Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 28. August 2025 (710 23 289 / 710 23 290 / 710 23 330) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Schadenersatz, Organhaftung bejaht.
Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Jürg Pulver, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertretendurch Gabriel Giess, Advokat, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil B.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Gabriel Giess, Advokat, Oberwilerstrasse 3, Postfach 312, 4123 Allschwil C.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Marco Chevalier, Rechtsanwalt, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Rechtsdienst, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Schadenersatz A. Die D.____ GmbH (GmbH) mit Sitz in X.____ bezweckte gemäss Eintrag im Handelsregister berufliche Aus- und Weiterbildungen im Bereich Grafik und Design, bot interaktive Medien und Informatik an, erstellte Konzepte, Gestaltungen und Produktionen von Medien aller Art, handelte mit IT-Produkten und Gütern aller Art im IT-Bereich und setzte sich mit Coachings, Beratungen, Mediationen und Kursen in allen Bereichen der Gesellschaft für die Friedenskultur ein. Als soziale Institution verschrieb sie sich darüber hinaus der Integration von Menschen mit Beeinträchtigungen in den Arbeitsprozess und betrieb insbesondere eine Privatschule mit Tageshort bis hin zum Gymnasium. Als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift fungierten von Beginn weg mit je sieben Stammanteilen à Fr. 1'000.— A.____ , B.____ sowie C.____, wobei A.____ als Vorsitzender der Geschäftsführung im Handelsregister eingetragen worden war. B.____ und A.____ hatten zuvor unter derselben Firma «D.____» bereits eine Kollektivgesellschaft im Bereich Grafik- und Webdesign, Hard- und Softwarehandel geführt. Das Geschäft dieser Kollektivgesellschaft war von der GmbH übernommen und unter der Bezeichnung «E.____» weitergeführt worden. B. Seit März 2018 war die GmbH als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) mit einer anfänglich mutmasslichen Jahreslohnsumme von Fr. 280'200.-- angeschlossen. Die Zahlungen der von der GmbH geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge erfolgten anfänglich nur schleppend. Namentlich musste die Kasse schon früh die Beiträge wiederholt anmahnen und für den Monat Mai 2018 auf dem Betreibungsweg einfordern. Auf Mitteilung der beiden Gesellschafter B.____ und A.____ hin, dass die Mieten und die Löhne der Mitarbeitenden nicht mehr bezahlt werden könnten, ist die Revisionsstelle der Gesellschaft, die F.____, mit Eingabe vom 18. Februar 2020 schliesslich an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West mit dem Begehren um Eröffnung des Konkurses gelangt. Mangels Vorliegens einer Zwischenbilanz ist das Zivilkreisgericht mit Entscheid vom 25. März 2020 auf das Konkursbegehren zunächst nicht eingetreten. C. Mit Verfügung vom 7. April 2020 eröffnete das Zivilkreisgericht schliesslich den Konkurs über die GmbH. Am 18. Januar 2021 stellte das zuständige Konkursamt der Kasse zwei Konkursverlustscheine für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge der Jahre 2019 und 2020 samt Verzugszinsen, Betreibungskosten und Mahngebühren über einen Betrag von insgesamt Fr. 135'148.15 aus. Nach Verrechnung des Rückverteilungsanteils der CO2-Abgabe errechnete die Kasse einen Gesamtschaden von Fr. 134'111.20 und forderte diesen Betrag mit Verfügungen vom 31. Mai 2023 von A.____, B.____ und C.____ mit der Begründung zurück, dass alle drei Gesellschafter in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Geschäftsführung solidarisch für die von der Gesellschaft nicht erbrachten Sozialversicherungsbeiträge haften würden. Mangels allfälliger Anhaltspunkte für die Rechtmässigkeit oder die Schuldlosigkeit des Arbeitgebers dürfe die Kasse rechtsprechungsgemäss von einer grobfahrlässigen Verursachung des Schadens ausgehen. Grundsätzlich sei es Sache der Schadenersatzpflichtigen, den Nachweis für allfällige Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe zu erbringen. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen von A.____, B.____ sowie von C.____ wies die Kasse in der Folge mit Entscheiden vom 14. Juli bzw. vom 20. September 2023 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es sich bei der GmbH um einen Kleinbetrieb mit einfacher Verwaltungsstruktur und drei Gesellschaftern und Geschäftsführern gehandelt habe. In einer solchen Konstellation müsse von einem Geschäftsführer erwartet werden, dass er eine korrekte Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherstelle, zumal er auch den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung genehmigen müsse, woraus wiederum auch die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu entnehmen seien. Im vorliegenden Fall beträfen die Ausstände zwei Jahre, so dass nicht von einer fehlbaren Zeitspanne von nur kurzer Dauer auszugehen sei. Rechtfertigungsgründe für die Nichtbezahlung der Beiträge seien keine ersichtlich. In Bezug auf A.____ sei ausserdem festzuhalten, dass er als Verantwortlicher für die Finanzen auch dafür verantwortlich gewesen sei, dass er die notwendigen Informationen für die Abrechnung und die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge erhalte. In Bezug auf C.____ führte die Kasse zudem aus, dass dessen Einwand, wonach ihm der Zugriff auf administrative Dokumente verweigert worden sei, nicht gehört werden könne, weil ein Organ, dem die Einsicht in Geschäftsbücher verweigert werde, praxisgemäss auf seinem Auskunftsrecht beharren müsse. D. Hiergegen erhoben A.____ und B.____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1 und 2), beide vertreten durch Advokat Gabriel Giess, am 14. September 2023, sowie C.____ (nachfolgend Beschwerdeführer 3), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier, am 20. Oktober 2023 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide seien ersatzlos aufzuheben, eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen bzw. Einspracheentscheide zur erneuten Beurteilung an die Kasse zurückzuweisen, alles unter o/e- Kostenfolge. Die Beschwerdeführer 1 und 2 beantragten darüber hinaus, es seien ihre Verfahren zu vereinigen und es sei der Einspracheentscheid in Sachen C.____ abzuwarten; es sei eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen und es seien die in der Beschwerdebegründung beantragten Zeugen sowie die Parteien vor den Schranken des Gerichts zu befragen, ausserdem sei das rechtliche Gehör zu den Eingaben der übrigen am Verfahren Beteiligten zu gewähren. Zur Begründung liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 im Wesentlichen geltend machen, dass sie das bisherige Geschäft der Kollektivgesellschaft D.____ unter der Bezeichnung E.____ weitergeführt hätten, während C.____ die Verantwortung über den Schulbereich und das Friedensinstitut übernommen habe. Während die Sparte der E.____ Gewinn abgeworfen habe, habe der Schulbereich bereits im ersten Geschäftsjahr Verluste eingefahren. Dafür sei alleine der Beschwerdeführer 3 verantwortlich. Er habe ohne Absprache mit den Beschwerdeführern 1 und 2 zwischen August und November 2019 rund 40 zusätzliche Lehrkräfte eingestellt und ihre Warnungen ignoriert. Ausserdem habe er den Lehrpersonen über die schriftlichen Verträge hinaus mündliche Zusicherungen abgegeben und auf der Einnahmenseite diverse Rabatte und Erlasse eingeräumt. Als der Treuhänder der GmbH im November 2019 eine unverzügliche Kostensenkung gefordert habe, habe der Beschwerdeführer 3 zwar Kündigungspläne ausgearbeitet und eigenes Geld in die Gesellschaft eingeschossen. Dessen ungeachtet habe er aber eine weitere Lehrperson angestellt. Diese Situation sei für die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht länger tragbar gewesen. Das Vertrauen sei zerstört gewesen, so dass eine Weiterführung der Geschäfte unmöglich geworden sei. In der Folge hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 die Revisionsstelle der GmbH beauftragt, den Konkurs anzumelden. Das finanzielle Fiasko sei alleine der Geschäftsführung von C.____ zuzuschreiben. Trotz Kenntnis des Liquidationsengpasses im Herbst 2019 sei den Beschwerdeführern 1 und 2 das ganze Ausmass des Debakels erst im Januar und Februar 2020 offenbart worden. Ungeachtet der finanziellen Schwierigkeiten sei der Saldo der Sozialversicherungsbeiträge per 3. Januar 2020 noch ausgeglichen gewesen. Ebenfalls noch im Januar 2020 seien die letzten Löhne ausbezahlt worden, bis bereits Mitte Februar 2020 die Bilanz deponiert worden und am 7. April 2020 der Konkurs eröffnet worden sei. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätten die Organe der GmbH keine Sozialversicherungsbeiträge mehr bezahlen können, so dass seither auch kein Regress für diese Forderungen genommen werden dürfe. Da die GmbH aber im Januar 2020 sofort reagiert habe, sei kein Arbeitgeberverschulden und folglich auch kein Organverschulden gegeben. Es bestehe keine Kausalhaftung, vielmehr werde für eine allfällige Haftung Absicht oder zumindest eine grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Ein solch qualifiziertes Verschulden liege bei der Nichtbezahlung von AHV-Beiträgen bei fehlender Liquidität aber nicht vor. Ausgeschlossen sei auch ein strafrechtliches Verschulden, nachdem das von C.____ gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 angestrengte Strafverfahren rechtskräftig eingestellt worden sei. Schliesslich seien die Beschwerden alleine schon deshalb gutzuheissen, weil der Schadenersatzanspruch der Kasse im Zeitpunkt des Erlasses der Schadenersatzverfügung bereits verjährt gewesen sei. Der Beschwerdeführer 3 liess zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführen, dass ihn keinerlei Verantwortung in Bezug auf die finanziellen Belange der GmbH treffe, da deren finanzielle Angelegenheiten gemäss betriebsinterner Regelung vollumfänglich durch den vorsitzenden Geschäftsführer und Beschwerdeführer 1 geführt worden seien. Namentlich sei der Beschwerdeführer 1 dafür verantwortlich gewesen, dass die Mitarbeitenden bei der Kasse an- und abgemeldet und die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt würden. Massgeblich für die Organhaftung seien nicht die Vertretungsbefugnis im Aussenverhältnis, sondern die konkreten Obliegenheiten im Innenverhältnis. Da die finanzielle Führung der GmbH nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers 3 gelegen sei, habe die Kasse das Recht falsch angewandt. Dem Vorwurf der Kasse, wonach der Beschwerdeführer um die Beitragsausstände gewusst habe, weil er die Jahresrechnung zu genehmigen hatte, sei entgegen zu halten, dass per 3. Januar 2020 keine Sozialversicherungsbeiträge geschuldet gewesen seien, sondern im Gegenteil ein Saldo zu Gunsten der GmbH bestanden habe. Bis April 2020 habe in der Folge keine Gesellschafterversammlung mit einer Genehmigung der Jahresrechnung mehr stattgefunden. Der finanzverantwortliche Beschwerdeführer 1 sei seiner Informationspflicht nicht nachgekommen. Vielmehr habe er die finanzielle Situation beschönigt und ausstehende Forderungen und Betreibungen absichtlich verschwiegen, so dass für den Beschwerdeführer 3 keine Veranlassung bestanden habe, weitere Auskünfte einzuholen. In den Unterlagen, die ihm seitens des Beschwerdeführers 1 vorgelegt worden seien, seien keine ausstehenden Beitragsforderungen aufgeführt gewesen. Vielmehr seien ihm offenbar falsche Unterlagen vorgelegt worden, weshalb dem Beschwerdeführer 3 keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Die Kasse habe diesen Umständen keine Rechnung getragen und den Sachverhalt somit unvollständig festgestellt. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. November 2023 vereinigte das instruierende Präsidium des Kantonsgerichts die drei Beschwerdeverfahren. F. Mit Eingabe vom 13. November 2023 verzichtete die Kasse unter Hinweis auf die Begründung in den angefochtenen Einspracheentscheiden auf eine Vernehmlassung. G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 liessen die Beschwerdeführer 1 und 2 ausführen, dass eine Replik mangels Vernehmlassung der Kasse nicht möglich sei. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers 3 sei anzumerken, dass dessen Darstellung des Sachverhalts bestritten und an den eigenen Rechtsbegehren und an deren Begründung festgehalten werde. H. Mit Replik ebenfalls vom 15. Januar 2024 hielt der Beschwerdeführer 3 an seinen Rechtsbegehren fest und bestritt seinerseits die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer 1 und 2. Darüber hinaus erhob er ebenfalls die Einrede der Verjährung der von der Kasse geltend gemachten Schadenersatzforderung. Mit Eingabe vom 6. Februar 2024 nahm der Beschwerdeführer 3 sodann Stellung zur Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2, wobei er an seinen Einwänden und Argumenten festhielt. Mit Eingabe vom 11. März 2024 verzichtete die Kasse auf die Einreichung einer Duplik und hielt weiterhin am Antrag auf Abweisung der Beschwerden fest. I. Mit Eingabe vom 20. März 2024 hielten die Beschwerdeführer 1 und 2 im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Replik des Beschwerdeführers 3 hinsichtlich der diametral differierenden Sachverhaltsdarstellungen an der Befragung der Parteien sowie der von ihnen angerufenen Zeugen im Rahmen einer Parteiverhandlung fest. Darüber hinaus beantragten sie den Beizug der in der Sache ergangenen Konkurs- und Strafakten. In der Folge zog das Kantonsgericht am 26. März 2024 beim Konkursamt des Kantons Basel-Landschaft die in der Sache ergangenen Konkursakten der GmbH bei. Nach Einsicht der Beschwerdeführer in die Konkursakten nahmen diese mit Eingaben vom 2. und 4. Juli 2024 hierzu Stellung und hielte dabei weiterhin an ihren Anträgen und Argumenten fest. Antragsgemäss zog das Gericht sodann die Akten des eingestellten Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 bei. Nach entsprechender Einsicht nahmen die Beschwerdeführer am 12. bzw. 16. November 2024 auch hierzu Stellung. J. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2024 schloss die instruierende Präsidentin des Kantonsgerichts den Schriftenwechsel und ordnete die Vorladung einerseits der Parteien sowie andererseits von G.____ als ehemaliger Treuhänder und von H.____ sowie I.____ als ehemalige Angestellte in der Eigenschaft als Zeuginnen bzw. Zeugen an. K. Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 reichte die Kasse eine neue Aufstellung ihrer Schadenersatzforderung in übersichtlicher Form ein und räumte ein, dass das Konto der GmbH per 3. Januar 2020 ausgeglichen gewesen sei, weil die bereits vorgängig geschuldeten Beiträge erst nach diesem Zeitpunkt in Rechnung gestellt worden seien. L. Im Rahmen der Parteiverhandlung vom 28. August 2025 wurden die Parteien sowie die vorgeladenen Zeuginnen und Zeugen mit Einverständnis der Parteien als Auskunftspersonen zur Sache befragt. Die Parteien hielten in ihren Plädoyers an ihren bereits schriftlich geäusserten Begehren und Argumenten fest. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und auf die Aussagen der anlässlich der Parteiverhandlung einvernommenen Auskunftspersonen ist soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2. Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die GmbH ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. 1.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 beantragen in ihrer Beschwerde, es seien sowohl die sie betreffenden Einspracheentscheide der Kasse vom 14. Juli 2023 als auch die ihnen vorangegangenen Schadenersatzverfügungen vom 31. Mai 2023 aufzuheben. Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden hinsichtlich dieser beiden Beschwerden indessen einzig die vorinstanzlichen Einspracheentscheide vom 14. Juli 2023. Auf die im Übrigen alle drei form- und fristgerecht erhobenen Beschwerden vom 14. September und vom 20. Oktober 2023 ist in Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 2 demnach nur insoweit einzutreten, als sich deren Beschwerde vom 14. September 2023 gegen die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids der Kasse richtet. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG für den bei der Kasse entstandenen Schaden einstehen müssen. Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invaliden-versicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 3. Zu prüfen ist zunächst die Verjährungseinrede der Beschwerdeführer. Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) vom 30. März 1911 sehen vor, dass der Schadenersatzanspruch mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet verjährt, an welchem die geschädigte Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erhalten hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Schadenkenntnis von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 425 E. 3.1). Voraussetzung für eine ausreichende Schadenkenntnis ist dabei, dass die Ausgleichskasse alle tatsächlichen Umstände über die Existenz, die Beschaffenheit und die wesentlichen Merkmale des Schadens kennt bzw. kennen müsste (BGE 116 V 72 E. 3b). Dabei haben sich in der Praxis Regelzeitpunkte entwickelt, in welchen die Schadenkenntnis üblicherweise angenommen wird. Es ist dies im Falle eines Konkurses praxisgemäss dann, sobald die Kollokation der Forderungen eröffnet, der Kollokationsplan also zur Einsicht aufgelegt wird (Urteile des Bundesgerichts vom 8. August 2017, 9C_166/2017, E. 4.2.1 und vom 26. Juni 2018, 9C_325/2010, E. 4.5.2). Für eine fristauslösende Schadenkenntnis ausnahmsweise schon vor diesem Regelzeitpunkt ist rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen. Eine Vorverlegung auf die Zeit vor Auflegung des Kollokationsplans rechtfertigt sich beispielsweise nur dann, wenn eine Ausgleichskasse anlässlich der Gläubigerversammlung vernimmt, dass ihre Forderung auf jeden Fall ungedeckt bleiben wird (BGE 118 V 193 E. 3b). Im vorliegenden Fall wurde am 7. April 2020 durch das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West der Konkurs eröffnet und am 27. April 2020 auf Antrag der Konkursverwaltung das summarische Verfahren angeordnet (Schlussbericht im Konkursverfahren vom 18. Januar 2021, in Konkursakten). Demnach wurde keine Gläubigerversammlung durchgeführt. Der Kollokationsplan wurde in der Folge erst am 29. Oktober 2020 aufgelegt, in welchem auch die Beitragsforderungen der Kasse im Umfang von gesamthaft Fr. 134'938.15 als Forderung der zweiten Klasse kolloziert worden sind (Kollokationsplan, in Konkursakten). Der zitierten Rechtsprechung zufolge begann die dreijährige Verjährungsfrist somit am 29. Oktober 2020 zu laufen. Da die verjährungsunterbrechenden Schadenersatzverfügungen der Kasse vom 31. Mai 2023 datieren, ist deren Forderung nicht verjährt. Nicht gefolgt werden kann insbesondere dem Einwand der Beschwerdeführer 1 und 2, wonach bereits die Konkurseröffnung am 7. April 2020 für den Beginn der relativen Verjährungsfrist massgebend sei. Der in deren Beschwerdebegründungen in Ziffer 58 zitierte BGE 141 V 487 ist nicht einschlägig. Er hält lediglich fest, dass die Frist der absoluten Verjährung mit der Konkurseröffnung zu laufen beginnt. Die Einrede der Verjährung erweist sich mithin als nicht stichhaltig. 4.1 Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass ihr ein gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den sie nicht (mehr) erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse auch zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1; zum Ganzen: THOMAS NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören ausserdem die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5). 