Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2019 710 19 242/300

28 novembre 2019·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·3,248 parole·~16 min·4

Riassunto

AHV-Rente

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 28. November 2019 (710 19 242 / 300) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Berechnung der AHV-Rente: Der Einkommensteilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind / Versichert nach dem AHVG sind u.a. die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz / Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Artikeln 23 bis 26 ZGB

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Kantonsrichter Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiber Markus Schäfer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff AHV-Rente

A. Die 1950 geborene A.____ meldete sich im Januar 2019 bei der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) zum Bezug einer Altersrente der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an. Den Angaben im Anmeldeformular und den eingereichten Dokumenten kann unter anderem entnommen werden, dass sich A.____ am xx. September

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1970 mit B.____ verheiratet hatte. Aus dieser Ehe stammt eine im April 1973 geborene Tochter. Die Ehe wurde am yy. April 1984 geschieden. Mit Verfügung vom 6. März 2019 sprach die Ausgleichskasse A.____ rückwirkend ab 1. November 2014 eine AHV-Altersrente zu. Diese belief sich monatlich auf Fr. 2'140.-- (ab 1. November 2014), auf Fr. 2'150.-- (ab 1. Januar 2015) und auf Fr. 2'168.-- (ab 1. Januar 2019). Bei der Rentenberechnung wurden die von der Versicherten und ihrem damaligen Ehegatten B.____ in den Jahren 1981, 1982 und 1983 erzielten Einkommen gesplittet. Ebenso wurde A.____ in den genannten drei Jahren jeweils eine halbe Erziehungsgutschrift angerechnet. Gegen diese Rentenverfügung vom 6. März 2019 erhob die Versicherte Einsprache, mit der sie die vorgenommene Einkommensteilung und die Anrechnung einer lediglich halben Erziehungsgutschrift beanstandete. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass ihr damaliger Ehemann im Februar/März 1981 nach C.____ ausgereist sei. Mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache insoweit teilweise gut, als sie zum einen die Einkommensteilung für das Jahr 1982 rückgängig machte und zum andern der Versicherten für das genannte Jahr eine ganze Erziehungsgutschrift anrechnete. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Ex-Ehemann der Versicherten im Jahr 1982 - im Gegensatz zu den Jahren 1981 und 1983 - nicht in der Schweiz angemeldet gewesen sei. Gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse eine neue, die genannten Korrekturen berücksichtigende Rentenverfügung mit entsprechend angepassten monatlichen Rentenbeträgen von Fr. 2'159.-- (ab 1. November 2014), von Fr. 2'168.-- (ab 1. Januar 2015) und von Fr. 2'186.-- (ab 1. Januar 2019). B. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2019 erhob A.____ am 10. Juli 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie sinngemäss, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es sei ihre Altersrente neu zu berechnen. Dabei sei auch für das Jahr 1983 auf eine Einkommensteilung zu verzichten und es seien ihr für die Jahre 1981 und 1983 ebenfalls ganze Erziehungsgutschriften anzurechnen. C. In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2019 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde. D. Mit Eingabe vom 9. September 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu einzelnen Punkten der Vernehmlassung der Ausgleichskasse. Diese wiederum teilte am 27. September 2019 mit, dass sie auf weitere Bemerkungen verzichte. Stattdessen reichte sie ein Antwortschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) vom 22. August 2019 auf eine Anfrage der Ausgleichskasse ein. Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 von der Gelegenheit Gebrauch, hierzu Stellung zu nehmen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Das Kantonsgericht zieht i n Erwägung :

1. Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die - im Übrigen frist- und formgerecht erhobene - Beschwerde der Versicherten vom 10. Juli 2019 ist demnach einzutreten. 2.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG rentenberechtigte Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Laut Abs. 2 dieser Bestimmung werden ordentliche Renten ausgerichtet als Vollrenten für versicherte Personen mit vollständiger Beitragsdauer und als Teilrenten für versicherte Personen mit unvollständiger Beitragsdauer. Vollständig ist die Beitragsdauer, wenn die versicherte Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht ein Anspruch auf eine Teilrente gemäss dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrgangs (Art. 38 Abs. 1 und 2 AHVG, Art. 52 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Als Beitragsjahre gelten nach Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). 2.2 Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) und bei Auflösung der Ehe durch Scheidung (lit. c). Der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch gemäss Abs. 4 lit. b dieser Bestimmung nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind. Gemäss Art. 1a AHVG trifft Letzteres zu auf die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b). 2.3 Nach Art. 29sexies Abs. 1 AHVG wird Versicherten für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Bei

