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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.07.2023 710 22 218 / 158 (710 2022 218 / 158)

6 luglio 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·4,215 parole·~21 min·5

Riassunto

Witwerrente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Juli 2023 (710 22 218 / 158) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Anspruch auf Witwerrente; Vorliegend besteht kein Raum für eine analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVG.

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Kantonsrichterin Elisabeth Berger Götz, Kantonsrichterin Susanne Afheldt, Gerichtsschreiberin Katja Wagner

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt, Lange Gasse 90, 4052 Basel

gegen

Ausgleichskasse AGRAPI, Thunstrasse 55, 3000 Bern 6, Beschwerdegegnerin

Betreff Witwerrente

A. Der 1969 geborene A.____ meldete sich am 15. März 2022 bei der Ausgleichskasse AGRAPI (Ausgleichskasse) zum Bezug einer Hinterlassenenrente der Eidgenössischen Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV) an, nachdem seine Ehefrau B.____ am 14. Oktober 2020 verstorben war. Die Ehe war am 18. September 2020 geschlossen worden und dauerte somit weniger als einen Monat. Den Angaben im Anmeldeformular kann ferner entnommen werden, dass A.____ vom 1. Dezember 1994 bis 16. Dezember 2005 mit Frau C.____ verheira-

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht tet gewesen war. A.____ ist Vater von zwei in den Jahren 1993 und 1998 geborenen, inzwischen volljährigen Kindern aus Partnerschaften mit D.____ und C.____ . Mit Verfügung vom 24. März 2022 lehnte die Ausgleichskasse das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, dass der Anspruch auf eine Witwerrente nach den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen erlösche, wenn das jüngste Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet habe. Nachdem der Versicherte zum Zeitpunkt der Verwitwung keine (minderjährigen) Kinder gehabt habe, seien die Voraussetzungen für eine Hinterlassenenrente nicht erfüllt. Daran hielt sie auch auf Einsprache des Versicherten hin mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 fest. B. Mit Eingabe vom 18. August 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Jan Herrmann, Advokat, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm einen Anspruch auf eine Witwenrente analog zu Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 zuzuerkennen und auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Herrmann als Rechtsvertreter sowie um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Grossen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Beeler gegen die Schweiz. Als Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er im Zeitpunkt des Hinschieds seiner Ehegattin noch keine Ehedauer von fünf Jahren geführt habe, wie dies in Art. 24 Abs. 1 AHVG vorgesehen werde. Er sei aber zuvor bereits während mehreren Jahren verheiratet gewesen, weshalb er die Voraussetzungen nach Art. 24 Abs. 1 AHVG erfüllen würde, wenn er weiblichen Geschlechts wäre. Die Verweigerung der Leistungen verletze die Bestimmungen der EMRK und stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar, wie dies die Kleine Kammer des EGMR im Urteil Beeler gegen die Schweiz vom 20. Oktober 2020 (Nr. 78630/12) entschieden habe. C. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurde der Sistierungsantrag abgewiesen. D. In ihrer Vernehmlassung vom 16. November 2022 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. E. Am 11. Oktober 2022 erging das Urteil der Grossen Kammer des EGMR, mit dem der Entscheid der Kleinen Kammer vom 20. Oktober 2020 bestätigt wurde. Mit Replik vom 24. November 2022 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, wonach ihm in Nachachtung des Urteils des EGMR eine Hinterlassenenrente auszurichten sei. F. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. November 2022 bewilligte der instruierende Präsident dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat Herrmann als Rechtsvertreter.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. In ihrer Duplik vom 11. Januar 2023 hielt die Ausgleichskasse vollumfänglich an ihrem Antrag fest. Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich veröffentlichte Mitteilung Nr. 460 des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) stellte sie sich auf den Standpunkt, dass sich die vorliegende Streitsache nicht unter die in der Mitteilung dargestellte Fallkonstellation subsumieren lasse. Demzufolge bestehe auch unter Berücksichtigung des ergangenen EGMR-Entscheids kein Anspruch des Versicherten auf eine Witwerrente.

Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Verbindung mit Art. 1 AHVG vom 20. Dezember 1946 kann gegen Einspracheentscheide in jedem Kanton bei einem Versicherungsgericht als einziger Instanz Beschwerde erhoben werden. Bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen ist das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig (Art. 84 AHVG). Vorliegend handelt es sich aber bei der Beschwerdegegnerin nicht um eine kantonale, sondern um eine Verbandsausgleichskasse. Dementsprechend kommt die ordentliche Gerichtsstandregelung von Art. 58 Abs. 1 ATSG zur Anwendung, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung den Wohnsitz hatte. Im Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz für Beschwerden gegen Verfügungen einer Ausgleichskasse gemäss Art. 56 ATSG zuständig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in X.____ (BL). Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Kantonsgericht und im Übrigen fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG haben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwenbzw. Witwerrente, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Witwen haben gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVG überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder haben, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt. 2.2 Nach Art. 24 Abs. 2 AHVG erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente, zusätzlich zu den in Art. 23 Abs. 4 AHVG aufgezählten Gründen (Wiederverheiratung bzw. Tod der Witwe oder des Witwers), wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat. 3.1 Mit Urteil in Sachen Beeler gegen die Schweiz (Nr. 78630/12) vom 11. Oktober 2022 erkannte die Grosse Kammer des EGMR, dass durch Art. 24 Abs. 2 AHVG Witwer diskriminiert werden, indem ihre Hinterlassenenrente, anders als jene von Witwen, mit der Volljährigkeit des jüngsten Kindes erlischt. Er stellte in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) durch die Schweiz fest. Damit wurde der Entscheid der Kleinen Kammer vom

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20. Oktober 2020 bestätigt. Das Bundesgericht hat dem Entscheid des EGMR in seinen Urteilen 9C_481/2021 und 9C_749/2020 vom 9. Januar 2023 bereits Nachachtung verschafft, indem es daraus abgeleitet hat, dass zwecks Herstellung eines konventionskonformen Zustands in vergleichbaren Konstellationen künftig darauf zu verzichten sei, die Witwerrente allein aufgrund der Volljährigkeit des jüngsten Kindes aufzuheben (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 9. Januar 2023, 9C_481/2021, E. 2.1 und 9C_749/2020 E. 2.1, jeweils mit Hinweis auf BGE 143 I 50 E. 4.1 und 4.2, 143 1 60 E. 3.3). Hierbei verwies es auch auf die im Nachgang an das Urteil ergangene Mitteilung des BSV Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 an die AHV-Ausgleichskassen. 3.2 In der besagten Mitteilung Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 hat das BSV festgehalten, dass die Schweiz dem verbindlichen Urteil des EGMR Folge leisten und die festgestellte Rechtsverletzung mit Rechtskraft des entsprechenden Urteils vom 11. Oktober 2022 beheben müsse. Die gesetzlichen Grundlagen seien daher unter Einhaltung des Gesetzgebungsverfahrens anzupassen. Dieses Verfahren könne relativ langwierig sein und werde daher erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Mit einer Übergangsregelung solle die vom EGMR festgestellte Rechtsverletzung jedoch schnellstmöglich behoben werden. Weil sich das Urteil der Grossen Kammer auf einen Einzelfall beziehe, würde es nur in Situationen zum Tragen kommen, die mit der beurteilten Situation identisch seien (vgl. zu den einzelnen Personengruppen von Witwern, die von der Übergangsregelung betroffen sind: Seite 2 der zitierten Mitteilung). Konkret bedeute dies, dass lediglich Witwer mit Kindern die Witwerrente zu denselben Bedingungen erhalten wie Witwen in einer vergleichbaren Situation. So ende die auf der Grundlage von Art. 23 AHVG gewährte Witwerrente nicht mehr mit Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes, sondern werde weiterhin ausgerichtet. Diese Übergangsregelung stelle die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 und Art. 24a AHVG nicht in Frage. Dies bedeute, dass kinderlosen Witwern auf der Grundlage dieses Urteils auch weiterhin kein Anspruch auf eine Witwerrente erwachse und bei geschiedenen Männern der Anspruch auf die Witwerrente in jedem Fall mit der Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes ende. 4. Zwischen den Parteien nicht streitig ist, dass der Beschwerdeführer nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf eine Witwerrente hat. Vorliegend steht nicht die Weiterausrichtung der Witwerrente nach Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes zur Beurteilung, sondern die erstmalige Ausrichtung einer Witwerrente bei einem Witwer, der schon im Zeitpunkt der Verwitwung keine minderjährigen Kinder mehr hatte. Diese Konstellation entspricht dem Sachverhalt wie er in Art. 24 Abs. 1 AHVG, der Sonderbestimmung für Witwen, geregelt ist. Bei Art. 24 Abs. 1 AHVG handelt es sich nach wie vor um geltendes Recht (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, dass das Urteil des EGMR eine analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVG auf Witwer gebiete, mit der Folge, dass ihm eine Hinterlassenenrente auszurichten sei. 5.1 Gemäss Art. 190 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999 sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Es besteht eine Immunisierung der Bundesgesetze. Art. 190 BV statuiert "ein Anwendungsgebot, kein Prüfungsverbot" (vgl. statt vieler: BGE 129 II 249 E. 5.4; GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, 2017, Art. 190

