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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 02.11.2020 710 20 114/268

2 novembre 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,566 parole·~18 min·4

Riassunto

Schadenersatz

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 2. November 2020 (710 20 114 / 268) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Materielle oder faktische Organeigenschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 1 AHVG

Besetzung Präsident Dieter Freiburghaus, Gerichtsschreiber Pascal Acrémann

Parteien A.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Claude Schnüriger, Advokat, Lange Gasse 90, Postfach 335, 4010 Basel

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Schadenersatz

A. Die B.____GmbH mit Sitz in X.____ war als beitragspflichtige Arbeitgeberin bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen. Über die Gesellschaft wurde am 9. Januar 2018 der Konkurs eröffnet. Mit Verfügung vom 18. März 2019 forderte die Ausgleichskasse von A.____ als ehemaligen Zeichnungsberechtigten der konkursiten B.____GmbH Schadenersatz für ausstehende Lohnbeiträge in der Höhe von Fr. 7'401.25. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 11. Februar 2020).

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B. Hiergegen erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Claude Schnüriger, am 11. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, unter o/e- Kostenfolge seien die Schadenersatzverfügung vom 18. Januar 2019 (recte: 18. März 2019) und der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2020 aufzuheben. Begründend hielt er im Wesentlichen fest, er sei nicht schadenersatzpflichtig, da er kein formelles Organ gewesen sei und zudem weder Entscheidungsgewalt noch Einflussnahme auf die Geschäftsführung gehabt habe. C. Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 26. August 2020 wurde der Fall dem Präsidium zur Beurteilung überwiesen.

Der Präsident zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig. 1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Die B.____GmbH hatte ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft. Damit ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11. März 2020 ist demnach einzutreten. 1.3 Gemäss § 55 VPO vom 16. Dezember 1993 entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Im vorliegenden Fall beläuft sich die Streitsumme auf Fr. 7'401.25, weshalb die Angelegenheit präsidial zu entscheiden ist. 2. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer für die geltend gemachten Beitragsausstände der B.____GmbH gegenüber der Ausgleichskasse haftbar ist.

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3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. 3.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c). 4.1 Der Schaden der Ausgleichskasse besteht bei einer Anwendung von Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Ausgleichskasse nicht erhältlich machen kann. Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 384 E. 3bb mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2013, 9C_646/2012, E. 4.1; zum Ganzen: THOMAS NUSSBAUMER, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). 4.2 Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang Fr. 7'401.25 geltend. Die Höhe des Schadens und der Schadenersatzforderung werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, die Berechnung konkret zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 21. April 2006 H 157/05, E. 2.2). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und vorliegend von einem relevanten Schadensbetrag von Fr. 7'401.25 auszugehen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Der Schaden der Ausgleichskasse muss sodann auf ein widerrechtliches Verhalten der schadenersatzpflichtigen Person zurückzuführen sein. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt, wobei die Arbeitgeber wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des Jahres zu melden haben. Nach Ablauf einer Abrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2 und 118 V 195 E. 2a; Urteil des EVG vom 21. April 2006, H 157/05, E. 4.1; vgl. auch MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Freiburg 2008, Rz. 504). 5.2 Im vorliegenden Fall muss der konkursiten B.____GmbH insofern eine Missachtung von Vorschriften vorgeworfen werden, als sie den ihr obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen nur unvollständig nachkam. Sie wurde deswegen von der Beschwerdegegnerin gemahnt und betrieben. Schliesslich blieben Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 7'401.25 offen. Damit ist die B.____GmbH ihren gesetzlichen Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt. 6. Zwischen dem bei der Ausgleichskasse eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers bzw. seiner Organe muss sodann ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen (BGE 119 V 406 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 2. November 2012, 9C_369/2012 und 9C_370/2012, E. 7.1; so auch Urteile des Kantonsgerichts vom 7. April 2016, 710 14 238/84, E. 6 und vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 3.4). Vorliegend ist offensichtlich, dass das pflichtwidrige Verhalten der B.____GmbH nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, den entstandenen Schaden zu bewirken. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit gegeben. 7.1 Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt für die Haftbarkeit des Arbeitgebers voraus, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder grobfahrlässiger Weise erfolgt ist. Sowohl den Arbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt wird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in:

