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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 19.01.2012 715 11 362 / 14 (715 2011 362 / 14)

19 gennaio 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,523 parole·~8 min·2

Riassunto

Ablehnung der Anspruchsberechtigung

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 19. Januar 2012 (715 11 362 / 14) ____________________________________________________________________

Arbeitslosenversicherung

Höchstanspruch von Taggeldern, anwendbares Recht

Besetzung Präsidentin Eva Meuli Ziegler, Kantonsrichter Michael Guex, Kantonsrichter Christof Enderle, Gerichtsschreiber Daniel Scheuner

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Gewerbehaus Aumatt, Schönmattstrasse 8, 4153 Reinach BL, Beschwerdegegnerin

Betreff Ablehnung der Anspruchsberechtigung

A. Der 1967 geborene A.____ meldete sich am 13. Januar 2010 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberwil zur Arbeitsvermittlung im Umfang von 40 % an und stellte bei der Unia Arbeitslosenkasse (ALK) den Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (ALE). Die ALK prüfte in der Folge die Anspruchsberechtigung, eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 30. Dezember 2009 bis 29. Dezember 2011 und richtete dem Versicherten ALE aus. Gleichzeitig wurde ein Höchstanspruch von 400 Taggeldern für den Leistungsbezug innerhalb der Rahmenfrist festgesetzt. Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 informierte die ALK den Versicherten, dass sich infolge einer Gesetzesänderung der Höchstanspruch für die ALE mit Wirkung per 1. April 2011 auf 260 Taggelder reduziert habe. Der Versicherte wurde darauf hingewiesen, dass die Ausrichtung von ALE nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingestellt werde, sobald der Höchstanspruch von 260 Taggeldern in- nerhalb der laufenden Rahmenfrist erreicht sei. Mit Verfügung vom 26. Juli 2011 teilte die ALK A.____ mit, dass aufgrund der Ausschöpfung des Höchstanspruches von 260 Taggeldern ab 25. Juli 2011 kein Anspruch auf die weitere Ausrichtung von ALE innerhalb der laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug mehr bestehe. Die vom Versicherten dagegen gerichtete Einsprache wies die ALK mit Entscheid vom 30. September 2011 ab. B. Am 11. Oktober 2011 reichte A.____ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ALK ein und beantragte sinngemäss, es sei ihm auf der Basis eines Höchstanspruchs von 400 Taggeldern weiterhin ALE auszurichten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die mit der Gesetzesänderung herbeigeführte Herabsetzung des Höchstanspruchs fände für die Frage seiner Anspruchsberechtigung keine Anwendung, da sein Anspruch noch unter der Geltung alten Rechts entstanden sei. C. In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2011 hielt die ALK an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982 in der seit 1. April 2011geltenden Fassung hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf höchstens 260 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann (lit. a), höchstens 400 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten nachweisen kann (lit. b, höchstens 520 Taggelder, wenn sie eine Beitragszeit von mindestens 24 Monaten nachweisen kann und: 1. das 55. Altersjahr zurückgelegt hat, oder 2. eine Invalidenrente bezieht, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht (lit. c). 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Bei zusammengesetzten Tatbeständen, also bei Rechtsnormen, welche den Eintritt der in ihr vorgesehenen Rechtsfolge von der Verwirklichung mehrerer subsumptionsrelevanter Sachverhaltselemente abhängig machen, hat die Rechtsprechung erkannt, dass für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Anwendbarkeit massgeblich ist, unter der Herrschaft welcher Norm sich der Sachverhaltskomplex schwergewichtig, überwiegend ereignet hat (vgl. BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). 2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999) verschafft einen Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Bürgerin oder den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Der entsprechende Schutz entfällt in der Regel bei Änderungen von Erlassen, da gemäss dem demokratischen Prinzip die Rechtsordnung grundsätzlich jederzeit geändert werden kann. Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift. Nach der Rechtsprechung kann es aus Gründen der Rechtsgleichheit, der Verhältnismässigkeit und des Willkürverbots sowie des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich zudem geboten sein, gegebenenfalls eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen). 