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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 24.03.2021 710 20 382 / 82 (710 2020 382)

24 marzo 2021·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,213 parole·~6 min·2

Riassunto

Beiträge

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 24. März 2021 (710 20 382 / 82) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Beiträge wurden von der Vorinstanz korrekterweise gestützt auf die rechtskräftige Steuerveranlagung erhoben

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge

A. Nachdem die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) von der Steuerbehörde des Kantons Basel-Landschaft die Meldung erhalten hatte, dass der 1952 geborene A.____ im Jahr 2018 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 44'130.-- erzielt hatte, forderte sie von A.____ mit Verfügung vom 21. August 2020 für das Jahr 2018 nach Abzug eines Rentnerfreibetrags von Fr. 16'800.-- gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von gerundet Fr. 28'900.-- einen Beitrag in der Höhe von Fr. 2'154.20 (inkl.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht FAK-Beiträge und Verwaltungskosten). Des Weiteren forderte die Ausgleichskasse Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 39.20. Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. September 2020 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Schreiben vom 29. September 2020 Beschwerde bei der Ausgleichskasse, welche die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht), weiterleitete. Sinngemäss beantragte er, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und von einer Beitragserhebung abzusehen. C. Mit Vernehmlassung vom 18. November 2020 beantragte die Ausgleichskasse, der Einspracheentscheid sei zu bestätigen.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Vorliegend sind Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft strittig, so dass die örtliche und gemäss § 54 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 auch die sachliche Zuständigkeit beim Kantonsgericht liegt. 1.2 Laut § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Der vorliegend umstrittene Betrag von Fr. 2'154.20 erreicht diese Streitwertgrenze nicht, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Gemäss Art. 4 Abs. 1 AHVG schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Nach Art. 9 Abs. 1 AHVG ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vom 14. Dezember 1990 und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Mithin gleicht Art. 17 AHVV die AHV-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitragsrechtliche Umschreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an. Soweit AHVG und AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grundsätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der Beitragspflicht (BGE 134 V 250 E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 8 AHVG legt die Berechnung der Beiträge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit fest. 3.1 Die AHV-Beiträge werden gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Nach Satz 2 der genannten Bestimmung gilt als Beitragsjahr das Kalenderjahr. Für die Bemessung der Beiträge massgebend sind das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Art. 22 Abs. 2 AHVV). 3.2 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital werden gemäss Art. 9 Abs. 3 AHVG von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen – bei dessen Ermittlung sich die Ausgleichskassen grundsätzlich auf die rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer abzustützen haben (vgl. Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 AHVV) – sowie über das im Betrieb eingesetzte Eigenkapital sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Steuerveranlagung und die Höhe des veranlagten Einkommens nicht. Im Gegenteil bestätigt er die Höhe des veranlagten Einkommens, indem er ausführt, er habe diesen "Gewinn von Fr. 44'130.--" nur auf dem Papier erzielt. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, dass die von der Ausgleichskasse erhobenen Beiträge nicht korrekt seien. 4.2 Die Ausgleichskasse ist demzufolge zu Recht vom rechtskräftig veranlagten Einkommen von Fr. 44'130.-- ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Rentenfreibetrags von Fr. 16'800.-- (vgl. dazu Art. 6quater AHVV) und der Aufrechnung der persönlichen Beiträge hat sie korrekterweise ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 28'900.-- berücksichtigt. Gestützt auf die für die Beitragsperiode 2018 gültige sinkende Beitragsskala gemäss Art. 21 AHVV ergibt sich bei einem Prozentsatz von 5.815 % ein persönlicher AHV-Beitrag von Fr. 1'680.--. Zusätzlich sind von diesem Betrag 5 %, somit Fr. 84.--, als Verwaltungskosten hinzuzurechnen. Des Weiteren sind vom beitragspflichtigen Einkommen noch 1,35 %, also Fr. 390.20, als Beiträge für die Familienausgleichskasse geschuldet. Insgesamt ergibt dies einen Betrag von Fr. 2'154.20. 4.3 Der von der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 21. August 2020 geltend gemachte Betrag von Fr. 2'154.20 ist somit nicht zu beanstanden. Folgerichtig hat die Ausgleichskasse ihre Verfügung vom 21. August 2020 mit Einspracheentscheid vom 23. September 2020 bestätigt. Die vorliegende Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Zu Recht weist im Übrigen die Ausgleichskasse daraufhin, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, eine Beitragsherabsetzung zu beantragen. Gemäss Art. 11 AHVG können Bei-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht träge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag. Die Herabsetzung der geschuldeten Beiträge ist zudem nur bei ausserordentlicher wirtschaftlicher Bedrängnis zulässig, weshalb die Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung nur gegeben ist, wenn die verfügbaren Mittel den Notbedarf des Pflichtigen nicht decken (BGE 120 V 274 E. 5a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Februar 2008, H 125/06, E. 5.2; vgl. auch Ziffer 3021 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN], gültig ab 1. Januar 2021). 6. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG in der bis Ende 2020 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. Januar 2021) hat der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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