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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2013 715 13 196 / 284 (715 2013 196 / 284)

28 novembre 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,504 parole·~23 min·8

Riassunto

Vermittlungsfähigkeit

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. November 2013 (715 13 196 / 284) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Ablehnung der Anspruchsberechtigung aufgrund fehlender Vermittlungsfähigkeit; Zuwenig konkrete Anhaltspunkte, die auf die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit hinweisen würden, deshalb Vermittlungsfähigkeit zu Unrecht verneint; Rückweisung an den Versicherungsträger zur Abklärung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen

Besetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Vermittlungsfähigkeit

A. A.____ arbeitete vom 1. Januar 2011 bis 29. Februar 2012 bei der B.____ AG als Abteilungsleiter Treuhand und Vizedirektor in einem 100 % Pensum. Zuvor arbeitete er seit August 2005 als Geschäftsführer seiner eigenen Firma, der C.____ GmbH. Per Ende Februar 2012 beendeten der Versicherte und die B.____ AG im gegenseitigen Einverständnis den Arbeitsver-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht trag. Am 2. März 2012 meldete sich A.____ zur Stellenvermittlung und zum Bezug von Leistungen bei der Arbeitslosenversicherung an. Mit Verfügung vom 20. September 2012 sprach ihm das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Vermittlungsfähigkeit per 2. März 2012 mit der Begründung ab, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er in mehreren von ihm gegründeten Unternehmen nach wie vor aktiv sei. Die dagegen von A.____ erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz des KIGA Baselland, Abteilung Arbeitsvermittlung, mit Entscheid vom 29. Mai 2013 ab. Per 31. Januar 2013 meldete sich der Versicherte von der Arbeitsvermittlung ab. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Mai 2013 erhob A.____ mit Eingabe vom 1. Juli 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 20. September 2012 und des Einspracheentscheids vom 29. Mai 2013 sowie die vollständige Ausrichtung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 2. März 2012. Eventualiter seien ihm die Leistungen teilweise zuzusprechen. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde zusammenfassend auf den Standpunkt, dass er immer in vollem Umfang zur Verfügung gestanden habe. Seine zahlreichen Arbeitsbemühungen würden dies belegen. Auch habe er alle Termine beim RAV eingehalten. Er hätte eine geplante Wiederaufnahme der Selbständigkeit nicht mit zahlreichen Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen zeitlich belastet und nach rund einem halben Jahr aus der Not heraus eine neue Gesellschaft gegründet, um eventuell Einkommen zu generieren. Die Handelsregistereinträge hätten ihn bereits bei seiner Tätigkeit bei der B.____ AG nicht behindert und seine Verfügbarkeit nicht eingeschränkt. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass dies auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der B.____ AG so geblieben sei. Seit Beginn der Arbeitslosigkeit habe er verbindlich festgelegt, dass er dem Arbeitsmarkt vollständig zur Verfügung stehe und die Überbleibsel der selbständigen Tätigkeit ein 100 %-iges Engagement nicht im Geringsten beeinflussen würden. Er stelle nicht in Abrede, dass es sich bei den Engagements der D.____ GmbH und der E.____ um Tätigkeiten handle, die der Schadenminderungen dienen würden. Die anderen Handelsregistereinträge jedoch würden die Vermittlungsfähigkeit nicht einschränken. C. Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit notwendig – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 56 Abs.1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen gemäss Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 auf die obligatorische Arbeitslosenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Versi-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht cherungsträger Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist nach Art. 58 Abs. 1 ATSG grundsätzlich das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regelung entspricht nun allerdings für den Bereich der Arbeitslosenversicherung nicht der vor dem Inkrafttreten des ATSG geltenden Zuständigkeitsordnung, weshalb der Bundesrat in Art. 100 Abs. 3 AVIG ausdrücklich ermächtigt worden ist, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 ATSG zu regeln. Laut Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen (Einspracheentscheide) einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid, den das KIGA Baselland als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen hat, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 1. Juli 2013 ist demnach einzutreten. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt nach Art. 8 Abs. 1 AVIG voraus, dass die versicherte Person ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 10), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 11), in der Schweiz wohnt (Art. 12), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 13 und 14), vermittlungsfähig ist (Art. 15) und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 17). 2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 E. 6a, 123 V 216 E. 3, je mit Hinweis; ARV 2004 Nr. 2 S. 48 E. 1.2, S. 122 E. 2.1, S. 188 E. 2.2). Die Vermittlungsfähigkeit setzt sich demzufolge aus drei Elementen zusammen, aus der Arbeitsfähigkeit und Arbeitsberechtigung als Elemente objektiver Natur und aus der Vermittlungsbereitschaft als Element subjektiver Natur. Unter Arbeitsfähigkeit als "in der Lage sein" ist primär die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, aber auch die Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz. 261; GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N. 10 ff. zu Art. 15, je mit Hinweisen). Mit den drei Elementen der Vermittlungsfähigkeit werden schwergewichtig subjektive Eigenschaften der arbeitslosen Person erfasst. Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat aufgrund einer gesamten Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen. Folgerichtig beurteilt sich