4.2 Die Beschwerdegegnerin macht nach Abzug der Rückverteilung der CO2-Abgabe aufgrund ungedeckt gebliebener Beitragsforderungen einen Schaden im Umfang von Fr. 134'111.20 geltend. Diese Schadenhöhe ergibt sich aus dem Kontoauszug der Kasse vom 31. Mai 2023 (Beilage zur Schadenersatz-Verfügung der Kasse vom 31. Mai 2023 sowie elektronische Akten der Kasse zur Vernehmlassung, PDF-Seite [nachfolgend Seite, S.] 1229 - 1248) sowie aus deren in übersichtlicher Form dargestellten Aufstellung der Schadenersatzforderung gemäss Eingabe der Kasse vom 2. Januar 2025. Infolge rückwirkenden Abzugs der Rückverteilung der CO2- Abgabe unterschreitet die geltend gemachte Schadenhöhe damit sowohl den Totalbetrag gemäss Konkurseingabe der Kasse vom 19. Oktober 2020 (Kollokationsplan des Konkursamtes vom 29. Oktober 2020, in Konkursakten) als auch die Höhe der der Kasse letztlich ausgestellten Konkursverlustscheine vom 18. Januar 2021 (elektronische Akten der Kasse zur Vernehmlassung, S. 1204 f.). Aus der Aufstellung der Kasse vom 2. Januar 2025 ist insbesondere ersichtlich, dass mit Ausnahme der FAK-Beiträge im Gesamtumfang von Fr. 16'080.-- alle Abrechnungen für die noch offenen Beiträge vor der Konkurseröffnung am 7. April 2020 erfolgt sind. Es wäre der GmbH bzw. deren Organen und heutigen Beschwerdeführern mithin ohne Weiteres möglich gewesen, bereits die entsprechenden Abrechnungen anzufechten und allfällige Beanstandungen in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Beiträge direkt schon nach deren Erlass bei der Kasse zu deponieren. Entsprechende Hinweise finden sich jedoch keine in den Akten. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wenden namentlich die Beschwerdeführer 1 und 2 wiederholt ein (a.a.O., Beschwerdebegründung vom 14. September 2023, Ziffer 44 sowie Plädoyers anlässlich der Parteiverhandlung), dass die Höhe des Schadens nicht restlos nachvollziehbar sei. Sie spezifizieren aber nicht näher, inwiefern es an der Nachvollziehbarkeit fehle. Die Höhe des Schadens wird seitens der Beschwerdeführer somit nicht substantiell bestritten, so dass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, diese näher zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser entbindet die rechtsuchenden Parteien allerdings nicht davon, selbst allfällige Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, AH.2017.9, vom 12. Februar 2018, E. 3.2.3). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für allfällige Berechnungsfehler ist die Schadenberechnung der Kasse mithin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadenbetrag von Fr. 134'111.80 auszugehen. Soweit die Beschwerdeführer im Übrigen geltend machen, dass der auf dem massgebenden Kontoauszug der Kasse vom 31. Mai 2023 ausgewiesene Saldo per 3. Januar 2020 noch ausgeglichen gewesen sei und bereits mit der Bilanzdeponierung der GmbH am 7. Februar 2020, spätestens im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die GmbH am 7. April 2020 die Bezahlung von Beiträgen nicht mehr im Belieben der Organe der GmbH gelegen habe, beschlagen ihre Einwände nicht etwa die Höhe des Schadens, sondern dessen Verursachung und damit die Frage der Widerrechtlichkeit und des Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Widerrechtlichkeit (vgl. sogleich unten, Erwägungen 5.1 f. und 8). 5.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss auf ein widerrechtliches Verhalten des Schadenersatzpflichtigen zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und eine volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 193 E. 2a und 111 V 173 E. 2; MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). Die Ausgleichskassen stützen sich bei der Festsetzung der Akonto-Beiträge auf die letzte ihnen bekannte Lohnsumme. Art. 35 Abs. 2 AHVV verpflichtet deshalb die Arbeitgeber, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme auch während des laufenden Kalenderjahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme im Umfang von mindestens 10% von der ursprünglichen, voraussichtlichen Lohnsumme (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2010, 9C_355/2010, E. 5), wobei Abweichungen unter Fr. 20‘000.-- nicht gemeldet werden müssen. Eine Meldepflichtverletzung ist unter diesem Titel selbst dann gegeben, wenn zwar eine Zunahme der Lohnsumme mitgeteilt wird, diese tatsächlich jedoch bedeutend höher als angegeben ausfällt. Massgebend für die Lohnsummenmeldungen und damit auch für deren Anpassungen sind sämtliche zur Schätzung der voraussichtlichen Lohnsumme dienlichen Angaben, so namentlich auch die Angaben zu den vereinbarten Löhnen und nicht nur zum Personalbestand alleine (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], vom 1. Januar 2021, Stand 1. Januar 2025, Rz. 2051, 2056 f.). Die Akontobeiträge werden nach erfolgter Lohnsummenmeldung für künftige Zahlungsperioden von der Kasse anschliessend neu festgesetzt. Sind für bereits abgelaufene Zahlungsperioden zu wenig Beiträge entrichtet worden, so kann die Ausgleichskasse diese entweder separat in Rechnung stellen oder die Akontobeiträge für die künftigen Zahlungsperioden auch entsprechend erhöhen. Nach Ablauf des Kalenderjahres werden die Akontobeiträge schliesslich nicht mehr rückwirkend angepasst. Die ausstehenden Beiträge werden vielmehr im Rahmen des Ausgleichsverfahrens gemäss Art. 36 AHVV eingefordert, wobei die Ausgleichskasse die Differenz auch hier sofort in Rechnung stellen kann, sofern es ihr aufgrund der Umstände nötig erscheint (WBB, Rz. 2065 ff.). Hintergrund dieser Anpassung bereits während des Jahres ist das Ziel, eine zu grosse Abweichung der Akontobeiträge von den geschuldeten Beiträgen zu verhindern (WBB, Rz. 2060). Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne etwa durch Bildung von Rückstellungen sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2024, 9C_580/2023, E. 4.2.6; SVR 2003 AHV Nr. 1). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass Lohnbeiträge gestützt auf Art. 14 Abs. 1 AHVG bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen sind. Geschuldet sind die Lohnbeiträge somit bereits dann, wenn die Arbeitnehmenden den Lohnanspruch realisieren, weil für die Frage nach dem Bestehen der Beitragspflicht des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Ausübung der Erwerbstätigkeit abzustellen und für die Frage nach dem Beitragsbezug der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung massgebend ist (BGE 110 V 225, E. 3a). 5.2.1 Im vorliegenden Fall muss der GmbH insofern eine Missachtung der zitierten Vorschriften vorgeworfen werden, als sie die entsprechende Meldung letztlich unterlassen hat. Nachdem sie der Kasse ursprünglich eine Jahreslohnsumme von Fr. 280'200.-- gemeldet hatte, hat die GmbH im Rahmen ihrer rückwirkenden Anmeldung als Arbeitgeberin vom 6. April 2018 (Eingang bei der Kasse am 30. April 2018) mit Wirkung ab 1. April 2018 für das Jahr 2018 zwar eine neue mutmassliche Lohnsumme von Fr. 373'600.-- deklariert (elektronische Akten der Kasse zur Vernehmlassung, S. 28 ff.; 449). In der Folge hat die Kasse die entsprechenden Akonto-Beiträge am 2. Mai 2018 ein erstes Mal angepasst (elektronische Akten der Kasse zur Vernehmlassung, S. 449), Ende des Jahres 2018 auf der Basis der ihr am 12. April 2019 gemeldeten Löhne jedoch eine Lohnsumme von Fr. 407'709.55 festgestellt (elektronische Akten der Kasse zur Vernehmlassung, S. 218, 458). Für das Jahr 2019 wurden die Akonto-Beiträge deshalb am 18. Dezember 2018 zunächst noch auf der Basis der am 6. April 2018 gemeldeten Jahreslohnsumme von Fr. 373'600.-- in Rechnung gestellt. Dabei wurde die GmbH bereits dazumal explizit darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin verpflichtet sei, die laufenden Beiträge periodisch und fristgerecht abzuliefern, auch wenn deren genaue Höhe erst Ende Jahr ermittelt werde. Ebenfalls wurde sie darauf hingewiesen, dass wesentliche Änderungen der Lohnsumme jeweils schriftlich zu melden seien (elektronische Akten der Kasse zur Vernehmlassung, S. 452). Nach Erhalt der am 12. April 2019 eingegangenen Lohnbescheinigung für das Jahr 2018 und der dort seitens der GmbH deklarierten mutmasslichen Lohnsumme für das Jahr 2019 im Umfang von Fr. 1'000'000.-- wurden die Akonto-Beiträge per 2019 am 15. April 2019 mit Wirkung ab 1. Mai 2019 sodann auf der Grundlage von Fr. 1'000'000.-- in Rechnung gestellt (elektronische Akten der Kasse zur Vernehmlassung, S. 460). Die tatsächliche, der Kasse schliesslich erst am 9. März 2020 gemeldete Lohnsumme belief sich für das Jahr 2019 aber auf Fr. 1'725'049.55 (elektronische Akten der Kasse zur Vernehmlassung, S. 411), woraus gemäss der von der Kasse daraufhin erstellten Ausgleichs-Jahresabrechnung für Lohnbeiträge vom 18. März 2020 eine ausstehende Beitragsschuld gemäss Art. 36 AHVV alleine für das Jahr 2019 von Fr. 101'654.50 resultierte (elektronische Akten der Kasse zur Vernehmlassung, S. 470). 5.2.2 Die tatsächliche Lohnsumme für das Jahr 2019 lag damit mehr als 70% über der am 12. April 2019 deklarierten Lohnsumme und führte damit zu einer zusätzlichen Beitragsschuld der GmbH mit einem neuerlichen Saldo zu Gunsten der Kasse in der Höhe von Fr. 135'988.05 (Kontoauszug der Kasse vom 31. Mai 2023, Beilage zur Schadenersatz-Verfügung der Kasse vom 31. Mai 2023). Indem die GmbH diese wesentliche Änderung der Lohnsumme für das Jahr 2019 nicht gemeldet hat, hat sie dem oben Gesagten zufolge zweifellos gegen Art. 35 Abs. 2 AHVV verstossen und sich im Sinne von Art. 52 AHVG widerrechtlich verhalten. Dies gilt umso mehr, als sie im Rahmen der Festsetzung der Akonto-Beiträge ausdrücklich auf die Meldepflicht im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV hingewiesen worden war (elektronische Akten der Kasse zur Vernehmlassung, S. 452). Der Umstand, dass die massgebende Lohnsumme per 2019 letztlich im Jahr 2020 verspätet der Kasse zur Kenntnis gebracht wurde, führt selbstredend zu keinem anderen Resultat (Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.2.1). 