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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.06.2012 715 12 59 (715 2012 59)

14 giugno 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,013 parole·~15 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. Juni 2012 (715 12 59) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin i.V. Marion Wüthrich

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Der 1961 geborene A.____ war seit dem 1. Januar 2010 bei der B.____ des Kantons C.____ als Arzt angestellt. Infolge Nichtannahme einer Vertragsänderung wurde das Arbeitsverhältnis am 17. Februar 2011 per 30. April 2011 gekündigt, jedoch aufgrund einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 30. März 2011 bis 24. Mai 2011 erst per 30. Juni 2011 beendet. Am 27. Juni 2011 meldete sich A.____ zur Arbeitsvermittlung an und erhob bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Arbeitslosenkasse) am 28. Juni 2011 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2011. Mit Verfügung Nr. 1947/2011 vom 1. Oktober 2011 stellte die Arbeitslosenkasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2011 für

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache vom 3. November 2011 wies die Einspracheinstanz des KIGA, Abteilung Arbeitslosenkasse, mit Entscheid vom 26. Januar 2012 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 21. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 26. Januar 2012 und dessen Zurückweisung zur Korrektur in seinem Sinne. C. Die Arbeitslosenkasse schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 26. Januar 2012; unter o/e Kostenfolge.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 und Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AVIV das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Der Beschwerdeführer erfüllt seine Kontrollpflicht im Kanton Basel-Landschaft. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wonach Versicherungsträger und Gerichte von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen haben (vgl. BGE 125 V 195 E. 2; 122 V 158 E. 1a). Dies bedeutet, dass Abklärungen vorzunehmen sind, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. März 2001, C 102/00 E. 1b; BGE 117 V 282 E. 4a; AHI-Praxis 1994 S. 212 E. 4a). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. Urteil des EVG vom 7. November 2002, C 365/01, E. 4.1; BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdi-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. Max Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, Zürich 2008, S. 146). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 3. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sowie Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV im Umfang von 31 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel/Genf/ München 2007, Rz. 822). 4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt (vgl. Zeitschrift für Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung [ARV] 1982 Nr. 4 S. 39). Die Arbeitslosigkeit gilt unter anderem dann als selbstverschuldet, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Dieser Einstellungstatbestand kann nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt sein, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, weil der Versicherte trotz der ihm gebotenen Gelegenheit nicht bereit war, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen weiterzuführen (vgl. Urteile des EVG vom 30. November 2004, C 151/04, E. 1 und vom 29. Oktober 2003, C 133/03, E. 2.2; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 119).

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4.3 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet die Schadensminderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) ihre Grenze grundsätzlich im Zumutbarkeitsgedanken. So gilt nach Art. 16 Abs. 1 AVIG eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufsund ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, einen strengen Massstab an und schliesst generell subjektive Beweggründe von der Zumutbarkeitsprüfung aus (vgl. BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; THOMAS NUSS- BAUMER, a.a.O., Rz. 832; JACQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 116 ). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (vgl. JACQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 116) und ein zumutbares Vertragsänderungsangebot zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis bis zur Zusage einer anderen Erwerbstätigkeit weiterzuführen (vgl. JACQUELINE CHO- PARD, a.a.O., S. 119). 4.4 Gemäss Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (nachfolgend: Übereinkommen), das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft trat, kann eine Leistung, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Teilzeitarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat. Art. 20 lit. c des Übereinkommens ist hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage eines Entscheides im Einzelfall dienen zu können; er ist daher direkt anwendbar (vgl. BGE 119 V 177 E. 4b). Materiell verlangt diese Vorschrift einerseits, dass der Versicherte seine Beschäftigung freiwillig aufgegeben hat, und anderseits, dass er dafür keinen triftigen Grund nennen kann. Nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV gilt die Arbeitslosigkeit als selbstverschuldet und liegt im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ein Einstellungsgrund vor, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte. Der triftige Grund nach dem Übereinkommen wird im Landesrecht dahin umschrieben, dass dem Versicherten das Verbleiben nicht zumutbar war. Insofern sind beide Vorschriften in diesem Punkt deckungsgleich. Jedenfalls lässt sich nicht sagen, Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV sei mit Art. 20 lit. c des Übereinkommens nicht vereinbar. Wohl verlangt Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV des weitern, dass dem Versicherten keine neue Stelle zugesichert war. Dieser Vorbehalt enthält jedoch nichts, was mit Art. 20 lit. c des Übereinkommens unvereinbar wäre. Denn wenn der Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis zugesichert erhält und unmittelbar nach Beendigung des früheren antreten kann, wird er gar nicht arbeitslos. Kann er eine neue Stelle hingegen erst nach einer Übergangszeit antreten, bleibt es bei einer "von sich aus" vorgenommenen Auflösung und damit einer vorübergehend selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit, soweit das Verbleiben am alten Ort zugemutet werden konnte. Nach dem Gesagten ist Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV daher konventionskonform (vgl. BGE 124 V 236 f. E. 3c).

