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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.06.2012 715 11 438 (715 2011 438)

19 giugno 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,788 parole·~19 min·5

Riassunto

Einstellung in der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Juni 2012 (715 2011 438) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Mangelhafte Eröffnung

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiber Maurizio Greppi

Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Erik Wassmer, Advokat, Fischmarkt 12, 4410 Liestal

gegen

KIGA Baselland, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdegegnerin

Betreff Einstellung in der Anspruchsberechtigung

A. Mit Verfügung vom 24. August 2011 des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Liestal (RAV) wurde A.___ wegen fehlender Arbeitsbemühungsnachweisen für den Monat Juli 2011 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 zeigte Erik Wassmer, Advokat, gegenüber der Einspracheinstanz an, dass er die Interessen von A___ vertrete und beantragte die Aufhebung der Verfügung. Gleichzeitig beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung.

B. Die Einspracheinstanz bestätigte am 25. Oktober 2011 den Eingang der Einsprache, forderte eine gültige Vollmacht für die Vertretung an und machte den Vertreter von A.___ darauf aufmerksam, dass die Frist für die Einspracheerhebung bereits abgelaufen sei. Mit Eingabe vom 2. November 2011 reichte dessen Vertreter eine gültige Vollmacht ein, datiert vom 27. Oktober 2011, und beantragte, auf die Einsprache vom 25. Oktober 2011 sei einzutreten, da die angefochtene Verfügung mangelhaft eröffnet worden sei, weil sie trotz bekanntem Vertretungsverhältnis direkt seinem Mandanten zugestellt worden sei. C. Mit Entscheid vom 7. November 2011 trat die Einspracheinstanz des Kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) auf die Einsprache nicht ein und lehnte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ab. Zur Begründung machte sie geltend, dass die angefochtene Verfügung vom 24. August 2011 per Einschreiben an A.___ versandt worden und davon auszugehen sei, dass die Zustellung spätestens am 3. September 2011 erfolgt sei. Die 30-tägige Einsprachefrist habe spätestens am 4. September 2011 zu laufen begonnen und am 3. Oktober 2011 geendet. Die Einsprache vom 21. Oktober 2011 sei somit verspätet erfolgt. Ferner legte die Einspracheinstanz dar, dass sich entgegen den Behauptungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers keine Vollmacht vom 4. April 2011 bei den Akten befinden würde. Eine in Zusammenhang mit der Anfechtung einer Verfügung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse (OeKa) vom 27. April 2011 eingereichte Vollmacht, betitelt mit "betreffend Autounfall vom 16. Oktober 2003 in Liestal; Zürich-Versicherung" und datiert vom 28. November 2003, habe sich nicht auch auf das Einspracheverfahren gegen die Verfügung der Oe- Ka vom 27. April 2011 erstreckt. Nach einer Aufforderung und mehrmaligen Fristerstreckungen sei die Vollmacht danach mit Eingabe vom 16. August 2011 bei der Einspracheinstanz eingegangen. Auch dieser Vollmacht sei nicht zu entnehmen, dass sie sich über den genannten Verfügungsgegenstand auf Verfügungen des RAV erstrecken solle. Ferner befände sich keine entsprechende Gesprächsnotiz bei den Akten, wonach A.___ der Personalberaterin des RAV Liestal bereits anlässlich des Aufnahmegesprächs seine anwaltliche Vertretung bekannt gegeben habe. Die angefochtene Verfügung sei demnach zu Recht an A.___ und nicht an dessen anwaltliche Vertretung geschickt worden. Von einer mangelhaft eröffneten Verfügung könne daher nicht die Rede sein. Die unentgeltliche Verbeiständung können nicht bewilligt werden, weil das Verfahren keine schwierigen rechtlichen Fragen aufwerfe. D. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 erhob A.___, wiederum vertreten durch Erik Wassmer, Advokat in Liestal, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 7. November 2011 aufzuheben und die Einspracheinstanz anzuweisen, auf die Einsprache vom 21. Oktober 2011 einzutreten. A.___ sei für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Demgemäss sei die Angelegenheit zum Entscheid in der Hauptsache und zur Festsetzung des Honorars an die Einspracheinstanz zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen sei. Zur Begründung führte er an, dass die Einspracheinstanz zu Unrecht vorbringe, es habe sich keine rechtsgültige Vollmacht bei den Akten befunden. Bereits am 4. April 2011 sei dem KIGA das Vertretungsverhältnis bekannt gegeben worden. Auch der früheren Einsprache vom 27. Mai 2011 sei eine Vollmacht beigelegen. Die Haltung der Einspracheinstanz zeuge von überspitztem Formalismus und das Vertretungsverhältnis habe als hinlänglich bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Trotz des bekannten Vertretungsverhältnisses habe das RAV die Verfügung vom 24. August 2011 seinem Rechtsvertreter nicht zugestellt. Nach dem Vertrauensprinzip habe er davon ausgehen dürfen, dass sämtliche Verfügungen mit dem Briefkopf "KIGA BASELLAND" an seinen Rechtsvertreter zur Fristwahrung zugestellt werden. Das Signet "KIGA BASELLAND" finde sich sowohl auf dem Briefkopf der OeKa als auch auf dem Briefkopf des RAV. Damit liege entgegen der Ansicht der Einspracheinstanz eine mangelhafte Eröffnung vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung treffe eine anwaltlich vertretene Person, welcher regelwidrig eine Verfügung trotz Vertretungsverhältnis direkt zugestellt worden sei, eine Sorgfaltspflicht dahingehend, dass sich diese spätestens am letzten Tag der laufenden Rechtsmittelfrist bei ihrem Rechtsvertreter nach dem Stand der Dinge erkundigen und ihm ein Exemplar der Verfügung zur Verfügung stellen müsse, womit ab diesem Zeitpunkt gestützt auf Treu und Glauben eine entsprechende Rechtsmittelfrist einzuräumen sei. Daraus ergebe sich, dass die Einsprache vom 21. Oktober 2011 als rechtzeitig zu gelten habe. Die Einspracheinstanz lasse ausser Acht, dass A.___ nicht nur wegen der Komplexität der Materie, sondern bereits aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, seine Interessen im behördlichen Verfahren selbst zu wahren. Deshalb hätte ihm die Einspracheinstanz die unentgeltliche Verbeiständung bewilligen müssen. E. Die Einspracheinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2012 die Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, dass zwischen der OeKa und dem RAV aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktionen und organisatorischen Unabhängigkeit zu trennen sei. Es erfolge kein automatischer Dokumentenaustausch unter diesen Behörden, sofern dafür kein Anlass bestehe, gleich wie zwischen RAV und privaten Arbeitslosenkassen. Diese Unterscheidung sei dem Laien nicht immer klar, dürfte aber dem Rechtsvertreter von A.___ bekannt sein und als bekannt vorausgesetzt werden. Eine Vollmacht, die dem KIGA am 4. April 2011 per Fax zugestellt worden sei, finde sich nicht bei den Akten. Gleich unbewiesen bleibe die Behauptung, dass die anwaltliche Vertretung gegenüber der zuständigen Personalberaterin des RAV bereits anlässlich des Aufnahmegesprächs bekannt gegeben worden sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass A.___ zahlreiche, der angefochtenen Verfügung vorangegangene Korrespondenz direkt zugestellt erhalten habe, ohne dass er dies je moniert habe. Die Beschwerdegegnerin begründete Ihren Antrag im Weiteren mit den Ausführungen, die sie bereits im angefochtenen Einspracheentscheid getätigt hatte.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist ein Gericht als letzte kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung sachlich zuständig. Örtlich zuständig ist nach Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vom 31. August 1983 die Rekursinstanz am Ort, wo die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt. Nach § 54 Abs. 1 lit. k des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der Arbeitslosenkasse sowie des kantonalen Arbeitsamtes gemäss Art. 100 und 101 lit. b AVIG. Auf die beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Versicherungsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 15 Tagen zu beurteilen, was einem Streitwert von weniger als Fr. 10'000.-- entspricht. Über die Beschwerde ist somit präsidial zu entscheiden. 2. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob eine mangelhafte Eröffnung der einspracheweise angefochtenen Verfügung vom 24. August 2011 vorliegt.