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 13). Das Bundesgericht darf mithin auch Bundesgesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit hin untersuchen und Kritik an problematischen Normen üben sowie auf verfassungsrechtlich begründete Änderungserfordernisse aufmerksam machen, d.h. "donner une impulsion au législateur" (BGE 141 II 280 E. 9.2). Verfassungsrechtlich motivierte Kritik am Bundesgesetzgeber ist somit möglich, sie bleibt jedoch ohne direkte rechtliche Konsequenzen (BIAGGINI, a.a.O., Art. 190 N 13). Der genannten Bestimmung lässt sich keine Aussage zum Rangverhältnis zwischen Landesrecht und Völkerrecht entnehmen (vgl. ANNE PETERS/ANNE PETRIG, Völkerrecht - Allgemeiner Teil, 5. Aufl., 2020; BIAGGINI, a.a.O., Art. 190 N 16 und Art. 5 N 30 mit Hinweisen). Bundesgesetze sind, obwohl mitunter demokratisch stärker abgestützt, nicht etwa "massgebender" als das (durch BV 190 ebenfalls "immunisierte") Völkerrecht (BIAGGINI, a.a.O., Art. 5 N 30). Zu berücksichtigen ist weiter, dass das Völkerrecht im Konfliktfall dem Landesrecht (inkl. Bundesgesetze) grundsätzlich vorgeht (Art. 5 Abs. 4 BV). Dies gilt gemäss Bundesgericht insbesondere dann, wenn die völkerrechtliche Norm dem Schutz der Menschenrechte dient (BGE 125 II 417 E. 4.d, betreffend Einziehung von Propagandamaterial der Kurdischen Arbeiterpartei, sog. PKK-Urteil). Demgemäss wird die Auffassung vertreten, dass das Bundesgericht somit EMRK-widrigen Bestimmungen in Bundesgesetzen stets die Anwendung versagen müsste (vgl. BIAGGINI, a.a.O., Art. 190 N 16 mit Hinweis auf BGE 139 I 16 E. 5.1, E. 5.3, BGE 128 III 113 E. 3.a, BGE 117 Ib 367 E. 2e); dies umso mehr, als das Bundesgericht ansonsten zur "blossen Durchlaufinstanz" auf dem Weg zum EGMR "degradiert" würde (vgl. BIAGGINI, a.a.O., Art. 190 N 16 mit Hinweis auf die Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung; BBI 1997 I 1, S. 508). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist indessen nicht einheitlich (anders entschied das Bundesgericht in: BGE 136 III 168 E. 3.3, 120 II 384 E. 5.a). 5.2 Im Bundesgerichtsurteil 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012, das dem vorstehend zitierten EGMR-Entscheid zugrunde lag, sah das Bundesgericht die EMRK nicht tangiert. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) begründe keinen Anspruch auf die AHV-Witwerrente. Zudem wies es darauf hin, dass die Rechtsprechung des EGMR zur diskriminierungsfreien Gewährung von Sozialleistungen für die Schweiz nicht verbindlich sei, soweit sie auf dem ersten Zusatzprotokoll der EMRK beruhe, das die Schweiz nicht ratifiziert habe (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 2012, 9C_617/2011, E. 3). Hingegen gelangte das Bundesgericht zur Auffassung, dass die aktuelle Regelung Männer diskriminiere. Sie nehme explizit eine geschlechtsspezifische Unterscheidung vor, die sich weder wegen biologischer noch wegen funktionaler Verschiedenheiten aufdränge. Der gesetzlichen Regelung des Anspruchs auf eine Witwerrente liege die Überlegung zugrunde, der Ehemann komme im Allgemeinen für den Lebensunterhalt der Ehefrau auf. Er werde daher vom Recht als Versorger, die Ehefrau namentlich bei Vorhandensein von Kindern (vgl. Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG) als Versorgte vorausgesetzt, weshalb die Witwe in der Regel eine Witwenpension oder Witwenrente erhalte, während ein Korrelat für den Witwer weitgehend fehle. Eine geschlechtsneutrale Regelung würde daran anknüpfen, ob die hinterbliebene Frau oder der hinterbliebene Mann den Versorger verloren habe. Die verwitwete Frau komme jedoch selbst dann in den Genuss der Witwenrente, wenn sie zu keinem Zeitpunkt auf die Erfüllung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht gemäss altem Eherecht durch den Ehegatten angewiesen gewesen sei, während das gleiche Recht auf Hinterlassenenrente dem verwitweten Ehemann nicht zugestanden werde. Der