6.1 Die weitere Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Art. 52 Abs. 1 AHVG statuiert eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den Arbeitgeber als auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen. Verlangt wird damit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). 6.2 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der GmbH zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Unterlässt eine Arbeitgeberin die Korrektur einer gar lediglich irrtümlich erfolgten, zu tief festgesetzten Lohnsummenmeldung, ist dies grundsätzlich als grobfahrlässiges Verhalten zu qualifizieren (SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 4 E. 7b). Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (Urteil des Kantonsgerichts vom 3. April 2024, 710 23 349, E. 8.1; REICHMUTH, a.a.O., Rz. 536; THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 183 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). Zu diesen besonderen Umständen gehört etwa, wenn es einem Arbeitgeber, der sich in schwieriger finanzieller Lage befindet, durch ein (absichtliches) Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, das Überleben des Unternehmens zu sichern. Dabei muss aber feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entscheidung trifft, aufgrund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist befriedigen zu können (BGE 108 V 183 E. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht diesbezüglich davon aus, dass dies mittels eines konkreten Sanierungskonzeptes detailliert aufgezeigt werden muss (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG], seit 1. Januar 2008: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen, vom 19. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3 mit Hinweis auf BGE 108 V 183 E. 2, 121 V 243; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, MURER/STAUFFER [Hrsg.], Zürich 2012, Art. 52 AHVG, Rz. 49). 6.3 Alle drei Beschwerdeführer bringen vor, dass der Beitragssaldo gegenüber der Kasse per 3. Januar 2020 noch ausgeglichen gewesen sei. Kurze Zeit später nach der Bilanzdeponierung am 18. Februar 2020, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die GmbH am 7. April 2020, sei die Begleichung der Beiträge nicht mehr im Belieben der GmbH gestanden. Mit diesem Einwand referenzieren sie letztlich auf die Rechtsprechung, wonach eine relativ kurze Dauer eines Beitragsausstands gegen die Annahme eines groben Verschuldens sprechen kann. In seinem Entscheid vom 14. Januar 2016 ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, dass ein Beitragsausstand, der sich über sieben Monate erstreckte, nicht mehr kurz sei und ein Schadensbetrag von rund Fr. 129‘000.-- kein geringer Betrag darstelle, der eine Exkulpation bewirken könne (Urteil des Kantonsgerichts vom 14. Januar 2016, 710 14 161/11, E. 6.4). Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass fehlende finanzielle Mittel für sich alleine keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen können, andernfalls die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG ihres Gehaltes entleert würde (Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.3 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Doktrin). Generell ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen bei finanziellen Schwierigkeiten deshalb stets nur so viel Lohn ausrichten darf, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen tatsächlich auch gedeckt werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juli 2015, 9C_311/2015, E. 4.2.2, Urteil des EVG vom 18. November 2003, H 397/01, E. 6.2.3). Hintergrund bildet der bereits erwähnte Umstand, dass die Lohnbeiträge bereits dann geschuldet sind, wenn die Arbeitnehmenden ihren Lohnanspruch realisieren (oben, Erwägung 5.1 a. E.). Im vorliegenden Fall ist den Beschwerdeführern zwar beizupflichten, dass der Kontoauszug der Kasse vom 31. Mai 2023 am 3. Januar 2020 einen ausgeglichenen bzw. gar positiven Saldo zu Gunsten der GmbH aufgewiesen hat. Nichts desto trotz vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Ausschluss eines grobfahrlässigen Verhaltens im Zusammenhang mit kurzfristigen Beitragsausständen setzt eine klaglose und fristgerechte Bezahlung namentlich auch der jeweils unmittelbar geschuldeten Akonto-Beiträge voraus. Die rechtsprechungsgemäss ohnehin in nur engen Schranken zulässige Praxis, wonach kurzfristige Beitragsausstände ein grobes Verschulden unter Umständen ausschliessen, kann mithin schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil eine klaglose Erfüllung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten aufgrund der ausgebliebenen Meldung der Lohnsummenerhöhung im vorliegenden Fall so oder anders verneint werden muss (oben, Erwägung 5.2.2, und nachfolgende Erwägung 8). Dies gilt nicht zuletzt auch in Anbetracht der Höhe des infolge der ausgebliebenen Akonto-Beiträge geschuldeten Ausstands von mehr als Fr. 100'000.- -. Dieser Ausstand wurde zwar erst im Rahmen der Jahresabrechnung 2019 am 18. März 2020 zu Lasten der GmbH verbucht, hat seinen Ursprung aber in zuvor deutlich zu tief veranlagten Akonto-Beiträgen. Damit ist erstellt, dass die GmbH letztlich Löhne ausgerichtet hat, ohne dass die darauf unmittelbar bereits im Jahre 2019 entstandenen Beitragsforderungen gedeckt worden wären. Dies muss klarerweise zur Bejahung eines Verschuldens der GmbH als Arbeitgeberin führen. Anders zu entscheiden liefe darauf hinaus, die als widerrechtlich zu qualifizierende Unterlassung der Lohnsummenerhöhung sogleich wieder zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführer machen im Übrigen weder die Existenz eines Sanierungskonzeptes noch einen nur vorübergehenden Liquiditätsengpass der GmbH geltend. Insbesondere bringen sie auch nicht vor, dass zum Zeitpunkt der Liquidation noch immer genügend liquide Mittel vorgelegen hätten, um die Forderung der Ausgleichskasse begleichen zu können. Damit bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte, die das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberfirma vorliegend als entschuldbar erscheinen liessen. Die Haftbarkeit der GmbH als Arbeitgeberin ist daher zu bejahen. 7.1 In einem zweiten Schritt ist das Verschulden der Beschwerdeführer zu prüfen. Hintergrund bildet der Umstand, dass nicht jedes einer Firma anzulastende Verschulden auch ein solches ihrer Organe sein muss. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Arbeitgeberin einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei der Prüfung der Organhaftung bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist. Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. OR), die Geschäftsführung und Vertretung (durch alle Gesellschafter [sog. Selbstorganschaft] bzw. durch einzelne Gesellschafter oder durch Dritte [sog. Drittorganschaft], Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 809 Abs. 1 OR die Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. Allerdings begründet die Stellung als blosser Gesellschafter rechtsprechungsgemäss für sich allein noch keine Kontrollund Überwachungspflichten. Abweichende statuarische Regelungen vorbehalten, besteht für einen blossen Gesellschafter einer GmbH keine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung (BGE 126 V 237 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 26. Mai 2008 9C_536/2007E. 3). Folgerichtig sieht Art. 827 OR nur für bei der Gesellschaftsgründung beteiligte und mit der Geschäftsführung und der Kontrolle betraute Personen sowie für die Liquidatoren eine auf Pflichtverletzungen beruhende Verantwortlichkeit vor. Wenn daher ein nicht geschäftsführender Gesellschafter die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Abrechnungs- und Beitragszahlungspflichten durch die Firma nicht überprüft, kann er für den von der Ausgleichskasse wegen der Beitragsausfälle erlittenen Schaden grundsätzlich nicht haftbar gemacht werden. Ist er indessen statutarisch zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführertätigkeit verpflichtet, kann er wegen unterlassener oder unzureichender Kontrolle persönlich in die Pflicht genommen werden (BGE 126 V 237 E. 4). 7.2 Formell eingesetzte Geschäftsführer der GmbH haften für den zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom 31. Dezember 2010, 9C_461/2009, E. 5.3). Dabei gilt es zu beachten, dass nicht nur Personen als mit der Geschäftsführung befasst gelten, die ausdrücklich als Geschäftsführer ernannt worden sind (sog. formelle Organe); dazu gehören auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, indem sie etwa diesem vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflussen (materielle bzw. faktische Organe; BGE 117 II 432 E. 2, 114 V 213 E. 4). Diesen Grundsätzen zufolge ist aufgrund der obligationenrechtlichen Sorgfalts- und Überwachungspflichten zu entscheiden, ob ein Verhalten eines Organs als schuldhaft im Sinne von Art. 52 AHVG anzusehen ist. Ist dies zu bejahen, so haften formell eingesetzte und faktische Geschäftsführer einer GmbH der Ausgleichskasse für den durch dieses Verhalten verursachten Schaden (BGE 132 III 523 E. 4.6; Urteile des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 5.1, vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.3; NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, a.a.O., S. 1077). 