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht AJP 1996 S. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten die Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehalts entleert würde. 7.2 Es liegen keine Gründe vor, die das fehlerhafte Verhalten der B.____GmbH im Zusammenhang mit der Beitragsabrechnung und -ablieferung als gerechtfertigt erscheinen liessen beziehungsweise ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen würden. Besondere Umstände, welche die Verletzung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt erscheinen liessen, ergeben sich aus den Akten nicht. Dies wäre namentlich der Fall, wenn Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend in der Absicht zurückbehalten worden wären, in einer schwierigen finanziellen Situation die Existenz des Unternehmens zu retten (vgl. BGE 108 V 187 E. 2). Solche Bemühungen – etwa die Einleitung von Sanierungsmassnahmen – sind aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Es ist zudem festzuhalten, dass gerade in finanziell schwierigen Zeiten besonders auf die regelmässige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu achten ist, was eine ständige Überwachung der Abrechnungen und Zahlungen bedingt. So hielt das Bundesgericht wiederholt fest, eine Arbeitgeberin dürfe bei finanziellen Schwierigkeiten grundsätzlich nur so viel Lohn ausbezahlen, als die darauf unmittelbar entstehenden Beitragsforderungen gedeckt seien (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2007, 9C_111/2007, E. 3.1, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Schadenersatzforderung ihre Ursache in einer Missachtung der Vorschriften zur Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht hat. Da die Missachtung dieser Pflichten als schuldhaftes Verhalten zu qualifizieren ist, haftet die B.____GmbH für den entstandenen Schaden. 7.3.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können gegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 E. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, 114 V 219 ff. E. 3). In der Lehre ist verschiedentlich eingewendet worden, die Ausdehnung der Haftpflicht auf Organe sei nicht unbedenklich, da weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut von Art. 52 AHVG eine solche als begründet erscheinen liessen (ALFRED MAURER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band II, Bern 1981, S. 67; vgl. auch PETER FORSTMOSER, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, S. 305 f., N 1071). Das Bundesgericht hat jedoch trotz dieser Kritik an der subsidiären solidarischen Haftbarkeit der Organe eines Arbeitgebers festgehalten (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen in BGE 114 V 219 ff., insbes. E. 3b und c). In BGE 129 V 11 ff. hat sich das Bundesgericht nochmals ausführlich mit der erwähnten Kritik auseinandergesetzt und vor allem unter Hinweis auf die aktuelle Gesetzgebung, welche sich im Rahmen des Erlasses des ATSG und im Zusammenhang mit der 11. AHV-Revision mit der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG befasst hat, entschieden, dass kein Anlass bestehe, von der konstanten Rechtsprechung zur Arbeitgeber-Organhaftung abzuweichen (BGE 129 V 11 ff. E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1071 ff., insbesondere S. 1075 f.).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.3.2 Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zu beachten, dass diese grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von Gesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR], vom 30. März 1911), die Geschäftsführung und Vertretung (Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (vgl. Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 809 Abs. 1 OR die sogenannte Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. Gemäss Art. 827 OR gelten für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle einer GmbH betrauten Personen sowie der Liquidatoren die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft analog. Die Kriterien, welche die Rechtsprechung für die Organhaftung bei der Aktiengesellschaft gebildet hat, lassen sich daher auf die Organe einer GmbH übertragen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Ist demnach eine GmbH als Selbstorganschaft organisiert, herrscht in Bezug auf Art. 52 AHVG Klarheit über die haftbaren Organe. Alle Gesellschafter sind in analoger Anwendung von Art. 754 OR in Verbindung mit Art. 759 Abs. 1 OR sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden Pflichten verursachen, wobei sie solidarisch dafür haften, wenn sie für den gleichen Schaden verantwortlich sind (BGE 114 V 214 E. 3). 7.3.3 Zu beachten ist, dass die Organstellung nicht von den formalen Kriterien des Handelsregistereintrags oder der Unterschriftsberechtigung abhängig gemacht wird. Entscheidend ist vielmehr, ob jemand tatsächlich mit der Geschäftsführung "befasst" ist. Dazu gehören mithin auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, indem sie etwa diesem vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflussen (materielle oder faktische Organe; BGE 117 II 441 E. 2, 571 E. 3, BGE 114 V 78). Darunter fallen typischerweise Personen, die kraft ihrer Stellung dem formell eingesetzten Geschäftsführer Weisungen über die Geschäftsführung erteilen. Demgegenüber unterliegen Personen, die blosse Hilfsfunktionen ausüben, nicht der Haftung im Sinne von Art. 52 AHVG. Für die Annahme einer faktischen Organstellung genügt daher für sich allein die Erledigung rein administrativer (Sekretariats-)Arbeiten (etwa das Unterzeichnen der Lohnbescheinigungen, das Einreichen eines Gesuchs um Zahlungsaufschub, die Korrespondenz mit der Ausgleichskasse, die Vornahme einzelner Zahlungen, das Unterzeichnen der Bilanz und der Steuererklärungen oder eines Arbeitsvertrags, die Entgegennahme von Zahlungsbefehlen samt Rechtsvorschlag) nicht (REICHMUTH, a.a.O., RZ. 227). 8. Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Laut Handelsregisterauszug des Kantons Basel- Landschaft waren C.____ als Geschäftsführer der B.____GmbH mit Einzelunterschrift, D.____ als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung und der Beschwerdeführer ohne Funktion mit Einzelunterschriftsberechtigung eingetragen. Weiter ergibt sich aus den Akten und Angaben des Beschwerdeführers, dass er für die GmbH vereinzelt administrative Tätigkeiten wahrnahm. Namentlich unterzeichnete er die Lohnbescheinigungen für die Jahre 2015 und 2017 (act. 5/6,