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG). Gemäss Art. 52f Abs. 1 AHVV werden Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweizerischen AHV versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden (noch) die Fragen, ob die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Altersrente zu Recht für das Jahr 1983 eine Teilung und gegenseitige Anrechnung der Einkommen der Versicherten und ihres damaligen Ehegatten vornahm und ob sie der Versicherten für die Jahre 1981 und 1983 korrekterweise lediglich hälftige Erziehungsgutschriften anrechnete. Nicht mehr zu beurteilen ist dagegen die ursprünglich ebenfalls beanstandete Teilung und gegenseitige Anrechnung der Einkommen für das Jahr 1981. Diesbezüglich wird die Rentenberechnung von der Versicherten in ihrer Beschwerde nicht mehr in Frage gestellt. 4.1 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.2 hiervor), unterliegen gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG der Teilung und gegenseitigen Anrechnung nur Einkommen aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV versichert gewesen sind. Dies ist nach Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG unter anderem der Fall, wenn beide Ehegatten im fraglichen Zeitraum Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben. Zwischen den Partien strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob der damalige Ehegatte der Versicherten im Jahr 1983 diese Voraussetzung erfüllt hat. 4.2 Die Ausgleichskasse macht diesbezüglich geltend, der damalige Ehemann der Versicherten habe die Schweiz zwar im Laufe des Jahres 1981 verlassen, am 27. Mai 1983 sei er jedoch wieder in die Schweiz eingereist. Obwohl er diese bereits am 30. Mai 1983 wieder verlassen habe, müsse auch für das Jahr 1983 ein Wohnsitz in der Schweiz angenommen werden und die Einkommen seien daher zu teilen. Dafür würden folgende Gründe sprechen: Einerseits habe der Ex-Ehemann der Versicherten zu dieser Zeit einen Ausländerausweis C (Niederlassungsbewilligung) gehabt, was laut den Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bei ausländischen Staatsangehörigen den Wohnsitz in der Schweiz vermuten lasse. Zum andern habe er sich am 30. Mai 1983 ohne Angabe eines neuen Wohnortes abgemeldet, was darauf schliessen lasse, dass er den vorherigen Wohnort im Ausland offenbar aufgegeben, aber keinen neuen begründet habe. Dies führe gemäss Art. 24 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 zur Annahme, dass der Aufenthaltsort in der Schweiz als Wohnort gelte. Die Beschwerdeführerin wiederum bestreitet die Rechtmässigkeit der Teilung und gegenseitigen Anrechnung der Einkommen für das Jahr 1983 mit dem Einwand, dass ihr Ex-Ehemann im Jahr 1983 keinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Er sei gemäss der Wohnsitzbescheinigung für das Jahr 1983 lediglich während vier Tagen - vom 27. Mai bis 30. Mai - im Einwohnerregister der Stadt D.____ eingetragen gewesen. Einzig dadurch habe er damals aber keinen Wohnsitz in der Schweiz begründet. 5. Art. 13 Abs. 1 ATSG hält fest, dass sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 – 26 ZGB bestimmt.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen demnach zwei Merkmale (kumulativ) erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 133 V 309 E. 3.1, 125 V 76 E. 2a, je mit Hinweisen). Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet. Es handelt sich dabei im Normalfall um den Wohnort, d.h. wo die betreffende Person schläft, die Freizeit verbringt, ihre persönlichen Effekten aufbewahrt und sie üblicherweise über einen Telefonanschluss sowie eine Postadresse verfügt. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden - im Sinne eines "bis auf Weiteres-Aufenthalts" ausgerichtet sein. Allerdings schliesst die Absicht, einen Ort später wieder zu verlassen, eine Wohnsitznahme nicht aus (Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2018, 9C_600/2017, E. 2.2). Ob die Absicht des dauernden Verbleibs und damit ein Wohnsitz in der Schweiz gegeben ist, muss anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher nach aussen erkennbarer Indizien bestimmt werden (BSK-ATSG, IRENE HOFER, Art. 13 N 5). Im Weiteren hält Art. 24 Abs. 1 ZGB fest, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person an diesem Ort bestehen bleibt bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes. 5.2 Gemäss der Wegleitung des BSV über die Versicherungspflicht in der AHV/IV (WVP; gültig ab 1. Januar 2009) wird bei ausländischen Staatsangehörigen, welche einen Ausweis B (Aufenthaltsbewilligung) oder C (Niederlassungsbewilligung) besitzen, der Wohnsitz in der Schweiz vermutet (WVP Rz. 1022). 5.3 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass B.____, der damalige Ehemann der Versicherten, im Jahr 1981 die Schweiz verlassen hatte und ins Ausland weggezogen war (vgl. die Adressauskunft der Stadt D.