7.3.1 Vorliegend geht aus dem Handelsregisterauszug der GmbH hervor, dass alle drei Beschwerdeführer seit deren Gründung als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung fungiert haben, wobei der Beschwerdeführer 1 als vorsitzender Geschäftsführer eingetragen worden ist (Beilage 9 zur Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 14. September 2023). Ihre Organeigenschaft wird von den Beschwerdeführern zu Recht auch nicht in Frage gestellt. Als höchstens mittelgrosses Unternehmen hat die GmbH über eine einfache Verwaltungsstruktur verfügt, deren drei Sparten (Beilagen 6 und 7 zur Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 14. September 2023, S. 7 f.) mit ursprünglich einer einzigen Mitarbeiterin gemeinsam administriert worden sind (Betriebskonzept der GmbH, Beilage 7 zur Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 14. September 2023, S. 14) und insgesamt ein überschaubares Jahres- Budget zwischen rund Fr. 830'000.-- und Fr. 1'325'000.-- ausgewiesen haben (a.a.O., S. 27 ff.). Mit Blick auf diese Verhältnisse durfte und musste von den Beschwerdeführern der Überblick über grundsätzlich alle Belange der GmbH verlangt werden, und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 638 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 108 V 199 E. 3a). 7.3.2 Zumal den Beschwerdeführern ihren eigenen Vorbringen anlässlich der Parteiverhandlung zufolge bewusst war, wie wichtig die Abführung der nunmehr im Streit stehenden AHV- Beiträge gewesen wäre, hatten sie mit Blick auf die von ihnen gemeinsam auferlegte Koordination der Betriebsentwicklung und Kontrolle des Geschäftsverlaufs (Betriebskonzept, ad Ziffer 3.3 Stellenbeschriebe, Beilage 7 zur Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 14. September 2023, S. 10) zweifellos auch gegenüber der Kasse darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und Löhne insbesondere nur in dem Umfang ausgerichtet werden, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten auch effektiv bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; REICHMUTH, a.a.O., Rz. 674 mit Hinweisen). Auch wenn davon auszugehen ist, dass die drei Beschwerdeführer die Geschäfte ihrer Gesellschaft stets nach bestem Wissen und Gewissen zu führen versucht haben, ist ihnen vorzuwerfen, dass sie nicht darum besorgt waren, die erneut entstandenen Beitragsausstände der Kasse innert nützlicher Frist zumindest mittels umfangmässig genügender Rückstellungen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bereits dann bejaht wird, wenn keine Rückstellungen gebildet werden, obwohl der Arbeitgeber durch die Ausgleichskasse mittels Verfügung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet worden ist (KIESER, a.a.O., Rz 48 f., 51 zu Art. 52 AHVG mit Hinweisen). Solche konkreten Rückstellungen wurden nachweislich der Akten weder gebildet noch beschlossen. Die persönliche Haftung aller drei Beschwerdeführer für den der Kasse entstandenen Schaden ist daher grundsätzlich zu bejahen. 7.4 Die Beschwerdeführer bringen diverse individuelle Exkulpationsgründe vor, deren Argumentation im Wesentlich darin besteht, dass sie sich gegenseitig bezichtigen, die Interessen der GmbH missachtet und eigenmächtig sowie intransparent gehandelt zu haben. 7.4.1 Der Beschwerdeführer 3 wendet im Wesentlichen ein, dass ihm die Information über die tatsächliche Finanzlage der GmbH vorenthalten worden sei. Deren finanzielle Situation sei von den Beschwerdeführern 1 und 2 systematisch beschönigt worden. Namentlich der Beschwerdeführer 1 habe ausstehende Forderungen und Betreibungen der Kasse absichtlich verschwiegen und unter Vorlage unzutreffender Budgets fälschlicherweise eine finanziell stabile Situation vorgegeben. Hingegen sei es der Beschwerdeführer 1 gewesen, der in seiner Eigenschaft als vorsitzender Geschäftsführer für die Finanzen und die Administration der GmbH verantwortlich gewesen sei. Ihm hätten aber die Führung der Buchhaltung, die Erstellung der Jahresrechnung, gleichermassen aber auch die An- und Abmeldungen von Mitarbeitenden bei der Beschwerdegegnerin und die Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge oblegen. Der Beschwerdeführer 1 sei daher für die finanziellen Belange der GmbH alleine zuständig gewesen. Der Beschwerdeführer 3 seinerseits sei seiner Pflicht zur Überprüfung der Tätigkeit der übrigen Organe an den Geschäftsleitungssitzungen stets nachgekommen, indem er um entsprechende Informationen betreffend den aktuellen Geschäftsgang und die Finanzlage der GmbH ersucht habe. Aufgrund des täuschenden Verhaltens durch den Beschwerdeführer 1 habe er jedoch keine Anhaltspunkte erkennen können, weitere Unterlagen einzufordern. 7.4.2.1 Entgegen diesen Vorbringen führt das offenbar vom Beschwerdeführer 3 ursprünglich verfasste Geschäftskonzept der GmbH unter Ziffer 3.4 von Beginn weg diesen selbst als vorsitzenden Geschäftsführer auf (Betriebskonzept, ad Ziffer 3.4, Geschäftsführung, Beilage 7 zur Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 14. September 2023, S. 14; Einvernahme von C.____ vom 27. Mai 2021, Rz. 131, in beigezogene Strafakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft). Auch in dem anfangs Dezember 2019 neu erstellten Stellenplan per 2020 wird C.____ an diversen Stellen als vorsitzender Geschäftsführer bezeichnet (Beilage 25 zur Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 15. Januar 2024). Im Protokoll des Elternforums vom 9. November 2019, welches den protokollarischen Einträgen zufolge vom Beschwerdeführer 3 selbst geleitet worden war, findet sich sodann der einleitende Hinweis, dass der Vorsitz der Geschäftsleitung bei C.____ liege, dem Beschwerdeführer 1 indessen nur die Verantwortung über die Administration zukomme (Beilage 26 zu Stellungnahme der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 20. März 2024, ad Ziffer 1). Weiter geht aus diesem Protokoll hervor, dass der Beschwerdeführer 3 sich sehr wohl auch um finanzielle Belange gekümmert hat bzw. über die finanzielle Situation der GmbH im Bilde war. So war es nämlich der Beschwerdeführer 3, der anlässlich des Elternforums am 9. November 2019 die Anwesenden über die Finanzen informiert und in diesem Zusammenhang die seit den Sommerferien 2019 negative Zahlungsmoral einiger Eltern moniert und mitgeteilt hat, dass er einen grossen Geldbetrag aus seinen privaten Mitteln zur Überbrückung eingeworfen habe und sich veranlasst sehe, entsprechende Engpässe mit einem gestrafften Rechnungswesen künftig zu verhindern. Entsprechende Hinweise, namentlich auch über die angespannte finanzielle Situation im Bild gewesen zu sein, finden sich zudem im Sitzungsprotokoll vom 16. Oktober 2019 (Beilage 11 zur Eingabe des Beschwerdeführers 3 vom 15. Januar 2023). Daraus geht hervor, dass es C.____ bereits Mitte Oktober 2019 bewusst war, dass im Bereich Bildung und Schule eine offenbar (erneut) sehr schlechte finanzielle Situation vorgelegen hat. Konkret hätten viele Rechnungen nicht beglichen werden können und es sei bereits dazumal keinerlei Guthaben mehr vorhanden gewesen (a.a.O., ad Finanzen). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 3 anerkannt hat, von A.____ bereits im April 2019 darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass das «Geld für Zahlungen nicht ausreichen würde» (Stellungnahme von C.____ im Rahmen des Konkursverfahrens, Beilage 28 des Beschwerdeführers 3 zur Stellungnahme vom 2. Juli 2024). Insofern kann dem Beschwerdeführer 3 nicht gefolgt werden, wenn er nunmehr geltend machen lässt, weder mit den finanziellen Belangen der GmbH etwas zu tun gehabt zu haben noch erst sehr spät, namentlich Anfang des Jahres 2020, über die tatsächlichen Verhältnisse wirklich im Bild gewesen zu sein. 7.4.2.2 Ob nun der Beschwerdeführer 1 oder 3 den tatsächlichen Vorsitz der Geschäftsleitung innehatte, ist im Hinblick auf die unstrittige Organstellung aller drei Beschwerdeführer und ihrer persönlichen Verantwortung letztlich nicht von Relevanz (oben, Erwägung 7.3.2 a. E.). Unbestritten und anerkannt ist zwar die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer 1 um die Administration gekümmert hat und damit zusammenhängend zweifellos für die finanziellen Aspekte der Gesellschaft zuständig war (Aussagen der als Auskunftsperson anlässlich der Parteiverhandlung vom 28. August 2025 einvernommenen H.