja die falsche Auskunft vom 12. Juni 2013 von D.____ bestätigt. Der Beschwerdeführer macht des Weiteren geltend, auf dem Formular „Anmeldung zur Arbeitsvermittlung“ sei als Anmeldedatum der 6. Juni 2013 aufgeführt. Auch dieses Formular besagt nichts über den Zeitpunkt der Anmeldung bei der Gemeinde, wird doch lediglich festgehalten, er habe sich am 6. Juni 2013 beim RAV angemeldet. 6.3 Demzufolge kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz hinsichtlich der Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde berufen. 7. Die Arbeitslosenkasse macht geltend, der Beschwerdeführer habe sich erst am 25. Juni 2013 beim zuständigen RAV Y.____ angemeldet, weshalb er die Anspruchsvoraussetzungen erst ab diesem Zeitpunkt erfüllt habe. Der Gesetzgeber ist im Rahmen der zweiten Teilrevision des AVIG vom 23. Juni 1995 vom bisherigen System mit Erfüllung der Kontrollpflicht durch das Stempeln abgerückt und hat die persönliche Beratung und Betreuung der Arbeitslosen durch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) eingeführt. Mit dem neuen Konzept der Beratungs- und Kontrollgespräche hat er gleichzeitig die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen neu geregelt. Nach der Meldung beim Arbeitsamt führt die Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften ohne entschuldbaren Grund zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Widersetzt sich die versicherte Person auch nach Ablauf der Einstellungsdauer der Teilnahme an einem Kontroll- oder Beratungsgespräch, so wird ihr der Leistungsanspruch entzogen, bis sie zur Mitwirkung bereit ist

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 30a AVIG). Im Unterschied zur früheren Regelung mit dem Stempeln wirkt sich die Verletzung der Kontrollpflicht nach der Anmeldung beim Arbeitsamt nicht mehr anspruchsvernichtend aus, sondern wird mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung und als ultima ratio mit einem Leistungsentzug geahndet (Urteil des Bundesgerichts vom 18. März 2005, C 18/05, E. 3.4; THOMAS NUSSBAUMER, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] 2007, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Rz 310, 319 und 322). Der Beschwerdeführer hat sich am 20. Juni 2013 beim Arbeitsamt der Gemeinde Z.____ angemeldet. Die Anmeldung beim RAV Y.____ bildet eine Voraussetzung, um die Kontrollvorschriften erfüllen zu können und ist daher diesen zuzuordnen. Gestützt auf die obigen Ausführungen ist es nicht notwendig, dass die Kontrollvorschriften erfüllt sind, um die Anspruchsvoraussetzungen zu bejahen. Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab Anmeldung bei der Gemeinde am 20. Juni 2013 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat und ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hat. Das Nichterfüllen der Kontrollpflicht, vorliegend die strittige Anmeldung beim RAV, könnte allenfalls – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bzw. mit einem Leistungsentzug geahndet werden. 8. Für das vorliegende Verfahren sind gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG keine Kosten zu erheben. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführerer ist somit eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 3. Februar 2015 ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt 9,6 Stunden (9,4 Stunden für den Substituten, 0,2 für den Parteivertreter) erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Hingegen wurde für die Tätigkeit der Substitutin oder des Substituten ein Stundenansatz von Fr. 150.-- und für die Tätigkeit des Rechtsvertreters ein solcher von Fr. 350.-- ausgewiesen. Praxisgemäss wird in Verfahren vor dem Kantonsgericht ein Stundenansatz von Fr. 140.-- für Substitutinnen und Substituten und von Fr. 250.-- für Advokatinnen und Advokaten ausgerichtet. Damit ergibt sich eine Honorarforderung in der Höhe von Fr. 1‘490.-- (9,4 Stunden à Fr. 140.-- + 0,2 Stunden à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 13.65.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer). Da die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen ist, erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 372.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer), was einem Viertel der Honorarforderung entspricht, angemessen. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 372.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 25. Juni 2014 aufgehoben und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2013 bis zum 19. Juni 2015 festgelegt wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 372.50 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) auszurichten. Im Übrigen werden die Parteikosten wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid wurde am 6. Mai 2015 Beschwerde beim Bundesgericht (siehe nach Vorliegen des Urteils: Verfahren-Nr. 8C_306/2015) erhoben.

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