Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht
vom 22. August 20113 (710 13 43) ____________________________________________________________________
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Versicherungsdeckung nichterwerbstätiger Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten; Wohnsitz im Ausland bejaht
Besetzung Präsidentin Eva Meuli, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Michael Guex, Gerichtsschreiber Stephan Paukner
Parteien A.____, Beschwerdeführerin
gegen
Eidgenössische Ausgleichskasse, Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin
Betreff Aufnahme in die obligatorische Versicherung
A. Die 1972 geborene A.____ reichte am 23. Mai 2012 bei der Eidgenössischen Ausgleichskasse (Kasse) in Bern eine Beitrittserklärung zur obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ein. Am 7. Juni 2012 bestätigte ihr die Kasse die Aufnahme mit Wirkung ab 1. Juni 2012. Nachdem sich die Versicherte damit nicht einverstanden erklärt und sich auf den Standpunkt gestellt hatte, dass sie mangels Rücktrittserklärung durchgehend obligatorisch versichert gewesen sei, verfügte die Kasse am 5. Juli 2012 die Aufnahme in die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung mit Wirkung ab 1. Juni 2012 gestützt auf Art. 1a Abs. 4 lit.
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Eine dagegen gerichtete Einsprache vom 3. September 2012 wies die Kasse mit Entscheid vom 13. Dezember 2012 mit der Begründung ab, dass die Versicherte als Nichterwerbstätige ihren Ehegatten per Ende Oktober 2010 ins Ausland begleitet habe. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Unterlagen habe sie in der Zeitspanne, während welcher sie sich mit ihrem Ehegatten in B.____ aufgehalten habe, auch dort ihren Lebensmittelpunkt inne gehabt. Da die Versicherte ihre Beitrittserklärung nicht innert sechs Monaten seit Abreise aus der Schweiz abgegeben habe, sei die Versicherung unterbrochen worden und habe erst wieder am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats zu laufen begonnen. B. Gegen den Einspracheentscheid der Kasse vom 13. Dezember 2012 erhob die Versicherte am 25. Januar 2013 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG in ihrem Fall keine Anwendung finde und sie ununterbrochen obligatorisch versichert gewesen sei. Zur Begründung machte Sie im Wesentlichen geltend, dass sie ihren Wohnsitz nie nach B.____ verlegt habe. C. Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mangels örtlicher Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde der Versicherten ein und überwies die Sache an das örtlich zuständige Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). D. Die Kasse schloss mit Vernehmlassung vom 30. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie zusammenfassend vor, dass die Versicherte ihren Ehegatten anfangs November 2010 nach B.____ begleitet habe und anfangs September 2012 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Für die dazwischen liegende Zeitspanne lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beschwerdeführerin Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die obligatorische Versicherung erst wieder am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats sei daher zu Recht erfolgt.
Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :
1. Auf die frist- und formgerecht erhobene und vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht überwiesene Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) sowie Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder der vom Bundesrat bezeichneten Institutionen tätig sind (vgl. Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG), obligatorisch versichert. Der Versicherung beitreten können im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach Abs. 1 lit. c, abs. 3 lit. oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind. Bei nichterwerbstätigen Personen, die ihren versicherten Ehegatten ins Ausland begleiten, läuft gemäss Art. 1 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 5j Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 die Versicherung ohne Unterbruch weiter, sofern die Beitrittserklärung innerhalb von sechs Monaten seit der Abreise ins Ausland eingereicht wird. Wird die Beitrittserklärung später eingereicht, beginnt die Versicherung am ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats (vgl. Art. 5j Abs. 2 AHVV). 3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin per Ende Oktober 2010 nach B.____ abgereist ist, da ihr Ehegatte dort bei der Schweizerischen Botschaft C.____ für seinen Arbeitgeber tätig war. Seit 1. Juni 2012 ist sie nach Massgabe von Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG wieder der obligatorischen Versicherung angeschlossen. Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin während der dazwischen liegenden Zeitspanne im Umfang von 19 Monaten (November 2010 bis Ende Mai 2012) in die obligatorische AHV-Versicherung aufzunehmen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin bestreitet in diesem Zusammenhang, ihren Wohnsitz während dieser Periode ins Ausland verlegt zu haben, weshalb sie weiterhin obligatorisch versichert gewesen sei. Die Kasse vertritt den gegenteiligen Standpunkt. 3.1 Die Sozialversicherungen kennen keinen eigenen Wohnsitzbegriff. Der Wohnsitz im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG bestimmt sich nach den Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 (vgl. Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Als Wohnsitz gilt demnach der Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht des Verbleibens aufhält. Vorausgesetzt wird somit einerseits subjektiv ein Wille, an einem Ort zu verbleiben, und andererseits objektiv ein tatsächlicher Aufenthalt an diesem Ort. Beide Erfordernisse müssen gleichzeitig erfüllt sein. Weil das subjektive Element nicht messbar ist, anerkennt die Rechtsprechung objektiv durch Dritte feststellbare Umstände als Hinweise für das Vorliegen eines bestimmten Willens. Danach ist bei der Ergründung der Absicht jeweils auf die für Dritte erkennbaren Tatsachen abzustellen, und die Betroffenen müssen sich bei dem von ihnen geschaffenen Rechtsschein behaften lassen. Als Hinweise für einen bestimmten Willen können beispielsweise die Erwirkung der Niederlassungsbewilligung, die unangefochtene Inanspruchnahme durch die Steuerhoheit, die Registrierung durch die Einwohnerkontrolle oder der Abschluss eines Mietvertrages für eine Wohnung dienen. Durch alle Umstände und Handlungen wird kein Wohnsitz begründet, wenn sie nicht darauf gerichtet sind, einen länger dauernden Lebensmittelpunkt zu begründen (vgl. HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Bern, S. 13 ff. Rz 1.16-1.20). Hat jemand zu mehreren Orten dauerhafte Beziehungen, so gilt als Wohnsitz jener Ort, wo die engsten Beziehungen bestehen (vgl. ZAK 1982 S. 180 Erw. 2a). Der Wohnsitz wird nicht dadurch aufgehoben, dass dieser immer wieder aus geschäftlichen Gründen verlassen wird (vgl. ZAK 1968 S. 548). Behält ein Ehepaar beispielsweise seine Wohnung in der Schweiz bei, obwohl der eine Teil im Ausland arbeitet, so ist für beide Teile schweizerischer Wohnsitz anzunehmen, sofern die Wohnung durch den anderen Teil und allenfalls durch die Kinder bewohnt wird und der gemeinsame Haushalt nicht aufgehoben wurde (vgl. Rz 1030 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Versicherungspflicht in der AHV/IV, gültig ab 1. April 2006; WVP). Nicht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht erforderlich für eine Wohnsitzbegründung ist, dass eine Person gewillt ist, längere Zeit am gleichen Ort zu verbleiben. Auch ein kurzer Aufenthalt kann für die Wohnsitzbegründung genügen (vgl. ZAK 1982 S. 179). Mithin genügt die erkennbare Absicht, einen bestimmten Ort zum vorübergehenden Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, der persönlichen, wirtschaftlichen, familiären und beruflichen Beziehungen zu machen. Die Wohnsitzbegründung ist zwar unabhängig vom Zivilstand für jede Person individuell zu prüfen. Solange sich jedoch ein Ehepaar eine Wohnung teilt, kann gemeinsamer Wohnsitz vermutet werden (vgl. WVP Rz 1021, 1023). Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen (vgl. Art. 24 Abs. 1 ZGB). Eine länger dauernde Landesabwesenheit führt deshalb nicht ohne Weiteres zu einem Wohnsitzwechsel, lässt aber die Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes vermuten. Dies gilt insbesondere dann, wenn aus den gesamten Umständen auf eine Verlegung des Schwerpunktes der Lebensbeziehungen ins Ausland zu schliessen ist (vgl. ZAK 1990 S. 247; WVP Rz 1031). Hat eine Person dauerhafte Beziehungen zu mehreren Orten, so befindet sich ihr Wohnsitz an jenem Ort, zu dem sie die engsten Beziehungen unterhält und den sie zum Mittelpunkt ihres - allenfalls auch nur auf eine bestimmten Zeitspanne beschränkten - Daseins, ihrer persönlichen Beziehungen und ihrer Interessen machen wollte (vgl. ZAK 1982 S. 179 E. 2a). 3.2 Vorliegend lassen alle fallrelevanten Umstände darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in der fraglichen Periode zusammen mit ihrer Familie ins Ausland verlegt hat. Zunächst verneinte die Versicherte in ihrer Beitrittserklärung zur obligatorischen Versicherung vom 23. Mai 2012 die Frage, ob sie in den letzten sechs Monaten seit Einreichung der Beitrittserklärung Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe (vgl. a.a.O., Antwort auf Frage 3). Ferner hat sie im Zusammenhang mit den Angaben zum Wohnsitz in der Schweiz und zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit angegeben, dass das Steueramt des Kantons D.____ ihre Abmeldung auf den 30. November 2010 terminieren würde und sie sich nicht sicher sei, welches ihr offizielles Abreisedatum sei. Diese Erklärungen deuten darauf hin, dass die Versicherte selbst davon ausgegangen ist, ihren schweizerischen Wohnsitz im Zeitpunkt der Abreise nach B.____ aufgegeben und ins Ausland verlegt zu haben. Soweit sie nunmehr den gegenteiligen Standpunkt vertritt, ist auf die praxisgemäss geltende Regel der "Aussage der ersten Stunde" hinzuweisen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 47 E. 1.a). Dem Gesagten zufolge kommt es zudem nicht alleine darauf an, ob die Beschwerdeführerin subjektiv keinen ausländischen Wohnsitz begründen und ihren schweizerischen Wohnsitz beibehalten wollte. Entscheidend ist vielmehr, ob aus den gesamten Umständen auf eine Verlegung des Schwerpunktes ihrer Lebensbeziehungen ins Ausland zu schliessen ist. Dies aber ist zu bejahen. So legen insbesondere die Heirat im Juni 2010 und kurz darauf die Geburt von Tochter E.____ am 23. August 2010 nahe, dass die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Lebensmittelpunkt zusammen mit ihrem Ehegatten für die Dauer dessen Tätigkeit in B.____ ins Ausland verlegt und den Wohnort in C.____ währenddessen zum mindestens vorübergehenden Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen und primär familiären Interessen gemacht hat. Gegenteilige Hinweise, wonach die Versicherte angesichts des gemeinsamen Kleinkinds für die Dauer des Auslandeinsatzes ihres Ehegatten von diesem getrennt in der Schweiz leben wollte, sind keine er-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sichtlich. Ebenso ist aufgrund der übrigen Akten auf eine ausländische Wohnsitzbegründung zu schliessen. So belegt nicht nur die Sistierung des schweizerischen Telefonanschlusses per Ende Oktober 2010 (vgl. Mailschreiben der Versicherten vom 17. Juni 2011), sondern insbesondere just auch die beschwerdeweise eingereichte Zusammenstellung der Versicherten betreffend den Auslandaufenthalt ihrer Familie eine Wohnsitznahme in B.____. Entgegen des von ihr vertretenen Standpunkts ist aus dieser Aufstellung nämlich ersichtlich, dass sich die Versicherte in der massgebenden Periode zwischen November 2010 und Mai 2012 mehrheitlich an ihrem ausländischen Wohnort in C.