____). Dieser Umstand alleine vermag die übrigen Beschwerdeführer jedoch nicht von ihrer Verantwortung zu entbinden, sich persönlich zu vergewissern, dass Lohnbeiträge zeitgerecht und in korrekter Höhe entrichtet werden. So hat sich jedes Organ periodisch und mithin früh genug über den Geschäftsgang und über die Geschäfte auch ausserhalb des ihm zugewiesenen Ressorts zu informieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen. Dies hat zur Folge, dass sich der Beschwerdeführer 3 grundsätzlich nicht damit exkulpieren kann, das Beitragswesen habe nicht zu seinen Pflichten gehört. Auch wenn es gemäss interner Kompetenzverteilung primär Aufgabe des Beschwerdeführers 1 gewesen sein mag, die Lohnsumme der GmbH im Auge zu behalten und wesentliche Erhöhungen rechtzeitig zu melden, vermag dies die übrigen Beschwerdeführer letztlich nicht zu entlasten. Hintergrund bildet die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach sich ein solidarisch ersatzpflichtiges Organ nur dann exkulpieren kann, wenn das Verschulden der übrigen Organe dermassen schwer wiegt, dass das eigene Fehlverhalten eindeutig in den Hintergrund tritt und damit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht mehr als adäquate Schadensursache erscheint. Ein derartiger Fall liegt namentlich dann vor, wenn ein Organ durch strafrechtlich relevante Machenschaften eines anderen Organs über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse hinters Licht geführt wird und dadurch an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert wird (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Juni 2018, 9C_599/2017, E. 4.3.1). Davon kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Der Beschwerdeführer 3 hat den Beschwerdeführern 1 und 2 zwar ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen. Das entsprechende Strafverfahren wurde jedoch eingestellt (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. November 2021, in beigezogene Strafakten). Da sich die eingeleitete Strafuntersuchung mit zweckentfremdeten Mittelverwendungen, nicht aber mit unterlassenen Zahlungen an die Kasse befasst hat, betraf der erhobene Vorwurf auch nicht das Verschweigen von Beitragsschulden. Daraus vermag der Beschwerdeführer 3 mithin nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.4.2.3 Wenn der Beschwerdeführer 3 sodann einwendet, seine beiden Geschäftspartner hätten die finanzielle Lage der GmbH beschönigt und ihn damit vor eigenen Kontrollen abgehalten, erweist sich sein Vorwurf insofern als widersprüchlich, wenn er gleichzeitig geltend macht, dass ihm die Einsicht in relevante Geschäftsunterlagen verweigert worden sei. Vor allem aber ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen, dass er vom Beschwerdeführer 1 sehr wohl schon früh, nämlich bereits im April 2019, darauf aufmerksam gemacht worden war, dass das «Geld für Zahlungen nicht ausreichen würde» (Stellungnahme von C.____ im Rahmen des Konkursverfahrens, Beilage 28 des Beschwerdeführers 3 zur Stellungnahme vom 2. Juli 2024). Vor diesem Hintergrund erweist es sich mit anderen Worten als unzutreffend, der Beschwerdeführer 3 sei in beschönigender Weise über die angespannte Finanzsituation im Dunkeln gelassen worden. Ein Organ muss seinen Anspruch auf Einsicht in die massgebenden Geschäftsunterlagen selbst – notfalls mit gerichtlichen Massnahmen – durchsetzen und darf sich insbesondere nicht auf vertröstende oder beschönigende Auskünfte anderer Organe verlassen (oben, Erwägung 7.4.2.2). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, weil es dem Beschwerdeführer 3 in seiner Eigenschaft als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sich bei der Kasse jederzeit selbst ein Bild über die Beitragsausstände zu verschaffen oder sich zumindest – insbesondere vor dem Hintergrund der von ihm namens der GmbH neu eingegangenen Arbeitsverträge – bei der auch ihm unterstellten Administration oder beim Treuhänder der GmbH über den Stand der Beitragsforderungen zu erkundigen (Aussagen der als Auskunftsperson anlässlich der Parteiverhandlung vom 28. August 2025 einvernommenen H.____). Darüber hinaus bestehen zahlreiche weitere Hinweise in den Akten, dass der Beschwerdeführer 3 sehr wohl Kenntnis der finanziell angespannten Situation der GmbH hatte und ihm auch bewusst war, dass weitere Liquiditätsengpässe bestanden haben, andererseits sich nicht erklären lässt, weshalb er im November 2019 den Betrag von Fr. 100'000.-- aus seinem privaten Vermögen in die GmbH eingeschossen hat, nachdem er bereits im April 2019 von fehlenden liquiden Mitteln der GmbH in Kenntnis gesetzt worden war (Einvernahme von C.____ vom 27. Mai 2021, Rz. 600 ff, in beigezogene Strafakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft; Dringende Mitteilung vom 10. November 2019, Beilage 43 zur Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 4. Juli 2024; Vereinbarung betreffend Rückzahlung des Privatdarlehens von C.____ an die GmbH vom 1. November 2019, in Konkursakten, Ordner «Diverse Unterlagen von C.____»; Stellungnahme von C.____ im Rahmen des Konkursverfahrens, Beilage 28 des Beschwerdeführers 3 zur Stellungnahme vom 2. Juli 2024). Schliesslich ist an dieser Stelle erneut auf das bereits zitierte Protokoll vom 16. Oktober 2019 zu verweisen. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer 3 nicht verstanden habe, weshalb die aktuelle Finanzlage derart schlecht sei, weil viele Rechnungen nicht bezahlt werden könnten und kein Guthaben mehr vorhanden sei (Beilage 11 zur Eingabe des Beschwerdeführers 3 vom 15. Januar 2023). Trotz dieser Feststellung vom 16. Oktober 2019 führte er rund drei Wochen später gemäss Protokoll des Elternforums vom 9. November 2019 aus, dass das gesamte Unternehmen kostendeckend unterwegs sei und das Budget eingehalten werde (Beilage 26 zu Stellungnahme der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 20. März 2024, ad Ziffer 1). Damit scheint zumindest auch der Beschwerdeführer 3 die tatsächliche Finanzsituation beschönigt zu haben. 7.4.2.4 Nachdem der Beschwerdeführer 3 bereits im August und September 2019 von zu hohen Löhnen erfahren hatte (Einvernahme von C.____ vom 27. Mai 2021, Rz. 850, in beigezogene Strafakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft; Aussage von C.____ anlässlich der Parteiverhandlung vom 28. August 2025), hat er trotz Wissens um die prekäre Finanzlage und den letztlich empfohlenen Einstellungsstopp ab August 2019 zahlreiche neue Lehrkräfte und sonstiges Personal eingestellt (Beilage 15 zur Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 14. September 2023; Arbeitsverträge in Forderungseingaben aus Arbeitsverhältnis, in Konkursakten, Ordner Arbeitnehmerforderungen, Nr. 6, 10, 11, 12, 13, 14,19, 25, 28, 31, 32, 33, 35, 36, 39, 40, 42, 43, 44, 45, 47, 49, 57, 61). Diese Erkenntnis deckt sich mit den anlässlich der Parteiverhandlung vom 28. August 2025 gewonnenen Aussagen von H.____, wonach ihr in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 rund 25 neue Arbeitsverträge zur Administrierung vorgelegt worden seien. Deren Aussage deckt sich ihrerseits mit den elektronisch getätigten Individual-Anmeldungen ab August 2019 und der daraus resultierenden Übersicht der Kasse betreffend die Mitarbeitenden der GmbH (elektronische Akten der Kasse zur Vernehmlassung, S. 232 ff., 1290 ff.): Daraus geht hervor, dass der Kasse ab Ende August 2019 nebst einigen wenigen Austritten eine Vielzahl neuer Eintritte just in einem Zeitpunkt gemeldet worden war, als der Beschwerdeführer 3 über die erneuten Liquiditätsprobleme und den damit verbundenen Lohnüberhang erneut in Kenntnis gesetzt worden war (Einvernahme von C.____ vom 27. Mai 2021, Rz. 850, in beigezogene Strafakten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft). Dass in der fraglichen Zeit ab August 2019 auch von den Beschwerdeführern 1 und 2 neue Arbeitsverträge abgeschlossen worden sind (a.a.O., Nr. 50, 51, 53, 54, 55, 59), ist mit Blick auf eine allfällige Exkulpation des Beschwerdeführers 3 nicht von Relevanz. Die von ihm im Namen der GmbH für den Schulbetrieb eingegangenen Arbeitsverträge zeichnen sich jedenfalls dadurch aus, dass sie in einem Zeitpunkt eingegangen wurden, als die zu hohen Lohnkosten bereits offenkundig waren und das Ausbleiben der Meldung betreffend die damit verbundene Lohnsummenerhöhung im Wesentlichen zu den strittigen Beitragsrückständen geführt hat. Vor diesem Hintergrund hätte sich der Beschwerdeführer 3 im Vorfeld der von ihm getätigten Anstellungen spätestens im August 2019 vergewissern müssen, dass die anzupassende Lohnsumme alleine aufgrund der von ihm eingegangenen Arbeitsverträge zeitgerecht gemeldet und die daraus resultierenden Akontobeiträge auch tatsächlich erhöht und beglichen würden. Dies aber hat er unterlassen. 7.4.2.5 Bereits ab August 2019 lag die tatsächliche Lohnsumme wieder deutlich über dem am 5. Oktober 2019 aktualisierten Schulbetrieb-Budget vom 5. Oktober 2019, welches im Nachgang des Mails vom 27. September 2019 durch den Treuhänder der GmbH erstellt und auch dem Beschwerdeführer 3 zugekommen war, andernfalls sich dieses Budget nicht in dessen persönlichen Akten befinden würde (in Konkursakten, Ordner «Diverse Unterlagen von C.____»). Der Vergleich mit diesem Budget weist ab August 2019 eine deutliche Budgetüberschreitung hinsichtlich der neu durch den Beschwerdeführer 3 im Namen der GmbH eingegangenen Arbeitsverträge für den Schulbetrieb aus. Während das Budget vom 5. Oktober 2019 einen monatlichen Brutto- Lohnbedarf (nur AHV/IV/EO/ALV-Beiträge) von Fr. 146'313.-- vorgab (a.a.O.), resultierten im Schulbereich in der Zeit zwischen August und Dezember 2019 zusätzlich geschuldete Brutto- Löhne im Umfang von Fr. 547'965.-- (AHV-Lohnbescheinigung 2019 vom 28. Februar 2020 des Treuhänders G.____, elektronische Akten der Kasse zur Vernehmlassung, S. 411 ff.). Diesbezüglich haben sich anlässlich der Parteiverhandlung vom 28. August 2025 keine Erkenntnisse oder sonstige Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihnen neu abgeschlossenen Arbeitsverträgen eine entsprechend angepasste Lohnsummenmeldung an die Kasse veranlasst hätten (oben, E. 5.2.2). Der Umstand alleine, dass die neu angestellten Arbeitnehmenden jeweils individuell bei der Kasse angemeldet worden sind, vermag nichts daran zu ändern (vgl. unten, Erwägung 8).