____ vom 12. Februar 2019 [Beschwerdebeilage 5] und die Korrespondenz der Bezirksanwaltschaft D.____ mit Rechtsanwalt Dr. E.____, dem damaligen Rechtsvertreter der Versicherten, vom 6. Dezember 1983 und 1. März 1984 [Beschwerdebeilagen 6 und 7]). Die Parteien sind sich sodann einig, dass der Ex-Ehemann seinen Wohnsitz während des gesamten Jahres 1982 nicht in der Schweiz hatte. Dies bestätigt auch die erwähnte Adressauskunft der Stadt D.____ vom 12. Februar 2019 [Beschwerdebeilage 5]). Aufgrund dieser Umstände hat es als erstellt zu gelten, dass der damalige Ehemann der Versicherten nach seinem Wegzug aus der Schweiz im Laufe des Jahres 1981 Wohnsitz im Ausland begründet hat. 5.4 Aktenkundig ist sodann, dass sich B.____ ab dem 27. Mai 1983 erneut im Einwohnerregister der Stadt D.____ eintragen liess und dass er aber bereits am 30. Mai 1983 wieder nach "unbekannt" - wegzog (vgl. die Adressauskunft der Stadt D.____ vom 12. Februar 2019 [Beschwerdebeilage 5]). Wie nun allerdings dem Schreiben der Bezirksanwaltschaft D.____ vom 1. März 1984 (Beschwerdebeilage 7) zu entnehmen ist, habe B.____ den Wohnort eines Herrn E.____ als Briefkastenadresse bei der Einwohnerkontrolle D.____ gemeldet. Laut der Aussage von E.____ habe B.____ aber "niemals" bei ihm gewohnt. Auch wenn die tatsächlichen Beweggründe der Anmeldung in D.____ für eine Dauer von vier Tagen im Dunkeln blei-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht ben, ist aufgrund dieses - praktisch echtzeitlichen - Dokuments der Bezirksanwaltschaft D.____ davon auszugehen, dass der damalige Ehemann der Versicherten im Mai 1983 nicht wirklich die Absicht hatte, erneut dauerhaft in der Schweiz zu verbleiben Da er zudem gemäss der Aussage von E.____ auch "niemals" an der in D.____ gemeldeten Adresse gewohnt hatte, ist nicht einmal sein tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz während der angegebenen Dauer mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Somit ist aber - entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse - im Ergebnis davon auszugehen, dass der damalige Ehemann der Versicherten auch während des ganzen Jahres 1983 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. 5.5 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Ausgleichskasse vorliegend mit dem Hinweis auf die Rz. 1022 der WVP. Danach sei bei ausländischen Staatsangehörigen, die - wie damals der Ex-Ehemann der Versicherten - einen Ausweis C (Niederlassungsbewilligung) besitzen, der Wohnsitz in der Schweiz zu vermuten. Diese Verwaltungsweisung erlaubt es der Ausgleichskasse als Durchführungsstelle - im Sinne einer Beweiserleichterung - bei der Bestimmung des Wohnsitzes (Feststellen der Absicht des dauernden Verbleibens) auf für Dritte erkennbare Tatsachen wie den Besitz des Ausweises C (Niederlassungsbewilligung) abzustellen. Eine solche Vermutung kann indessen durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden. So können Verfahrensbeteiligte Umstände geltend machen, aus denen für den konkreten Fall zu schliessen ist, dass die betroffene Person - trotz des Besitzes des Ausweises C - im fraglichen Zeitraum keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Eine solche Konstellation liegt hier vor. Die Vermutung der WVP Rz. 1022 wird im Falle des damaligen Ehegatten der Versicherten durch die obgenannten Fakten und deren beweisrechtliche Würdigung (vgl. E. 5.3 und 5.4 hiervor) nicht bloss in Frage gestellt, sondern klarerweise widerlegt. 5.6 Zu keiner anderen Beurteilung führt schliesslich auch das von der Ausgleichskasse zusammen mit ihrer Duplik eingereichte Antwortschreiben des BSV vom 22. August 2019. Die darin enthaltene Beurteilung beruht offensichtlich auf der Annahme, dass der damalige Ehemann der Versicherten am 27. Mai 1983 - wenn auch nur für kurze Zeit - effektiv Wohnsitz in der Schweiz begründet hatte. Wie oben aufgezeigt, ist aus den oben geschilderten besonderen Umständen rund um den kurzfristigen Eintrag im Einwohnerregister der Stadt D.____, die dem BSV - soweit ersichtlich - nicht bekannt waren, aber zu schliessen, dass dies hier gerade nicht der Fall war. 5.7 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin während des ganzen Jahres 1983 keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte. Somit war er aber im genannten Jahr nicht in der schweizerischen AHV versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG e contrario) mit der Folge, dass die Einkommen, welche die Versicherte und ihr damaliger Ehemann im Kalenderjahr 1983 erzielt hatten, bei der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin nicht der Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG e contrario). 6. Zu prüfen bleibt die strittige Anrechnung der Erziehungsgutschriften für die Jahre 1981 und 1983.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

