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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.07.2025 710 2024 363 (710 24 363)

10 luglio 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,508 parole·~13 min·9

Riassunto

Prüfung der Rechtmässigkeit der verwaltungsinternen Kriterien für die Rückvergütung von Verwaltungskostenbeiträgen (Art. 61 Abs. 2 lit. c AHVG und § 1 Abs. 2bis VPO)

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 10. Juli 2025 (710 24 363)

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Alters- und Hinterlassenversicherung

Prüfung der Rechtmässigkeit der verwaltungsinternen Kriterien für die Rückvergütung von Verwaltungskostenbeiträgen (Art. 61 Abs. 2 lit. c AHVG und § 1 Abs. 2bis VPO)

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiberin Gisela Wartenweiler

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Verwaltungskosten

A. Die A.____ ist seit 1. Juli 2021 der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen (vgl. Schreiben der Ausgleichskasse vom 27. August 2021). Mit Verfügung vom 10. September 2024 teilte die Ausgleichskasse der A.____ mit, dass sie keinen Anspruch auf Rückvergütung von Verwaltungskostenbeiträgen für das Jahr 2023 habe. Bei der Entscheidung, welche Mitglieder der Ausgleichskasse eine Rückvergütung erhalten würden, würden insbesondere die Bonität des Mitglieds, der Zeitpunkt der Einreichung der Lohndeklaration des vergangenen Jahres und die Dauer der Mitgliedschaft berücksichtigt. Zum Zeitpunkt der Rückvergütungen an die Arbeitgebenden per 9. August 2024 habe der Bonitätsstatus der A.____ auf "Tilgungsplan" gestanden, weshalb an diese keine Rückvergütung der Verwaltungskosten ausgerichtet worden sei. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 17. September 2024 wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 1. November 2024 ab. B. Gegen den Entscheid der Ausgleichskasse vom 1. November 2024 erhob der Geschäftsführer, B.____, im Namen der A.____, am 23. November 2024 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte sinngemäss, es sei der Beschwerdeführerin eine Rückvergütung von Verwaltungskostenbeiträgen für das Jahr 2023 zu gewähren. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass alle Mitglieder der Ausgleichskasse gleich zu behandeln seien. Bei der Rückvergütung von Verwaltungskostenbeiträgen würden interne Kriterien wie die Bonität des Mitglieds, der Zeitpunkt der Einreichung der Lohndeklaration und die Dauer der Mitgliedschaft, angewandt, die willkürlich sowie diskriminierend und damit nicht rechtens seien. Die Beschwerdeführerin sei zur Erfüllung ihrer AHV-Beitragspflichten darauf angewiesen, dass ihre Kunden pünktlich bezahlen würden. Dies sei leider nicht immer der Fall. Darüber hinaus sei zu beachten, dass sie im Zusammenhang mit dem von der Ausgleichskasse gewährten Tilgungsplan mit Ratenzahlungen einen Verzugszins von 5 % bezahlt habe. Dadurch seien der Ausgleichskasse keine finanziellen Ausfälle entstanden. C. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2025 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurde die Angelegenheit dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet das Versicherungsgericht über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen am Ort der Ausgleichskasse. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Desgleichen bestimmt auf kantonaler Ebene § 16 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG – BL) vom 22. September 1994, dass Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskasse beim Kantonsgericht zu erheben sind. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 1. November 2024, sodass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde vom 23. November 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO beurteilt die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rückvergütung von Verwaltungskostenbeiträgen für das Jahr 2023. Da der strittige Betrag unter Fr. 20'000.