Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 20 März 2014 (715 13 231) ____________________________________________________________________
Arbeitslosenversicherung
Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Taggeldleistungen infolge Verlegung nachträglich verfügter Einstelltage
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin
Betreff Rückforderung
A. Die 1987 geborene A.____ war vom 15. September 2008 bis 3. Oktober 2012 bei der B.____ AG als C.____ angestellt gewesen. Dieses Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin am 3. Oktober 2012 fristlos aufgelöst. Am 23. Oktober 2012 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 14. November 2012 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 23. Oktober 2012. B. Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 3. Oktober 2013 für die
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dauer von 44 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung erwuchs in Folge unangefochten in Rechtskraft. Mit einer weiteren Verfügung vom 14. Mai 2013 lehnte die Kasse die Anspruchsberechtigung der Versicherten für die Kontrollperioden November sowie Dezember 2012 infolge Aktenunvollständigkeit mit der Begründung ab, dass die Versicherte die Formulare „Angaben der versicherten Person“ für diese beiden Monate nicht eingereicht habe. Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Feststellungsverfügung vom 31. Mai 2013 sprach das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Münchenstein (RAV) der Versicherten nachträglich die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 23. Oktober 2012 bis 7. Januar 2013 sowie vom 1. Februar 2013 bis 28. Februar 2013 aus krankheitsbedingten Gründen ab. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls in Rechtskraft. D. Mit Verfügung vom 20. Juni 2013 forderte die Kasse von der Versicherten zu viel ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Umfang von Fr. 1‘074.70 zurück. Eine von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 8. Juli 2013 wies die Kasse mit Entscheid vom 26. Juli 2013 ab. E. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. August 2013 Beschwerde zu Handen der Kasse, welche diese mit Eingabe vom 20. August 2013 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiterleitete. In ihrer Beschwerdebegründung beantragte sie sinngemäss die Aufhebung der Rückforderungsverfügung der Kasse vom 20. Juni 2013. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihr der RAV-Betreuer nicht mitgeteilt habe, dass sie die Formulare „Angaben der versicherten Person“ einreichen müsse. Es sei im Übrigen das Verschulden der Kasse, wenn diese eine zu hohe Arbeitslosenentschädigung ausbezahle. Wenn sie schon einen derart hohen Betrag zurückerstatten müsse, könne man ihr doch mit Ratenzahlungen entgegen kommen. F. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 6. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend stehe fest, dass die Kasse den Betrag von Fr. 1‘074.70 zu Recht zurückgefordert habe.
Die Präsidentin zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss den Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich des Arbeitslosenversicherung nicht der bis vor Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtli-
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht che Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Nach Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 richtet sich die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kassenverfügungen sinngemäss nach Art. 119 AVIV. Diese Bestimmung erklärt in Abs. 1 lit. a für die Arbeitslosenentschädigung den Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt, als massgebend. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin die Kontrollpflicht während der hier massgebenden Dauer ihrer Arbeitslosigkeit im Kanton Basel-Landschaft erfüllt, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a VPO beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht und einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegend frist- und formgerecht sowie zuständigkeitshalber somit zu Recht an das Kantonsgericht weitergeleiteten Beschwerde zuständig. 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO vom 16. Dezember 1993 entscheidet das Präsidium des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Vorliegend ist eine Rückforderung im Umfang von Fr. 1‘074.70 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur der Verfügung. In Betracht kommt eine rückwirkende oder eine sich nur auf die Zukunft auswirkende Korrektur. Ziel ist, die gesetzliche Ordnung (wieder-) herzustellen (vgl. BGE 122 V 227). Vorliegend geht es um eine rückwirkende Korrektur bisher zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Gemäss Art. 95 Abs. 1 Satz 1 AVIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG ist die Kasse verpflichtet, zu Unrecht ausbezahlte Versicherungsleistungen vom Empfänger zurückzufordern.
2.2 Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet - neben den einzelgesetzlichen Regelungen - Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist gegebenenfalls über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG abzustellen.
2.3 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger in Form der Wiedererwägung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden - im Nachhinein - zu unrechtmässigen Leistungen (vgl. BGE 122 V 138). Diese für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügun-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen massgebenden Voraussetzungen gelten auch in Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (vgl. BGE 129 V 110 E. 1.1 mit Hinweisen).