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5.1 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Arbeitsvertrag vom 21. Juli 2009 per 1. Januar 2010 als Arzt in einem 80%-Pensum eingestellt. Die von der Arbeitgeberin am 17. Februar 2011 unterbreitete Vertragsänderung verpflichtete den Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Mai 2011 zur Teilnahme an allen wöchentlichen Mittwoch-Sitzungen mit Ausnahme von krankheitsbedingten Abwesenheiten, bewilligten Ferien sowie bewilligten Fortbildungstagen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht auf dem Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" vom 28. Juni 2011 geltend, dass eine widerrechtliche Vertragsänderung zur Kündigung durch die Arbeitgeberin geführt habe. In seiner Beschwerde an das Kantonsgericht führt er weiter aus, dass die von der Arbeitgeberin ausgesprochene Änderungskündigung missbräuchlich gewesen sei. Von einer Betriebsnotwendigkeit der Mittwoch-Sitzungen könne keine Rede sein, da auch andere Mitarbeitende mittwochs nicht immer anwesend seien. Die Änderungskündigung habe einzig erzieherischen Zweck und stelle eine persönlich gerichtete Schikane dar. Er habe bereits anlässlich des Anstellungsgesprächs auf die OP-Assistenz hingewiesen, wobei im Jahresschnitt jeder zweite Mittwoch betroffen sei, weshalb er ein 80%-Pensum gewünscht habe. 5.3 Die Arbeitgeberin ihrerseits erklärt in ihrer Stellungnahme vom 21. Dezember 2010 zuhanden des vom Beschwerdeführer angerufenen Ombudsmannes des Kantons C.____, dass die wöchentlichen Sitzungen ein zentrales Führungselement und eine wichtige Diskussionsplattform darstellten. Neben der Vermittlung von Informationen aus der Geschäfts- bzw. der B.____-Leitung würden die Sitzungen auch dem fachlichen Austausch im Sinne eines Qualitätszirkels, der stetigen Optimierung der Prozesse und Arbeitsabläufe, der Diskussion über die Qualität der Zusammenarbeit mit zentralen externen Partnern sowie der Festlegung der Qualitätsstandard und der Messkriterien dienen. Die B.____ bekräftigt dabei erneut ihre Erwartung, dass der Beschwerdeführer seine privaten Mittwoch-Termine, an welchen er seiner Partnerin bei Operationen assistiere, bis Ende 2010 so organisiere, dass eine Teilnahme an den Mittwochs-Sitzungen ab Anfang Januar 2011 möglich sei. Abschliessend weist die Arbeitgeberin jedoch darauf hin, dass eine weitere, klar definierte und zeitlich absehbare Übergangsfrist als ein nochmaliges Entgegenkommen denkbar sei. Anknüpfend an dieses Angebot der B.____, wurde vom Ombudsmann des Kantons C.____ am 9. Februar 2011 vorgeschlagen, dem Beschwerdeführer für die Neuorganisation seiner Mittwochs-Verpflichtungen eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2011 zu gewähren. In der Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Juli 2011 hält die B.____ fest, dass die Kündigung ausgesprochen worden sei, da der Beschwerdeführer die gleichzeitig angebotene Vertragsänderung für die Weiterführung des Anstellungsverhältnisses abgelehnt habe. 5.4 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass durch die Akten erstellt − und im Übrigen auch von den Parteien unbestritten − ist, dass die Nichtannahme der Vertragsänderung zur Kündigung und damit zur Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers führte. Da Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV wie hiervor erwähnt (vgl. E. 4.2) auch anwendbar ist wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, weil der Arbeitnehmer seine Zustimmung zu einer Vertragsän-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht derung verweigert, ist in einem solchen Fall zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer eine Annahme der Vertragsänderung und ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz zumindest bis zum Antritt einer Anschlussstelle nicht mehr zumutbar gewesen ist (vgl. Urteile des EVG vom 30. November 2004, C 151/04 E. 1 und vom 29. Oktober 2003, C 133/03, E. 2.1; JACQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 119). 6.1 Die Frage nach der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle ist in analoger Anwendung von Art. 16 AVIG zu beurteilen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Absatz 1), ausser es ist einer der in Absatz 2 abschliessend aufgelisteten Ausnahmetatbestände erfüllt (vgl. Urteil des EVG vom 29. Oktober 2003, C 133/03, E. 3.2 mit Hinweis; JACQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 116). Die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ist dabei strenger zu beurteilen als die Zumutbarkeit der Annahme einer neuen Stelle. Es kann der versicherten Person gegebenenfalls zugemutet werden, dass sie eine Stelle zumindest noch vorübergehend beibehält, um sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus nach einer Anschlussstelle umzusehen (vgl. JACQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 116). 6.2 Ob vom Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin bereits bei Vertragsanbahnung klar kommuniziert worden ist, dass die Mittwoch-Abwesenheiten beziehungsweise die Teilnahme an den wöchentlichen Sitzungen unabdingbare Voraussetzung der Anstellung seien oder die Kündigung der Arbeitgeberin gar missbräuchlich war, kann für die vorliegend zu beantwortende Frage nach der Zumutbarkeit des Verbleibes an der Arbeitsstelle bzw. der Annahme der Vertragsänderung offen gelassen werden. Zu prüfen ist einzig, ob dem Beschwerdeführer ein Verbleiben am Arbeitsplatz zu den Konditionen der vorgesehenen Vertragsänderung zumutbar gewesen wäre. Vorliegend ist keiner der in Art. 16 AVIG aufgeführten Tatbestände erfüllt und auch der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche eine (einstweilige) Annahme der Vertragsänderung als unzumutbar erscheinen lassen. Dem Beschwerdeführer war seit einem Jahr bekannt, dass seine Anwesenheit an den Mittwochssitzungen von der Arbeitgeberin verlangt wird und es wurde ihm zudem eine Übergangsfrist bis zum 1. Mai 2011 eingeräumt. Es wäre ihm somit zumutbar gewesen die Vertragsänderung anzunehmen und seine OP-Assistenz − zumindest bis zum Antritt einer Anschlussstelle − neu zu organisieren oder allenfalls zu sistieren. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an den Ombudsmann des Kantons C.____ vom 3. Februar 2011 darauf hinweist, dass er "zwischen Juli und Dezember 2010 an jeder Mittwochssitzung teilgenommen habe, ausser bei Urlaub und obligatorischer Fortbildung", bestätigt, dass eine Teilnahme an den Mittwochsitzungen − zumindest vorübergehend − möglich und zumutbar war. 7.1 Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet hat, ist zu prüfen, ob die durch die Beschwerdegegnerin verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 31 Tagen angemessen ist. 7.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird gemäss Art. 45 Abs. 2 AVIV abgestuft und beträgt bei leichtem