2.1 Aus den Akten ergibt sich und ist unbestritten, dass die OeKa und auch die Beschwerdegegnerin als Einspracheinstanz schon lange Zeit vor Erlass der Verfügung vom 24. August 2011 durch das RAV mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers korrespondiert hatte. Es ist aktenmässig belegt, dass dieser zunächst mit Eingabe vom 4. April 2011 der OeKa nachweislich per Fax eine IV-Verfügung und ein in jener Sache ergangenes Urteil des Kantonsgerichts vom 6. Januar 2010 gesandt hatte. Ferner erhob er im Namen des Beschwerdeführers am 27. Mai 2011 Einsprache gegen eine Verfügung vom 27. April 2011 betreffend Ablehnung der Anspruchsberechtigung ab 15. Februar 2011 wegen Nichterfüllung der Beitragszeit. Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Schreiben vom 14. Juni 2011 den Eingang dieser Einsprache und forderte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf, eine aktuelle Vollmacht sowie das ausgefüllte Gesuchsformular um unentgeltliche Rechtspflege nachzureichen. Am 15. August 2011 sandte dieser der Beschwerdegegnerin die in diesem Verfahren angeforderte Vollmacht. Im vorliegenden Verfahren erging die angefochtene Verfügung am 24. August 2011, also zu einem Zeitpunkt, wo sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits mehrmals mit der OeKa und Beschwerdegegnerin korrespondiert hatte und im Namen des Beschwerdeführers auch Rechtsmittel ergriffen hatte. Die im vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Verfügung erliess indessen das RAV, das womöglich tatsächlich keine Kenntnis vom Vertretungsverhältnis hatte. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich das RAV die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers entgegenhalten lassen muss, handelt es sich doch um eine Behörde, die gleich wie die OeKa dem KIGA untersteht (vgl. Art. 18 Abs. 2 lit. l und lit. m der Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vom 22. Dezember 2009). 2.2 In Art. 85 AVIG sind die Aufgaben der kantonalen Amtsstelle als Durchführungsorgan in der Arbeitslosenversicherung geregelt. Kantonale Amtsstelle im Sinne der Arbeitslosenversicherung ist gemäss § 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (AVLG) vom 25. März 1999 das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA). Der Kanton führt unter dem Namen Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel- Landschaft eine öffentliche Arbeitslosenkasse, die Teil des KIGA ist (§ 2 AVLG). Art. 85 b AVIG bestimmt, dass die Kantone den RAV Aufgaben der kantonalen Amtsstelle übertragen können. Wesentlich ist auch, dass die Planung, Errichtung und Koordination der RAV der kantonalen Amtsstelle obliegen, die gleichzeitig auch die Aufsicht über den Betrieb der RAV ausübt (Art. 119a AVIV). Die Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen bezeichnet sodann im Einzelnen die Aufgaben, die den RAV übertragen sind. RAV und OeKa haben demnach je ihren eigenen, spezifischen Aufgabenbereich, der letztlich aber ausschliesslich der Durchführung des Arbeitslosenrechts dient. 2.3 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes geltend. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Er ist für die Beziehungen unter den Privaten wie für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und den Privaten elementar, gilt jedoch auch im Verhältnis zwischen Gemeinwesen (HÄFELIN/MÜLLER, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, Rz. 521). Der Grundsatz von Treu und Glauben wirkt sich im Verwaltungsrecht insbesondere in der Form des sogenannten Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9 BV) aus. Dieser verleiht den Privaten einen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder in sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Der Vertrauensschutz will im Sinne der Rechtsstaatsidee die Privaten gegen den Staat schützen. Damit der Vertrauensschutz wirksam wird, muss zunächst eine Vertrauensgrundlage geschaffen werden. Von dieser muss der Betroffene Kenntnis haben und er darf ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kennen und hätte sie auch nicht kennen müssen. Des Weiteren kann Vertrauensschutz nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Sind diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, kann sich der Betroffene auf den Vertrauensschutz berufen, soweit im Einzelfall nicht überwiegende öffentliche Interessen vorgehen (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER Rz. 525 ff.; BGE 127 I 36 E. 3c; 124 V 220 E. 2; 121 II 479 E. 2c; 118 Ia 254 E. 4b).