7.4.2.6 Was schliesslich den anlässlich der Parteiverhandlung vom 28. August 2025 noch einmal im Detail geltend gemachten Einwand des Beschwerdeführers 3 betrifft, sich durch das Einschiessen privater Mittel im Umfang von Fr. 100'000.-- exkulpieren zu können, ist darauf hinzuweisen, dass das Einschiessen von eigenen Mitteln keinen Rechtfertigungsgrund darstellt, der zur Verneinung einer Haftung führen würde (Urteil des EVG, vom 19. Juli 2004, H 26/04, E. 3.2.2). Vorliegend wurden die eingeschossenen Mittel vor allem aber als Darlehen gewährt, welches gemäss Abzahlungsvereinbarung vom 1. November 2019 bereits ab Dezember 2019 mit einer monatlichen Rückzahlung von Fr. 10'000.-- zuzüglich einer weiteren Rückzahlungsverpflichtung von Fr. 1'000.-- ab Januar 2020 verbunden war (Vereinbarung betreffend Rückzahlung des Privatdarlehens von C.____ an die GmbH vom 1. November 2019, in Konkursakten, Ordner «Diverse Unterlagen von C.____»). Das vom Beschwerdeführer 3 gewährte Darlehen stellte somit kein frisches Kapital für die GmbH dar, sondern führte zu einer Erhöhung der Passiva. Nicht ausgewiesen ist im Übrigen, dass mit diesen Mitteln tatsächlich auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Das von ihm gewährte Darlehen stellt daher keinen Exkulpationsgrund dar und die von ihm insgesamt vorgebrachten Einwendungen vermögen den Beschwerdeführer 3 nicht zu entlasten. 7.4.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 erheben im Wesentlichen identische Exkulpationseinwände. Sie bringen vor, dass das finanzielle Desaster einzig auf das Verhalten von C.____ zurückzuführen sei. Dieser habe trotz gegenteiliger Warnungen eigenmächtig und ohne ihr Wissen zahlreiche neue Lehrkräfte eingestellt und mit ihnen sowie mit Schülern und Kursteilnehmern ausserhalb der entsprechenden Arbeitsverträge mündliche Sonderkonditionen vereinbart. Namentlich der Beschwerdeführer 1 sei nur für die Administration zuständig gewesen und habe die vom Beschwerdeführer 3 vereinbarten Arbeitsverträge nur noch abwickeln können. Weil C.____ für die Sparte Schule finanziell alleine verantwortlich gewesen sei, sei es irrelevant, ob der Beschwerdeführer 1 für die Gesamtbuchhaltung und die Finanzen verantwortlich gewesen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer 1 bei der Gründung der GmbH im Handelsregister als Vorsitzender der Geschäftsführung eingetragen worden sei, habe dieser Umstand nur deklaratorischen Charakter besessen. Die Beschwerdeführer 1 und 2 seien durch unrealistische Expansionspläne von C.____ getäuscht worden und hätten dessen Entscheidungen nur noch administrativ nachvollziehen können. Der Beschwerdeführer 3 sei wiederholt darauf hingewiesen worden, dass ein zu schnelles Wachstum zu schwerwiegenden Problemen führen werde. Namentlich sei C.____ öfters ohne Erfolg auch von B.____ darauf hingewiesen worden, sich mit dem Treuhänder direkt in Verbindung zu setzen. Weil namentlich der Beschwerdeführer 1 durch einen erfahrenen Treuhänder bei der Lohnbuchhaltung und den damit verbundenen Arbeiten unterstützt worden sei, sei ein Verschulden ohnehin nicht ersichtlich. Die finanziellen Probleme hätten offensichtlich nur im Bereich Schule und Bildung bestanden. So hätten sich alleine in diesem Bereich für das Jahr 2019 Debitoren im Umfang von Fr. 694'166.65 angehäuft, deren Bewirtschaftung alleine in die Verantwortung von C.____ gefallen sei. Durch die erneut von C.____ eingegangenen Lohnverpflichtungen seien im Schulbereich aber keine ausreichenden Einnahmen gegenübergestanden. Insbesondere habe sich im Dezember 2019 auch gezeigt, dass die von C.____ in Aussicht gestellten Neuanmeldungen von Schulkindern sowie Kursteilnehmerinnen und -teilnehmern unrealistisch gewesen sei. 7.4.4.1 Dem Gesagten zufolge ist erstellt, dass der Beschwerdeführer 3 trotz seines Wissens um die prekäre Finanzlage und den empfohlenen Einstellungsstopp ab August 2019 zahlreiches neues Personal eingestellt hat (oben, Erwägung 7.4.2.4). Es mag in dieser Hinsicht zwar zutreffen, dass er die entsprechenden Verträge ohne vorgängige Absprache mit den Beschwerdeführern 1 und 2 unterzeichnet hat. Da der Beschwerdeführer 1 in seiner Eigenschaft als im Handelsregister eingetragener Vorsitzender der Geschäftsführung unbestrittenermassen die Administration für alle drei Tätigkeitsbereiche der GmbH vorgenommen hat und insbesondere auch die Lohnzahlung an alle Arbeitnehmenden der GmbH verantwortet sowie veranlasst hat, hatte er vom Abschluss dieser Verträge zeitnah selbst auch Kenntnis erlangt. Dieser Umstand ist unbestritten geblieben und deckt sich mit den anlässlich der Parteiverhandlung gewonnenen Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 sowie der dem Beschwerdeführer 1 im Bereich der Administration unterstellten H.____, wonach in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 rund 25 neue Arbeitsverträge zur Verarbeitung vorgelegt und in der Folge jeweils die individuellen Arbeitnehmer-Anmeldungen bei der Beschwerdegegnerin getätigt worden seien. Diese neuen Eintritte wurden der Kasse just in einem Zeitpunkt gemeldet (elektronische Akten der Kasse zur Vernehmlassung, S. 232 ff., 1290 ff.), in dem der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer 3 über erneute Liquiditätsprobleme und den damit verbundenen Lohnüberhang in Kenntnis gesetzt hat (Einvernahme von C.____ vom 27. Mai 2021, Rz. 850, in beigezogene Strafakten der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft). 7.4.4.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 wenden in diesem Zusammenhang nunmehr ein, dass die entsprechenden Verträge bereits unterzeichnet und damit verbindlich gewesen seien. Auch wenn ein Dilemma zwischen der Aufrechterhaltung des täglichen Schulbetriebs mit dazumal rund 200 Schülerinnen und Schülern (Protokoll Elternforum vom 9. November 2019, Beilage 26 zur Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 20. März 2024) und einem ausgeglichenen Finanzbetrieb der GmbH bestanden haben mag, hätten diese Verträge mit Blick auf die Einzelzeichnungsberechtigung der Beschwerdeführer 1 und 2 allerdings umgehend wieder gekündigt werden können. Der Standard-Vertrag für die Angestellten der D.____ GmbH und insbesondere auch die Verträge, die mit den Lehrkräften ab August 2019 abgeschlossen worden waren, haben eine Probezeit von maximal drei Monaten vorgesehen. Mithin wäre es durchaus möglich gewesen, die entsprechenden Arbeitsverhältnisse – teilweise gar noch vor Stellenantritt – innert der gemäss Art. 335b OR vorgesehen Kündigungsfrist von sieben Tagen aufzulösen, so dass nur noch beschränkte Lohnzahlungen für die Dauer dieser Kündigungsfrist angefallen wären. So räumt der Beschwerdeführer 2 in seinen Rechtsschriften nämlich selbst ein, dass er im Januar 2020 einer Lehrperson noch vor Antritt der Stelle bereits wieder gekündigt habe (Beilage 18 zur Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 14. September 2023). Hinzu tritt, dass in der fraglichen Zeit ab August 2019 auch von den Beschwerdeführern 1 und 2 neue Arbeitsverträge abgeschlossen worden sind (Arbeitsverträge in Forderungseingaben aus Arbeitsverhältnis, in Konkursakten, Ordner Arbeitnehmerforderungen, Nr. 50, 51, 53, 54, 55, 59). Die Beschwerdeführer 1 und 2 müssen aufgrund der insgesamt zahlreich neu abgeschlossenen Verträge jedenfalls gewusst haben, dass die Lohnsumme im Vergleich zu der von der Kasse am 15. April 2019 mit Wirkung ab 1. Mai 2019 massgebenden Akonto-Beitragsbasis von Fr. 1'000'000.-- für das Jahr 2019 um deutlich mehr als 10% angestiegen war (elektronische Akten der Kasse zur Vernehmlassung, S. 460, 411) und dass die budgetierten Ausgaben der GmbH insgesamt deutlich überschritten würden. Indessen haben sie weder die angestiegene Lohnsumme der Beschwerdegegnerin gemeldet, noch haben sie mittels frühzeitiger Kündigungen zumindest versucht, die letztlich per 2019 resultierende Lohnsumme von Fr. 1'725'049.55 (elektronische Akten der Kasse zur Vernehmlassung, S. 411) auch nur ansatzweise wieder zu reduzieren und die Lohnkosten dem den treuhänderischen Vorgaben entsprechend nachbudgetierten Rahmen anzugleichen. Die Lohnsumme ab August 2019 lag hingegen deutlich (wieder) über dem am 5. Oktober 2019 aktualisierten Schulbetrieb-Budget vom 5. Oktober 2019, welches im Nachgang des Mails vom 27. September 2019 durch den Treuhänder der GmbH erstellt worden war (in Konkursakten, Ordner «Diverse Unterlagen von C.____»). Der Vorwurf der Unterlassung einer zeitgerechten Reduktion der Lohnkosten wiegt umso schwerer, weil die Beschwerdeführer 1 und 2 den Aussagen des Treuhänders anlässlich der Parteiverhandlung vom 28. August 2025 zufolge bereits Ende Juni 2019 darauf hingewiesen worden waren, dass kein zusätzliches Personal mehr angestellt werden dürfe. 7.4.4.3 Vorliegend wird weder geltend gemacht noch haben sich diesbezüglich im Rahmen der Parteiverhandlung allfällige Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführer sich frühzeitig genug und konkret darum gekümmert hätten, die zu hohen Beitragsausstände der GmbH wieder ins Lot zu bringen. Die zuvor in diesem Zusammenhang letztlich nur passive Geschäftsführung hinsichtlich der offenen Beitragsschulden gegenüber der Kasse vermag keine Exkulpation zu begründen. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Parteiverhandlung einwenden lässt, dass Mitte Juni 2019 besprochen worden sei, dass das vorhandene Geld zur Zahlung der ausstehenden Beiträge hätte verwendet werden müssen. Es finden sich zwar diverse grössere Einzahlungen zu Gunsten der Kasse mit Valuta vom 2. / 18. Juli 2019, 20. August 2019 und vom 13. / 18. September 2019; Kontoauszug der Kasse vom 31. Mai 2023, Beilage zur Verfügung der Kasse vom 31. Mai 2023). Diese Einzahlungen haben aber nicht dazu geführt, dass mit Blick auf die insbesondere ab Mitte des Jahres 2019 tatsächlich ausgerichteten Saläre ein ausgeglichener Beitragssaldo resultiert wäre (Beilage zur Verfügung der Kasse vom 31. Mai 2023). Es ist an dieser Stelle erneut in Erinnerung zu rufen, dass Lohnbeiträge bereits dann geschuldet sind, wenn die Arbeitnehmenden ihren Lohnanspruch realisieren, und in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht Löhne nur soweit ausbezahlt werden dürfen, als die darauf geschuldeten Beiträge auch entsprechend zeitgerecht bezahlt werden können (oben, Erwägung 5.1 a. E., 6). Anders zu entscheiden würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, zunehmende Beitragsausstände zu Lasten der Kasse als Exkulpationsgrund anzuerkennen. Erst dem Sitzungsprotokoll vom 28. Januar 2020 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführer offenbar in corpore zur übereinstimmenden Auffassung gelangt sind, keine neuen Verträge mehr abschliessen zu wollen und zu überlegen sei, welche Lehrpersonen künftig unabdingbar seien (in Konkursakten, Ordner «Diverse Unterlagen von C.