Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 21. Mai 2015 (710 15 34) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
AHV-Beiträge von Selbstständigerwerbenden: Die Formel zur Berechnung der persönlichen AHV-Beiträge gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen ohne Berücksichtigung der Zinsen auf dem in Betrieb eingesetzten Eigenkapital ist nicht gesetzeskonform und führt zu übermässig hohen persönlichen AHV-Beiträgen. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals vor der Beitragsaufrechnung abzuziehen ist (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG). Erst nach Abzug dieses Zinses ergibt sich das AHV-pflichtige Einkommen.
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Daniel Noll, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Milena Grob
Parteien A.___ als Willensvollstrecker im Nachlass von B.___ Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
Betreff Beiträge i. S. Nachlass B.___
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) hat mit Verfügung vom 22. September 2014 die AHV-Beiträge der am 9. Juni 2014 verstorbenen B.___ festgesetzt. Die Berechnung der Beiträge in der Verfügung stützte sich auf eine Meldung der Steuerverwaltung vom 16. September 2014 über die Veranlagung der direkten Bundessteuer in Bezug auf das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Die AHV-Beiträge belaufen sich gemäss Verfügung für das Beitragsjahr 2012 inklusive der Verwaltungskosten auf Fr. 721'216.80. Dabei ist die Ausgleichskasse von einem beitragspflichtigen Einkommen von B.___ von Fr. 7'343'600.-ausgegangen. Die Verwaltungskosten betragen gemäss Verfügung Fr. 7‘123.20. B. Mit E-Mail vom 25. September 2014 hat der Willensvollstrecker der verstorbenen B.___, der Ausgleichskasse mitgeteilt, dass die Steuerveranlagung nicht nachvollziehbar sei, worauf die Ausgleichskasse bei der Steuerverwaltung am 14. Oktober 2014 eine rektifizierte AHV-Meldung für das Jahr 2012 erwirkt hat. Gestützt darauf hat die Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 22. September 2014 in Wiedererwägung gezogen und mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 die AHV-Beiträge von B.___ für das Jahr 2012 neu auf Fr. 693‘423.60 und die Verwaltungskosten auf Fr. 6‘934.20 festgelegt sowie einen Verzugszins von Fr. 1'260.55 verlangt. Dabei ging die Kasse neu von einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 7'148'700.-- aus. C. Die gegen diese Verfügung am 28. November 2014 erhobene Einsprache hat die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2014 teilweise gutgeheissen und den Verzugszins auf Fr. 195.05 herabgesetzt. Zur Begründung fügte sie im Wesentlichen an, dass der Verzugszins aufgrund eines Missverständnisses zu hoch angesetzt worden sei. An der ebenfalls angefochtenen Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens hielt die Ausgleichskasse dagegen fest. D. Gegen diesen Einspracheentscheid hat der Willensvollstrecker A.___ mit Eingabe vom 24. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht) erhoben. Er beantragte, das beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 7'121'965.-- und die darauf geschuldeten AHV-Beiträge auf Fr. 690'831.-- herabzusetzen; ferner seien die Verwaltungskosten auf Fr. 6'908.30 herabzusetzen, unter o/e- Kostenfolge. Die Festlegung des Verzugszinses und der FAK-Beiträge wurden nicht angefochten. Zur Begründung führte A.___ im Wesentlichen an, dass die Berechnung der Beiträge gemäss den Randziffern 1166 bis 1176 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) einen Denkfehler enthalte und gemäss Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Februar 2014 gesetzeswidrig sei. Gemäss der Wegleitung sei der Zins vom im Betrieb investierten Eigenkapital erst nach Aufrechnung der AHV-Beiträge abzuziehen. Aus der Systematik ergebe sich, dass das von den Steuerbehörden gemeldete Einkommen nicht dem beitragspflichtigen Einkommen entspreche und daher auch nicht Basis für eine Beitragsaufrechnung sein könne. Das gemeldete Einkommen entspreche vielmehr dem Produkt von Arbeit und Kapital. Erst nach Abzug der Eigenkapitalverzinsung ergebe sich das Produkt Arbeit, welches Grundlage für die Erhebung von AHV-Beiträgen sei. B.___ verfüge im Geschäftsvermögen über beträchtliche Eigenmittel, folglich sei das gemäss Steuermeldung ausgewiesene Einkommen zunächst um den Rentenfreibetrag zu kürzen und in einem zweiten
