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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 05.05.2014 715 13 76 / 104 (715 2013 76 / 104)

5 maggio 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,310 parole·~17 min·5

Riassunto

Rückforderung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 5. Mai 2014 (715 13 76 / 104) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung; Nebenverdienst während dem Taggeldbezug nicht gemeldet; Berechnung des versicherten Verdienstes; Berechnung der Rückforderung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Rückforderung

A. A.____ meldete sich am 25. Februar 2010 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung per 1. Mai 2010. Infolge Eintritts des Rentenalters meldete sich der Versicherte per 31. März 2011 von der Arbeitsvermittlung und dem Bezug der Arbeitslosenentschädigung ab. Am 26. Juli 2012 verfügte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) eine teilweise Rückforderung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 1'708.55. Zur Begründung wurde angeführt, dass A.____ während der Dau-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht er des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung pflichtwidrig seine Hauswartstelle bei der B.____ AG nicht angegeben habe. Das Einkommen aus dieser Hauswartstelle müsse als zusätzlicher Verdienst angerechnet werden, weshalb eine Rückforderung im Umfang des vorgenannten Betrages resultiere. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. August 2012 Einsprache und verlangte deren Aufhebung. Zur Begründung brachte er vor, dass aus dem Nebenjob als Hauswart "kein wie immer geartetes Einkommen" habe erzielt werden können. Zudem werde das Einkommen auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen und von dieser ordnungsgemäss versteuert. Der Versicherte machte im Weiteren geltend, dass er die Arbeitslosenentschädigung in gutem Glauben erhalten habe und eine Rückforderung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde. Mit Entscheid vom 28. Februar 2013 wurde die Einsprache des Versicherten abgewiesen. Die Abweisung wurde dahingehend begründet, dass der zusätzliche Verdienst aufgrund des mit der B.____ AG bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie eines individuellen Kontoauszugs der Ausgleichskasse C.____ erstellt sei. Dieser sei vom Versicherten trotz per Formular erfolgter Nachfrage pflichtwidrig nicht deklariert worden. Der Umstand, dass die Entlöhnung für die Hauswartstelle auf das Konto der Ehefrau des Versicherten überwiesen wurde, sei unbeachtlich, da dies nichts über die wirtschaftliche Berechtigung aussage. Auf das eingereichte Erlassgesuch des Versicherten werde im Einspracheentscheid nicht eingegangen, da dieses erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung zu behandeln sei. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 19. März 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorgenannten Entscheids. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Sachverhalt nicht zutreffe, da der von der Kasse für die elfmonatige Dauer des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung errechnete zusätzliche Verdienst höher sei als ein Jahresgehalt der Hauswartstelle. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer von der B.____ AG selber keinerlei finanzielle Zuwendungen erhalten. Diese seien stets auf das Konto seiner Ehefrau ausbezahlt und von dieser ordentlich versteuert worden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 wurde das Verfahren ausgestellt. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes hatte sich gezeigt, dass die Berechnung des Zwischenverdienstes eine Differenz in der Höhe von Fr. 6.-- ergeben hatte. Die Beschwerdegegnerin wurde deshalb ersucht, dem Gericht eine nachvollziehbare Neuberechnung des Rückforderungsbetrages zuzustellen, wobei sie insbesondere darzulegen habe, ob aufgrund des neu ermittelten monatlichen Zwischenverdiensts in der Höhe von Fr. 238.20 ein abweichender Rückforderungsbetrag resultiere. E. Mit Eingabe vom 29. November 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass festgestellt worden sei, dass es sich beim Betrag von Fr. 232.20 um einen Tippfehler gehandelt habe. Die korrekte Höhe des Zwischenverdienstes betrage, wie vom Gericht ermittelt, Fr. 238.20.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 forderte das Gericht die Beschwerdegegnerin auf darzulegen, ob in Anbetracht des neu errechneten Zwischenverdienstes von Fr. 238.20 die Höhe der Rückforderung eine Änderung erfahre. G. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sich der Rückforderungsbetrag neu auf insgesamt Fr. 1‘709.45 belaufe. Es bestehe damit ein Differenzbetrag zum ursprünglichen Rückforderungsbetrag von Fr. 1‘708.55 im Umfang von 90 Rappen. Auf die weiteren Ausführungen in den Schriften der Parteien wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 kann der Bundesrat die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 regeln. Gemäss Art. 128 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Beurteilung der Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts nach Art. 119 AVIV. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 128 in Verbindung mit Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV das Gericht desjenigen Kantons, in dem der Versicherte seine Kontrollpflicht erfüllt. Während der Zeitdauer des Leistungsbezugs hat der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Basel-Landschaft zur Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 100 AVIG zuständig. Auf die beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 19. März 2013 ist somit einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der geltend gemachten Rückforderung Fr. 1'708.55, womit die präsidiale Zuständigkeit begründet ist. 1.3 Vorab ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen: Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] vom 6. Oktober 2000; RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, N 1001). Für das Beschwerdeverfahren hat dies zur Folge, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel – unabhängig von wem sie stammen – objektiv zu prüfen und