2.4 Für den Laien, aber auch für juristisch gebildete Personen ist die Aufgabenteilung zwischen RAV und Arbeitslosenkasse nicht ohne weiteres geläufig. Mitteilungen und Verfügungen dieser beiden Amtsstellen erfolgen im Briefpapier immer auch unter Bezugnahme auf das KIGA. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin greift daher zu kurz, wenn sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorhält, dass er dem RAV das Vertretungsverhältnis nicht angezeigt habe. Da die Abklärungen, Mitteilungen und Verfügungen dieser beiden Behörden in pekuniärer Hinsicht immer die Frage der Anspruchsberechtigung eines Versicherten betreffen, ist es lebensfremd anzunehmen, ein Versicherter wolle sich nur im Verfahren bei der einen Behörde vertreten lassen. Die RAV und die OeKa müssen ihre Tätigkeiten untereinander ohnehin koordinieren. Es darf daher auch vorausgesetzt werden, dass die Anzeige eines Mandatsverhältnisses an eine Behörde der anderen weitergeleitet wird. So statuiert Art. 8 Abs. 1 VwVG eine Weiterleitungspflicht für eine an die falsche Behörde eingereichte Eingabe. In maiore minus darf das auch für Eingaben gelten, die den Zuständigkeitsbereich zweier Behörden betreffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt es, wenn für die Leistungsfestsetzung das Zusammenwirken mehrerer Behörden notwendig ist, dass die erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 119 V 433 Erw. 3a, 112 V 183 Erw. 4c). Bestehen Zweifel über die Tragweite der Rechtsvertretung, so darf von den Behörden eine Rückfrage an die Rechtsvertretung erwartet werden. 2.5 Die Beschwerdegegnerin macht auch geltend, dass die in einem anderen Verfahren bei der OeKa eingereichte Vollmacht sich nicht auf Verfügungen des RAV erstrecke. Die Einreichung einer schriftlichen Vollmacht ist indessen keine notwendige formelle Voraussetzung dafür, dass jemand im Verwaltungsverfahren als Parteivertreter auftreten und von der Verwaltung als solcher anerkannt werden kann. Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) erteilt der Behörde lediglich die Befugnis, den Vertreter aufzufordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Grundsätzlich ist somit auch eine mündliche oder durch konkludentes Handeln erteilte Vertretungsvollmacht gültig.