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schritt sei der Zins auf dem geschäftlichen Eigenkapital abzuziehen. Erst nach Abzug dieses Zinsbetrags könne von einem AHV-pflichtigen Einkommen gesprochen werden, so dass auf diesen Betrag die Beitragsaufrechnung vorzunehmen sei. E. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2015 beantragte die Ausgleichskasse Basel- Landschaft die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, dass keine Begründung für eine Ausnahmeregelung vorliege und eine gänzliche Praxisänderung für die Kasse nicht möglich sei, da sie an die Weisungen des BSV gebunden bleibe.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die prozessuale Rechtstellung des Willensvollstreckers regelt das Gesetz nur indirekt durch die Verweisung auf den amtlichen Erbschaftverwalter (Art. 518 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907). Gemäss Art. 596 Abs. 1 ZGB hat dieser unter anderem die Aufgabe, die Rechte und Pflichten des Erblassers soweit nötig gerichtlich festzustellen. Die Prozesslegitimation des Willensvollstreckers für Aktiv- und Passivprozesse ergibt sich auch aus seiner Aufgabe und selbstständigen Stellung und wird allgemein anerkannt. Nach der Rechtsprechung ist der Willensvollstrecker in Prozessen um Aktiven oder Passiven der Erbschaft Partei, soweit ihm gemäss Art. 518 ZGB die Verwaltung der betreffenden Erbschaftwerte zusteht. Aufgrund seiner gesetzlichen Stellung (Art. 518 in Verbindung mit Art. 596 Abs. 1 ZGB) hat er in eigenem Namen die Nachlassrechte zu wahren. Er führt den Prozess an der Stelle des materiell Berechtigten oder Verpflichteten in eigenem Namen und als Partei, wobei er auf seine gesetzliche Ermächtigung hinzuweisen hat. Es handelt sich dabei um eine Prozessstandschaft oder Befugnis der Prozessführung als Partei (BGE 129 V 113, E. 4.2 m.w.H.). A.___ ist als Willensvollstrecker somit legitimiert, Beschwerde zu erheben. 1.3 Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Willensvollstreckers vom 24. Januar 2015 ist demnach einzutreten.
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Ausgleichskasse das beitragspflichtige Einkommen mit korrekt aufgerechneten Beiträgen ermittelt hat. 2.2 Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst, da es Sache der verfügenden Verwaltungsstelle bzw. des Sozialversicherungsgerichts ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). 2.3 Dem Kantonsgericht kommt in Sozialversicherungssachen eine vollständige Überprüfungsbefugnis zu. Es ist in der Beweiswürdigung frei (vgl. § 57 VPO in Verbindung mit Art. 61 Satz 1 ATSG; Art. 61 lit. c ATSG). Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache sodann nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 129 V 181 E. 3.1, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schuldet ein erwerbstätiger Versicherter Beiträge auf seinem Einkommen aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbst-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ständiger Erwerbstätigkeit deshalb auch der Beitragspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2012, 9C_803/2011, E. 3 mit Hinweis auf BGE 134 V 250 E. 3.1; BGE 125 V 383 E. 2a). 