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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.01.2015 715 14 213 / 22 (715 2014 213 / 22)

29 gennaio 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,138 parole·~21 min·2

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. Januar 2015 (715 14 213 / 22) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten; in casu Verneinung des Vorliegen eines Betriebs; eine Wiederanstellung als Handwerker durch die Ehefrau ist nach Fertigstellung des Eigenheims mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen; Rückweisung zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Kantonsrichter Markus Mattle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Peter Studer, Advokat, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, Postfach, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A.1 Der 1975 geborene A.____ war vom 1. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2010 bei der B.____ AG als Hauswart angestellt. Daneben war er seit dem 26. August 2002 im Stundenlohn bei der C.____ AG und seit dem 1. September 2009 für seine Ehefrau D.____ als Hauswart

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tätig. Am 13. Oktober 2010 meldete sich A.____ in seiner Wohngemeinde zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 24. Oktober 2010 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. respektive 3. Januar 2011. In der Folge wurde eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Januar 2011 bis 2. Januar 2013 eröffnet. Die weiterhin erzielten Einkommen bei der C.____ AG und der Hauswartstätigkeit für seine Ehefrau wurden dabei als Zwischenverdienste abgerechnet. Am 4. Oktober 2012 meldete sich der Versicherte per 1. September 2012 von der Arbeitsvermittlung ab. A.2 Am 14. Januar 2014 meldete sich A.____ erneut zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 27. Januar 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2014. Gemäss dem Formular „Antrag auf Arbeitslosenentschädigung“ sei er seit dem 1. September 2012 als Handwerker von seiner Ehefrau D.____ angestellt. Das Arbeitsverhältnis sei auf den 31. März 2014 befristet gewesen und am 10. Januar 2014 mündlich gekündigt worden. Daneben sei er weiterhin als Hauswart für seine Ehefrau und für die C.____ AG tätig. A.3 Mit Verfügung Nr. 468/2014 vom 27. Februar 2014 lehnte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) die Anspruchsberechtigung von A.____ für die Zeit ab 1. April 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seine Ehefrau als Arbeitgeberin jederzeit die Möglichkeit habe, ihn erneut anzustellen. Als ehemals mitarbeitender Ehegatte könne er die Entscheidungen der Arbeitgeberin bestimmen oder massgeblich beeinflussen. Deshalb komme ihm auch eine arbeitgeberähnliche Stellung zu. Er verfüge über die Dispositionsfreiheit, das Arbeitsverhältnis jederzeit wieder aufnehmen zu können. Der Versicherte gehöre damit zum Kreis der Personen, die keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung und somit auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätten. Die vom Versicherten erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA), Abteilung Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Landschaft, mit Entscheid vom 20. Juni 2014 ab. B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer, mit Eingabe vom 21. Juli 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, ihm ab 1. April 2014 Taggelder auszurichten; unter o/e- Kostenfolge. Die zusätzliche Anstellung des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau als Hauswart in einer den Ehegatten gemeinsam gehörenden Liegenschaft sei der Beschwerdegegnerin bekannt; das daraus resultierende Einkommen sei bereits in der ersten Bezugsrahmenfrist als Zwischenverdienst abgerechnet worden. Bei der Anstellung des Beschwerdeführers als Handwerker beim Bau des Einfamilienhauses für die Ehegatten und ihre Kinder in E.____ sei es selbstredend nicht um eine Ausweitung der bisherigen Tätigkeit als Hauswart, sondern um ein neues, völlig anders geartetes Arbeitsverhältnis gegangen. Für beide Anstellungsverhältnisse sei der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt erfasst worden. Das Abrechnungskonto für die Tätigkeit als Handwerker sei jedoch aufgehoben. C. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Oktober 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass Personen, welche