-- liegt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 2.1. Gestützt auf Art. 61 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit § 63 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 erliess der Landrat des Kantons Basel-Landschaft am 22. September 1994 das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG – BL), welches am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) genehmigte diesen Erlass am 23. Februar 1995 (Art. 61 Abs. 2 lit. d 1. Satzteil AHVG). § 1 Abs. 2 lit. a und lit. b EG AVHG/IVG – BL bestimmen, dass die Ausgleichskasse und die Familienausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft einerseits und die IV-Stelle Basel-Landschaft andererseits Verwaltungsorgane der Sozialversicherungsanstalt (SVA) bilden. Aufgabe der SVA ist die Koordination der Arbeiten der selbstständigen Versicherungsorgane (§ 2 Abs. 1 Satz 1 EG AHVG/IVG – BL). Sie stellt diesen den dafür notwendigen Verwaltungsdienst zur Verfügung (§ 1 Abs. 3 EG AHVG/IVG – BL). Die Aufsichtskommission ist das oberste Organ der SVA (§ 3 Abs. 1 lit. a EG AHVG/IVG – BL). 2.2 Um den Betrieb aufrecht erhalten zu können, ist die Ausgleichskasse auf Einnahmen angewiesen, die beispielsweise die Kosten für Personal, technische Einrichtungen, Material, Hypothekar-, Baurechts- oder Mietzinse sowie die benötige Infrastruktur decken (vgl. HELEN MONIOUDIS, Die Organisation ausgewählter Sozialversicherungszweige und die rechtliche Stellung der Sozialversicherungsträger, in: SZS 2003, S. 56; Bundesblatt [BBl] 2020 38). Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten räumt Art. 69 Abs. 1 AHVG den Ausgleichskassen die Befugnis ein, Verwaltungskostenbeiträge zu erheben; diese sind nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzustufen. Gemäss Art. 69 Abs. 3 AHVG sind die Verwaltungskostenbeiträge und die Zuschüsse gemäss Art. 158 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie zur Deckung der Revisions- und Kontrollkosten zu verwenden (sog. Kostendeckungsprinzip; vgl. auch MONIOUDIS, a.a.O., S. 58). Darüber haben die Ausgleichskassen besonders Buch zu führen (Art. 69 Abs. 3 AVHG und Rz. 810 der Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen [WBG], gültig ab 1. Januar 2004). Der Bundesrat ist befugt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ansätze für die Verwaltungskostenbeiträge bei den einzelnen Ausgleichskassen allzu stark voneinander abweichen (Art. 69 Abs. 1 und 3 AHVG). Das Eidgenössisches Departement des Innern (EDI) hat gestützt auf Art. 157 AHVV in Art. 1 der Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom 19. Oktober 2011 statuiert, dass die von der Ausgleichskasse zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge 5 % der Beitragssumme, welche die Beitragspflichtigen zu entrichten haben, nicht übersteigen dürfen. Aufgrund dieser Regelungen sind nicht nur die Beitragspflichtigen, sondern auch die Ausgleichskassen selber daran interessiert, die Verwaltungskosten möglichst klein und dementsprechend die Beiträge möglichst niedrig zu halten (BGE 101 V 22 E. I.3; THOMAS FLEINER-GERSTER, Die Rechtsstellung der kantonalen Ausgleichkassen im Bund und in den Kantonen, in ZBl 85/1984, S. 197). 2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. d AHVG muss der kantonale Erlass Bestimmungen über die Grundsätze enthalten, nach welchen die Verwaltungskostenbeträge erhoben werden. Die Verwaltungskostenbeiträge sind auf kantonaler Ebene in § 9 EG AHVG/IVG – BL bzw. in der Verordnung zum EG AHVG/IVG- BL (Verordnung) vom 20. Dezember 1994 (vgl. insbesondere § 7 und § 7a – 7d) geregelt. Mit Inkrafttreten des per 1. Januar 2020 eingefügten § 1 Abs. 2bis der Verordnung hat die Aufsichtskommission zudem die Kompetenz erhalten, auf Antrag der Geschäftsleitung ab 1. Januar 2020 jährlich eine in Prozenten festgelegte Rückvergütung von Verwaltungskostenbeiträgen für die Arbeitgebenden zu beschliessen. 2.4.1 Im Auftrag der Aufsichtskommission erstellte die SVA einen Leitfaden für die Rückvergütung von Verwaltungskostenbeiträgen, der am 17. Juni 2019 von der Aufsichtskommission genehmigt wurde. Dem Leitfaden ist zu entnehmen, dass die nicht gewinnorientierte SVA und somit auch die Ausgleichskasse ein ausgeglichenes Jahresergebnis und eine solide Bilanz als wichtigstes wirtschaftliches Ziel hat. Auf der Seite der Einnahmen ist das Jahresergebnis Schwankungen unterworfen, die sich aus den Zu- und Abgängen von Mitgliedern und konjunkturellen Einflüssen (Lohnsummenentwicklungen) ergeben. Gleichzeitig muss die SVA bzw. die Ausgleichskasse sicherstellen, dass sie nebst den gesetzlichen Mindestreserven auch über ausreichend eigene Mittel verfügt, um z.B. bei Investitionen in die Informationstechnologie oder Infrastruktur, bei anstehenden Sanierungen am Gebäude oder zur Abdeckung anderweitiger Risiken einen angemessenen Teil der erforderlichen Mittel bereitstellen kann. Mit Rückvergütungen von Verwaltungskostenbeiträgen kann das Jahresergebnis gesteuert werden. Sie erfolgen verursachergerecht, d.h. nicht alle Mitglieder kommen in deren Genuss, sondern ausschliesslich die Mitgliederkategorie der Arbeitgebenden (exkl. Hausdienstarbeitgebende). Bei den Mitgliederkategorien der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen rechtfertigt sich keine Rückvergütung, weil bei ihnen die Erhebung der Beiträge deutlich aufwändiger ist als bei Arbeitgebenden. 