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG aufgrund einer individuell-konkreten Betrachtungsweise (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 26 und Nr. 42). 2.3 Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person nicht bereit oder in der Lage ist, eine Arbeitnehmertätigkeit auszuüben, weil sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt, sofern sie dadurch nicht mehr als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer vermittelt werden kann beziehungsweise ihre Arbeitskraft in dieser Eigenschaft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (vgl. BGE 123 V 216 E. 3, 112 V 137, 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen; ARV 2003 Nr. 14 S. 129 E. 2.1). Wesentlicher Bestandteil der Vermittlungsfähigkeit ist daher die kurzfristige Verfügbarkeit. Sie bedeutet, dass die arbeitslose Person jederzeit erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlicher Massnahme in der Lage ist (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., RZ. 268). Das Gesetz verlangt die Vermittlungsfähigkeit auch bei Ausübung einer Zwischenverdiensttätigkeit. Allerdings muss dabei beachtet werden, dass bei einer Zwischenverdiensttätigkeit die Vermittlungsfähigkeit stark reduziert sein kann. Art. 24 AVIG erfasst sämtliche Formen (un-)selbständiger (Teil-) Erwerbstätigkeit, ungeachtet von Vorläufigkeit, Übergangscharakter und leichter Auflösbarkeit, weshalb es Sinn und Zweck der Zwischenverdienstregelung und der Schadensminderungspflicht (Art. 17 AVIG) widersprechen würde, wenn auf der einen Seite eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung als Zwischenverdienst anerkannt würde, zugleich aber ein Leistungsanspruch mit der Begründung verweigert werden könnte, es fehle wegen der zeitlichen Beanspruchung durch jene Tätigkeit an der Vermittlungsfähigkeit (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., RZ. 288; ARV 2002 Nr. 13 S. 108, 1996/97 Nr. 38 S. 212 E. 2a). 2.4 Hinsichtlich der Vermittlungsbereitschaft wird von Vermittlungsunfähigkeit gesprochen, wenn die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen fehlt (vgl. BGE 123 V 216 E. 3, 120 V 388 E. 3a, 120 V 394 E. 1; ARV 2004 Nr. 16 S. 132 E. 1, Nr. 13 S. 124, 2002 Nr. 13 S. 110 E. 4, 2001 Nr. 30 S. 233 E. 2a, Nr. 13 S. 146 E. 1, 1998 Nr. 5 S. 30 E. 3a). Der Versicherte ist gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Art. 17 AVIG; BGE 122 V 266 E. 4, 120 V 390 E. 4c/bb; ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3, 2001 Nr. 29 S. 232 E. 2a). Inhalt der Vermittlungsbereitschaft ist auch die Bereitschaft, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG) und die Weisungen der Durchführungsorgane zu befolgen. Darunter sind sämtliche Massnahmen zu verstehen, welche der möglichst raschen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., S. 2262, RZ. 271). Um also im Umfang eines 100% Pensums vermittlungsfähig zu sein, muss die versicherte Person bereit sein, eine Anstellung in diesem Umfang zu suchen und die bestehende Zwischenverdiensttätigkeit aufzugeben oder eine ergänzende Tätigkeit anzutreten.

