Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.06.2014 715 13 337 / 137 (715 2013 337 / 137)

11 giugno 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,923 parole·~15 min·3

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 11. Juni 2014 (715 13 337 / 137) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV darf nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1977 geborene A.____ arbeitete ab 15. Mai 2012 als Projektleiter bei der B.____ AG. Am 29. April 2013 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 31. Mai 2013. Am 8. Mai 2013 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung an und am 27. Mai 2013 ersuchte er die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) um Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) ab 1. Juni 2013. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 stellte die Arbeitslosenkasse A.____

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 1. Juni 2013 für die Dauer von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Eine von A.____ gegen diese Verfügung erhobene Einsprache hiess die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2013 teilweise gut und zwar dahingehend, dass sie die angefochtene Verfügung „in der Sache bestätigte“, die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung jedoch neu auf 26 Tage festsetzte. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.____ am 19. November 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), in welcher er sinngemäss die Aufhebung der verfügten Einstelltage beantragte. C. Die Arbeitslosenkasse beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde des Versicherten vom 19. November 2013 ist demnach einzutreten. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10'000 Franken durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich der Streitwert bei einer Einstellungsdauer von 26 Tagen und unter Berücksichtigung des Taggeldansatzes des Versicherten von Fr. 295.25 auf Fr. 7‘676.50; die Beurteilung der Beschwerde vom 19. November 2013 fällt demnach in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts. 2. Strittig ist, ob die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht für die Dauer von 26 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 E. 3, 111 V 239 E. 2a, 108 V 165 E. 2a). Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Arbeitslosenversicherung, Basel 2007, Rz. 822 ff.). 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, der Arbeitgeberin Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Nach der Rechtsprechung liegt ein Selbstverschulden im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern auf einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person beruht, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil M. des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2012, E. 4.1 mit Hinweis). Die versicherte Person muss zudem gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsschutz und Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 vorsätzlich zu ihrer Entlassung beigetragen haben (vgl. BGE 124 V 236 E. 3 a und b). Diese Bestimmung ist auch im Bereich von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV anwendbar, wobei eventualvorsätzliches Verhalten genügt. Ein solches ist anzunehmen, wenn die betroffene Person vorhersehen kann oder vorhersehen muss, dass sie durch ihr Verhalten womöglich eine Kündigung durch den Arbeitgeber bewirkt (Urteil M. des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 8C_872/2012, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil F. des Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007 E. 3.1). 4.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör mitenthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). 4.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, Zürich 2008, S. 146). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). Eine Ausnahme hierzu bildet die Anwendung von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV, denn praxisgemäss muss das der versicherten Person im Rahmen dieser Bestimmung zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststehen (Urteil F. des Bundesgerichts vom 19. November 2007, 8C_466/2007 E. 3.1), ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (BGE 112 V 245 E. 1; Urteile K. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG: heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 8. Oktober 2002, C 392/00, E. 3.1, und M. vom 17. Oktober 2000, C 53/00, E. 3a). 4.3 Nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b AVIG obliegt es der Arbeitslosenkasse, die Anspruchsberechtigung der versicherten Person zu prüfen und sie in den Fällen von Art. 30 Abs. 1 AVIG in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Im Rahmen dieser Pflichten hat die Kasse namentlich abzuklären, welche Gründe zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der versicherten Person und ihrem (ehemaligen) Arbeitgeber geführt haben. Dabei ist sie für die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts regelmässig auf die Aussagen des ehemaligen Arbeitgebers angewiesen. Dieser wird im Formular “Arbeitgeberbescheinigung“ auf seine Pflicht zu wahrheitsgetreuer Auskunft (Art. 28 ATSG) und bei zusätzlichen Erkundigungen der Kasse regelmässig auch auf allfällige strafrechtliche Konsequenzen der Verletzung der genannten Pflicht (vgl. Art. 105 und 106 AVIG) aufmerksam gemacht; zudem ist zu berücksichtigen, dass er vom Ausgang des Verfahrens nicht betroffen wird, und es darf in der Regel davon ausgegangen werden, dass er seine Sachverhaltsdarstellungen abgibt, ohne die versicherte Person in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. Trotz der erheblichen Bedeutung, welche den Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zukommt, darf aber nicht einzig auf diese abgestellt werden, wenn die Aussagen bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1999 Nr. 8 S. 39 E. 7b; BGE 112 V 245 E. 1, je mit Hinweisen). 5.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zur Kündigung Anlass gegeben und deshalb die Folgen der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV - mithin die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu tragen hat. 5.2. Wie den Akten entnommen werden kann, erteilte die Arbeitgeberin dem Versicherten am 18. Februar 2013 eine schriftliche Verwarnung wegen massiver Kostenüberschreitungen bei einigen Projekten. Sie wies ihn darauf hin, dass man keine negativen Projektabschlüsse mehr akzeptiere, wenn diese bei der Vorkalkulation ein positives Ergebnis gezeigt hätten. Man weise den Versicherten insbesondere an, die Projektausführung seriös vorzunehmen, für ständige