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 82/83) und nahm zudem Zahlungsbefehle entgegen (act. 13/14, 31/32, 47/48, 54/55, 70/71). Weitere Aktivitäten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Akten nicht. Sodann gab er im Fragebogen über die Arbeitgeberhaftung vom 26. Februar 2019 an, Zeichnungsberechtigter ohne Funktion gewesen zu sein. Er habe weder Entscheidungsgewalt noch Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt. Sämtliche Geschäftstätigkeiten (Tagesgeschäft, Zahlungsverkehr, Personalangelegenheiten, etc.) seien in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers C.____ gefallen. Er selbst habe lediglich Weisungen des Geschäftsführers ausgeführt. Zahlungen habe er keine getätigt und die allgemeine Korrespondenz sei über die Postadresse der GmbH erfolgt. In seiner Einsprache vom 29. Juni 2019 gegen die Schadenersatzverfügung vom 18. März 2019 hielt er weiter fest, sein Eintrag im Handelsregister sei deswegen erfolgt, weil der Geschäftsführer C.____ als einziger Geschäftsführer seinen Wohnsitz in Y.____ gehabt habe. Seine Funktion habe sich (dennoch) allein auf die Zeichnungsberechtigung beschränkt. Später habe C.____ wieder in der Schweiz Wohnsitz genommen. Mit dem Wohnsitzwechsel habe sich hinsichtlich der Geschäftsführung und in Bezug auf seine Funktion als Zeichnungsberechtigter nichts geändert. Zu keinem Zeitpunkt sei er mit der Geschäftsführung oder der Personaladministration betraut oder beauftragt worden, noch sei es in seiner Kompetenz gelegen, diesbezüglich Entscheidungen zu treffen. Als Zeichnungsberechtigter habe er die Gesellschaft lediglich formell vertreten können. 9.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner formellen Organeigenschaft und seiner fiduziarischen Stellung mit entsprechender Einflussmöglichkeit hinsichtlich des entstandenen Schadens im Sinne von Art. 52 AHVG haftbar ist. Dieser Sichtweise kann nicht beigepflichtet werden. Laut Handelsregisterauszug des Kantons Basel- Landschaft war der Beschwerdeführer ohne Funktion mit Einzelunterschriftsberechtigung der B.____GmbH eingetragen. Im genannten Zeitraum, während welchem die Firma hätte abrechnen und die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen, war der Beschwerdeführer demnach kein formelles Organ im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, das auch ohne geschäftsführende Funktionen im Abrechnungswesen der Gesellschaft für unbezahlt gebliebene und nicht mehr einbringliche Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich geradezustehen hätte (vgl. E. 7.3.3 hiervor). Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, der Beschwerdeführer unterstehe der formellen Organhaftung, läuft ihre Argumentation ins Leere. 9.2 Ob dem Beschwerdeführer materielle oder faktische Organeigenschaft zukam, kann aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Allein aus der Tatsache, dass er zeichnungsberechtigt und damit befugt war, die Gesellschaft formell zu vertreten, lassen sich für die Haftungsfrage noch keine relevanten Schlüsse ziehen. Wie oben (vgl. E. 7.3.3 hiervor) ausgeführt, stellen das treuhänderische Unterzeichnen der Lohnmeldungen und das Entgegennehmen der Zahlungsbefehle für sich allein betrachtet noch keine organspezifischen Tätigkeiten dar, weil sie sich in Handlungen erschöpfen, welche die Willensbildung der Gesellschaft nicht im Sinne von Lehre und Rechtsprechung massgebend beeinflussen. Dies gilt auch dann, wenn der Beschwerdeführer als "alleiniger Verantwortlicher vor Ort" für einzelne administrative Arbeiten beauftragt war. Voraussetzung der Haftbarkeit im Grundsatz ist vielmehr, dass er disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte. Ob dem

