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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 21.02.2020 710 19 324 / 37

21 febbraio 2020·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·2,685 parole·~13 min·4

Riassunto

AHV-Kinderrente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 21. Februar 2020 (710 19 324 / 37) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Anspruch auf eine AHV-Kinderrente. Anerkennung eines Hochschulpraktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin i.V. Daniela Buser

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin

Betreff AHV-Kinderrente

A1. A.____ bezieht eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Seine 1996 geborene Tochter B.____ erhielt gestützt darauf eine AHV-Kinderrente, welche die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) bis Ende August 2019 ausrichtete, da B.____ bis zum 31. Juli 2019 an der Universität W.____ immatrikuliert war. A2. Die zuständige Ausgleichskasse überprüfte zu Beginn des Monats Juli 2019 den Anspruch von B.____ auf eine Kinderrente und verlangte die erforderlichen Ausbildungsnachweise.

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Am 28. Juli 2019 bestätigte A.____, dass seine Tochter ihre Ausbildung im Sommer 2019 beenden werde. Gleichzeitig wurde ein Arbeitsvertrag zwischen der C.____ und B.____ eingereicht, wonach sie vom 3. September 2019 bis 29. Februar 2020 ein Hochschulpraktikum bei der D.____ in X.____ absolvieren werde. Weiter teilte er mit, seine Tochter beabsichtigte nach Abschluss des Praktikums ein Masterstudium mit Fachrichtung «human rights and humanitarian action» an der E.____ in Y.____ anzutreten. Mit Verfügung vom 12. August 2019 hob die Ausgleichkasse den Anspruch auf eine AHV-Kinderrente per 31. Juli 2019 auf und forderte die bereits ausbezahlte Leistung für den Monat August 2019 im Betrag von Fr. 948.-- zurück. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass B.____ das Bachelorstudium im Sommer 2019 abgeschlossen habe. Für die Zulassung zum beabsichtigten Masterstudiengang an der E.____ in Y.____ sei Praktikumserfahrung lediglich von Vorteil und keine zwingende Voraussetzung. Das erwähnte Praktikum könne daher nicht als Ausbildung anerkannt werden. Daran hielt die Ausgleichskasse nach durchgeführtem Einspracheverfahren mit Entscheid vom 3. September 2019 fest. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ am 18. September 2019 Beschwerde am Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Er beantragte, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, die Kinderrente über den 31. Juli 2019 hinaus zu entrichten und auf die Rückforderung von Fr. 948.-- zu verzichten. Seinen Antrag begründete er im Wesentlichen damit, dass das von B.____ zu absolvierende Praktikum unumgänglich sei, um an der E.____ in Y.____ zum Masterstudium zugelassen zu werden. Demzufolge sei dieses Praktikum sinngemäss als Ausbildung anzuerkennen. C. Mit Vernehmlassung vom 1. November 2019 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde. Sie hielt dabei im Wesentlichen an ihrer Begründung im Einspracheentscheid vom 3. September 2019 fest.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung :

1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, dessen Bestimmungen laut Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, kann gegen Einspracheentscheide der Ausgleichskassen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. Örtlich zuständig ist, soweit es sich – wie vorliegend – nicht um einen Einspracheentscheid einer kantonalen Ausgleichskasse handelt, nach Art. 58 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Dieser befindet sich vorliegend in Z.____, so dass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegend frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde zuständig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht

1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die Präsidentin der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- durch Präsidialentscheid. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine monatliche AHV-Kinderrente seiner Tochter während eines Hochschulpraktikums bei der D.____ in X.____ vom 3. September 2019 bis 29. Februar 2020 (6 Monate à je Fr. 948.--) sowie die Rückforderung von bereits ausbezahlten Leistungen im Betrag von Fr. 948.--. Damit ist die präsidiale Zuständigkeit begründet. 2. Strittig ist vorliegend, ob das Praktikum der Tochter des Beschwerdeführers als Ausbildung anzuerkennen ist und demzufolge auch nach dem 31. Juli 2019 ein Anspruch auf Ausrichtung einer AHV-Kinderrente besteht. 3.1 Gemäss Art. 22ter AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Abs. 1 Satz 1). Dieser Anspruch besteht – in sinngemässer Anwendung von Art. 25 Abs. 2 AHVG – für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, auch nach Vollendung des 18. Altersjahres bis zum Abschluss ihrer Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49bis und 49ter der Verordnung zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 getan hat. Gemäss Art. 49bis Abs. 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Ausserdem gilt ein Kind als in Ausbildung, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Art. 49bis Abs. 2 AHVV). Dagegen gilt ein Kind nicht als in Ausbildung, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV). 3.2 Die Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2019 [gültig ab 30. Januar 2019]), hält fest, dass die Ausbildung mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss. Weiter wird ausgeführt, das angestrebte Bildungsziel müsse entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führen oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichen, oder, falls die Ausbildung nicht zum vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet sei, müsse sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bilden bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalten. Des Weiteren muss die Ausbildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist (RWL Rz. 3358). Ein Praktikum wird als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses ver-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht langt wird (RWL Rz. 3361). Bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (RWL Rz. 3361.1). 3.3 Nach Art. 49ter Abs. 1 AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung gilt die Ausbildung ausserdem als beendet, wenn diese abgebrochen oder unterbrochen wird. Nicht als Unterbrechung im Sinne von Absatz 2 gelten allerdings gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: Übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens vier Monaten (lit. a.); Militär- und Zivildienst von längstens fünf Monaten (lit. b); gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens zwölf Monaten (lit. c). 4. Verwaltungsweisungen, zu welchen auch die RWL zählt, richten sich primär an die Durchführungsstellen und sind für das Kantonsgericht somit nicht verbindlich. Deren Regeln werden vom Kantonsgericht dennoch berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht daher nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.1 Die Abklärung des Sachverhaltes ist gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen vorzunehmen. Danach haben Versi-cherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Par-teibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhaltes zu sorgen (vgl. THOMAS LOCHER/THOMAS GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 70 Rz 2 f.). Durch die Mitwirkungspflichten der Parteien wird der Untersuchungsgrundsatz in gewisser Weise ergänzt und gleichzeitig eingeschränkt (vgl. BGE 121 V 210 E. 6c). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (vgl. LOCHER/GÄCHTER, a.a.O., § 70 Rz 56 f.). 5.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 115 V 142 E. 8b).