3.2 Gemäss Abs. 3 von Art. 9 AHVG haben die kantonalen Steuerbehörden den Ausgleichskassen das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital zu melden. Bei selbstständiger Tätigkeit wird das beitragspflichtige Einkommen sodann ermittelt, indem gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG vom erzielten rohen Einkommen unter anderem der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abgezogen wird. Der Zinssatz der jährlichen Durchschnittsrendite entspricht dabei der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffentlichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken (Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG). 3.3 Gemäss Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Mitteilungen der kantonalen Steuerbehörden zum Einkommen und zum investierten Eigenkapital verbindlich. Die Ausgleichskassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbstständigerwerbenden von den kantonalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Das Bundesamt erlässt Weisungen über die erforderlichen Angaben und das Meldeverfahren (Art. 27 Abs. 1 AHVV). 3.4 Frauen, die das 64. und Männer, die das 65. Alterjahr vollendet haben, entrichten vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 6quater AHVV nur für den Teil Beiträge, der Fr. 16'800.-- im Jahr übersteigt (sog. Rentnerfreibetrag). B.___ hat Jahrgang 1927 und fällt unbestrittenermassen unter diese Bestimmung. 3.5 Aufgrund der Änderung des AHVG (Verbesserung der Durchführung) vom 17. Juni 2011 (AS 2011 4745; BBl 2011 543) trat am 1. Januar 2012 Art. 9 Abs. 4 AHVG in Kraft, welcher regelt, dass die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Art. 8 AHVG von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen sind. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Prozent aufzurechnen. Unter dem Titel "Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge" sieht die diesbezügliche Übergangsbestimmung des AHVG vor, dass Art. 9 Abs. 4 AHVG für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden. 3.6. Das BSV hat die Ausgleichskassen in Randziffer (Rz.) 1095 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN; gültig ab 1. Januar 2012) angewiesen, die für die Bestimmung des steuerbaren Einkommens in Abzug gebrachten persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge aufzurechnen. Sie haben gemäss Rz. 1169 WSN die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen als Nettoeinkommen zu betrachten, von denen die AHV-Beiträge bereits abgezogen worden sind. Entsprechend wiederholt Rz. 1170 WSN, dass die Kassen die AHV/IV/EO-Beiträge zum gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen haben. Die Ausgleichskassen haben die Beiträge wieder hinzuzurechnen, indem sie in Beachtung des Beitragssatzes den gemeldeten Einkommensbetrag auf 100% aufrechnen (Formel: gemeldetes Einkommen multipliziert mit 100, dividiert durch (100 - anwendba-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ren Beitragssatz AHV). Gemäss Rz. 1172 WSN ist nach Vornahme dieser Aufrechnung auf 100% vom so errechneten Einkommen der Zins vom im Betrieb investierten Eigenkapital abzuziehen. Nach Vornahme dieses Abzuges ergibt sich gemäss Randziffer 1175 WSN das massgebliche Erwerbseikommen, gestützt auf dieses die AHV-Beiträge zu berechnen seien. Der Kapitalbetrag ist auf die nächsten Fr. 1‘000.-- zu runden (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVV). 4. Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, ob die Ausgleichskasse bei der Bemessung der AHV-Beiträge der verstorbenen B.___ den Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals zu Recht – wie in der Weisung vorgesehen – erst nach Aufrechnung der Beiträge abgezogen hat. 5.1 Vorliegend ist die Ausgleichskasse gemäss den erwähnten Randziffern der WSN vorgegangen und hat in der angefochtenen Verfügung vom Einkommen im Umfang von Fr. 6'696'824.--, welches die Steuerverwaltung gemeldet hat, zunächst den Rentnerfreibetrag von Fr. 16'800.-- abgezogen (vgl. E. 3.4) und so einen Betrag von Fr. 6'680'024.