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht so ist, kann nur anhand der Statuten und des Organisationsreglements der Gesellschaft, insbesondere der Vereinbarungen hinsichtlich der delegierten Aufgaben und Befugnisse resp. der erteilten Vollmachten verlässlich eruiert werden. Solche Unterlagen fehlen gänzlich, weshalb zur entscheidenden Frage, ob dem Beschwerdeführer Geschäftsführungsbefugnisse zukamen und ob bei ihm eine materielle oder faktische Organeigenschaft im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 52 Abs. 1 AHVG zu bejahen ist, keine verlässliche Aussage gemacht werden kann. So wie sich die Aktenlage präsentiert, ist der massgebende Sachverhalt im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht ausreichend abgeklärt. Demnach beruht der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2020 auf unzureichenden Unterlagen und unvollständigen Abklärungen, weshalb er aufzuheben ist. Da es nicht die Aufgabe der kantonalen Gerichte ist, im Verwaltungsverfahren versäumte Abklärungen nachzuholen, wird die Beschwerdegegnerin angehalten, anhand der einschlägigen Geschäftsunterlagen den Aufgabenbereich und die übertragenen Aufgaben und Befugnisse des Beschwerdeführers und seine damit verbundene Stellung in der Gesellschaft abzuklären und hernach über dessen Haftung neu zu entscheiden. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen. 10.1 Art. 61 lit. a ATSG bestimmt, dass das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 10.2 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts genügt für den bundesrechtlichen Anspruch auf eine Parteientschädigung auch ein formelles Obsiegen in dem Sinne, dass der Beschwerde führenden Person durch die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Beurteilung alle Rechte im Hinblick auf eine beanspruchte Leistung gewahrt bleiben (BGE 132 V 215 E. 6.2). Nachdem die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, hat diese dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat in seiner Honorarnote vom 27. August 2020 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 6 Stunden und 15 Minuten geltend gemacht, was in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen angemessen ist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangenden Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen (vgl. § 3 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [Tarifordnung] vom 17. November 2003). Dazu kommen Auslagen von insgesamt Fr. 110.--. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'801.30 (6,25 x Fr. 250.-- plus Auslagen von Fr. 110.-- und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. 11.1 Gemäss Art. 90 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vom 17. Juni 2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. Selbständig eröffnete Zwischenentscheide

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind – mit Ausnahme der Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) – nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid an den Versicherungsträger zur Aktenergänzung und anschliessenden Neuverfügung nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Dies gilt auch für einen Rückweisungsentscheid, mit dem eine materielle Teilfrage (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen) beantwortet wird (BGE 133 V 481 f. E. 4.2). 11.2 Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne des BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Die nachstehende Rechtsmittelbelehrung erfolgt unter diesem ausdrücklichen Vorbehalt.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2020 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'801.30 (inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

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