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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 14.11.2019 710 19 43/288

14 novembre 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,656 parole·~8 min·2

Riassunto

Beiträge/Verzugszinsen

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 14. November 2019 (710 19 43 / 288) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge: Verzugszinsen auf nachgeforderte Beiträge sind verschuldensunabhängig geschuldet.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Tina Gerber

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge / Verzugszinsen

A. Gestützt auf eine Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Steuerverwaltung) vom 4. Dezember 2018 über das von A.____ in den Jahren 2013 bis 2015 aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen setzte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) mit drei Verfügungen vom 10. Dezember 2018 die persönlichen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge für die Jahre 2013 bis 2015 wiedererwägungsweise neu fest, wobei sie die bereits geleisteten Beiträge in Abzug brachte. Gleichzeitig verpflichtete die Ausgleichskasse in diesen Verfügungen A.____ zur Bezahlung von Verzugszinsen zu 5% auf den nachgeforderten Betrag in der Höhe von insgesamt Fr. 2'484.85 (Fr. 1'557.75 für die Beiträge des Jahres 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Fr. 1'127.05 für die Beiträge des Jahres 2014, abzüglich Fr. 199.95 für das Jahr 2015) sowie zur Rückzahlung der ausgerichteten Vergütungszinsen (in der Beitragsabrechnung als «Verfügung Zinsen auf persönliche Beiträge» ausgewiesen) in der Höhe von insgesamt Fr. 1'154.95 (Fr. 343.35 für das Jahr 2013, Fr. 301.80 für das Jahr 2014 und Fr. 509.80 für das Jahr 2015). Eine gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 11. Januar 2019 ab. B. Hiergegen erhob A.____ am 5. Februar 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Sie beantragte sinngemäss, es sei auf die Erhebung der Verzugszinsen zu verzichten und es sei ihr aufgrund der geleisteten Zinszahlungen und Zinsgutschriften ein Betrag von Fr. 1'782.80 zuzusprechen. Zur Begründung brachte sie zusammenfassend vor, dass sie kein Verschulden an der nachträglichen Korrektur der Beiträge für die Jahre 2013 bis 2015 treffe. Vielmehr hätte die Beschwerdegegnerin aufgrund der unrichtigen Null-Betrag-Meldungen der Steuerbehörde stutzig werden müssen. C. Die Ausgleichskasse schloss mit Vernehmlassung vom 30. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die nachträglich erhobenen Verzugszinsen unabhängig vom Verschulden geschuldet seien. Die Ausgleichskasse sei an die Angaben der Steuerbehörden gebunden, weshalb sie erst im Dezember 2018 Kenntnis von der höheren Beitragspflicht der Beschwerdeführerin gehabt habe. Im Übrigen sei es an der Beschwerdeführerin gewesen, bei einer Einkommensgrundlage von Fr. 0.--, spätestens jedoch bei der Rückerstattung der Beiträge inklusive Vergütungszins, stutzig zu werden. D. Am 11. Juni 2019 forderte das Kantonsgericht die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Erläuterungen zur Zinsberechnung auf. Mit Eingabe vom 9. August 2019 kam die Ausgleichskasse dieser Rückfrage nach.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen beim Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse innerhalb von 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Vorliegend sind Einspracheentscheide der Ausgleichskasse des Kantons Basel-Landschaft strittig, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

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1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.-- durch Präsidialentscheid. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens betreffend Verzugszinsen beläuft auf insgesamt Fr. 2'484.85. Der vorliegende Fall ist damit präsidial zu entscheiden. 3.1 Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Ausserdem haben u.a. Selbstständigerwerbende auf auszugleichende persönliche Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres Verzugszinsen zu leisten, sofern die Akontobeiträge mindestens 25% unter den geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres entrichtet werden (Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV). Gemäss Art. 41bis Abs. 2 AHVV endet der Zinsenlauf mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden. Laut Art. 42 Abs. 2 AHVV beträgt der Verzugszinssatz 5% im Jahr, wobei die Zinsen tageweise berechnet und ganze Monate zu 30 Tagen gerechnet werden (Art. 42 Abs. 3 AHVV). Nach der Rechtsprechung sind die zitierten Ausführungsbestimmungen der AHVV nach Inkrafttreten des ATSG weiterhin anwendbar (BGE 134 V 203 f. E. 1 mit Hinweisen). 3.2 Dem Verzugszins kommt die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. (BGE 134 V 206 f. E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5). 3.3 Nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust – der überdies für Verzugsund Vergütungszinsen gleich hoch ausfällt – bezweckt der Verzugszins zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Auch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen. Der AHV-rechtliche Verzugszins ist ferner nicht mit einem Marktzins zu vergleichen. Vielmehr handelt es sich um einen technischen Zinssatz. Er wurde vom Bundesrat im Rahmen der gesetzlich an ihn delegierten Kompetenz in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV-Kommission (vgl. Art. 73 AHVG) und den Fachkommissionen so festgesetzt, dass er in dem für die Sozialversicherung eigenen Inkasso- und Bezugsverfahren von den mit der Durchführung der AHV beauftragten Ausgleichskassen ohne allzu grossen administrativen Aufwand effizient angewendet werden kann (BGE 139 V 305 E. 3.3.2.2. mit Hinweisen).