-- ermittelt. Von diesem Betrag hat sie die abgezogenen AHV-Beiträge entsprechend dem vorliegend anwendbaren Beitragssatz von 9,7% (vgl. Art. 9bis AHVG) wieder auf 100% hochgerechnet, was einen Betrag von Fr. 7'397'590.-- ergibt. Erst von diesem hochgerechneten Betrag hat die Kasse dann den Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals von Fr. 248'890.-- abgezogen, so dass als beitragspflichtiges Einkommen ein Betrag von Fr. 7'148'700.-- resultierte. 5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Formellösung der Wegleitung widerspreche dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers. Er führt aus, dass – wie der Rentnerfreibetrag – auch der Zins des investierten Eigenkapitals vom Nettoeinkommen abzuziehen sei und erst dann von einem AHV-pflichtigen Einkommen gesprochen werden könne. Erst dann sei auf 100% hochzurechnen. Nur so werde erreicht, dass das Kapital, welches nicht durch Arbeit generiert worden sei und darum nicht AHV-pflichtig sei, auch nicht mit Beiträgen belastet werde. Die Berechnung, wie sie vom BSV vorgesehen sei, führe zu einer fiktiven Beitragsaufrechnung und würde zu einer systematischen und wiederkehrenden Aufrechnung von fiktiven AHV-Beiträgen führen, die ein Abgabepflichtiger nie geleistet habe und demzufolge auch nie als Abzug vom Erwerbseinkommen habe geltend machen können. 6.1 Wegleitungen dienen der einheitlichen Gesetzesanwendung in der Verwaltung. Sie haben aber selbst nicht Gesetzescharakter. Das Gericht soll eine solche Wegleitung bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 ff. E. 3.2 mit Hinweisen). Eine Wegleitung, die dem Wortlaut oder dem Sinn eines Gesetzes zuwiderläuft, ist somit aber für das Kantonsgericht nicht verbindlich.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Es ist somit zu ermitteln, ob die in der Wegleitung vorgesehene rechnerische Formel mit den anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu vereinbaren ist. Ein Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Die Auslegung einer Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung ist auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die von ihm erkennbar getroffenen Wertentscheidungen auszurichten (BGE 135 V 319, E. 2.4, 128 I 34 E. 3b S. 41). Ausgangspunkt jeder Auslegung einer Norm bildet ihr Wortlaut. Vom daraus abgeleiteten Sinne ist jedoch abzuweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen nicht gewollt haben kann. Solche Gründe können sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Insoweit wird vom historischen, teleologischen und systematischen Auslegungselement gesprochen. Bei der Auslegung einer Norm sind daher neben dem Wortlaut diese herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen (BGE 134 III 277 E. 4, 133 III 265 E. 2.4 mit Hinweisen). 6.3 Auszurichten ist die Auslegung auf die ratio legis, die das Gericht allerdings nicht nach seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des Gesetzgebers vorzunehmen hat. Bei der teleologischen Auslegung handelt es sich nach zeitgemässem Methodenverständnis um einen zulässigen Akt richterlicher Rechtsschöpfung und nicht um einen unzulässigen Eingriff in die rechtspolitische Kompetenz des Gesetzgebers. Unstreitig weist zwar das Gesetzbindungspostulat das Gericht an, seine Rechtsschöpfung nach den Intentionen des Gesetzes auszurichten. Es schliesst aber für sich allein richterliche Entscheidungsspielräume nicht grundsätzlich aus, sondern markiert bloss deren gesetzliche Grenzen. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Das Bundesgericht lässt sich daher bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf das grammatische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt (BGE 135 II 81 E. 2.2, 135 V 157 E. 4.1, 135 V 252 E. 4.1, 134 I 193 E. 5.1, 134 II 252 E. 2.3); ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, Rz. 127 ff., insbesondere 129). 