2.6 Nach dem Gesagten kann nicht zweifelhaft sein, dass die Beschwerdegegnerin Dr. E. Wassmer als bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers hätte betrachten müssen, obwohl keine schriftliche Vollmacht vorlag, die sich auf die Anfechtung der vorliegenden Verfügung bezog. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwvG macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Dieser Vorschrift ist die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen, wenn sie sich mit der Vorinstanz auf den Standpunkt stellt, die für den Fristenlauf massgebende Eröffnung sei jene, die spätestens am 3. September 2011 an den Beschwerdeführer persönlich erfolgt sei. Art. 11 Abs. 3 VwVG ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift, von deren Einhaltung allenfalls ohne weitere Rechtsfolgen abgesehen werden darf. Vielmehr dient diese Bestimmung - im Interesse der Rechtssicherheit - dazu, allfällige Zweifel darüber zum vorneherein zu beseitigen, ob die Mitteilungen an die Partei selber oder an ihren

Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen (vgl. BGE 99 V 177 S. 182). 2.7 Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer oder auch sein Rechtsvertreter hätten gegen die persönliche Zustellung von Korrespondenz des RAV nie opponiert. Zum einen scheint der Beschwerdeführer tatsächlich vom Verfahrensablauf überfordert gewesen zu sein, da er auf Aufforderungsschreiben des RAV offenbar nie reagierte und die ersten zwei eingeschrieben versandten Verfügungen des RAV vom 29. Juni 2011 und 3. August 2011 nicht abholte. Sein Rechtsvertreter war offensichtlich nicht über den Erlass und die Zustellversuche dieser Verfügungen orientiert, andernfalls er auch diese angefochten hätte. 3. Die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung an die Partei persönlich anstatt an ihren Vertreter stellt somit eine mangelhafte Eröffnung dar, aus der laut Art. 38 VwVG einer Partei kein Nachteil erwachsen darf. 3.1 Auch die fehlerhaft eröffnete Verfügung kann somit rechtsbeständig werden, nämlich dann, wenn der Verwaltungsakt nicht innert vernünftiger Frist (BGE 111 V 150 Erw. 4c, 106 V 97 Erw. 2a, 104 V 166 Erw. 3; vgl. auch BGE 105 V 111 Erw. 3 in fine) seit jenem Zeitpunkt in Frage gestellt wird, da der Verfügungsadressat Kenntnis vom Verfügungsinhalt hat. Der Zeitraum der vernünftigen Frist, innert der das Zuwarten berücksichtigt wird, bemisst sich praxisgemäss nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, wobei vor allem darauf abgestellt wird, ob der von der fehlerhaften Verfügungseröffnung Betroffene Anlass hatte, sich bei der Verwaltung nach dem Verfügungserlass zu erkundigen (nicht publizierte Urteile B. vom 24. September 1996 [I 157/96], F. vom 28. März 1991 [I 320/89] und B. vom 22. Mai 1987 [H 16/86]). 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung trifft eine anwaltlich vertretene Person, welcher regelwidrig eine Verfügung trotz Vertretungsverhältnis direkt zugestellt worden ist, eine Sorgfaltspflicht dahingehend, dass sich diese spätestens am letzten Tag der laufenden Rechtsmittelfrist bei ihrem Rechtsvertreter nach dem Stand der Dinge erkundigen und ihm ihr Exemplar der Verfügung zur Verfügung stellen muss, womit ab diesem Zeitpunkt gestützt auf Treu und Glauben eine Rechtsmittelfrist einzuräumen ist (Urteil des Bundesgerichts C 168/00 vom 13. Februar 2001). Für den Beginn des Fristenlaufs ist massgeblich, wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Ein Zustellnachweis wurde von der Beschwerdegegnerin bzw. von der Vorinstanz nicht erbracht. Selbst bei einer frühestmöglichen Zustellung am Ausstelldatum der Verfügung vom 24. August 2011 ist die Einsprachefrist ab 23. September 2011 zu gewähren und hat am Montag, den 24. Oktober 2011 als abgelaufen zu gelten. Die Einsprache vom 21. Oktober 2011 ist damit gestützt auf die angeführte Rechtsprechung rechtzeitig erfolgt, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache hätte eintreten müssen. Die Angelegenheit ist deshalb zur materiellen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.1 Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Als Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung. Die Konkretisierung der einzelnen Voraussetzungen erfolgt in Analogie zu den entsprechenden Kriterien im Gerichtsverfahren, wobei allerdings im Verwaltungsverfahren an die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Vertretung höhere Anforderungen gestellt werden dürfen und diese jeweils eingehend zu prüfen sind. Dabei ist auf die Schwierigkeit des Falles und auf die Verfahrensphase abzustellen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2003, Art. 37 Rz 21 mit Hinweisen auf die bundesrätliche Botschaft zum ATSG). Die im Rahmen von alt Art. 4 BV zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- und Einspracheverfahren ergangene Rechtsprechung (Bedürftigkeit der Partei, fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren, sachliche Gebotenheit im konkreten Fall; BGE 125 V 34 E. 2, 117 V 408; AHI 2000 S. 164 E. 2b) ist nach dem Willen des Gesetzgebers weiterhin anwendbar (Urteil M. vom 29. November 2004 [I 557/04] E. 2.1.; Bundesblatt 1999 V S. 4595; KIESER, a.a.O., Art. 37 Rz 15 ff.). 4.2 Ob die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch sachlich geboten ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Die unentgeltliche Vertretung muss grundsätzlich gewährt werden, sofern sie nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen nicht als unnötig erscheint. Im Einzelfall ist zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Advokatin oder einen Advokat beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt. Im Rahmen der Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind etwa auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 125 V 35 f. E. 4b) und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Der Beizug kann sich daher rechtfertigen, wenn der Sachverhalt verwickelt, schwierige Rechtsfragen zu beantworten oder komplizierte Prozessvorschriften zu beachten sind. Auch die Bedeutung der Streitsache ist zu berücksichtigen. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Advokat oder eine Advokatin sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (Urteil S. des EVG vom 7. April 2004 [U 333/03] E. 4.2.).

