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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 27.03.2013 715 12 361 / 63 (715 2012 361 / 63)

27 marzo 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,329 parole·~12 min·7

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 27. März 2013 (715 12 361 / 63) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Die 1990 geborene A.____ war seit 9. August 2010 bei der B____AG als Schuhmodeberaterin (Pensum 100%) angestellt. Am 26. April 2012 kündigte A.____ das Arbeitsverhältnis per 30. Juni 2012. Am 22. Juni 2012 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und erhob am 25. Juni 2012 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (Kasse) Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2012. Mit Verfügung vom 17. August 2012 stellte die Kasse A.____ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juli 2012 für 32 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Basel-Landschaft (KIGA), mit Entscheid vom 8. November 2012 fest.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Hiergegen erhob A.____ am 19. November 2012 (Eingang) Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. November 2012. C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2013 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde; unter o/e-Kostenfolge.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 32 Tagen bei einem Taggeld von Fr. 139.35 und deshalb ein Streitwert von Fr. 4'459.20 zu beurteilen. Über die Beschwerde ist demnach präsidial zu entscheiden. 2.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung ei-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache erst und nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Auflage, Bern 1978, S. 135). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER/BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 3. Auflage, Zürich 2008, S. 146). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Es ist vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, 121 V 47 E. 2a, 121 V 208 E. 6b). 3. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit im Umfang von 32 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen (vgl. Art. 30 AVIG). Die Einstellung hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als Verwaltungssanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2007, S. 2423, Rz. 822). 4.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Februar 2009, 8C_842/2008, E. 3.2 mit Hinweis). Der im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG; BGE 114 V 281 E. 3 mit Hinweis) folgend muss eine versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt oder das Fortdauern der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Der Begriff der Unzumutbarkeit ist im Lichte von Art. 20 lit. c des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 21. Juni 1988 über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit (IAO- Übereinkommen; SR 0.822.726.8; für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991 [AS 1991 1914]) auszulegen. Staatsvertraglich wird nur das freiwillige Aufgeben einer Stelle ohne triftige Gründe sanktioniert. Vermag die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Grün-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht de zu nennen, kann nicht von einer freiwilligen Preisgabe der Beschäftigung im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden (BGE 124 V 234 E. 4b/aa). 4.3 Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV findet das Schadenminderungsprinzip seine Grenzen somit am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Danach gilt eine Arbeit noch als zumutbar, die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht, den Fähigkeiten und dem Gesundheitszustand der arbeitslosen Person angemessen ist und die Wiederbeschäftigung in ihrem Beruf nicht wesentlich erschwert. Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit am bisherigen Arbeitsplatz zu verbleiben, einen strengen Massstab an und schliesst generell subjektive Beweggründe von der Zumutbarkeitsprüfung aus (vgl. BGE 124 V 238 E. 4; ARV 1986 Nr. 23 mit Hinweisen; JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 116). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat, bzw. ein zumutbares Vertragsänderungsangebot zu akzeptieren und das Arbeitsverhältnis bis zur Zusage einer anderen Erwerbstätigkeit weiterzuführen (vgl. JACQUELINE CHOPARD, a.a.O., S. 116 und 119). 4.4 Eine Arbeit gilt als unzumutbar, wenn sie den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person oder ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeit unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die gesundheitlichen und familiären Umstände der versicherten Person in Betracht. Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern stellen grundsätzlich keinen persönlichen Grund dar, der eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumutbar macht. Dies käme nur in Frage, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potenziell undenkbar wäre, was nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes regelmässig nicht mehr der Fall sein dürfte (vgl. BGE 120 V 375 E. 4b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen] vom 25. Juni 2004, C 43/04, E. 2.2). 5. Im vorliegenden Fall hat die Kündigung der Versicherten zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses und damit zur Arbeitslosigkeit geführt. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführerin ein Weiterführen des Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen wäre. Sie macht geltend, Ende April 2012 habe ihr die Betreuerin ihres am 9. März 2012 geborenen Sohnes mitgeteilt, dass sie ihre Dienste krankheitsbedingt nicht mehr zur Verfügung stellen könne. Da sie kurzfristig keine Betreuung für ihren Sohn gefunden habe, die ehemalige Arbeitgeberin eine vorübergehende Pensumsreduktion bis zur Sicherstellung einer Vollzeitbetreuung für ihren Sohn nicht bewilligte und ihre Mutter nur halbtags für die Betreuung zur Verfügung gestanden habe, sei die Betreuung für ihren Sohn nicht sichergestellt gewesen. Demnach sei sie gezwungen gewesen, ihre Stelle zu kündigen. 6. In Würdigung der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist nachvollziehbar, dass sie sich, nachdem ihr die Tagesmutter Ende April 2012 mitteilte, sie werde den am