3.1 Das revidierte AVIG enthält keine übergangsrechtliche Ordnung, sondern regelt einzig den Zeitpunkt des Inkrafttretens per 1. April 2011. Den Gesetzesmaterialien lassen sich sodann keine weiterführenden Angaben entnehmen (vgl. insbesondere die Botschaft zur Änderung der Arbeitslosenversicherung vom 3. September 2008, BBl 2008 7733 ff.). Mithin kommt somit die allgemeine Regel zur Anwendung, wonach in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze relevant sind, die bei der Verwirklichung des zu den Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (vgl. vorstehende E. 2.2). Dass eine veränderte Anzahl Taggelder auch auf jene Versicherten Anwendung findet, die bereits unter dem alten Recht bezugsberechtigt waren, hatte das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit der per 1. April 1993 in Kraft getretenen Revision des AVIG (Erhöhung der Taggelder) festgehalten (vgl. ARV 1995 NR. 27 E. 4a). Sodann wandte das Gericht den am 1. September 1999 in Kraft getretenen Art. 27 Abs. 4 AVIG, welcher eine Halbierung der Taggelder für jene versicherten Personen zur Folge hatte, welche von der Erfüllung der Beitragszeit befreit waren, ebenso auf die Personen an, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmung bereits Taggelder bezogen. Es begründete die sofortige Anwendbarkeit der neuen Regelung damit, dass nicht die Situation des Arbeitslosen im Zeitpunkt der Eröffnung der Rahmenfrist, sondern die andauernde Abwesenheit von einer Erwerbstätigkeit massgebend sei. Damit sei der Sachverhalt, welcher Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung gebe nicht punktuell, sondern daure während der Rahmenfrist oder zumindest bis zum Ende der Arbeitslosigkeit an. Weil es an übergangsrechtlichen Regelungen fehle - der Erlass solcher sei dem Bundesgesetzgeber vorbehalten -, sei die neue Regelung anwendbar (vgl. ARV 2002, Nr. 36 E. 4, vgl. zum Ganzen auch die Urteile des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 9. Januar 2012 [AL.2011.00182] und vom 10. November 2011 [AL.2011.00178] mit zahlreichen weiteren Verweisen). 3.2 Gestützt auf die genannten übergangsrechtlichen Grundsätze und die vorstehend zitierte Rechtsprechung ist somit nicht zu beanstanden, dass die ALK der Weisung des Sekretariats für Wirtschaft (SECO) folgend (vgl. SECO-TC, 027-AVIG-Praxis 2011/R20) die neuen Mindestbeitragszeiten und Höchstzahlen der Taggelder ab Inkrafttreten des revidierten AVIG per 1. April 2011 zur Anwendung brachte. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich die Erfüllung der Beitragszeit unter dem alten Recht verwirklicht hat (vgl. vorstehende E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juli 2005, C 154/04 E. 2.3). Das Sachverhaltselement der Erfüllung der Beitragszeit ist bloss eine von sieben Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG. Während dieses nach der Anmeldung einer Veränderung nicht mehr zugänglich ist, hat die versicherte Person sämtliche übrigen Voraussetzungen, so insbesondere die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, der Vermittlungsfähigkeit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a, f und g AVIG) andauernd neu zu erfüllen. Der anspruchserhebliche Tatbestand war somit am 1. April 2011 nicht abgeschlossen, sondern dauerte während der gesamten Bezugsdauer der ALE an und unterlag ständiger Überprüfung. Der vorliegend massgebliche Sachverhalt für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 2011 verwirklichte sich damit ab diesem Zeitpunkt, was zur Anwendung des ab diesem Zeitpunkt geltenden Rechts führt. Der Beschwerdeführer kann sich über rund 13 Beitragsmonate ausweisen, womit er gestützt auf die ab 1. April 2011 gültige gesetzliche Regelung Anspruch auf höchstens 260 Taggelder hat. 4. Nichts zu seinen Gunsten vermag der Beschwerdeführer aus dem Umstand abzuleiten, dass ihm mit der Abrechnung des Monats März 2011 noch ein Höchstanspruch von 400 Taggeldern und ein Restanspruch von 215.4 Taggeldern angezeigt worden war. So wurde er mit Schreiben vom 25. Februar 2011 von der ALK unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die neuen Taggeldhöchstansprüche auch für versicherte Personen mit laufender Rahmenfrist gelten würden und der Anspruch ab dem 1. April 2011 neu 260 Taggelder abzüglich der bereits bezogenen Taggelder betragen werde. Ohnehin würde der auf der Abrechnung für den Monat März aufgeführte und auf der bis 31. März 2011 in Kraft gestandenen Regelung basierende Höchstanspruch von 400 Taggeldern keine Vertrauensgrundlage bilden, da eine Berufung auf den Vertrauensschutz bei Gesetzesänderungen - abgesehen von hier keine Rolle spielenden Ausnahmen - ausser Betracht fällt (vgl. vorstehende E. 2.2). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten "wohlerworbenen und in Rechtskraft erwachsenen Rechte" ist darauf hinzuweisen, dass im Sozialversicherungsrecht ein Besitzstand nur dann und soweit angenommen werden darf, als er im Gesetz ausdrücklich garantiert ist, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2011, 9C_150/2011, E. 3.2). Eine Berufung auf wohlerworbene Rechte entfällt damit ebenso. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Gestützt auf Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 sind für das vorliegende Verfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten werden dem Verfahrensausgang entsprechend wettgeschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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