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4.1 Der vorliegende Streit zwischen den Parteien konzentriert sich auf die Frage, ob die am 10. Dezember 2018 verfügten Zinsen infolge verspäteter Festsetzung der Beiträge der Jahre 2013 bis 2015 von der Ausgleichskasse zu Recht geltend gemacht worden sind. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass sie an der verspäteten Beitragserhebung kein Verschulden treffe. Die Ausgleichskasse stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich die Verzugszinsregelung nach Art. 41 bis Abs. 1 lit. b AHVV richte, wonach die Verzugszinsen auf nachgeforderte Beiträge verschuldensunabhängig geschuldet seien. 4.2 Den Akten kann entnommen werden, dass der Ausgleichskasse mit Steuermeldung vom 5. November 2018 für das Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 0.-- gemeldet wurde. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin bei der Steuerverwaltung Selbstständigerwerbende I stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren stets als «Person 2» statt als «Person 1» erfasst wurde, weshalb ihre Einkommen aus selbstständigem Erwerb nicht berücksichtigt wurden. Mit E-Mail vom 4. Dezember 2018 meldete die Steuerbehörde der Beschwerdegegnerin die in den Jahren 2013 bis 2016 erzielten Gewinne. Entsprechend dieser Gewinne hat die Beschwerdegegnerin die Beiträge neu verfügt und Verzugszinse erhoben. 4.3 Mit der Beschwerdegegnerin ist zu wiederholen, dass dem Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Hauptschuld zukommt (vgl. BGE 129 V 347 E. 4.2.1). Die geschuldeten Verzugszinsen bezwecken, unbekümmert um den tatsächlichen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zinsgewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins keinen strafenden Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist deshalb nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen oder die Ausgleichskasse oder – vorbehältlich ausländische Behörden gemäss Art. 26 Abs. 3 ATSG – eventuell gar eine Drittbehörde ein Verschulden an einer Verzögerung der Beitragsfestsetzung trifft (BGE 134 V 206 f. E. 3.3.1, 3.3.2 und 3.5; vgl. auch ZAK 1992 S. 167 f.). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente deshalb unerheblich. Selbst ein Verschulden der Ausgleichskasse – wie es die Beschwerdeführerin andeutet – stünde einer Zinspflicht nicht im Wege. Ein offensichtliches Verschulden, aufgrund dessen sich gemäss Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 200 vom 30. März 2007 eine einzelfallbezogene Lösung aufdrängt, ist vorliegend keinesfalls zu erkennen. 4.4 Die konkrete Berechnung der Verzugszinsen ist überdies nicht zu beanstanden. Sie wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht grundsätzlich bestritten. Zwar hat sie eine eigene Aufstellung der Zinsbelastungen und Gutschriften eingereicht. Entgegen der darin von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung können jedoch die früher zugesprochenen Zinsgutschriften nicht von den aktuell in Rechnung gestellten Verzugszinsen abgezogen werden, da diese – wie auch die Beschwerdeführerin selbst angibt – bereits gutgeschrieben worden sind. Vielmehr ist auf gerichtliche Nachfrage vom 11. Juli 2019 hin deutlich geworden, dass gerade diese Gutschriften von der Beschwerdegegnerin – unter dem missverständlichen Titel «Zinsen auf persönliche Beiträge» – zurückgefordert werden. Da die Aufstellung der Beschwerdeführerin

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht dies nicht berücksichtigt, ist auch ihrem Antrag, es sei ihr eine Gutschrift in der Höhe von Fr. 1'782.80 zuzusprechen, nicht zu folgen. 5. Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin die Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt Fr. 2'484.85 somit zu Recht verfügungsweise geltend gemacht. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse erweist sich zusammenfassend als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 6. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten des Verfahrens sind dem Prozessausgang entsprechend wettzuschlagen.

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2019 wird der Beschwerdeführerin samt Beilagen zur Kenntnis zugestellt. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

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