Ge-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht setzgeber habe stattdessen bewusst eine diskriminierende (Art. 4 Abs. 2 aBV, heute Art. 8 Abs. 3 BV) Lösung gewählt (E. 3.5). Aufgrund von Art. 190 BV sah sich das Bundesgericht jedoch ans Gesetz gebunden. Dabei handelte es sich nicht um den ersten Entscheid, in dessen Rahmen sich das Bundesgericht damit zu befassen hatte, ob die geltende AHV- Hinterlassenenordnung menschen- und grundrechtskonform ist. Diese Thematik bildete bereits Gegenstand früherer Urteile (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2009, 9C_521/2008; vgl. hierzu insbesondere auch die Diskussion von BASILE CARDINAUX, Das EGMR-Urteil und seine Folgen, Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS], S. 115 ff., S. 124). 5.3 Demgegenüber entschied die Kleine Kammer des EGMR mit Urteil vom 20. Oktober 2020, dass die EMRK auf den Fall anwendbar sei. Entgegen der Auffassung des Bundesgerichts erachtete diese die Konvention als verletzt (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 EMRK). Sie war der Ansicht, es gebe keinen sachlichen Grund, der die Diskriminierung von Witwern gegenüber Witwen rechtfertigen könnte. Für den Versicherten sei es nicht weniger schwierig gewesen als für eine Witwe, in fortgeschrittenem Alter auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, nachdem er so lange keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hatte (Urteil der Kleinen Kammer des EGMR i.S. Beeler gegen die Schweiz [78630/12] vom 20. Oktober 2020, Ziff. 34 ff. und Ziff. 61 ff.; vgl. ferner CARDINAUX a.a.O., S. 125). Für den EGMR stellte Art. 190 BV keinen Rechtfertigungsgrund für die festgestellte Ungleichbehandlung dar (vgl. Urteil der Kleinen Kammer des EGMR i.S. Beeler gegen die Schweiz [78630/12] vom 20. Oktober 2020, Ziff. 77–78). Im Zentrum der Beurteilung durch die Grosse Kammer stand die Frage, ob die Angelegenheit vom Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK erfasst wird. Hintergrund bildete der Umstand, dass die Schweiz die Grosse Kammer namentlich zur Klärung der Frage, welcher Platz den Zusatzprotokollen bei der Auslegung der Konvention einzuräumen sei, um Beurteilung ersucht hatte. Damit kam sie dem Anliegen der am Urteil der Kleinen Kammer beteiligten Schweizer Richterin Helen Keller nach. Diese vertrat, wie schon zuvor das Bundesgericht (vgl. E. 5.2 hiervor), die Auffassung, dass es sich bei der AHV-rechtlichen Angelegenheit um eine Rechtssache finanzieller Natur handle. Solche vermögensrechtlichen Streitigkeiten würden in den Geltungsbereich des ersten Zusatzprotokolls (Art. 1 Abs. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK) fallen, das die Schweiz nicht ratifiziert habe. Der EGMR könne die dazu ergangene Rechtsprechung daher nicht unbesehen auf die Schweiz anwenden. Gestützt die Rechtsprechung des EGMR zu den Sozialversicherungsleistungen gelangte die Grosse Kammer zur Auffassung, es sei dann zu prüfen, ob das Recht auf die Achtung des Familienlebens in diskriminierender Weise verletzt werde (Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK), wenn es um Leistungen gehe, die darauf abzielten, das Familienleben zu fördern, und die sich notwendigerweise auf die Organisation des Familienlebens auswirkten. In einer Gesamtbetrachtung sei das Ziel der fraglichen Leistung zu erwägen, unter welchen Voraussetzungen diese gewährt werde, wie sie zu berechnen sei und wann sie erlösche. Ferner sei zu berücksichtigen, wie sich nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Leistung auf die Organisation des Familienlebens auswirken soll und wie sie sich während des gesamten Zeitraums, in dem sie ausbezahlt werde, tatsächlich auswirke. Im Falle des Versicherten war für die Grosse Kammer entscheidend, dass ihm die Witwerrente (zusammen mit den davon abhängenden Ergänzungsleistungen) erlaubte, sich nach dem Tod der Frau an deren statt vollzeitlich um die Kinder zu