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kontrollen von Montagequalität und -zeit besorgt zu sein, die Materiallieferungen und deren sorgfältige, termingerechte Planung zu kontrollieren, eine ständige Kostenkontrolle vorzunehmen sowie Nachträge und Regiearbeiten umgehend durchführen und bestätigen zu lassen. Sollte bis Mitte Jahr keine sichtbare Besserung eintreten, sehe man sich gezwungen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Am 29. April 2013 sprach die Arbeitgeberin gegenüber dem Versicherten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus, wobei sie im Kündigungsschreiben vom genannten Tag ohne zusätzliche Ausführungen auf die dem Versicherten „dargelegten Gründe“ verwies. Die Arbeitslosenkasse ersuchte deshalb die Arbeitgeberin, näher zu erläutern, welche Gründe zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt hätten. In ihrem Antwortschreiben vom 10. Juni 2013 verwies die Arbeitgeberin auf die oben erwähnte schriftliche Verwarnung vom 18. Februar 2013 und führte aus, in deren Folge sei keine Besserung eingetreten, sodass man sich gezwungen gesehen habe, das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Arbeitslosenkasse bei der Arbeitgeberin eine zusätzliche Stellungnahme zu den Gründen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein. Mit Schreiben vom 28. August 2013 führte die Arbeitgeberin dazu aus, in der Zeit zwischen Verwarnung und Kündigung seien auf neuen Projekten keine massiven Kostenüberschreitungen vorgefallen. Bei den betroffenen Projekten mit massiven Kostenüberschreitungen seien jedoch auch keine Massnahmen ergriffen worden, um die Kostenüberschreitungen einzudämmen, d.h. um diese mit exaktem Ausmass, Nachträgen und Regiearbeiten zu vermindern. Die Kündigung sei nicht gleich nach der Feststellung der Kostenüberschreitungen ausgesprochen worden, da dem Mitarbeiter eine Chance zur Verbesserung eingeräumt worden sei. Zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe schliesslich aber auch die Tatsache geführt, dass eine weitere Zusammenarbeit „aufgrund getrübten Vertrauens schlecht möglich gewesen sei.“ 5.3 Der Beschwerdeführer beschränkte sich am 11. Juni 2013 im Fragebogen “Rechtliches Gehör“ in seiner Stellungnahme zu den Gründen der Kündigung durch die Arbeitgeberin auf die Erklärung „ja, es hat Kostenüberschreitungen gegeben, deren Ursachen in meiner Verantwortung lagen.“ In seiner Einsprache vom 2. Juli 2013 gegen die Einstellungsverfügung vom 1. Juli 2013 führte er sodann aus, er bestreite nicht, dass es die Kostüberschreitungen, auf die sich die Verwarnung bezogen habe, gegeben habe. Zu keinem der betroffenen Projekte habe aber eine seriöse Vorkalkulation existiert. Zudem habe die Geschäftsleitung aufgrund eines umsatzschwachen ersten Quartals 2012 sowie durchwachsener Quartale 2 und 3 die Anweisung erteilt, dass im letzten Quartal 2012 fast die Hälfte des Jahresumsatzes erwirtschaftet werden müsse, damit das gesteckte Jahresumsatzziel noch erreicht werden könne. Dies habe zur Folge gehabt, dass in diesem Quartal alle Beteiligten bis an ihre Grenzen - bzw. darüber hinaus gegangen seien. Er sei in dieser Zeit für bis zu 23 Projekte gleichzeitig verantwortlich gewesen. Während dieser Periode seien auf allen Ebenen der Firma Fehler passiert; Fehler, die sich nicht sofort gezeigt hätten, die aber immer negative Auswirkungen auf das Projektergebnis gehabt hätten. Am 10. September 2013 machte der Beschwerdeführer überdies von der Möglichkeit Gebrauch, zu der von der Arbeitslosenkasse bei der Arbeitgeberin eingeholten amtlichen Erkundigung Stellung zu nehmen. Dabei bestritt er den Vorwurf der Arbeitgeberin, dass er keine Massnahmen gegen die Kostenüberschreitungen ergriffen habe. Regiearbeiten und Nachträge habe es bei den betroffenen Projekten im Rahmen des Möglichen gegeben. Er lehne denn auch „die alleinige Verantwortung in Form eines Selbstverschuldens für die Kostenüberschreitungen“

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nach wie vor ab. Zudem weise er darauf hin, dass es nach der Verwarnung zu keinen weiteren Kostenüberschreitungen und somit zu einer messbaren Verbesserung seiner Arbeit gekommen sei. Was schliesslich das von der Arbeitgeberin erwähnte „getrübte Vertrauen“ betreffe, sei er der Auffassung, dass dieses „nicht zuletzt auch auf die schlechte, einseitige Kommunikationspolitik“ der Arbeitgeberin zurückzuführen gewesen sei. 5.4 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2013 gelangte die Arbeitslosenkasse in Würdigung der vorstehend erwähnten Verfahrensakten zum Ergebnis, dass der Versicherte die durch die Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung und somit seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV selbstverschuldet habe. Der Versicherte hingegen erachtet diese Beurteilung der Arbeitslosenkasse in seiner Beschwerde - und in den vorausgegangenen schriftlichen Stellungnahmen - als unzutreffend. Er anerkennt zwar durchaus, dass es bei Projekten, für die er verantwortlich war, zu Kostenüberschreitungen gekommen ist. Ebenso bestreitet er nicht, dass (auch) ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für die ehemalige Arbeitgeberin Fehler unterlaufen sind. Er weist in diesem Zusammenhang aber explizit darauf hin, dass im vierten Quartal 2012 aufgrund eines massiven, auf kurzfristig erhöhte Umsatzvorgaben der Arbeitgeberin zurückzuführenden Leistungsdrucks auf allen Ebenen der Firma Fehler passiert seien; Fehler, die sich nicht sofort gezeigt hätten, die aber immer negative Auswirkungen auf das Projektergebnis gehabt hätten. Zudem gibt er zu bedenken, dass bei verschiedenen älteren Projekten, die er habe übernehmen müssen, keine seriösen Vorkalkulationen vorgelegen hätten. Bereits in Anbetracht dieser Einwände des Versicherten, die durchaus plausibel erscheinen, erweist es sich aber als fraglich, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Versäumnisse tatsächlich auf einem nach seinen persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten beruhten oder ob diese nicht vielmehr auf betriebliche Umstände, für die weitgehend die Arbeitgeberin einzustehen hatte, zurückzuführen waren. Von Bedeutung ist im Weiteren, dass es seitens des Beschwerdeführers nach Erhalt der im Februar 2013 ausgesprochenen Verwarnung bei neuen Projekten offenbar zu keinen Kostenüberschreitungen mehr gekommen ist. Dies wird denn auch von der Arbeitgeberin in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2013 ausdrücklich bestätigt. Daraus darf aber geschlossen werden, dass die Leistungen des Versicherten nach Erhalt der Verwarnung besser geworden sind. Auch diese Entwicklung spricht deutlich gegen die Annahme einer selbstverschuldeten, vom Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommenen Arbeitslosigkeit. Soweit sich die Arbeitslosenkasse sodann auf die Aussage der Arbeitgeberin beruft, der Versicherte habe bei den betroffenen Projekten mit massiven Kostenüberschreitungen keine Massnahmen ergriffen, um diese einzudämmen, muss ihr entgegenhalten werden, dass der Beschwerdeführer diese Darstellung der Arbeitgeberin in seiner Stellungnahme vom 10. September 2013 explizit bestritten und dazu ausgeführt hat, es habe bei den betroffenen Projekten Regiearbeiten und Nachträge im Rahmen des Möglichen gegeben. In einer solchen Konstellation geht es aber nicht an, unbesehen auf die Darstellung der Arbeitgeberin abzustellen, zumal diese - was das Verhalten des Versicherten nach Erhalt der Verwarnung betrifft durch keinerlei weiteren Indizien erhärtet wird. Nichts relevantes zu Lasten des Beschwerdeführers ableiten lässt sich schliesslich aus dem Hinweis der Arbeitgeberin in deren Stellungnahme vom 28. August 2013, wonach zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses „auch“ die Tatsache geführt habe, dass eine weitere Zusammenarbeit „aufgrund getrübten Vertrauens schlecht mög-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich gewesen sei.“ Soweit in dieser Aussage ein konkreter Vorwurf an den Versicherten enthalten sein sollte, ist dieser derart vage abgefasst, dass er im vorliegenden Zusammenhang klarerwiese nicht weiter verwertbar ist. 5.5 Aus dem Gesagten folgt, dass der Auffassung der Arbeitslosenkasse, wonach der Versicherte die durch die Arbeitgeberin ausgesprochene Kündigung und somit seine Arbeitslosigkeit selbstverschuldet habe, in Würdigung der vorhandenen Aktenlage nicht beigepflichtet werden kann. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 4.2 hiervor und die dortigen Hinweise), darf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nur verfügt werden, wenn das der versicherten Person zur Last gelegte Verhalten klar feststeht. Diese Voraussetzung ist nach dem Gesagten nicht gegeben. 6. Zusammenfassend ist als Ergebnis festzuhalten, dass vorliegend nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit des Versicherten im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV ausgegangen werden kann. In Gutheissung der Beschwerde des Versicherten ist demnach der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 21. Oktober 2013 ersatzlos aufzuheben. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten wiederum können wettgeschlagen werden, da der obsiegende Beschwerdeführer nicht vertreten ist und ihm demnach keine Vertretungskosten entstanden sind (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland vom 21. Oktober 2013 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

715 13 337 / 137 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 11.06.2014 715 13 337 / 137 (715 2013 337 / 137) — Swissrulings