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 121 V 47 E. 2a, 115 V 142 E. 8b, je mit Hinweisen). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer zu Recht einen Zwischenverdienst angenommen hat und ob sie berechtigt war, bereits ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 1‘708.55 zurückzufordern. 3.1 Zu klären gilt es, ob beim Beschwerdeführer ein Zwischenverdienst als Hauswart zu berücksichtigt ist. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass aus der Nebentätigkeit als Hauswart "kein wie immer geartetes Einkommen" habe erzielt werden können. Die Beschwerdegegnerin geht aufgrund von zusätzlich einverlangten Unterlagen davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung (1. Mai 2010 bis 31. März 2011) aus seinem Nebenerwerb als Hauswart ein Einkommen erzielt habe, das bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung unberücksichtigt geblieben sei. In der Folge sei ihm eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden und es resultiere eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'708.55. Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei einerseits auf einen von der D.____ AG eingereichten Arbeitsvertrag, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2009 bei der Vorgenannten als Hauswart tätig gewesen sei. Ab Januar 2010 habe der Beschwerdeführer sodann bei der B.____ AG eine Teilzeitstelle als Hauswart innegehabt. Andererseits berief sich die Beschwerdegegnerin auf einen von der Ausgleichskasse C.____ eingereichten individuellen Kontoauszug, welcher belege, dass im relevanten Zeitraum des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung vom 1. Mai 2010 bis zum 31. März 2011 Einkommen zu Gunsten des Beschwerdeführers deklariert worden sei. 3.2.1 Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 AVIG). In Ausführung von Art. 23 AVIG bestimmt Art. 37 Abs. 1 AVIV, dass sich der versicherte Verdienst in der Regel nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate (Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bemisst. Ausnahmsweise bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Absatz 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). 3.2.2 Als Nebenverdienst gilt ein Einkommen, das die versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rahmens ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG), somit jede Arbeit, welche neben einem normalen Vollzeitpensum verrichtet wird. Ein solcher Verdienst wird bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Dahinter steht der Grundgedanke, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt (BGE 126 V 208 E. 1, 123 V 74 E. 5c). Die Rechtsprechung hat es daher abgelehnt, eine Entschädigung für Erwerbseinbussen auszurichten, die vom Wegfall einer ein normales Vollzeitpensum übersteigenden Beschäftigung stammen (BGE 125 V 479 E. 5b und c, 120 V 253 E. 5 und 6). Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gilt als normale Arbeitszeit die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit. Als Haupttätigkeit ist das Arbeitsverhältnis mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu betrachten. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn mit der Nebentätigkeit ein höheres Einkommen erzielt wird als mit der Haupttätigkeit. Übt die versicherte Person zwei Teilzeitstellen mit gleichem Beschäftigungsgrad aus, gilt als Nebentätigkeit die Tätigkeit mit dem geringeren Einkommen (vgl. Kreisschreiben des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco] über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] vom Januar 2014, C 8). 3.2.3 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Kontrollperiode gilt dabei jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV). Ein Zwischenverdienst ist in den versicherten Verdienst einzubeziehen. Verliert eine versicherte Person eine ihrer mehreren Teilzeitstellen, sind die verbleibenden Einkommen als Zwischenverdienst zu berücksichtigen (KS ALE, C 124). 3.3 Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, wenn sie aufgrund der eingereichten Unterlagen von einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG ausgeht. Der individuelle Kontoauszug der Ausgleichskasse C.____ belegt, dass dem Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung (1. Mai 2010 und 31. März 2011) von der B.____ AG Lohn ausbezahlt wurde (act. 42 bis 47). Dieses Arbeitsverhältnis und mithin den zusätzlichen Verdienst hat der Beschwerdeführer trotz per Formular erfolgter Nachfrage pflichtwidrig nicht angegeben (vgl. Ziffer 12 des Formulars "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" vom 25. Februar 2010 [act. 165] sowie Formulare "Angaben der versicherten Person" der Kalendermonate Mai 2010 bis März 2011 [act. 92 bis 133]). Von der B.____ AG sind auf Verlangen der Beschwerdegegnerin für die Kalendermonate Mai 2010 bis März 2011 zudem Bescheinigungen über den Zwischenverdienst des Beschwerdeführers als Hauswart eingegangen (act. 94 bis 135). Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, nie einen schriftlichen Arbeitsvertrag bei der B.____ AG unterzeichnet zu haben, zumal bei einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis grundsätzlich keine besonderen Formvorschriften bestehen (Art. 320 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR] vom 30. März 1911). Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Entlöhnung aus der Hauswartstelle auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen worden sei, vermag daran ebenfalls nichts zu ändern, da dieser Umstand nichts über die wirtschaftliche Berechtigung des Lohnanspruchs aussagt. Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von einem zusätzlichen Verdienst des Versicherten aus.