kümmern. Die finanziellen Schwierigkeiten, in die er geraten sei, als die AHV-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Witwerrente im Alter von 57 Jahren aufgehoben wurde, seien dann die Folge seines Entscheids gewesen, sich auf die Betreuung seiner Kinder zu konzentrieren. Die AHV-Witwerrente habe sich somit darauf ausgewirkt, wie der Versicherte sein Familienleben organisiert habe. Entsprechend falle diese Konstellation in den Geltungsbereich von Art. 8 EMRK (Urteil der Grossen Kammer des EGMR i.S. Beeler gegen die Schweiz [78630/1] vom 11. Oktober 2022, Ziff. 47 ff.; vgl. zum Ganzen CARDINAUX, a.a.O., S. 126). Damit konnte im Lichte von Art. 14 EMRK geprüft werden, ob es diskriminierend war, dass die AHV-Witwerrente des Versicherten erlosch, als seine jüngste Tochter das 18. Altersjahr vollendet hatte, während dies bei einer Witwe nicht der Fall gewesen wäre. Hierbei schloss sich die Grosse Kammer insbesondere der Erkenntnis der Kleinen Kammer an, wonach es für den Versicherten nicht weniger schwierig gewesen sei als für eine Witwe, in fortgeschrittenem Alter auf den Arbeitsmarkt zurückzukehren, nachdem er so lange keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hatte. Damit gelangte sie zum gleichen Schluss, dass die Schweiz das Recht des Versicherten auf die Achtung seines Familienlebens in diskriminierender Weise verletzt hatte, als die zuständige Ausgleichskasse gestützt auf Art. 24 Abs. 2 AHVG seine AHV-Witwerrente einstellte, nachdem die jüngste Tochter das 18. Altersjahr vollendet hatte (Urteil der Grossen Kammer des EGMR i.S. Beeler gegen die Schweiz [78630/1] vom 11. Oktober 2022, Ziff. 93 ff.). 6.1 Art. 24 Abs. 1 AHVG bildete nicht Gegenstand der Beurteilung durch den EGMR. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Witwen und Witwern lassen sich im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 AHVG indessen genauso wenig finden. Auch Art. 24 Abs. 1 AHVG sieht eine Ungleichbehandlung zwischen Witwen und Witwern vor und stellt damit eine Diskriminierung des Geschlechts dar (vgl. hierzu auch KURT PÄÄRLI, EGMR-Entscheid B. gegen die Schweiz, Fall-Nr. 78630/12 vom 20. Oktober 2020, SZS 2021, S. 21 ff., S. 26). Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Bundesgerichtsurteil, welches den EGMR- Entscheiden zugrunde lag (vgl. E. 5.2 hiervor). Art. 24 Abs. 1 AHVG liegen dieselben historischen Überlegungen des Gesetzgebers zugrunde (vgl. E. 5.2 hiervor). Nach Auffassung von KURT PÄÄRLI (a.a.O., S. 26) sei nicht oder kaum streitig, dass die heutige Rechtslage in diskriminierungsrechtlicher Hinsicht (Art. 14 EMRK) nicht zulässig und die Ungleichbehandlung von Witwen und Witwern nicht mehr zeitgemäss sei. Fraglich sei vielmehr, ob das akzessorische Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK überhaupt zur Anwendung gelange. 6.2 Damit eine Diskriminierung geltend gemacht werden kann, muss die Regelung den Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangieren (vgl. E. 5.3 hiervor). Das Diskriminierungsverbot nach Art. 14 EMRK hat akzessorischen Charakter. Es kann nur in Verbindung mit einem Freiheitsrecht gerügt werden. Die daraus resultierende Begrenzung des Anwendungsbereichs wird unter anderem dadurch relativiert, dass der EGMR die Freiheiten auf der Schutzbereichsebene tendenziell weit fasst (vgl. ULRICH KARPENSTEIN/FRANZ C. MAYER, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK - Kommentar, 3. Auflage, 2022, Art. 14 N 14 ff.). In der Literatur ist umstritten, ob der EGMR den Schutzbereich von Art. 8 EMRK zu weit fasst, indem er sozialversicherungsrechtliche Hinterlassenenleistungen unter den darin verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens subsumiert (vgl. hierzu PÄÄRLI, a.a.O., S. 27 f. mit Hinweisen; vgl. zur Kritik insbesondere: THOMAS GÄCHTER/MICHAEL E. MEIER, Der Entscheid "Di Trizio": Wirklich eine Rechtssache für den EGMR?, HAVE 2016, S. 480 ff., S. 484). Eine