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2.5 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass selbständigerwerbende Personen in der Regel nicht bereits von vornherein vom Bezug von Arbeitslosentaggelder ausgeschlossen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 8C_662/2009, E. 5.1). Es geht aber darum zu prüfen, ob die Person ihr letztes Arbeitsverhältnis mit dem Ziel selbst gekündigt hat, sich selbständig zu machen, oder ob sie unfreiwillig aus diesem ausgeschieden ist und durch die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ihre Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung zu vermeiden versucht hat. Nur letzteres rechtfertigt es grundsätzlich, die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009, 8C_662/2009, E. 5.1). Gleiches gilt aber auch zugunsten einer Person, die nach der Kündigung ihrer früheren unselbständigen Erwerbstätigkeit arbeitslos wurde, Arbeitslosenentschädigung bezog und während der Dauer ihrer Arbeitslosigkeit einen Zwischenverdienst nach Art. 24 AVIG erzielt hat. Dies kann insbesondere auch dann der Fall sein, wenn arbeitslose Personen erst im Verlaufe ihrer Arbeitslosigkeit eine eigene Gesellschaft gründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2007, C 277/05, E. 3.4 mit Verweis auf das Urteil des EVG vom 15. Juni 2005, C 102/04, E. 4.2.1). Während im Falle einer neuen, selbständigen Beschäftigung, welche erst nach der Entlassung aus der angestammten Tätigkeit aufgenommen wurde, insbesondere die Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person zu prüfen ist, kann daher nicht ohne Weiteres von einer Analogie zu Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ausgegangen werden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2002, AL.2002.00146). Die Vermittlungsfähigkeit und damit wiederum ein Leistungsanspruch sind diesfalls allerdings dann zu verneinen, wenn die Absicht zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit soweit fortgeschritten ist, dass die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit nicht oder kaum mehr möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Januar 2007, C 277/05, E. 3.4) "und demzufolge nicht mehr von einer nur vorübergehenden, zeitlich beschränkten und investitionsarmen selbständigen Erwerbstätigkeit (im Sinne einer Zwischenverdiensttätigkeit nach Art. 24 AVIG) gesprochen werden kann. Die Tatsache, dass der Versicherte eine juristische Person gründet und in das Handelsregister eintragen lässt, in welcher er eine arbeitgeberähnliche Stellung einnimmt, genügt für sich allein jedenfalls nicht, um bereits die Aufnahme einer auf Dauer ausgerichteten und nicht bloss vorübergehenden selbständigen Erwerbstätigkeit zu bejahen" (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2009, 8C_81/2009, E. 3.4). Wesentlich ist, dass der Versicherte nach wie vor als Arbeitnehmer tätig sein will, entsprechende Arbeitsbemühungen unternimmt, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften befolgt. Diese Lösung entspricht der in Art. 24 AVIG statuierten Möglichkeit, auch mittels selbständiger Erwerbstätigkeit einem Zwischenverdienst nachzugehen (vgl. BGE 126 V 214 E. 3a; ARV 2002 Nr. 5 S. 56; THOMAS NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 417). 3. Schliesslich ist auf folgende Verfahrensgrundsätze hinzuweisen. Das Gericht hat die Abklärung des Sachverhalts nach dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Für das gesamte Verwaltungsverfahren sowie das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Gericht ist demzufolge nicht an förmliche Beweisregeln gebunden, sondern es hat das gesamte Beweismaterial, unabhängig von wem es stammt, unvoreingenommen und sorgfältig daraufhin zu prüfen, welche Tatsachen erwiesen sind (vgl. BGE 122 V 160, E. 1c). Die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 120 V 47). Der Untersuchungsgrundsatz schliesslich schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. In der Regel tragen die Parteien eine objektive Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast demnach bei der leistungsansprechenden Person. 4. Es ist zunächst zu prüfen, ob die Anspruchsberechtigung ab 2. März 2012 in analoger Anwendung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG abzusprechen ist. Dies ist zu verneinen. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt seiner Arbeitslosigkeit bei der B.____ AG gearbeitet hat. Dabei handelt es sich um ein Unternehmen, bei dem er keine arbeitgeberähnliche Stellung innehatte. Ein potenziell rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG ist damit ausgeschlossen. Vielmehr mangelt es an einem Zusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer gegründeten Unternehmen – C.____ GmbH, F.____ AG, D.____ GmbH und E.____ – und dem infolge Beendigung des Arbeitsverhältnis bei der B.____ AG erlittenen Verdienstausfall. 5.1 Zu prüfen bleibt somit, ob der Beschwerdeführer für die Zeit vom 2. März 2012 bis zu seiner Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 31. Januar 2013 als vermittlungsfähig zu qualifizieren ist. 5.2 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner beruflichen Laufbahn bereits an mehreren Firmengründungen beteiligt gewesen ist (vgl. für eine Übersicht das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. April 2012; act. 46). Für die Beurteilung der vorliegenden Streitfrage sind die folgenden Firmen wesentlich: Firma