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.1 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, dass das von seiner Tochter zu absolvierende Praktikum bei der D.____ in X.____ unumgänglich sei, um für das Masterstudium an der E.____ in Y.____ zugelassen zu werden. Aufgrund dieser faktischen Gebotenheit sei das erwähnte Praktikum als Ausbildung anzuerkennen und die AHV-Kinderrente über den 31. Juli 2019 hinaus auszurichten. Ohnehin sei die Leistungseinstellung per 31. Juli 2019 nicht korrekt, zumal doch ein Ferienmonat pro Jahr als gerechtfertigt erscheine. 6.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, die Tochter des Beschwerdeführers habe ihr Bachelorstudium im Juli 2019 abgeschlossen. Demnach bestehe ab dem 1. August 2019 kein Anspruch auf Ausrichtung einer AHV-Kinderrente mehr. Das von der Tochter in X.____ angetretene Hochschulpraktikum sei nicht Voraussetzung für die Zulassung zum angestrebten Masterstudiengang an der E.____. Gefordert werde zwar neben einem Studienabschluss auch berufliche Erfahrung. Letztere garantiere jedoch keine Zulassung zum Studium. Das vorliegende Praktikum gelte damit nicht als Bestandteil einer strukturierten Ausbildung, weshalb während dessen Dauer kein Anspruch auf eine Kinderrente bestehe. 6.3 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Tochter des Beschwerdeführers hat ihr Bachelorstudium an der Universität W.____ unbestritten im Sommer 2019 abgeschlossen und war bis zum 31. Juli 2019 immatrikuliert. Im September 2019 trat sie ein sechsmonatiges Hochschulpraktikum bei der D.____ in X.____ an. Wie in Erwägung 3.2 bereits ausgeführt, wird ein Praktikum lediglich dann als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist. Davon ist vorliegend aber nicht auszugehen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Gemäss den Zulassungsbedingungen («admission criteria») der E.____ werden verschiedene Kriterien wie etwa der Notendurchschnitt, die berufliche Erfahrung, die Karrierepläne oder der persönliche Hintergrund im Zulassungsprozess berücksichtigt. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein ausreichender Notendurchschnitt keine Zulassung garantiere. Die übrigen Kriterien würden ebenfalls einbezogen, wodurch etwa auch leicht unzureichende Notendurchschnitte kompensiert werden könnten. Die berufliche Erfahrung im entsprechenden Fachbereich werde generell geschätzt. Es kann somit festgehalten werden, dass es sich bei der beruflichen Erfahrung nicht um eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zum Studiengang handelt. Vielmehr wird dieses Kriterium im Sinne einer Gesamtwertung im Zulassungsprozess mitberücksichtigt. 6.4 Ein Praktikum kann dennoch als Ausbildung anerkannt werden, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren und das Praktikum höchstens ein Jahr dauert (oben, Erwägung 3.2). Vorliegend ist eine Zulassung zum Studium an der E.____ im Grundsatz auch ohne Berufserfahrung denkbar, sofern im Bereich der übrigen Zulassungskriterien hervorragende Leistungen vorgewiesen werden können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin stellt die Regelung in der RWL eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren Verordnungsbestimmung dar (BGE 139 V 122 E. 4.3). Folglich ist entscheidend, ob das Praktikum im konkreten Fall – also für die Tochter des Beschwerdeführers – faktisch geboten ist, um zum angestrebten Masterstudium an der E.____ zugelassen zu werden. Wie sich