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4.1 Es ist zu prüfen, ob das Einkommen aus der Abwartstätigkeit bei der Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt werden muss. In seiner Haupttätigkeit bei der E.____ AG hat der Beschwerdeführer im Stundenlohn mit unterschiedlichen Pensen gearbeitet (vgl. Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2007 [act. 145]). Ausgehend von den Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate vor der Anmeldung zum Leistungsbezug (act. 148 bis act. 159) hat die Beschwerdegegnerin jeweils den monatlichen Beschäftigungsgrad in der Haupttätigkeit berechnet (act. 88). Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Hauswartstätigkeit nicht komplett als Nebenverdienst betrachtet werden kann. Basierend auf den monatlich variierenden Beschäftigungsgraden der Haupttätigkeit des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin im Weiteren korrekt festgestellt, welcher Teil der Hauswartstätigkeit in den versicherten Verdienst einzubeziehen ist und welcher Anteil der Hauswartstätigkeit als Nebenverdienst unberücksichtigt bleibt (vgl. act. 87). Addiert man die monatlich anzurechnenden Einkommen, sind in den zwölf Monaten vor Anmeldung zum Bezug der Arbeitslosenentschädigung gesamthaft Fr. 3'125.45 (bzw. monatlich Fr. 260.45) als versicherter Verdienst zu berücksichtigen. 4.2 Während der Dauer des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung (1. Mai 2010 bis 31. März 2011) hat der Beschwerdeführer aus seiner Hauswarttätigkeit Fr. 6'506.80 (12 X Fr. 520.-- + Gratifikation in der Höhe von Fr. 266.80; vgl. Bescheinigungen über Zwischenverdienste [act. 94 bis act. 135]) bzw. monatlich Fr. 542.25 erzielt. Wird nun der zusätzlich als versicherter Verdienst zu berücksichtigende Betrag von Fr. 260.45 vom monatlich zusätzlich erzielten Einkommen in der Höhe von Fr. 542.25 subtrahiert, ergibt sich daraus ein von der Beschwerdegegnerin korrekt ermittelter Freibetrag in der Höhe von Fr. 281.80 pro Monat („Nebenverdienst“). Dieser Freibetrag ist wiederum von dem ab Leistungsbezug erzielten zusätzlichen Monatseinkommen in der Höhe von Fr. 520.-- in Abzug zu bringen. Daraus ergibt sich ein monatlicher Zwischenverdienst in der Höhe von Fr. 238.20 (vgl. act. 32 und act. 74). In der Stellungnahme vom 29. November 2013 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass der korrekte Betrag des Zwischenverdienstes Fr. 238.20 betrage und sie ihrer Berechnung der Rückforderung irrtümlicherweise ein Zwischenverdienst ist der Höhe von Fr. 232.20 zugrunde gelegt habe. Aus den neuen Berechnungen der Beschwerdegegnerin, die sie in ihrem Schreiben vom 10. Februar 2014 detailliert dargelegt hat, geht in nachvollziehbarer Weise hervor, dass die Rückforderung neu Fr. 1‘709.45 beträgt. Im Vergleich zur ursprünglichen Verfügung besteht damit eine um 90 Rappen höhere Rückforderung. 5.1 Zu prüfen bleibt der Rückforderungsanspruch. Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist die Arbeitslosenkasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern. Eine aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistung ist nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder für eine prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1, 126 V 399 E. 1, je mit Hinweisen). Eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, kann die Verwaltung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Be-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht richtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 E. 2c mit Hinweisen). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen). 5.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 122 V 274 f. E. 5a mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist dies nicht schon der Fall, wenn die Verwaltung nach den gesamten Umständen damit rechnen muss, dass möglicherweise ein Rückforderungstatbestand besteht. Vielmehr muss ihr bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit nicht nur der Rückforderungstatbestand, sondern insbesondere auch der Rückforderungsbetrag bekannt sein. Nötigenfalls hat die Verwaltung zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (Urteil des EVG vom 23. April 2004, C 214/03, E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 119 V 433 E. 3a, 112 V 181 E. 4a; ZAK 1989 S. 559 E. 4b). 