____»). Diese Beschlüsse sind jedoch zu spät erfolgt. Sie sind zu diesem späten Zeitpunkt offenbar vielmehr darauf zurückzuführen, dass erneut ein Zahlungsnotstand manifest geworden war. Den Konkurs über die GmbH konnten sie jedoch nicht mehr vermeiden. Damit können sich in Bezug auf die bereits schon im Jahr 2019 unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge auch die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht ihrer persönlichen Haftung in ihrer Eigenschaft als Gesellschaftsorgane der GmbH entziehen. 7.4.4.4 Soweit die Beschwerdeführer 1 und 2 im Übrigen geltend machen, dass ein Verschulden alleine schon deshalb nicht ersichtlich sei, weil sie bei der Lohnbuchhaltung und den damit verbundenen Arbeiten durch einen erfahrenen Treuhänder unterstützt worden seien, kann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach eine entsprechende Übertragung dieser Aufgabenbereiche einen geschäftsführenden Gesellschafter nicht davon entbinden kann, mittels eigener Kontrollen sicherzustellen, dass die Abrechnungspflicht gegenüber der Kasse auch tatsächlich erfüllt wird (Urteil des EVG vom 25. Juli 2000, H228/98, E. 5b). Die Delegation von Geschäftsführerkompetenzen stellt demnach keinen Rechtfertigungsgrund dar (BGE 114 V 219 E. 4). Was schliesslich den Einwand betrifft, dass der Beschwerdeführer 3 Sonderkonditionen mit Lehrern und Schülern zulasten der Gesellschaft vereinbart habe, ist nicht nachgewiesen, dass tatsächlich entsprechende Zahlungen zu Lasten der GmbH geleistet worden sind oder in masslich bedeutsamer Hinsicht auf Einnahmen verzichtet worden wäre. Namentlich für den Beschwerdeführer 1, der das Zahlungswesen der GmbH geleitet hat, wäre es in diesem Zusammenhang zumutbar gewesen, den nunmehr im Nachhinein monierten Umständen bereits echtzeitlich einen Riegel zu schieben, sollten sie sich denn so zugetragen haben. Vor dem Hintergrund der generellen Finanzverantwortlichkeit über die GmbH insbesondere des Beschwerdeführers 1 ist damit zugleich gesagt, dass der Vorwurf zu hoher Debitoren im Schulbereich ebenso wenig als haftungsausschliessender Exkulpationsgrund gelten kann. Es trifft zwar zu, dass sich aufgrund ausstehender Schulgelder für das Jahr 2019 offenbar Debitoren im Umfang von Fr. 694‘166.45 angehäuft hatten (Beilage 44 zur Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 4. Juli 2024). Um deren Eintreibung besorgt zu sein und insbesondere möglichst frühzeitig eine kritische Anhäufung nicht vereinnahmter Guthaben zu vermeiden, wäre jedoch auch in die Verantwortung der Beschwerdeführer 1 und 2 gefallen. Ob und in welchem Umfang die Zahlungskonditionen von C.____ individuell vereinbart und im Nachhinein gegebenenfalls als unwirtschaftlich zu qualifizieren sein mögen (undatiertes Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes Basel-Landschaft, Einvernahme von A.____, S. 10, Beilage 45 zur Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 4. Juli 2024), kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. So war die Konkurseröffnung nämlich im Wesentlichen auf nicht budgetierte Personal- und Personalnebenkosten zurückzuführen, wie dies der Beschwerdeführer 2 bereits anlässlich seiner Einvernahme vor dem Konkursamt zu Protokoll gegeben hat (undatiertes Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes Basel-Landschaft, Einvernahme von B.____, S. 9, Beilage 47 zur Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 4. Juli 2024). Auch hier ist jedoch wieder auf das Betriebskonzept der GmbH zu verweisen, wonach alle drei Beschwerdeführer gemeinsam „das Strategische für die administrativen, finanziellen, personellen und fachlichen Belange“ der GmbH festzulegen und mithin die Betriebsentwicklung in finanzieller Hinsicht zu planen und die entsprechenden Budgets zu erstellen und zu genehmigen hatten (Betriebskonzept der GmbH, S. 10 und 13, Beilage 7 zur Eingabe der Beschwerdeführer 1 und 2 vom 14. September 2023). Dieser Aufgabe sind sie aber nur ungenügend nachgekommen. Insgesamt gelingt es deshalb auch den Beschwerdeführern 1 und 2 nicht, sich von ihrer persönlichen Organhaftung zu befreien. 8. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers bzw. seiner Organe muss schliesslich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass die Unterlassung der Lohnsummenmeldung durch die GmbH als Arbeitgeberin hinsichtlich der massiven Erhöhung der von ihr geschuldeten Löhne und der damit verbundenen vollständigen Begleichung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für den bei der Kasse entstandenen Schaden kausal ist. Ebenfalls ist offensichtlich, dass eine derartige Unterlassung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den nunmehr eingetretenen Erfolg zu bewirken (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen). Dies gilt namentlich in Anbetracht des Umstandes, dass sich die Kasse bei der Festsetzung ihrer Akonto-Beiträge auf die letzte ihr bekannte Lohnsumme abstützen muss. Es ist an dieser Stelle in Erinnerung zu rufen, dass in den Lohnsummenmeldungen möglichst präzise Angaben zu den vereinbarten Löhnen bzw. deren Summe zu deklarieren sind. Massgebend für die Lohnsummenmeldung und damit auch für deren Anpassungen sind mithin sämtliche zur Schätzung der voraussichtlichen Lohnsumme zweckdienlichen Angaben, so insbesondere die Angaben zu den vereinbarten Löhnen und nicht nur zum Personalbestand alleine (oben, Erwägung 5.1). Eine Anpassung der Akontobeiträge von Amtes wegen bei fehlenden Angaben seitens der Arbeitgebenden zur voraussichtlich (neuen) Lohnsumme würde dem in Art. 36 AHVV verankerten Grundsatz widersprechen, wonach sowohl die Akontobeiträge als auch die Jahresabrechnung aufgrund der Angaben der Arbeitgebenden zu erfolgen haben. Die von den Beschwerdeführern vertretene Auffassung, wonach die Kasse bereits auf der Basis der bei ihr eingegangenen An- und Abmeldungen der einzelnen Mitarbeitenden über die Massgeblichkeit der tatsächlich geschuldeten Lohnsumme im Bild gewesen sei, kann somit nichts an der Kausalität zwischen dem eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der GmbH ändern. Wenn die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Verschulden der GmbH bzw. ihrer Organe sodann sinngemäss geltend machen, dass der Kausalzusammenhang letztlich durch die Untätigkeit der Kasse unterbrochen worden sei, weil die tatsächlich massgebende Lohnsumme der Kasse ohnehin hätte bekannt sein müssen, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Es ist nicht die Aufgabe der Ausgleichskasse, einer allfälligen Nichtbezahlung von Beiträgen durch einen Arbeitgeber ein Ende zu bereiten. Die Ausgleichskasse hat die Ausstände gestützt auf die Meldungen des Arbeitgebers den gesetzlichen Vorgaben zufolge bloss in Rechnung zu stellen und nötigenfalls auf dem Betreibungsweg einzufordern. Mit Blick auf den Kontoauszug der Kasse vom 31. Mai 2023 (Beilage zur Verfügung der Kasse vom 31. Mai 2023) ergibt sich denn auch, dass die im Streit stehende Schadenersatzforderung ihre Ursache im Wesentlichen darin hat, dass die deklarierte Lohnsumme von Fr. 1'000'000.--, auf deren Basis die Akonto-Beiträge für das Jahr 2019 erhoben worden waren, viel zu tief war (oben, Erwägung 5.2.1). Die unterlassene Meldung der Lohnsummenerhöhung für das Jahr 2019 hat dazu geführt, dass die im Jahr 2019 in Rechnung gestellten Akontobeiträge um mehr als Fr. 100'000.-- zu tief ausgefallen sind. Die Höhe des eingetretenen Schadens ist daher in erster Linie auf die unzutreffende Lohnsummenmeldung und die in der Folge resultierende Nichtbezahlung der auf den tatsächlich ausgerichteten Löhnen geschuldeten Beiträge durch die GmbH zurückzuführen. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, dass die adäquate Kausalität für jene Forderungen nicht mehr gegeben sei, die erst nach Konkurseröffnung entstanden sind, ist sodann darauf hinzuweisen, dass Lohnbeiträge bereits dann geschuldet sind, wenn die Arbeitnehmenden den Lohnanspruch realisieren (oben, Erwägung 5.1 a. E.). Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem bei der Kasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten der GmbH und ihrer Organe ist somit zu bejahen. 9. Zusammenfassend resultiert, dass die Voraussetzungen für eine Haftung für den Schaden wegen ausstehender Beiträge bei allen drei Beschwerdeführern im Umfang von Fr. 134'111.30 erfüllt sind. Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor. Die Beschwerdeführer sind demnach zu verpflichten, der Kasse in solidarischer Haftung den Schadenersatz für entgangene Beiträge der GmbH in Höhe von Fr. 134'111.30 zu bezahlen. Ihre gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juli bzw. vom 20. September 2023 erhobenen Beschwerden erweisen sich als unbegründet, weshalb sie abgewiesen werden müssen, soweit darauf eingetreten werden kann (oben, Erwägung 1.3).
10.1 Art. 61 lit. fbis ATSG hält fest, dass das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig ist, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Das AHVG sieht in Art. 85bis Abs. 2 AHVG keine Kostenpflicht vor, weshalb der vorliegende Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 10.2 Parteientschädigungen an die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind infolge Abweisung der Beschwerden keine geschuldet.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Soweit darauf eingetreten werden kann, werden die Beschwerden abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.