2.4.2 In der Tat ist der administrative Aufwand im Zusammenhang mit der Beitragserhebung von Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen komplexer als bei Arbeitgebenden. Bei den Arbeitgebenden werden die Beiträge auf die Löhne ihrer Angestellten erhoben. Dabei werden die AHV-Beiträge direkt vom Lohn ihrer Angestellten abgezogen und der zuständigen Ausgleichskasse überwiesen (Art. 5 AHVG und Art. 14 Abs. 1 AHVG). Dieser Prozess ist automatisiert und erfolgt regelmässig. Im Gegensatz dazu werden die Beiträge bei Selbstständigerwerbenden aufgrund ihres Einkommens berechnet (Art. 8 und 9 AHVG). Dies erfordert eine genaue Buchführung und kann je nach Einkommenssituation variieren. Dadurch wird der administrative Aufwand für die Verwaltung erhöht und führt unter Umständen zu Unsicherheiten und zusätzlichen Prüfungen durch die Ausgleichskasse. Desgleichen erfolgt die Bemessung der Beiträge bei Nichterwerbstätigen aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse (Art. 10 AHVG), was zusätzlichen Aufwand und potenzielle Fehlerquellen mit sich bringt. 2.5 Das im Leitfaden verankerte Verursacherprinzip gilt nicht nur hinsichtlich sämtlicher Mitglieder der Ausgleichskasse, sondern kommt auch innerhalb der Mitgliederkategorie der Arbeitgebenden zum Tragen. Gemäss Leitfaden soll eine Rückvergütung nur denjenigen Arbeitgebenden ausgerichtet werden, welche der Ausgleichskasse keinen erhöhten Aufwand bereiten. Dabei gelten folgende Anforderungen, die kumulativ erfüllt sein müssen: 1. Die Lohnbescheinigung des Mitglieds muss vorhanden und fristgerecht bis zum 28. Februar des Folgejahres eingereicht sein, 2. die Beitragszahlungen des Mitglieds erfolgen pünktlich, d.h. ohne Mahnstufe, und 3. die Mitgliedschaft des Arbeitgebenden besteht seit mindestens einem Jahr und ist ungekündigt. 3.1 Vorliegend ist unbestritten, dass das im Jahr 2023 erzielte Jahresergebnis der Ausgleichskasse eine Rückvergütung von Verwaltungskostenbeiträgen an die Arbeitgebenden zuliess. Gemäss Schreiben der Ausgleichskasse vom 27. August 2021 ist die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2021 Mitglied der Ausgleichskasse, womit die Voraussetzung der einjährigen, ungekündigten Mitgliedschaft gegeben ist. Ob die Beschwerdeführerin die Lohnbescheinigung für das Jahr 2023 bis am 28. Februar 2024 eingereicht hat, lässt sich aufgrund der Akten nicht eindeutig beantworten. Diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich jedoch, weil feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der pünktlichen Beitragszahlung ohne Mahnstufe nicht erfüllt hat. Der Bonitätsstatus der Beschwerdeführerin lautete im massgebenden Zeitpunkt der Rückvergütungen per 9. August 2024 auf "Tilgungsplan". Gemäss den Erklärungen der Ausgleichskasse im angefochtenen Einspracheentscheid erhalten diesen Status Mitglieder, für welche innerhalb der letzten 12 Monate ein Tilgungsplan erstellt wurde. Dieser Bonitätsstatus wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten, stimmte doch die Ausgleichskasse auf Gesuch hin am 9. Januar 2024 einem Tilgungsplan für die Begleichung der Beiträge für das Jahr 2023 zu (vgl. Verfügung vom 9. Januar 2024). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Anforderungen gemäss Leitfaden für eine Rückvergütung von Verwaltungskostenbeiträgen für das Jahr 2023 erfüllt. 