HR-Eintrag Funktion Sitz C.____ GmbH 24. August 2005 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift

Strasse X.____ F.____ AG 30. September 2011 Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift

Strasse X.____ D.____ GmbH 31. August 2012 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift Strasse X.____

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E.____ 17. Dezember 2012 Gesellschafter mit Kollektivunterschrift zu zweien

Strasse X.____

5.3.1 Der Beschwerdeführer hat seine Tätigkeit bei der C.____ GmbH per 31. Dezember 2010 aufgegeben und ist als Abteilungsleiter Treuhand/Vizedirektor in ein unselbständiges Arbeitsverhältnis mit der B.____ AG eingegangen. Den Akten liegt der Arbeitsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der B.____ AG vom 1. Dezember 2010 bei. Weiter ist aufgrund der Akten belegt, dass die B.____ AG den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 333 OR von der C.____ GmbH „übernommen“ hat (vgl. Rubrik „Besondere Bestimmungen“ des Arbeitsvertrages, act. 101). Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass die C.____ GmbH ihren Betrieb mitsamt den Kunden und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an die B.____ AG übertragen habe. Die F.____ AG, die noch während der Tätigkeit bei der B.____ AG gegründet wurde, ist gemäss Beschwerdeführer noch nicht aktiv auf dem Markt aufgetreten. Der Aufwand beschränke sich auf eine Sitzung im Jahr. Es sei auch nicht geplant gewesen, im Jahr 2012 daran etwas zu ändern (vgl. Schreiben vom 27. Juni 2012; act. 52). Da er bei dieser Firma nicht Aktionär sei, würde er auch keinen Markteintritt vorbereiten, ohne dafür entschädigt zu werden. Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er von keiner der beiden Gesellschaften eine Entschädigung erhalten habe, was darauf hindeute, dass es keine umfangreiche Beschäftigung gebe. 5.3.2 Der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer trotz der bestehenden Handelsregistereinträge und der Position als Gesellschafter/Verwaltungsrat bei der C.____ GmbH und der F.____ AG sowie dem weiterhin bestehenden Internetauftritt der C.____ GmbH möglich war, bei der B.____ AG während mehr als einem Jahr in einem 100 % Pensum zu arbeiten, legt nahe, dass in keiner dieser Gesellschaften eine Tätigkeit ausgeübt wurde, welche die Vermittlungsfähigkeit einschränken oder gar verunmöglichen würde. Insoweit die Beschwerdegegnerin deshalb bereits aus der beruflichen Vergangenheit des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er vor Eintritt der Arbeitslosigkeit diverse Unternehmen gegründet hat, eine eingeschränkte Vermittlungsfähigkeit annimmt, kann ihr nicht gefolgt werden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits in Erwägung 3.5 hiervor dargelegt – auch selbständige Tätigkeiten eingesetzt werden können, um der Schadenminderungspflicht nachzukommen. Eine auf Dauer ausgerichtete, allenfalls auch selbständige Zwischenverdiensttätigkeit schliesst die Vermittlungsfähigkeit und mithin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht grundsätzlich aus. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin in diesen Fällen zu prüfen, in welchem Umfang eine solche Tätigkeit den anrechenbaren Arbeitsausfall allenfalls vermindert oder gar ausschliesst. Dabei ist unerheblich, ob eine auf Dauer ausgerichtete Erwerbstätigkeit bereits bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bestanden hat oder erst in deren Verlauf aufgenommen oder ausgedehnt worden ist. 5.3.3 Die operativen Tätigkeiten der C.____ GmbH wurden per 31. Dezember 2010 eingestellt. Es kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer während seines 100 % Pensums bei der B.____ AG sein Unternehmen, von dem nach der Übernahme nur noch die Hülle und der Internetauftritt übrig geblieben sind, nicht hat bewirtschaften können und wollen. Ebenso