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht von ihren Ehegatten für alltägliche Hausarbeiten sowie für Bauarbeiten am gemeinsamen Einfamilienhaus eingesetzt würden, in den Genuss von Arbeitslosenentschädigung kämen. Dem vorhandenen, beträchtlichen Missbrauchspotential würde mit der Rechtsprechung zum mitarbeitenden Ehegatten begegnet. An deren Anwendbarkeit ändere die Meldung der Arbeitsverhältnisse bei der Sozialversicherungsanstalt nichts. In Ergänzung zum Einspracheentscheid sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer nach Ansicht der Beschwerdegegnerin keinen Arbeitsausfall erlitten habe. Auch dürfe bezweifelt werden, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau überhaupt ein klassisches Arbeitsverhältnis angenommen werden könne, das zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung berechtige. Der Beschwerdeführer habe sich nämlich am 4. Oktober 2012 unter Hinweis auf eine selbstständige Erwerbstätigkeit von der Arbeitsvermittlung abgemeldet.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 21. Juli 2014 ist demnach einzutreten. 2. Streitig und im Folgenden zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2014. 3.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG unter anderem voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a). Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 Abs. 1 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht. Als teilweise arbeitslos gilt hingegen, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 AVIG). 3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können sowie deren mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass Arbeitgeber und arbeitgeberähnliche Personen über eine unternehmerische Dispositionsfreiheit verfügen, kraft derer sie die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung – für sich oder ihre Ehegatten – selbst herbeizuführen. So können sie insbesondere auch die dafür nötigen Bescheinigungen selber ausstellen bzw. solche Bescheinigungen aus Gefälligkeit erlangen (REGINA JÄGGI, Eingeschränkter Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei arbeitgeberähnlicher Stellung durch analoge Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, in: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2004, S. 4). Mit der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG wollte der Gesetzgeber verhindern, dass arbeitgeberähnliche Personen missbräuchlich Kurzarbeitsentschädigung erhalten. Zur Missbrauchsverhütung schliesst Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auch den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitsgebers vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus und zwar auch dann, wenn dieser selbst weder eine arbeitgeberähnliche Stellung inne hat noch am Entscheid zur Einführung der Kurzarbeit beteiligt war. Der Grund liegt in der überdeckenden Interessenslage sowie der Schwierigkeit bei der Überprüfbarkeit des Arbeitsausfalls (vgl. zum Ganzen GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1988, Art. 31 N 35 ff.). 3.3 Für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung gibt es keine dem Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG entsprechende, unmittelbar anwendbare Norm. Wie das EVG im Grundsatzentscheid BGE 123 V 234 erwog, kann Kurzarbeit jedoch nicht nur in einer Reduktion der Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass der Betrieb für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird. Solange ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung mit der betreffenden Unternehmung noch in einem Arbeitsverhältnis steht, hat er aufgrund der Ausschlussbestimmung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Wird das Arbeitsverhältnis hingegen gekündigt, so gilt die arbeitgeberähnliche Person nach den Erwägungen im zitierten Entscheid als arbeitslos und kann somit unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG Arbeitslosenentschädigung beanspruchen. Behält sie nach der Entlassung allerdings ihre arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb bei und kann dadurch dessen Entscheidungen weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen, so läuft die Beanspruchung von Arbeitslosenentschädigung gemäss der Auffassung des Bundesgerichts auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG hinaus, und es besteht auch bei grundsätzlich gegebenen Voraussetzungen nach Art. 8 ff. AVIG kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Das Bundesgericht begründete den Umgehungstatbestand im erwähnten Entscheid damit, dass die arbeitgeberähnliche Person über die Dispositionsfreiheit verfügt, den Betrieb jederzeit zu reaktivieren und sich bei Bedarf erneut als Arbeitnehmer ein zustellen (BGE 123 V 239 E. 7b; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2007, C 32/06, E. 4.2). Die Rechtsprechung zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG bezweckt nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen zu begegnen, welches der Ausrichtung von Arbeitslosentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und ihren im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten inhärent ist (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2008, 8C_608/2007, E. 8.3, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Schweizerisches Bundesge-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht richt, sozialrechtliche Abteilungen] vom 12. September 2005, C 131/05, E. 2 ; je mit weiteren Hinweisen). Andererseits kann dann nicht mehr von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mit arbeitgeberähnlicher Stellung definitiv ist, oder wenn das Unternehmen zwar weiter besteht, die arbeitgeberähnliche Person jedoch mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaften verliert, deretwegen sie bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre (BGE 123 V 238 f. E. 7b/bb, vgl. dazu auch: AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [AVIG-Praxis] Rz. B25 ff.). 