3.2 Der interne Leitfaden ist darauf ausgerichtet, eine einheitliche Handhabung des vom Verordnungsgeber der Aufsichtskommission eingeräumten Verwaltungsermessens sicherzustellen und stellt somit eine vom Personal der Ausgleichskasse zu beachtende «Richtschnur» für eine einheitliche Vollzugspraxis dar. Zwar ist dieser Leitfaden für das Gericht nicht verbindlich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er unbeachtlich ist. Vielmehr soll das Gericht ihn berücksichtigen, soweit er eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmung zulässt sowie eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben enthält (BGE 144 V 361 E. 6.2.8 mit Hinweis). Diesen Voraussetzungen kommt der Leitfaden nach. So trägt er dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung. Jeder Arbeitgebende hat Anspruch auf eine Rückvergütung, wenn er hierfür sämtliche Anforderungen erfüllt und das prognostizierte Jahresergebnis eine Rückvergütung von Verwaltungskostenbeiträgen zulässt. Die im Leitfaden aufgestellten drei Kriterien stellen zudem eine vom Gesetzgeber gewollte verursachergerechte Aufteilung des Rückvergütungsbetrages sicher (BBl 2020 38), indem nur denjenigen Arbeitgebenden Rückvergütungen ausgerichtet werden, welche den administrativen Aufwand der Ausgleichskasse bei der Beitragserhebung möglichst geringhalten. Konkret ist nicht zu beanstanden, dass Arbeitgebende vom Empfängerkreis der Rückvergütungen ausgeschlossen sind, die weniger als ein Jahr bei der Ausgleichskasse angeschlossen sind oder gekündigt haben, verursachen doch Kündigungen und unterjährige Anschlüsse erfahrungsgemäss mehr Verwaltungsaufwand. Das Gleiche gilt bei Lohnbescheinigungen, die vom Arbeitgebenden nicht rechtzeitig eingereicht werden, und bei Beitragszahlungen, die nicht pünktlich erfolgen. Denn nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Lohnbescheinigungen (Art. 36 Abs. 2 AHVV) muss die Ausgleichskasse von Gesetzes wegen das Mahnverfahren einleiten (vgl. Art. 34a AHVV), was zusätzlichen administrativen Aufwand bedeutet. Auch bei verspäteter Beitragszahlung sind die Arbeitgebenden gemäss Art. 36 Abs. 2 AHVV zu mahnen. Mit dem Kriterium "Bonität des Arbeitgebenden" soll ein Anreiz zur pünktlichen Zahlung geschaffen werden mit dem Zweck, die Verwaltungskostenbeiträge im Interesse der Arbeitgebenden und der Ausgleichskasse niedrig zu halten. Diesem Zweck werden verspätete Beitragszahlungen nicht gerecht. Aufgrund dieser Ausführungen ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht ersichtlich, inwiefern die Kriterien willkürlich oder diskriminierend sind und zu einer rechtsungleichen Behandlung führen sollten. Die im Leitfaden genannten Ausschlussgründe erlauben vielmehr eine an sachlichen und sachgerechten Kriterien orientierte Differenzierung. 3.3 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach der Bonitätsstatus als Kriterium für die Verneinung ihres Anspruchs auf Rückvergütung von Verwaltungskostenbeiträgen nicht nachvollziehbar sei, weil sie infolge des Tilgungsplanes Verzugszinsen bezahlt habe und der Ausgleichskasse dadurch kein finanzieller Ausfall entstanden sei, erweist sich als nicht stichhaltig. Die Verzugszinsen im Sinne von Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, in erster Linie den Zinsverlust der Ausgleichskasse und den Zinsgewinn der Arbeitgebenden in pauschalierter Form auszugleichen. Ihnen kommt demzufolge die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu (BGE 134 V 206 E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5). Zusätzlich dienen die Verzugszinsen – wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt hat – auch zur Abgeltung des administrativen Aufwandes für die verspätete bzw. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst (BGE 139 V 297 E. 3.3.3.2). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass Eingänge von Verzugszinsen gemäss Art. 69 Abs. 3 AHVG – ausser sie betreffen die Verwaltungskostenbeiträge – nicht auf dem Konto der Verwaltungskostenbeiträge gutgeschrieben werden dürfen. Stattdessen sind sie auf dem entsprechenden Beitragskonto des betroffenen Mitglieds zu verbuchen (Rz. 724, Rz. 810 und Rz. 814 WBG). Daraus folgt, dass Zahlungen von Verzugszinsen von Gesetzes wegen nicht in die Verwaltungsrechnung einfliessen dürfen und damit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht dazu beitragen, die durch die verspätete Beitragszahlung entstandenen zusätzlichen Verwaltungskosten zu decken. 3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin zu Recht keine Verwaltungskostenbeiträge betreffend 2023 rückvergütet hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4. Nach Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Da das AHVG keine grundsätzliche Kostenpflicht vorsieht, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Seite 8 Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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