7.1 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen die in Art. 9 Abs. 2 lit. a - f AHVG genannten Abzüge vorgenommen werden. Dies betrifft unter anderem den Zins für das in Betrieb gesetzte Eigenkapital (Art. 9 Abs. 2 lit. f). Dieser Gesetzeswortlaut ist somit so zu verstehen, als dass die Zinsen für das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital vor der Berechnung der AHV-Beiträge bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens zu berücksichtigen sind. Daraus folgt, dass auf dem Eigenkapitalzins weder gänzlich noch teilweise AHV-Beiträge erhoben werden dürfen. Dies wäre aber der Fall, wenn die Aufrechnung der AHV-Beiträge vor der
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Berücksichtigung bzw. vor dem Abzug der Eigenkapitalzinsen vom rohen Einkommen vorgenommen wird. 7.2.1 Mit dem vom rohen Einkommen abzuziehenden Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Selbstständigerwerbende gemischtes Einkommen aus dem Einsatz von Arbeit und Kapital erzielen (vgl. KIESER, Rechtsprechung zur AHV, Art. 9, Rz. 73). Gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 4 Abs. 1 AHVG unterliegt jedoch nur das Erwerbseinkommen der Beitragspflicht. Mit dem Zinsabzug werden somit pauschal jene Einkommensbestandteile ausgeschieden, die auf dem Einsatz von Kapital beruhen. Damit wird sichergestellt, dass im Ertrag eines Geschäftsbetriebs, bei welchem ein Eigenkapital investiert ist, der Vermögensertrag nicht miterfasst wird (KIESER, a.a.O.). Der Normzweck von Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG besteht somit darin, die Gleichbehandlung von Unselbstständig- und Selbstständigerwerbenden bei der Beitragserhebung zu gewährleisten. Dieser gesetzgeberischen Absicht läuft es zuwider, wenn die Aufrechnung der AHV-Beiträge erfolgt, bevor beim (rohen) Einkommen die Eigenkapitalzinsen berücksichtigt wurden. 7.2.2 Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 3. Dezember 2010 (BBl 2010 S. 544 ff.) betreffend Art. 9 Abs. 2 AHVG erläutert, dass mit dem Zinsabzug auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital jener Vermögensertrag ausgeschieden werden soll, der im Unterschied zum Erwerbseinkommen in der AHV nicht beitragspflichtig sei. Die Höhe des Zinssatzes sei früher vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission festgesetzt worden. Der Satz habe einen Einfluss auf die Höhe der Beiträge, welche die Selbstständigerwerbenden bezahlen müssten. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung müssten die Grundzüge einer Regelung in einem Gesetz im formellen Sinne enthalten sein. Die massgebenden Kriterien zur Bestimmung des Zinssatzes seien deshalb neu auf Gesetzesstufe in Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG umschrieben worden, wobei die bisher verwendeten Kriterien beibehalten worden seien. Aus diesen Erläuterungen lässt sich somit kein anderer Schluss ableiten, als dass auf dem Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapitals nicht und auch nicht teilweise Beiträge erhoben werden dürfen. Dies ist indes der Fall, wenn die AHV-Beiträge auf dem rohen Einkommen aufgerechnet werden, bevor der Eigenkapitalzins berücksichtigt wurde. 7.3 Grundsätzlich sind die Angaben von Steuerbehörden für die Ausgleichskasse verbindlich (vgl. vorstehend E. 3.3). Art. 18 Abs. 1 AHVV bezeichnet die Vorschriften über die direkte Bundessteuer als massgebend für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Art. 9 Abs. 2 lit. a - e AHVG zulässigen Abzüge. Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG wird somit in Art. 18 Abs. 1 AHVV nicht erwähnt. Dies erklärt sich jedoch damit, dass ein solcher Zinsabzug dem DBG nicht bekannt ist. Die Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskasse hinsichtlich des Einkommens kann sich somit zwangsläufig nur auf die Abzüge gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. a bis e AHVG beziehen. Auch wenn der Bundesrat in der Botschaft (vgl. nachstehend) keine konkreten Aussagen zu der Konstellation des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts macht, besteht kein Grund zur Annahme, dass die Zinsen auf dem im Betrieb gesetzten Kapital gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG anders als die Abzüge in den lit. a bis e zu behandeln sind. Diese anderen Abzüge werden indes ebenfalls nicht erst in Abzug gebracht, wenn zuvor die