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Die Einstellung gilt ab dem ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer steht der Arbeitslosenkasse ein Ermessen zu, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der von der Kasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein. 7.3 Gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV liegt schweres Verschulden unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Bemessung der Einstellungsdauer allerdings bei der freiwilligen Stellenaufgabe nicht zwingend ein schweres Verschulden zu Grunde zu legen. Für die Unterschreitung des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens werden dabei statt eines entschuldbaren Grundes besondere Umstände des Einzelfalls verlangt (vgl. BGE 130 V 126 E. 3.2). Diese können sich auf die subjektive Situation der betroffenen Person, wie etwa deren familiäre Situation, Religionszugehörigkeit oder gesundheitliche Probleme, oder auf eine objektive Begebenheit beziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Dezember 2009, 8C_829/2009, E. 3.1). 7.4 Vorliegend hat die Arbeitslosenkasse das Verhalten des Versicherten als schweres Verschulden qualifiziert, was eine Einstellungsdauer von 31-60 Tagen zur Folge hat. Innerhalb dieses Rahmens hat sie eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 31 Tagen verfügt. Hinweise auf besondere Umstände, die eine Unterschreitung des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Die Bemessung der Einstellungsdauer erscheint somit angemessen und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Arbeitslosenkasse einzugreifen. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib am Arbeitsplatz zumutbar gewesen wäre, die Arbeitslosigkeit mithin selbstverschuldet und die Bemessung der Einstellungsdauer angemessen ist. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Verfahrensausgang gemäss wettzuschlagen.

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Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Präsidentin

Gerichtsschreiberin i.V.

715 12 59 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.06.2012 715 12 59 (715 2012 59) — Swissrulings