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht nähere Auseinandersetzung mit dieser Frage erübrigt sich jedoch ohnehin aus den nachfolgenden Erwägungen. 6.3 Nach der Rechtsprechung des EGMR ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK im Bereich von Sozialversicherungsleistungen in Fällen eröffnet, wenn es um Leistungen geht, die darauf abzielen, das Familienleben zu fördern, und die sich notwendigerweise auf die Organisation des Familienlebens auswirken (vgl. E. 5.3 hiervor). Das Familienleben umfasse auch materielle Interessen. Vom Schutzbereich umfasst seien insbesondere Massnahmen, die es einem Elternteil ermöglichen würden, zur Betreuung der Kinder zu Hause zu bleiben. Zweck der Konvention sei namentlich Rechte zu schützen, die nicht theoretisch oder illusorisch seien, sondern konkret und wirksam. Die Besonderheiten des konkreten Falls und die sozialen und familiären Umstände der versicherten Person müssten berücksichtigt werden (Urteil der Kleinen Kammer des EGMR i.S. Beeler gegen Schweiz [Nr. 78630/12] vom 20. Oktober 2020, Ziff. 34-41). Nach Auffassung des EGMR waren diese Voraussetzungen in der Sache Beeler gegen die Schweiz insofern gegeben, als die Witwerrente (zusammen mit den davon abhängenden Ergänzungsleistungen) dem Versicherten erlaubt habe, sich nach dem Tod der Frau an deren statt vollzeitlich um die Kinder zu kümmern. Die finanziellen Schwierigkeiten, in die er geraten sei, als die AHV-Witwerrente im Alter von 57 Jahren aufgehoben wurde, seien dann die Folge seines Entscheids gewesen, sich auf die Betreuung seiner Kinder zu konzentrieren. Die AHV-Witwerrente habe sich somit darauf ausgewirkt, wie der Versicherte sein Familienleben organisiert habe. Aus diesen massgebenden Gründen fiel die Angelegenheit in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (vgl. zum Ganzen E. 5.3 hiervor). 6.4 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zunächst präsentiert sich die Ausgangslage insofern anders, als der Versicherte im Zeitpunkt seiner Verwitwung keine minderjährigen Kinder mehr hatte. Ferner steht vorliegend die erstmalige Ausrichtung einer Leistung zur Diskussion (vgl. E. 4 hiervor), so dass eine Auswirkung auf die Organisation des Familienlebens im soeben dargelegten Sinne ausser Betracht fällt. Nach Auffassung von BASILE CARDINAUX (a.a.O., S. 127 f.) seien zwar auch im Anwendungsbereich von Art. 24 Abs. 1 AHVG Konstellationen denkbar, in denen der Schutzbereich von Art. 8 EMRK tangiert sei. Diese Möglichkeit betrifft aber nur jene Fälle, in denen der kinderlose überlebende Ehegatte seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder massgeblich reduziert hat, um den gesundheitlich schwer angeschlagenen Ehegatten zu pflegen ("sog. Versorgerschaden"; vgl. CARDINAUX, a.a.O., S. 127 f.; diese Konstellation sieht er zugleich als möglichen Ausnahmefall im Rahmen einer künftigen geschlechtsneutralen Gesetzesregelung, wobei bei Nichtvorhandensein von Kindern grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Hinterlassenenrenten bestehen soll [a.a.O., S. 130]). Vor diesem Hintergrund ist aber davon auszugehen, dass die kinderlosen Witwen und Witwer bzw. solche, die beim Versterben