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht AHV-Beiträge aufgerechnet worden sind. Somit besteht auch aufgrund dieses gesetzessystematischen Arguments kein Grund, den Eigenkapitalzins nicht vor der Aufrechnung der AHV- Beiträge zu berücksichtigen. 7.4.1 In der erwähnten Botschaft zur Änderung des AHVG hat der Bundesrat die Entstehungsgeschichte ausführlich dargelegt (S. 552 ff.). Die Beitragsaufrechnung sei früher primär Aufgabe der Ausgleichskassen gewesen, sei aber – nach eingehenden Vorarbeiten, in welche auch die kantonalen Steuerbehörden miteinbezogen worden seien, – an die Steuerbehörden übertragen worden. Der Bundesrat habe diese am 1. März 2000 mit einer Änderung von Artikel 27 Absatz 1 AHVV (AS 2000 1441) zur Aufrechnung der steuerseitig abgezogenen persönlichen Beiträge verpflichtet. Entsprechend seien auch die Vergütungen der Ausgleichskassen an die kantonalen Steuerbehörden pro Steuermeldung substanziell erhöht worden. Diese Lösung sei sachgerecht erschienen: Was auf Steuerseite abgezogen werde, sei auch auf Steuerseite wieder aufzurechnen. Nach der Einführungsphase hätten sich in der Folge rasch Durchführungsschwierigkeiten gezeigt. Die Ausgleichskassen hätten daher in vielen Fällen die Beitragsaufrechnung gestützt auf ihre eigenen Daten vornehmen müssen. Die Schweizerische Steuerkonferenz habe den Bundesbehörden mehrfach beantragt, sie von der Pflicht zur Beitragsaufrechnung wieder zu entbinden. Im Interesse der Rechtsgleichheit und der Praxistauglichkeit seien die kantonalen Steuerbehörden von der Beitragsaufrechnung und vom entsprechenden Meldeverkehr zu entlasten. Übertrage man die Aufrechnung jedoch (wieder) den Ausgleichskassen, müsse man sich bewusst sein, dass die auf Steuerseite tatsächlich abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmten. Denn die AHV- Ausgleichskassen würden den steuerlichen Abzug nicht kennen und er werde ihnen auch nicht mehr gemeldet. Um Diskussionen bezüglich der nicht übereinstimmenden Beträge auf Steuerund AHV-Seite im Einzelfall vorzubeugen, sei die neue Lösung auf Gesetzesstufe zu verankern, was ihr im Übrigen auch eine erhöhte Transparenz verschaffe. 7.4.2 In der Botschaft wird weiter ausgeführt, dass die in Art. 9 Abs. 4 AHVG vorgeschlagene prozentuale Beitragsaufrechnung davon ausgehe, dass es sich bei dem von der Steuerbehörden gemeldeten Einkommen um ein Nettoeinkommen handle, die AHV-Beiträge also bereits in Abzug gebracht worden seien. Es werde daher im Sinne einer Prozentaufrechnung auf 100% aufgerechnet. Eine solche Aufrechnung erlaube gemäss Botschaft auch die Berücksichtigung der für die Selbstständigerwerbenden gültigen sinkenden Beitragsskala. Die vorgeschlagene prozentuale Beitragsaufrechnung habe gemäss Botschaft den Vorteil der Einfachheit und erleichtere die Durchführung. 7.4.3 In seinem Entscheid 9C_189/2013 vom 13. Dezember 2013 hat das Bundesgericht ausgeführt, der Wortlaut von Art. 9 Abs. 4 AHVG sei insofern „klar, als es sich bei dem von der Steuerbehörde zu meldenden Einkommen um das um die steuerrechtlich zulässigen AHV/IV/EO-Beitragsabzüge gekürzte Nettoeinkommen handeln soll“ (E. 5.3). In E. 5.4 des erwähnten Urteils führte das Bundesgericht weiter aus, dass Sinn und Zweck der erwähnten Neuregelung darin bestehe, im Sinne einer administrativen Vereinfachung und einheitlichen Gesetzesanwendung die Steuerbehörden von der Beitragsaufrechnung und vom entsprechenden Meldeverkehr zu entlasten. Diese Gesetz gewordene legislatorische Absicht nehme bewusst in