3.4 Das Gleiche gilt, wenn die versicherte Person nicht selbst arbeitgeberähnliche Person ist, sondern im Betrieb mitarbeitender Ehegatte im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG (Urteil des EVG vom 20. April 2005, C 76/04, E. 3). Auch hier geht das Bundesgericht in langjähriger Praxis davon aus, dass aufgrund dieser Ausschlusseigenschaft kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Das Risiko ist dasselbe, ob es nun um Arbeitslosen-, Kurzarbeitsoder Insolvenzentschädigung geht. Daher rechtfertigt sich keine unterschiedliche Behandlung von Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen in Bezug auf diese drei Leistungsarten. 3.5 Die endgültige Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung muss anhand eindeutiger Kriterien gemessen werden können, welche keinen Zweifel übrig lassen (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2007, C 277/05, E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Neben dem endgültigen Austritt der arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma ist die Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung beispielsweise auch bei der Auflösung des Betriebs gegeben (vgl. AVIG-Praxis Rz. B27). Der Eintrag im Handelsregister wird von der Rechtsprechung regelmässig als wichtiges und einfach zu handhabendes Kriterium berücksichtigt, wenn es um die Beurteilung geht, ob eine arbeitgeberähnliche Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat (vgl. ARV 2002 S. 185 E. 2b und c). Denn erst mit der Löschung des Eintrags ist nach aussen in für Dritte verlässlicher Weise kundgetan, dass die Person definitiv aus der Firma ausgetreten ist (Urteil des EVG vom 8. Juni 2004, C 110/03, E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Im Betrieb mitarbeitende Ehegatten sind nach dem soeben Ausgeführten anspruchsberechtigt, wenn der Ehegatte seine arbeitgeberähnliche Stellung endgültig aufgibt, sowie ab Datum der Scheidung (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. März 2011, 8C_1032/2010, E. 5.3 und vom 3. Juni 2011, 8C_74/2011, E. 5.3.1). 4. Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135 f.). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b mit Hinweisen). 5. Aufgrund der Akten stellt sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt wie folgt dar: 5.1 Der Beschwerdeführer meldete sich am 4. Oktober 2012 per 1. September 2012 unter Hinweis auf eine „Selbstständigkeit“ von der Arbeitsvermittlung ab. Gemäss dem zwischen ihm und seiner Ehefrau am 20. August 2012 abgeschlossenen Arbeitsvertrag war der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2012 als Handwerker für den Bau der Liegenschaft Lerchenrainstrasse 12 in E.____ tätig. Das Anstellungsverhältnis war gemäss Vertrag befristet bis zur Beendigung des Baus. Es wurde eine mündliche Kündigungsfrist von zwei Monaten sowie ein Stundenlohn von brutto Fr. 58.67 (inklusive Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie einem Anteil am 13. Monatslohn) vereinbart. Der Arbeitgeberbescheinigung vom 24. Januar 2014 zufolge ist das Arbeitsverhältnis am 10. Januar 2014 auf den 31. März 2014 gekündigt worden. Es habe sich um eine befristete Teilzeitbeschäftigung gehandelt. Der letzte Monatslohn habe Fr. 938.85 betragen. 5.2 In seiner Einsprache vom 25. März 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass er von seiner Ehefrau für den Bau des gemeinsamen Einfamilienhauses angestellt worden sei. Der Arbeitsvertrag sei von Beginn an zeitlich befristet gewesen, da sein Einsatz bloss so lange habe dauern können, bis die Arbeiten am Haus abgeschlossen gewesen seien. Seine Ehefrau betreibe kein eigenes Geschäft und werde dies auch in Zukunft nicht tun. Eine Anstellung sei bloss möglich gewesen, weil für den Bau des gemeinsamen Einfamilienhauses entsprechende Mittel bereitgestellt gewesen seien. Diese seien nun aufgebraucht. Mit der Fertigstellung des gemeinsamen Hauses ende zwangsläufig auch das Arbeitsverhältnis. Er habe darauf keinen Einfluss und seine Frau könne ihn nicht anderweitig beschäftigen. 5.3 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto der Ausgleichskasse Basel-Landschaft wurde der Beschwerdeführer – neben der bereits seit September 2009 bestehenden Anstellung als Hauswart – ab September 2012 unter der Abrechnungsnummer X.____ als Arbeitnehmer seiner Ehefrau bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft erfasst. Für das Jahr 2012 wurde unter dieser Abrechnungsnummer ein Einkommen von Fr. 6‘571.– und für das Jahr 2013 ein solches von Fr. 20‘595.– gemeldet. In seiner Beschwerde vom 21. Juli 2014 führte der Beschwerdeführer aus, dass die Beitragsrechnung für die Periode vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 noch ausstehend sei, das Abrechnungskonto jedoch aufgehoben worden sei. 5.4 Gemäss Schreiben des Architekturbüros F.____ vom 8. Juli 2014 seien beim Neubau des Einfamilienhauses in E.____ für die Bauherren A.____ und D.