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht erscheint es als nachvollziehbar, dass ein Unternehmen, das während eineinhalb Jahren keine Geschäftsaktivitäten zu verzeichnen hatte, von Grund auf neu aufgebaut werden muss; insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Kundenstamm von der B.____ AG übernommen wurde. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ab Eintritt der Arbeitslosigkeit seine früheren selbständigen Erwerbstätigkeiten ohne weiteres hätte wiederaufnehmen können. Es geht somit auch nicht darum, allfällige Schwankungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit auszugleichen. 5.3.4 Auch der Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe sich im sogenannten sE-Protokoll geweigert verbindlich diejenigen Zeiten anzugeben, in denen er die selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, trifft nicht zu. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Juni 2012 dazu aufgefordert wurde, die beiden sE-Protokolle betreffend F.____ AG und C.____ GmbH auszufüllen, reichte er diese mit Schreiben vom 27. Juni 2012 ausgefüllt ein (vgl. act. 52-58). Darin gibt der Beschwerdeführer an, ein Pensum von 100 % zu suchen. Er stehe dem Arbeitsmarkt in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit von Montag bis Freitag von 7 bis 18 Uhr zur Verfügung. Er sei bereit und in der Lage, eine zumutbare Stelle im Umfang von 100 % anzutreten (act. 52f.). Weiter bekräftigte er, dass er im Umfang von 100 % verfügbar sei und dass keine Schwankungen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit überbrückt werden müssten. Indizien, die gegen die Richtigkeit dieser Angaben des Beschwerdeführers und damit gegen seine 100 % Verfügbarkeit zu diesem Zeitpunkt sprechen würden, liegen keine vor. Insoweit die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, dass der Beschwerdeführer weder die Homepage der C.____ GmbH noch die Handelsregistereinträge gelöscht habe, sind dies jedenfalls keine stichhaltigen Argumente, um die Vermittlungsfähigkeit abzulehnen. 5.4 Die Beschwerdeführerin leitet die fehlende Vermittlungsbereitschaft weiter aus dem Umstand ab, dass der Beschwerdeführer sich in den Büroräumlichkeiten an Strasse X.____ aufgehalten habe und dort telefonisch bei der C.____ GmbH erreichbar gewesen sei (vgl. act. 51, 59ff. und 116). Der Beschwerdeführer streitet nicht ab, sich in den Geschäftsräumlichkeiten an der Strasse X.____ aufgehalten zu haben. Im Schreiben vom 5. September 2012 legt er dar, wann er vom 1. März 2012 bis 30. August 2012 dort anwesend war (vgl. act. 69) und führt aus, dass er in diesen Zeiten auch private Dinge erledigt habe. Für die F.____ AG habe er in dieser Periode eine Steuererklärung für das Jahr 2011 erstellt und dafür ca. 1.5 Stunden benötigt. Zudem habe er Post gesichtet bei einem Aufwand von ca. 15 Minuten und ein Dokument an die Aktionäre weitergeleitet. Im März habe er Pendenzen mit der B.____ AG erledigt. Von April bis August 2012 habe er 24 halbe Tage und 4 Tage für die C.____ GmbH oder für private Dinge eingesetzt. Weiter erklärt der Beschwerdeführer, dass er sich gezwungen gesehen habe, neben den Bestrebungen, ein geeignetes Anstellungsverhältnis zu finden, auch anderweitig ein Einkommen zu generieren, nachdem er seit einem halben Jahr ohne Stelle gewesen sei und ihm zudem die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen worden sei. Er habe die erhöhte Präsenz im August genutzt, um mit den ehemaligen Geschäftspartnern in Kontakt zu treten und für sich eine Lösung zu finden (act. 70f.). Es gibt keinen Grund an der Glaubwürdigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter seiner alten Geschäftsadresse erreichbar gewesen wäre, reicht nicht aus, um seine Vermittlungsfähigkeit abzulehnen.