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kauf, dass die auf Steuerseite abgezogenen Beiträge nicht zwingend mit den auf AHV-Seite aufgerechneten übereinstimmten, da der steuerliche Abzug der Ausgleichskasse nicht gemeldet werde. Die Ausgleichskasse müsse und solle sich in Abweichung zur alten Praxis gerade nicht mehr darum kümmern, ob und was die Steuerbehörde vom gemeldeten Einkommen abgezogen habe. Sie habe davon auszugehen, dass das gemeldete Einkommen beitragsrechtlich ein Nettoeinkommen sei, und habe die AHV-Beiträge auf dieses aufzurechnen. In diesem Sinne treffe die Umschreibung des BSV, Abs. 4 von Art. 9 AHVG stelle eine nicht zu widerlegende gesetzliche Fiktion auf, den Rechtssinn der Neuregelung. Es sei darin nicht eine stossende Beitragserhebung zu erblicken. Davon sei indes abzuweichen, wenn durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vorbehaltlos bestätigt werde, dass kein Abzug vorgenommen worden sei. Wenn bei der Steuerveranlagung erklärtermassen keine Abzüge gemacht worden seien und für die Ausgleichskasse unmissverständlich ein Bruttoeinkommen gemeldet werde, so habe eine prozentuale Aufrechnung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 AHVG nicht zu erfolgen. Denn gemäss Botschaft zur Verbesserung der Durchführung der AHV habe der Gesetzgeber klarerweise das Bild vor Augen gehabt, dass auf der Steuerseite tatsächlich Beiträge abgezogen würden (E. 6). 7.4.4 Aus der Botschaft zur Änderung des AHVG sowie aus dem zitierten Urteil ergibt sich somit, dass man aus einer unterschiedlichen Betragshöhe der bei der (direkten Bundes-)Steuer zum Abzug zugelassenen und bei der AHV aufgerechneten Beiträgen nichts ableiten kann. Der Botschaft zur Änderung des AHVG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich jedoch auch keine Hinweise entnehmen, dass die Zinsen auf dem investierten Eigenkapital nicht bereits bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens – und somit vor der Aufrechnung der AHV-Beiträge – zu berücksichtigen sind. 7.5 Das BSV, Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge, führt in der Mitteilung Nr. 324 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen aus, dass der vom Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals von Selbstständigerwerbenden für das Jahr 2012 1,0% betrage. Gemäss Merkblatt 2.02 über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO (Stand 1. Januar 2015) des BSV werde die Höhe der Beiträge an die AHV, die IV und die EO auf der Basis des aktuellen Einkommens des Beitragsjahres berechnet. Für die Berechnung der Beiträge ziehe die Ausgleichskasse vom Erwerbseinkommen einen Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals ab. Auch diesen beiden Informationsquellen des BSV lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, dass der Abzug des Zinses erst nach der Aufrechnung zu erfolgen hat. 7.6 Es ist im Weiteren grundsätzlich davon auszugehen, dass die selbstständigerwerbende beitragspflichtige Person ihre steuerlich abzugsfähigen AHV-Beiträge (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG) korrekt ermittelt und deklariert (vgl. Art. 123 Abs. 1 DBG). Die Ermittlung der AHV- Beiträge hat dabei gemäss den gesetzlichen Bestimmungen des AHVG unter Ausklammerung der Zinsen auf dem investierten Eigenkapital (wie auch des Freibetrages von Fr. 16‘800.-- bei Rentnern) zu erfolgen. Andernfalls würden die steuerlich zum Abzug gebrachten AHV-Beiträge zu hoch und somit das steuerbare Einkommen entsprechend zu tief ausfallen, womit die Steuerbehörden gehalten wären, bei der Prüfung der Steuererklärung die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen (vgl. Art. 130 Abs. 1 DBG).