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9. März 2012 geborenen Sohn aus gesundheitlichen Gründen nicht wie vereinbart betreuen können, in einer schwierigen Situation befand. Dennoch fällt zu ihren Lasten ins Gewicht, dass sich die Beschwerdeführerin noch bis Mitte Juni 2012 im Mutterschaftsurlaub befand und ihr demnach genügend Zeit verblieb, um eine geeignete Kinderbetreuung zu finden. Unter diesen Umständen hätte sie darauf vertrauen müssen, dass sie in den verbleibenden Wochen bis zur Beendigung des Mutterschaftsurlaubs eine neue Tagesmutter findet, und sie hätte das Arbeitsverhältnis nicht vorsorglich kündigen dürfen, in der Annahme, dass sie bis Mitte Juni 2012 eventuell keinen Betreuungsplatz findet. Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass in Liestal und Basel zahlreiche Kinderkrippen und Tagesstätten sowie Tagesmüttervereine zur Verfügung stehen, die eine zuverlässige Betreuung der Kinder gewährleisten. Aufgrund der Unterlagen ist zwar erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Kinderkrippe C.____, beim Tagesheim D.____ und beim Chinderhus E.____ erfolglos um einen Betreuungsplatz für ihren Sohn bemühte. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sind aber weitergehende Anstrengungen der Beschwerdeführerin um einen Betreuungsplatz weder hinreichend nachgewiesen noch ist dargetan, dass ihr weitere Anstrengungen nicht zumutbar oder bei objektiver Betrachtungsweise eine Kinderbetreuung durch eine andere Tagesmutter undenkbar gewesen wären. Unter diesen Umständen lässt sich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf triftige Gründe stützen und die Beschwerdeführerin muss sich entgegenhalten lassen, nicht alles ihr Zumutbare unternommen zu haben, um einen Betreuungsplatz für ihren Sohn zu finden. Dafür spricht die Tatsache, dass es ihr ihren Angaben anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 10. Juli 2012 zufolge gelungen ist, die Kinderbetreuung noch im Juni 2012 zu regeln. Die Beschwerdeführerin kann sich nach dem Gesagten nicht auf die Ausnahmeregelung des Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG berufen und es ist ihr ein Verschulden an ihrer Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vorzuwerfen. Demnach hat sie die Kasse zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit vorübergehend in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 7.1 Abschliessend bleibt zu prüfen, ob die durch die Kasse verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 32 Tagen angemessen ist. 7.2 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (vgl. Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV abgestuft und beträgt bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage. Die Einstellung beginnt am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die versicherte Person aus eigenem Verschulden arbeitslos geworden ist (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV). Bei der Bemessung der Einstellungsdauer steht der Kasse ein Ermessen zu, welches sie pflichtgemäss auszuüben hat. Nach § 57 lit. c VPO hat die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts bzw. deren präsidierende Person bei Präsidialentscheiden die angefochtene Verfügung auch auf deren Angemessenheit zu überprüfen. Sie greift jedoch bei der Beurteilung der von der Kasse angeordneten Einstellungsdauer praxisgemäss nur mit Zurückhaltung in deren Ermessensspielraum ein.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3 Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV liegt schweres Verschulden vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. 7.4 Vorliegend hat die Kasse das Verhalten der Versicherten als schweres Verschulden qualifiziert, was eine Einstellungsdauer von 31-60 Tagen zur Folge hat. In der Regel beträgt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung 36 Tage bei einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit infolge Kündigung durch die Versicherte. Innerhalb dieses Rahmens hat die Kasse eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 32 Tagen verfügt. Als verschuldensmindernd hat sie dabei zu Recht die persönlichen Verhältnisse der Versicherten berücksichtigt und ihre Sanktion hinreichend an die besonderen Umstände des Falles und die persönliche Situation der Beschwerdeführerin angepasst. Die verfügte Einstellungsdauer erscheint somit angemessen und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Arbeitslosenkasse einzugreifen. 8. Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2012 nicht zu beanstanden ist. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 9. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosen erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

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