____ (vgl. in diesem Zusammenhang die ergänzenden Informationen in der Beitrittserklärung der Versicherten vom 23. Mai 2012) aufgehalten hat. Ebenso geht daraus hervor, dass die Versicherte jeweils nur für wenige Wochen mit ihrem Ehegatten gemeinsam in die Schweiz zurückgekehrt ist oder während dessen Aufenthalt in der Schweiz gar in C.____ geblieben ist. Zumal eine länger dauernde Landesabwesenheit von 19 Monaten ohnehin die Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes vermuten lässt, vermag die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen die Beibehaltung des Schwerpunktes ihrer Lebensbeziehungen in der Schweiz nicht zu beweisen (vgl. oben, Erwägung 3.1 hievor). Es ist schliesslich zu berücksichtigen, dass der offizielle Zuzug zurück in die Schweiz per 1. September 2012 aus C.____ erfolgt ist (vgl. Anmeldebestätigung der Gemeindeverwaltung F.____ vom 20. August 2012). Aus all diesen Gründen ist darauf zu schliessen, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin während der massgebenden Periode zwischen November 2010 und Ende Mai 2012 in B.____ befunden hat. 3.3 An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass der Aufenthalt in B.____ nur vorübergehender Natur sein sollte (vgl. Beschwerdebegründung, S. 5). Es ist daran zu erinnern, dass auch ein nur kurzer Aufenthalt für eine Wohnsitzbegründung genügen kann (vgl. ZAK 1982 S. 179). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Argumentation, dass der Ehemann der Versicherten weiterhin Mieter einer Wohnung in D.____ gewesen sei (vgl. Beschwerdebegründung S. 3). Es ist darauf hinzuweisen, dass eine länger dauernde Landesabwesenheit die Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes insbesondere dann vermuten lässt, wenn wie im vorliegenden Fall auf eine gemeinsame Verlegung des Schwerpunktes der familiären Lebensbeziehungen ins Ausland zu schliessen ist. Eine schweizerische Mietwohnung begründet unter diesen Umständen deshalb noch keinen schweizerischen Wohnsitz. Die Beschwerdeführerin vermag diesbezüglich somit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Allfällige Kriterien, die für die Annahme sprächen, dass die Versicherte ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten hätte, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Dies gilt auch hinsichtlich des schweizerischen Telefonanschlusses. Es ist im Gegenteil darauf hinzuweisen, dass dem Email der Beschwerdeführerin an ihren Telefonbetreiber vom 15. Juni 2011 ein ausländischer Festnetzanschluss entnommen werden kann, dessen Rufnummer sich mit der in der Beitrittserklärung vom 23. Mai 2012 angegebenen Telefonnummer deckt. Mit Blick auch auf die Sistierung des schweizerischen Telefonanschlusses Ende Oktober 2010 spricht dieser Umstand somit gerade gegen die Beibehaltung eines schweizerischen Wohnsitzes. Was die übrigen Vorbringen in der Beschwerdebegründung betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Kasse in deren Vernehmlassung verwiesen werden (vgl. a.a.O., Ziffer 4.1, S. 4).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin anfangs November 2010 ihren Ehegatten zusammen mit ihren Kindern nach B.____ begleitet hat und per 1. September 2012 von dort wieder in die Schweiz nach F.____ zurückgekehrt ist. Für die dazwischen liegende Periode vom 1. November 2010 bis Ende Mai 2012 liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sie ihren schweizerischen Wohnsitz beibehalten hätte, weshalb für diese Zeitspanne von einem ausländischen Wohnsitz auszugehen ist. Nachdem die Versicherte ihre Beitrittserklärung am 23. Mai 2012 und mithin mehr als sechs Monate seit der Abreise nach B.____ eingereicht hat, begann die Versicherung den eingangs erwähnten Bestimmungen des AHVG und der AHVV (vgl. oben, Erwägung 2 hievor) zufolge erst wieder am 1. Juni 2012 zu laufen. Die Aufnahme in die obligatorische Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG per 1. Juni 2012 und mit ihr der Einspracheentscheid der Kasse vom 13. Dezember 2012 ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen werden muss. 4. Es verbleibt, über die Kosten zu befinden. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht in der Regel kostenlos. Es wird deshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Demgemäss wird erkannt :
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
http://www.bl.ch/kantonsgericht