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht deren Zulassungsbedingungen entnehmen lässt, beträgt der geforderte minimale Notendurchschnitt für die Zulassung von Studierenden aus der Schweiz 4.7, wobei es zu berücksichtigen gilt, dass auch ein ausreichender Notendurchschnitt keine Zulassung garantiert. Zusätzlich zum Notendurchschnitt werden weitere Kriterien wie die berufliche Erfahrung, die Karrierepläne oder der persönliche Hintergrund im Zulassungsprozess berücksichtigt (oben, Erwägung 6.3). Die Bewerbung des bzw. der Einzelnen wird darüber hinaus auch in Bezug auf die übrigen Bewerbenden beurteilt. Die Anforderungen an die Zulassung von künftigen Studierenden sind demzufolge sehr hoch. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Tochter des Beschwerdeführers zwar über einen ausreichenden Notendurchschnitt von 4.9 verfügt, dieser jedoch in einer Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung der bereits genannten anderen Kriterien sowie in Bezug auf die übrigen Bewerbenden alleine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen wird, um zugelassen zu werden. Das Vorweisen von Praktikumserfahrung im entsprechenden Fachbereich ist demnach im vorliegenden Fall unerlässlich. Damit erweist sich das Praktikum bei der D.____ in X.____ für die Tochter des Beschwerdeführers als faktisch geboten, um für das angestrebte Masterstudium an der E.____ überhaupt zugelassen werden zu können. An der Absicht der Tochter, das erwähnte Masterstudium zu absolvieren, bestehen darüber hinaus keine Zweifel. Schliesslich hatte sie sich bereits im Studium an der Universität W.____ im Rahmen ihrer Bachelorarbeit mit humanitären Angelegenheiten auseinandergesetzt und möchte sich nun in diesem Fachbereich weiter spezialisieren. Ein faktisch gebotenes Praktikum wird nur während einer Dauer von höchstens einem Jahr anerkannt (BGE 140 V 299 E. 3). Das sechsmonatige Praktikum in X.____ erweist sich damit als zulässig. 6.5 Wie bereits ausgeführt (oben, Erwägung 3.1) gilt ein Kind nur dann als in Ausbildung, wenn dessen Bruttoerwerbseinkommen nicht über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt. Vorliegend erzielt die Tochter des Beschwerdeführers während ihres sechsmonatigen Praktikums in X.____ abhängig vom jeweiligen Wechselkurs ein Einkommen von maximal Fr. 900.--. Damit liegt das Erwerbseinkommen deutlich unter dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente von Fr. 2'370.-- (vgl. Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 AHVG). Abschliessend ist daher festzuhalten, dass es sich beim Hochschulpraktikum bei der D.____ in X.____ um ein als Ausbildung anerkanntes Praktikum im Sinne von Art. 49bis AHVV handelt. 6.6 Da das Bachelorstudium mit der Exmatrikulation am 31. Juli 2019 endete und das Hochschulpraktikum erst am 3. September 2019 begann, liegt eine Unterbrechung der Ausbildung vor. Fraglich ist nun, ob deren Dauer den Anspruch auf die AHV-Kinderrente beeinflusst. Wie bereits ausgeführt (oben, Erwägung 3.3), gilt eine Ausbildung als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird. Es liegt jedoch keine Unterbrechung in diesem Sinne vor, sofern die Ausbildung unmittelbar nach der üblichen unterrichtsfreien Zeit und Ferien von längstens vier Monaten fortgesetzt wird. Mit der rund einmonatigen Unterbrechung im August 2019 wird die maximal zulässige Dauer der Unterbrechung vorliegend nicht überschritten. Anschliessend wird die Ausbildung mit dem Praktikum bei der D.____ in X.____ fortgesetzt. Somit handelt es sich um keine Unterbrechung, welche die vorübergehende Beendigung des Anspruchs zur Folge hätte. Der Beschwerdeführer hat daher auch während der Unterbrechung Anspruch auf Ausrichtung der AHV- Kinderrente.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich beim Hochschulpraktikum bei der D.____ in X.____ um ein faktisch gebotenes Praktikum handelt, welches sowohl die rechtlichen Voraussetzungen an die Dauer wie auch das Erwerbseinkommen einhält. Das Praktikum ist damit als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV anzuerkennen, womit während dessen Dauer Anspruch auf eine AHV-Kinderrente besteht. Die Unterbrechung der Ausbildung zwischen dem abgeschlossenen Bachelorstudium und dem erwähnten Praktikum entspricht dem rechtlichen Rahmen, weshalb der Anspruch auf AHV-Kinderrente in diesem Zeitraum ebenfalls bestehen bleibt. Der Beschwerdeführer hat somit über den 31. Juli 2019 hinaus Anspruch auf Ausrichtung der AHV-Kinderrente. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Weitere Ausführungen betreffend Rückforderung erübrigen sich unter diesen Umständen. 8. Abschliessend bleibt über die Kosten zu befinden. Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind demnach für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wird dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht zugesprochen.

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. September 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die AHV-Kinderrente über den 31. Juli 2019 hinaus zu entrichten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Gegen diesen Entscheid wurde von der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel am 18.03.2020 beim Bundesgericht (vgl. nach Vorliegen des Urteils: Verfahren -Nr. 9C_209/2020) erhoben.

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