____ folgende Arbeiten in Eigenleistung ausgeführt worden: Einbau der Sanitärausstattungen in den Bäder, Spritzarbeiten und Mithilfe beim Verlegen der elektrischen Leitungen, Einbau der Innentüren inklusive Zargen, Verkleidung der Zimmerdecken im Dachgeschoss mit Holz, Erstellung nichttragender Zwischenwände inklusive Spachtelung, Verlegung des Laminats in den Wohnräumen inklusive Sockelleisten, Verkleidung der Betontreppe mit Parkett, Fliesenlegung in den Sanitärräumen und der Küche, Einbau der Küche, Anlegung und Bepflanzung des Gartens, Verlegung der Terras-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht senplatten, Verlegung von Steinplatten und Erstellung von Stützmauern auf den Stellplätzen und dem Zugangsweg. Die Arbeiten seien sach- und fachgerecht ausgeführt worden. 6.1 Nach dem soeben unter Erwägung 5 Ausgeführten kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abmeldung von der Arbeitsvermittlung per 1. September 2012 als Handwerker beim Bau des gemeinsamen Einfamilienhauses in E.____ beschäftigt war. Ebenfalls erstellt ist, dass für diese Tätigkeit ein Arbeitsvertrag existierte, der ihn als Arbeitnehmer und seine Ehefrau als Arbeitgeberin nannte. Unter den Parteien umstritten und im Nachfolgenden zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund dieser Tätigkeit als mitarbeitender Ehegatte vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen ist. Wie in Erwägung 3.4 hiervor ausgeführt, sind Versicherte, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, grundsätzlich vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Zu beachten ist im vorliegenden Fall indessen, dass gerade kein Betrieb vorlag. Die Ehefrau des Beschwerdeführers betrieb in Bezug auf den Bau des Hauses kein Geschäft, sie erzielte keinen Umsatz und war nicht im Handelsregister eingetragen. Das Unternehmen „Hausbau“ war in keine (handels-) rechtliche Unternehmensform eingebunden. Vielmehr wird – auch aus dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag – deutlich, dass der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis mit seiner Ehefrau D.____ als Privatperson eingegangen ist. Schon aufgrund des fehlenden Betriebs erscheint die Anwendbarkeit der Rechtsprechung zu den im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten zumindest als fraglich. 6.2 Unabhängig vom Vorliegen eines eigentlichen Betriebs ist jedoch für den Ausschlusstatbestand des mitarbeitenden Ehegatten die Frage nach einem Missbrauchspotential zentral. Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestand ist es – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt – die Verhinderung eines missbräuchlichen Bezugs von Arbeitslosenentschädigung. Das Missbrauchsrisiko beruht bei arbeitgeberähnlichen Person und ihren mitarbeitenden Ehegatten in erster Linie auf der Möglichkeit, sich selbst bzw. den Ehegatten wieder einzustellen oder den Betrieb zu reaktivieren. Es besteht eine Vermutung für das Vorliegen eines Missbrauchsrisikos. Wenn hingegen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Missbrauch mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt es sich nicht, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014, 8C_514/2014, E. 4.3.2). Wie in Erwägung 3.5 hiervor ausgeführt, ist das Missbrauchspotential zu verneinen und ein Anspruch zu bejahen, wenn die arbeitgeberähnliche Stellung des Ehegatten endgültig aufgegeben worden ist oder die Ehe geschieden wurde. 6.3 Vorliegend arbeitete der Beschwerdeführer für seine Ehefrau als Handwerker beim Bau des gemeinsamen Einfamilienhauses. Ein Unternehmen oder Betrieb lag nicht vor. Indessen handelte es sich beim Bau des Einfamilienhauses um ein definierbares und in sich abgeschlossenes Projekt. Es ist davon auszugehen, dass der gemeinsame Hausbau der Ehegatten A.____ und D.____ inhaltlich einer einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]) vom 30. März 1911 ähnelte, wurde doch mit gemeinsamen Mitteln ein gemeinsamer Zweck verfolgt. Einfache Gesellschaften werden mit der Zweckerreichung von Gesetzes wegen aufgelöst (vgl. Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR). Mit der Fertigstellung des Einfamilienhauses

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurde der Zweck des gemeinsamen Projekts des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erreicht. Der Fall ist damit vergleichbar mit der Situation, in welcher der Betrieb des arbeitgeberähnlichen Ehegatten aufgelöst wurde. In diesem Fall wird angenommen, dass die arbeitgeberähnliche Stellung des Ehegatten endgültig wegfällt (vgl. E. 3.5 hiervor) und das Missbrauchspotential entfällt. Dasselbe muss in der vorliegenden Konstellation gelten. Mit der Fertigstellung des Einfamilienhauses sind sowohl das Projekt wie auch der Zweck der Anstellung des Beschwerdeführers als Handwerker dahingefallen. Eine Wiederanstellung ist im Rahmen dieses Projekts nicht mehr möglich; damit entfällt auch ein Missbrauchspotential. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist auch in der Überlegung, dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau in Zukunft für irgendwelche alltäglichen Hausarbeiten angestellt werden könnte, kein Missbrauchspotential zu erblicken. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seiner Einsprache glaubhaft ausgeführt, dass eine Anstellung beim Hausbau nur aufgrund der dafür bereitstehenden Mittel möglich gewesen ist. Aus dem Schreiben des Architekturbüros F.____ geht im Übrigen hervor, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers keineswegs um alltägliche Hausarbeiten gehandelt hat, sondern um durchaus gewichtige Eigenleistungen beim Hausbau. Diese – im Übrigen auch der Ausbildung des Beschwerdeführers entsprechenden – spezialisierten Arbeiten werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Rahmen des Projekts Eigenheim in absehbarer Zukunft nicht mehr anfallen. Zwar ist es theoretisch denkbar, dass in der Zukunft irgendein weiteres Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau abgeschlossen werden könnte. Dies gilt aber für sämtliche Ehepaare, denen es im Rahmen der Vertragsfreiheit beliebig offensteht, ihre Arbeitsteilung oder bestimmte Arbeiten vertraglich zu regeln, und kann nicht massgeblich sein. Im Übrigen bestehen vorliegend keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine neue Anstellung des Beschwerdeführers durch seine Ehefrau. Eine Wiederanstellung im Rahmen der bisherigen handwerklichen Tätigkeit beim Hausbau und damit ein Missbrauchspotential sind nach dem Ausgeführten jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. 6.4 Daran ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts. Sie erkennt aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Arbeitsverhältnis zu seiner Ehefrau steht, ein Missbrauchspotential. Bei der seit 1. September 2009 bestehenden Anstellung als Hauswart in einer den Ehegatten gehörenden Mehrfamilienliegenschaft in G.____ handelt es sich jedoch um ein vom Hausbau in E.____ vollständig getrenntes Anstellungsverhältnis. Die Tätigkeit umfasst gemäss den vorhandenen Bescheinigungen über den Zwischenverdienst jeweils unverändert drei Stunden pro Woche und besteht weiterhin. Sie steht denn auch nicht im Zusammenhang mit der vorliegend geltend gemachten Teilarbeitslosigkeit. Anhaltspunkte dafür, dass diese Tätigkeit ohne Weiteres ausgebaut werden könnte, bestehen nicht und werden denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht ernsthaft geltend gemacht. Bei der vorliegenden Konstellation liegt im Übrigen auch kein Firmenkonglomerat mit einer verwobenen Beteiligungskonstruktion vor, welches es erlauben würde, den Beschwerdeführer nach Belieben in einer weiteren Unternehmung seiner Ehegattin wieder zu beschäftigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2014, 8C_514/2014, E. 4.4 und vom 19. September 2012, 8C_143/2012, E. 4.3; vgl. auch: Urteil des EVG vom 14. März 2001, C 376/99, E. 3c). Der Beschwerdeführer kann daher auch aufgrund der bestehenden Anstellung als Hauswart nicht vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen werden.

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7. Zusammenfassend ist nach dem Ausgeführten festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht unter den Ausschlusstatbestand des mitarbeitenden Ehegatten fällt. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Indessen sind von der Beschwerdegegnerin die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Aufgrund der vorliegenden Akten stellen sich insbesondere die Fragen, ob es sich beim umstrittenen Arbeitsverhältnis um eine unselbstständige Tätigkeit gehandelt hat und ob ein tatsächlicher Lohnfluss stattfand. Die Angelegenheit ist folglich in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Prüfung dieser Fragen sowie der weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab 1. April 2014 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 8. Hebt das Kantonsgericht eine bei ihm angefochtene Verfügung auf und weist es die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurück, so gilt in prozessualer Hinsicht die beschwerdeführende Partei als (vollständig) obsiegende und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei (vgl. BGE 137 V 61 f. E. 2.1, 132 V 235 E. 6.2, je mit Hinweisen). Gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Der in der Honorarnote vom 20. November 2014 für das vorliegende Verfahren geltend gemachte Zeitaufwand von 5.42 Stunden erweist sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Nicht zu beanstanden sind sodann die in der Honorarnote ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 61.–. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der geltend gemachten Höhe von Fr. 1‘411.35 (5.42 Stunden à Fr. 230.– + Auslagen von Fr. 61.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 9. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angele-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht genheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juni 2014 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nicht unter den Ausschlusstatbestand des mitarbeitenden Ehegatten fällt. Die Angelegenheit wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen ab 1. April 2014 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘411.35 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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