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5.5 Es gibt somit keine handfesten Anhaltspunkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, die seine Vermittlungsfähigkeit von Anfang an ausschliessen würde. Jedenfalls ist aufgrund der Akten nicht dargetan, dass die Bestrebungen des Beschwerdeführers von Beginn weg auf die Aufnahme einer dauernden, selbständigen Erwerbstätigkeit fokussiert gewesen wären. Es kann nicht als erstellt gelten, dass dem Beschwerdeführer durch die C.____ GmbH und F.____ AG so enge Grenzen gesetzt gewesen wären, dass das Finden einer unselbständigen (Teilzeit-)Tätigkeit ungewiss oder gar ausgeschlossen gewesen wäre. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt der Arbeitslosigkeit gewillt war, eine unselbständige Arbeitsstelle zu finden. Diese Absicht wird zudem durch die Protokolle der RAV-Gespräche und der ausgewiesenen Arbeitsstellenbemühungen bestätigt. Allein das Risiko, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit jederzeit (wieder) aufgenommen werden könnte, reicht nicht aus, um die Vermittlungsfähigkeit abzulehnen. Mit Blick auf die gesetzlich statuierte Möglichkeit eines Zwischenverdienstes sowohl in unselbständiger wie auch in selbständiger Stellung kann nichts anderes gelten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Formular "Zeitliche Verfügbarkeit bei der Ausübung einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit" des RAV explizit darauf verweist, dass selbst eine auf Dauer ausgerichtete selbständige Erwerbstätigkeit die Vermittlungsfähigkeit und mithin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht grundsätzlich ausschliesst. 5.6 Zu berücksichtigen gilt es aber, dass der Beschwerdeführer angibt, dass er in den letzten Monaten seiner Arbeitslosigkeit analysiert habe, ob ein Neuaufbau der brachliegenden Treuhandgesellschaften eine Perspektive bieten könnte, um so rasch als möglich eine Anschlusslösung zu finden und eine Basis zu schaffen, um wieder selbständig ein Einkommen zu generieren. Dieser Umstand kann bei der Beurteilung nicht ausser Acht gelassen werden. Der Beschwerdeführer hat am 31. August 2012 und am 17. Dezember 2012 zwei weitere Firmen im Handelsregister eintragen lassen. Anlässlich des RAV-Beratungsgesprächs vom 17. Dezember 2012 (act. 144f.) hat er angegeben, dass beide neu gegründeten Firmen noch inaktiv und bei beiden noch keine Geschäftsaktivitäten geplant seien. Es würden auch noch keine Businesspläne bestehen. Es sei noch gar nicht abgeklärt, ob das Geschäftsmodell erfolgreich sein könnte. Bezüglich der einen Geschäftsidee fehle ihm auch noch eine Weiterbildung, um von der Finma anerkannt zu werden. Die Akten und auch die Angaben des Beschwerdeführers lassen somit den Schluss zu, dass er ab September 2012 aufgrund der erfolglosen Stellensuche versucht hat, seine selbständigen Aktivitäten zu verstärken bzw. wieder zu aktivieren, um ein Einkommen zu generieren und seine Perspektiven zu verbessern – und auch, um seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen. Inwiefern er dabei in seiner Vermittlungsfähigkeit eingeschränkt war, kann gestützt auf die vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden. Diesbezüglich müssen weitere Abklärungen beim Beschwerdeführer getroffen werden, wobei er seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen hat und konkrete Einblicke in seine Tätigkeiten zu gewähren und anzugeben hat, wie gross die zeitlichen Investitionen gewesen sind. 6. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 2. März 2012 bis 31. August 2012 zu Un-

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht recht verneint hat. Diese liegt für diesen Zeitraum umfassend vor, weshalb die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind und neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu entscheiden ist. Da ab September 2012 davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Bestrebungen, wieder selbständig erwerbstätig zu werden, intensiviert hat, sind für diesen Zeitraum weitere Abklärungen zu treffen. Hernach ist über die Vermittlungsfähigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu zu entscheiden. Die Beschwerde wird somit in diesem Sinne gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 29. Mai 2013 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird mit der Feststellung, dass die Vermittlungsfähigkeit vom 2. März 2012 bis 31. August 2012 gegeben ist, zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. September 2012 und zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 7. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 8. Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 E. 4.2). Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Mai 2013 aufgehoben, und es wird die Sache mit der Feststellung, dass die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 2. März 2012 bis zum 31. August 2012 gegeben ist, zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit ab dem 1. September 2012 und zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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