3. Es stellt sich die Frage, ob die Ausrichtung der an die Beschwerdeführerin zu viel ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung zweifellos unrichtig war. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (vgl. BGE 126 V 399 E. 2bb).
3.1 Mit Verfügung vom 3. Januar 2013 stellte die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab 3. Oktober 2013 für die Dauer von 44 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Hintergrund bildete die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die ehemalige Arbeitgeberin der Versicherten infolge der Veruntreuung von Vermögenswerten. Am 14. Mai 2013 lehnte die Kasse sodann die Anspruchsberechtigung der Versicherten für die Kontrollperioden November sowie Dezember 2012 infolge Aktenunvollständigkeit mit der Begründung ab, dass die Versicherte die Formulare „Angaben der versicherten Person“ für diese beiden Monate nicht eingereicht habe. Schliesslich sprach das RAV der Versicherten mit Feststellungsverfügung vom 31. Mai 2013 nachträglich die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 23. Oktober 2012 bis 7. Januar 2013 sowie vom 1. Februar 2013 bis 28. Februar 2013 ab. Hintergrund dieser Disposition bildete die krankheitsbedingte und vollständige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten während den erwähnten Perioden. Diese Sanktionen bzw. Verfügungen erwuchsen allesamt in Rechtskraft, ohne dass die Versicherte sich hiergegen einspracheweise zur Wehr gesetzt hätte. Mit Eintritt der Rechtskraft sind die entsprechenden Entscheide damit verbindlich geworden. Ihre Überprüfung – mithin insbesondere die Überprüfung der Ablehnung der Anspruchsberechtigung für die Zeit vom 23. Oktober 2012 bis 7. Januar 2013 sowie für Februar 2013 ist seitens des Gerichts daher nicht mehr möglich. 3.2 Den bei den Akten der Kasse liegenden Abrechnungen ist zu entnehmen, dass die am 3. Januar 2013 verfügten 44 Einstelltage zunächst im Oktober 2012 im Umfang von zwei Einstelltagen, im Januar 2013 im Umfang von 18 Einstelltagen, im Februar 2013 im Umfang von 20 Einstelltagen und schliesslich im März 2013 im Umfang von vier Einstelltagen getilgt worden waren (vgl. entsprechende Abrechnungen der Kasse vom 2. bzw. 3. Mai 2013). Nachdem das RAV indessen erst nachträglich am 31. Mai 2013 zur Feststellung gelangt war, dass die Anspruchsberechtigung der Versicherten infolge Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 23. Oktober 2012 bis 7. Januar 2013 sowie vom 1. Februar 2013 bis 28. Februar 2013 abgelehnt werden muss, war die Kasse verpflichtet, die zuvor getilgten Einstelltage neu auf jene Kontrollperioden zu verlegen, für welche die Versicherte anschliessend wieder Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Hintergrund dieser Vorgehensweise bildet die Bestimmung von Art. 30 Abs. 3 AVIG, wonach die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur für jene Tage gilt, für welche die arbeitslose Person alle Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung –
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht mithin auch jene der Vermittlungsfähigkeit – erfüllt, wie sie aber gemäss mittlerweile rechtskräftiger Feststellungsverfügung des RAV vom 31. Mai 2013 just abgelehnt worden war. Können somit in Zeiten, in welchen keine Anspruchsberechtigung besteht, keine Einstelltage bestanden werden (vgl. ebenso Verfügung der Kasse vom 20. Juni 2013, ad Begründung), so sind diese nachträglich auf jene Kontrollperioden zu verlegen, in welchen alle Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung gegeben waren, da der Versicherten im vorliegenden Fall für Oktober 2012 und Februar 2013 somit keinerlei Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zugestanden hat. Nachdem indessen zuvor die Anspruchsberechtigung der Versicherten wegen Aktenunvollständigkeit für die Kontrollperioden November sowie Dezember 2012 ebenfalls verneint worden war, verblieb der Kasse keine andere Möglichkeit, als die im Oktober 2012 und Februar 2013 insgesamt 22 Einstelltage neu auf die Kontrollperdioden März sowie April 2013 zu verlegen. Diese Mutationen sind korrekt und lassen sich anhand der Aktenlage auch schlüssig nachvollziehen (vgl. Abrechnungen für die Kontrollperioden Oktober 2012 und Februar, März sowie April 2013 vom 5., 6. Sowie 10. Juni 2013). Entsprechend hat die Kasse in der Kontrollperiode März 2013 zusätzlich 17 Einstelltage (vgl. Abrechnung vom 10. Juni 2013) und in der Kontrollperiode April 2013 neu fünf Einstelltage (vgl. Abrechnungen vom 10. Juni 2013), mithin total jene 22 Einstelltage nachträglich getilgt, wie sie ursprünglich für Oktober 2012 und Februar 2013 fälschlicherweise bereits abgerechnet worden waren. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung nunmehr vorbringt, das RAV habe ihr nicht mitgeteilt, dass sie die Formulare „Angaben der versicherten Person“ einreichen müsse, so ist sie mithin darauf hinzuweisen, dass vielmehr die nachträgliche Aberkennung der Anspruchsberechtigung infolge Vermittlungsunfähigkeit zur nachträglichen Korrektur der zu tilgenden Einstelltage geführt hat (vgl. Feststellungsverfügung des RAV vom 31. Mai 2013). In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Versicherte die entsprechenden Formulare zunächst für Oktober 2012 und anschliessend wieder ab Januar 2013 jeweils aber sehr wohl eingereicht hat. Zumal sie darüber hinaus mit Schreiben der Kasse bereits vom 4. Januar 2013 darauf aufmerksam gemacht worden war, dass für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung insbesondere jeweils alle notwendigen Formulare einzureichen seien, vermag ihr nunmehr beschwerdeweise vertretener Standpunkt mangelnder Information daher nicht zu überzeugen. Wenn sie geltend macht, die zuvor zu Unrecht erfolgte Ausrichtung von Taggeldern sei durch das Verschulden der Kasse bedingt, ist schliesslich festzuhalten, dass die Rückforderung unrechtmässiger Leistungen verschuldensunabhängig zu erfolgen hat. 3.3 Die in der Kontrollperiode März 2013 nachträglich 17 zusätzlich auferlegten Einstelltage entsprechen bei einem Taggeld von brutto Fr. 68.55 nach Abzug von 5,15% für die AHV/IV/EO-Beiträge sowie 2,63% für die Nichtberufsunfallversicherung einem Betrag von netto Fr. 1‘074.70. Die in diesem Umfang zuvor erfolgte Ausrichtung der Taggelder für Oktober 2012 und Februar 2013 (vgl. Abrechnungen vom 2. bzw. 3. Mai 2013) erweist sich bei diesem Ergebnis somit nachträglich als materiell unrechtmässig, weshalb die Rückforderungsvoraussetzungen nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG sowohl in ihrem Bestand als auch hinsichtlich ihrer Höhe erfüllt sind. Da der hier strittige Betrag von Fr. 1‘074.70 überdies das Kriterium der erheblichen Bedeutung erfüllt, ist der Rückkommenstitel demnach zu bejahen.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (absolute Frist). Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (vgl. BGE 112 V 181, 111 V 135). Unter dem Ausdruck "nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. BGE 122 V 274 f. E. 5a mit Hinweisen). Die Feststellungsverfügung des RAV vom 31. Mai 2013, mit welcher die Anspruchsberechtigung der Versicherten nachträglich abgesprochen worden war, datiert vom 31. Mai 2013. Indem die Kasse die strittige Rückforderungsverfügung in der Folge sogleich am 20. Juni 2013 erlassen hat, hat sie den Rückforderungsanspruch jedenfalls rechtzeitig innerhalb der einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht. Der angefochtene Einspracheentscheid der Kasse ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 3.5 Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG muss diejenige Person, die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, diese nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Die Versicherte ist an dieser Stelle deshalb darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Erlassgesuch stellen kann. Nach Art. 95 Abs. 3 AVIG hat die Kasse ein solches Erlassgesuch der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid zu unterbreiten. Über ein allfälliges Erlassgesuch wird allerdings erst zu befinden sein, wenn die vorliegend strittige Rückforderungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Ratenzahlung. Es kann diesbezüglich auf die von der Kasse vernehmlassungsweise vertretene Auffassung verwiesen werden, wonach es der Beschwerdeführerin obliegt, nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegend strittigen Rückforderungsverfügung ein entsprechendes Gesuch an die Kasse zu richten. 4. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos ist. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.
Demgemäss wird erkannt : ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen