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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 06.02.2012 710 2011 312 (710 11 312)

6 febbraio 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,407 parole·~7 min·2

Riassunto

Beiträge

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 6. Februar 2012 (710 11 312) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge

Besetzung Präsident Andreas Brunner, Gerichtsschreiberin Margit Campell

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge (535'415 / 63637.0.01)

A. A.____ ist der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) als Selbständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 23. Juli 2011 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2009 basierend auf einem jährlichen beitragspflichtigen Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit von Fr. 29'328.-- auf Fr. 2'071.20 (inkl. FAK-Beiträge und Verwaltungskosten) fest. Daran hielt sie auch auf Einsprache hin mit Entscheid vom 10. August 2011 fest.

B. Hiergegen erhob der Versicherte am 8. September 2011 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde vom 26. Mai 2011 ein Total der Einkünfte von minus Fr. 39'287.-- aufweise. Im Weiteren seien dieser Verfügung Abzüge in Höhe von Fr. 22'757.-- zu entnehmen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Ausgleichskasse überhaupt auf ein (positives) Einkommen komme.

C. In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2011 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde.

Der Präsident zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Auf die beim örtlich wie sachlich zuständigen Gericht und im Weiteren form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Vorliegend beläuft sich die angefochtene Beitragsverfügung auf Fr. 2'071.20, weshalb die Angelegenheit präsidial zu beurteilen ist.

2. Strittig und zu prüfen ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2009 von einem Einkommen in Höhe von Fr. 29'328.-- ausgehen durfte. Die übrigen Bemessungsfaktoren (Aufrechnung der persönlichen Beiträge und Zinsabzug auf Eigenkapital per 31. Dezember 2009) wurden vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Zweifel gezogen.

3.1 Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 nach Massgabe des AHVG obligatorisch versichert. Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 7,8% erhoben. Das Einkommen wird dabei jeweils für die Berechnung des geschuldeten Beitrags auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundet. Beträgt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahre 2009 weniger als Fr. 9'200.--, so ist ein AHV-Mindestbeitrag von Fr. 382.-- geschuldet (vgl. Art. 8 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung 09 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [VO 09] vom 26. September 2008). Beträgt es weniger als Fr. 54'800.--, aber mindestens Fr. 9'200.-- im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala (Art. 8 Abs. 1 AHVG.) 3.2 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen - bei dessen Ermittlung sich die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustützen haben (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]) - sowie über das im Betrieb arbeitende Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche (vgl. BGE 110 V 369 E. 2a). Die ordentliche Einkommensermittlung obliegt nämlich den Steuerbehörden, in deren Aufgabenbereich das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, Zürich 2005, S. 98 f.). Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen nur abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände zu würdigen sind, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Die selbstständig erwerbende versicherte Person hat demnach ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragsverpflichtung in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 121 V 83 E. 2c, 114 V 75 E. 2, 110 V 86 E. 4 und 370 E. 2a, 102 V 30 E. 3a).

4.1 Im vorliegenden Verfahren stützte die Ausgleichskasse die angefochtene Beitragsverfügung vom 23. Juli 2011 auf die AHV-Meldung Steuerveranlagung 2009 der Steuerverwaltung vom 18. Juli 2011, gemäss welcher der Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr 2009 aus dem Haupterwerb als Selbständigerwerbender ein Einkommen vor Wiederaufrechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge in Höhe von Fr. 29'328.-- erzielt habe. Der Beschwerdeführer selbst reichte mit seiner Beschwerde die "Details zur Veranlagungsverfügung Direkte Bundessteuer 2009 definitiv" (Details zur Veranlagungsverfügung) ein. Dieser ist zu entnehmen, dass er im Jahr 2009 ein Einkommen von Fr. 29'325.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit verdient hat. Wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.2 hiervor) sind die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen sind weder klar ausgewiesene Irrtümer in Bezug auf die Höhe des erzielten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ersichtlich noch sozialversicherungsrechtlich bedeutsame sachliche Umstände zu berücksichtigen. Immerhin ist zu erwähnen, dass in der Verfügung der Ausgleichskasse vom 23. Juli 2011 gestützt auf die AHV-Meldung der Steuerverwaltung von einem Einkommen von Fr. 29'328.-ausgegangen, in den Details zur Veranlagungsverfügung jedoch ein solches von Fr. 29'325.-angenommen wurde. Da diese Differenz in Höhe von Fr. 3.-- keinen Einfluss auf die Höhe der zu entrichtenden AHV-Beiträge hat, erübrigen sich diesbezüglich jedoch weitergehende Ausführungen. Nachdem auch der Beschwerdeführer in Bezug auf die Angaben der Steuerbehörde keine Widersprüchlichkeiten nachzuweisen vermag, ist rechtsprechungsgemäss zu vermuten, dass diese der Wirklichkeit entsprechen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Veranlagungsjahr 2009 ein Einkommen von Fr. 29'328.-- erzielte.

4.2 Daran ändern auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführer nichts. Unter Hinweis auf die Veranlagungsverfügung der Steuerbehörde vom 26. Mai 2011 macht er geltend, dass diese ein Total der Einkünfte von minus Fr. 39'287.-- aufweise. Zudem seien ihr Abzüge in Höhe von Fr. 22'757.-- zu entnehmen. Insgesamt resultiere ein negatives Einkommen. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei einerseits, dass die Beschwerdegegnerin bei der Erhebung der AHV-Beiträge nur auf den Haupterwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 29'328.-- abgestellt hat. Weitere Einkünfte wie Renten oder der Mietwert der eigenen Liegenschaft, welche die Steuerbehörde ebenfalls als Einkünfte in der Veranlagungsverfügung erfasste, blieben unberücksichtigt. Andererseits ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit der Erhebung der AHV-Beiträge nicht dieselben Abzüge vom Einkommen zulässig sind wie im Steuerrecht. So sind die steuerrechtlich relevanten Abzüge für den Liegenschaftsunterhalt, die privaten Hypothekarzinsen, die Versicherungsprämien Ehepaar, die Vermögensverwaltung, die Erwerbstätigkeit beider Ehegatten, die Krankheits- und Unfallkosten sowie der Abzug für Ehepaare in Art. 9 Abs. 2 AHVG nicht aufgeführt und deshalb bei der Bestimmung des massgeblichen Einkommens aus AHV-rechtlicher Sicht nicht zu berücksichtigen.

4.3 Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen durch das Gericht eine andere Beurteilung erfordern würden, ist auf das der Beitragsrechnung zugrunde liegende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 29'328.-- abzustellen.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beitragsverfügung vom 23. Juli 2011 bzw. der Einspracheentscheid vom 10. August 2011 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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