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 8.1 Die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen ergibt somit, dass das von den Steuerbehörden gemeldete AHV-pflichtige Nettoeinkommen von den AHV-Behörden nur dann direkt ins Hundert gerechnet werden kann, wenn kein Eigenkapital vorhanden ist, für welches AHVbeitragsfreie Zinsen zu berücksichtigen sind. Ist Eigenkapital vorhanden, sind die AHVbeitragsbefreiten Zinsen auf dem Eigenkapital vorab von dem von den Steuerbehörden gemeldeten Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. 8.2 Hinzu kommt die Tatsache, dass die gesetzeskonforme Ermittlung der AHV-Beiträge weder komplizierter noch zeitlich aufwändiger ist, als diejenige gemäss WSN. Somit lässt sich auch unter dem Aspekt von allfälligen Durchführungsschwierigkeiten das Vorgehen gemäss WSN nicht rechtfertigen. Hingegen wird die Differenz zwischen den AHV-Beiträgen gemäss gesetzeskonformer Ermittlung und derjenigen gemäss WSN mit zunehmendem Eigenkapital immer grösser. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das AHVG klar und unmissverständlich vorgibt, dass nur auf Einkommen aufgrund von selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit AHV- Beiträge geschuldet sind. Keine Beiträge sind folglich auf Vermögenserträge geschuldet. Wenn aber getreu der Wegleitung der Abzug der Zinsen aus dem investierten Eigenkapital nicht vor der Aufrechnung der AHV-Beiträge zugelassen wird, so werden auch auf Kapitalerträge AHV- Beiträge hochgerechnet, die gar nie geleistet und abgezogen wurden. Im Ergebnis werden damit Erträge mit AHV-Beiträgen belastet, die nicht auf Arbeitstätigkeit gründen, was gesetzlich nicht zulässig ist. Folglich erweist sich die Wegleitung namentlich in der Randziffer 1172 als gesetzeswidrig. Bereits mit Entscheid vom 12. Februar 2014 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz diese Problematik sehr ausführlich gewürdigt und mit anschaulichen Beispielen aufgezeigt, wie gross die Beitragsdifferenz ist, je nachdem, ob die Zinsen des im Betrieb investierten Eigenkapitals vor der Aufrechnung der AHV-Beiträge oder danach in Abzug gebracht werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die vorinstanzliche Beitragsbemessung, wie sie in der angefochtenen Verfügung in Anwendung der Wegleitung vorgenommen wurde, kann daher nicht geschützt werden. 8.4 Vorliegend ist von einem Einkommen in der Höhe von Fr. 6‘696‘824.-- somit zunächst der Rentnerfreibetrag in der Höhe von Fr. 16‘800.-- abzuziehen und sodann der Zins auf dem Eigenkapital (1% von 24‘888‘919.--). Dies ergibt ein massgebliches Einkommen von Fr. 6‘431‘135.--, welches für die Aufrechnung der AHV-beiträge relevant ist. Im vorliegenden Fall führt deshalb die korrekte Berechnung nach Aufrechnung der AHV-Beiträge von 9,7% zu einem aufgerechneten Bruttoeinkommen von Fr. 7'121'964.50 und damit zu AHV-Beiträgen für das Jahr 2012 von 690'830.55. Die Verwaltungskosten von einem Prozent sind entsprechend auf Fr. 6'908.30 zu reduzieren. Eine andere Berechnung ist mit den klaren gesetzlichen Bestimmungen nicht zu vereinbaren. 9.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Ausgleichskasse hat dem Beschwerdeführer gemäss konstanter Praxis eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘877.15 (inkl. 3% Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Der geltend gemachte Aufwand von 6,75 Stunden und die Auslagen in der Höhe von Fr. 50.65 erweisen sich als angemessen. Demgemäss wird erkant :
://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als das AHVbeitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2012 auf Fr. 7‘121‘965.-und der darauf geschuldete persönliche Beitrag auf Fr. 690‘831.-sowie die Verwaltungskosten auf Fr. 6‘908.30 festgesetzt werden. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Ausgleichskasse Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘877.15 (inkl. Auslagen und 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.