ihres Ehepartners keine minderjährigen Kinder mehr haben, grundsätzlich keinen Versorgerschaden erleiden, für den die Solidargemeinschaft der Versicherten aufzukommen hätte. Die kinderlose Ehe hat ihnen keine familiären Aufgaben auferlegt, die sie davon abgehalten hätten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Haben sie dennoch ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben, dann geschah dies des persönlichen Komforts wegen. In einer solchen Situation darf von den Eheleuten erwartet werden, selber dafür besorgt zu sein, den nicht erwerbstätigen Ehegatten für den Verwitwungsfall aus-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht reichend abzusichern (z.B. mit einer privaten Todesfallversicherung). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die im Falle des Versicherten eine abweichende Beurteilung von diesen Überlegungen bzw. die Annahme eines entsprechenden Versorgerschadens rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer hat Kinder aus früheren Partnerschaften, die schon lange volljährig sind und nicht bei ihm wohnen. Seine Ehegemeinschaft von einem Monat Dauer bzw. sein Familienleben und seine Entscheide bezüglich seiner Erwerbstätigkeit sind davon in keiner Art tangiert gewesen. Der Beschwerdeführer macht denn auch in keiner Weise geltend, dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt wären. Vielmehr gründen seine Vorbringen im Wesentlichen auf der Argumentation, dass mit Blick auf den EGMR-Entscheid auch die geltende Bestimmung in Art. 24 Abs. 1 AHVG diskriminierend sei. Darin ist dem Beschwerdeführer zwar wie dargelegt (vgl. E. 6.1 hiervor) durchaus beizupflichten. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist indessen klarerweise nicht tangiert, so dass eine Verletzung von Art. 14 EMRK nicht gerügt werden kann. Damit besteht aber für eine analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVG auf den vorliegenden Fall kein Raum. In Nachachtung von Art. 190 BV hat der Beschwerdeführer nach Art. 24 Abs. 1 AHVG daher keinen Anspruch auf eine Witwerrente. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7.1 Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 61 lit. g ATSG). Da dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 30. November 2022 die unentgeltliche Verbeiständung mit seinem Rechtsvertreter bewilligt worden ist, hat dessen Entschädigung aus der Gerichtskasse zu erfolgen. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung Fr. 200.-- pro Stunde. Der Honorarnote vom 26. Januar 2023 zufolge beläuft sich der geltend gemachte Aufwand von Advokat Herrmann auf insgesamt 8 Stunden und 40 Minuten, was sich angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen im Umfang von insgesamt Fr. 74.60. Ihm ist deshalb ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'947.10 (8 Stunden und 40 Minuten à Fr. 200.-- zuzüglich Spesen und Auslagen von Fr. 74.60 sowie 7,7% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'947.10 (inkl. Auslagen und 7,7% Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

710 22 218 / 158 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.07.2023 710 22 218 / 158 (710 2022 218 / 158) — Swissrulings