5.3 Die für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfügungen vorausgesetzte zweifellose Unrichtigkeit ist gegeben. Vorliegend wurden der Kasse einerseits ein Arbeitsvertrag der D.____ AG (act. 70) und andererseits ein individueller Kontoauszug der Ausgleichskasse C.____ (act. 42) zugestellt. Diese Dokumente lassen den Schluss über ein bestehendes Arbeitsverhältnis zwischen der B.____ AG (als Rechtsnachfolgerin der D.____ AG) und dem Beschwerdeführer sowie über einen zusätzlichen Verdienst des letzteren während des Bezugs der Arbeitslosenentschädigung zu. Diese Tatsachen waren der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Auszahlung nicht bekannt. Durch die Einbringung der neuen Tatsachen ist von einer anderen rechtlichen Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung auszugehen, denn mangels Berücksichtigung des Zwischenverdienstes ist dem Beschwerdeführer irrtümlich eine zu hohe Entschädigung im Umfang von Fr. 1‘709.45 ausbezahlt worden. Damit auch das Kriterium der Erheblichkeit erfüllt. 5.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin den Rückforderungsanspruch rechtzeitig geltend machte. Von einem allfälligen Rückforderungsanspruch hat die Beschwerdegegnerin vorliegend im Zuge einer Abklärung des seco Kenntnis erlangt (vgl. act. 32). Sie hat daraufhin von dritter Seite weitere Unterlagen einverlangt, welche zwischen Anfang und Ende Juni 2012 bei ihr eingegangen sind. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2012 das rechtliche Gehör gewährt, welches dieser schriftlich wahrnahm und der Beschwerdegegnerin per 16. Juli 2012 zur Kenntnis brachte (act. 36). Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste für die Beschwerdegegnerin bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sowohl der Rückforde-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungstatbestand als auch der Rückforderungsbetrag erkennbar sein. Die Rückforderung wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2012 geltend gemacht. Damit sind sowohl die einjährige wie auch die fünfjährige Verwirkungsfrist gewahrt. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Hausabwart einen Zwischenverdienst erzielt hat, der bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung versehentlich nicht berücksichtigt wurde, weshalb ihm monatlich eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt wurde. Die Beschwerdegegnerin machte daher gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht einen Rückforderungsanspruch geltend. Sie hat aber den dem Rückforderungsanspruch zugrunde liegende Zwischenverdienst irrtümlich zu tief ermittelt. In Anbetracht der geringfügigen Differenz zwischen dem ursprünglichen Rückforderungsbetrag von Fr. 1‘708.55 und dem im vorliegenden Verfahren ermittelten Rückforderungsbetrag von Fr. 1‘709.45 (= Differenz zu Ungunsten des Beschwerdeführers von 90 Rappen) wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer eine Schlechterstellung (reformatio in peius) anzudrohen und ihm die Möglichkeit zum Beschwerderückzug einzuräumen. Stattdessen wird festgestellt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2013 im Ergebnis grundsätzlich richtig ist und damit auf eine Korrektur der geringfügigen Differenz verzichtet wird. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und wird abgewiesen. 7. Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG müssen Leistungen, welche in gutem Glauben empfangen wurden, nicht zurückerstattet werden, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Beschwerdeführer ist deshalb an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass er ein entsprechendes Erlassgesuch stellen kann. Nach Art. 95 Abs. 3 AVIG hat die Beschwerdegegnerin ein solches Erlassgesuch der kantonalen Amtstelle zum Entscheid zu unterbreiten. 8. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Der Beschwerdeführer erhält eine Kopie der Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2013 sowie vom 10. Februar 2014 inkl. Kopie aller Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt.

Vermerk eines allfälligen Weiterzugs

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