4.3 Strittig ist, ob die anwaltliche Vertretung sachlich geboten war. Inhaltlich geht es beim vorliegenden Sachverhalt um die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen fehlenden Arbeitsbemühungen für 15 Tage im Juli 2011 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. Die Beantwortung dieser Frage dürfte präjudizielle Wirkung für den Ausgang des Einsprache gegen die Verfügung des RAV vom 6. Oktober 2011 haben, wonach dem Beschwerdeführer gestützt auf die erfolgten drei Einstellungen in der Anspruchsberechtigung - zwei davon sind in Rechtskraft erwachsen - die Vermittlungsfähigkeit abgesprochen wurde. Es handelt sich dabei um einen grossen Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, der mit Absprache der Vermittlungsfähigkeit gänzlich seiner Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung verlustig geht. In prozessualer Hinsicht stellte sich sodann die Frage, ob die angefochtene Verfügung mangelhaft eröffnet wurde. Wie die obigen Erwägungen aufzeigen, handelt es sich dabei um eine Rechtsfrage, die einen gewissen Schwierigkeitsgrad aufweist und einer sorgfältigen Argumentation bedarf. Aus diesen genannten Gründen ist eine anwaltliche Vertretung geboten, zumal der Beschwerdeführer nach den Ausführungen seines Rechtsvertreters auch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine eigenen Interessen wahrzunehmen. Für die Prüfung der weiteren Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist die Angelegenheit auch in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Einsprache gutzuheissen und die Angelegenheit zur materiellen Entscheidung sowie zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 7. November 2011 aufgehoben. 2. Die Angelegenheit wird zur materiellen Entscheidung und zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'023.40 (inkl. Auslagen und MWSt von 8%) zu bezahlen.

Mitteilung an Parteien Direktion für Arbeiten (seco)

Präsident

Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom 17. Juni 2005 eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. Sie ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Urkunden, auf die sich die Beschwerde führende Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat. Ebenfalls beizulegen ist der angefochtene Entscheid (Art. 42 Abs. 3 BGG).

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