6.1 Wie bereits oben erwähnt (vgl. E. 2.3 hiervor), werden Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet (Art. 52f Abs. 1 AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der schweizerischen AHV versichert war, wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Wie vorstehend aufgezeigt wurde, war der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 1983 nicht in der schweizerischen AHV versichert. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin - wie von ihr geltend gemacht - gestützt auf die genannten beiden Verordnungsbestimmungen für das Jahr 1983 die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen ist. 6.2 Anders verhält es sich in Bezug auf die Erziehungsgutschrift für das Jahr 1981. Laut den Angaben der Versicherten in der Einsprache vom 8. März 2019 reiste ihr damaliger Ehemann "im Februar/März" aus der Schweiz aus (vgl. Beschwerdebeilage 4), gemäss Adressauskunft der Stadt D.____ vom 12. Februar 2019 (Beschwerdebeilage 5) erfolgte der Wegzug per 31. Juli 1981. Welches dieser Daten zutreffend ist, kann hier offen bleiben, entscheidend ist, dass der damalige Ehemann der Versicherten zumindest während eines Teils des Jahres 1981 Wohnsitz in der Schweiz hatte und demzufolge im genannten Jahr in der schweizerischen AHV versichert war (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG). Da gemäss Art. 52f Abs. 1 AHVV Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet werden und bei verheirateten Personen die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt wird (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG), ist der Beschwerdeführerin, wie die Ausgleichskasse zutreffend entschieden hat, für das Jahr 1981 lediglich die hälftige Erziehungsgutschrift anzurechnen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Sie macht geltend, dass ihr damaliger Ehemann "ab 1981" seinen Unterhaltspflichten nicht mehr nachgekommen und die elterliche Obhut über die gemeinsame Tochter ihr zugeteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei die Halbierung der Erziehungsgutschrift stossend und sie entspreche wohl kaum dem Willen des Gesetzgebers. Mit diesen Einwänden kann die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gesetz- und Verordnungsgeber haben sich entschieden, bei der Frage der Anrechnung der Erziehungsgutschriften Regeln für die "Kategorien" der verheirateten, der geschiedenen und der nicht miteinander verheirateten Eltern zu erlassen (vgl. Art. 29sexies AHVG sowie Art. 52e, 52f und 52fbis AHVV). Von Sonderregelungen für getrenntlebende, verheiratete Eltern wurde hingegen abgesehen. Somit gelten für diese Eltern nach wie vor, d.h. trotz erfolgter Trennung, die für die verheirateten Eltern massgebenden Bestimmungen. Wie den Akten entnommen werden kann, wurde die Ehe der Beschwerdeführerin im April 1984 geschieden. Demnach hat die Anrechnung der Erziehungsgutschriften in ihrem Fall bis und mit Ende 1983 nach den für verheiratete Eltern geltenden Normen zu erfolgen. 7. Zusammenfassend lässt sich Folgendes festhalten: Bei der Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin unterliegen die Einkommen, welche die Versicherte und ihr damaliger Ehemann im Kalenderjahr 1983 erzielt hatten, nicht der Teilung und gegenseitigen Anrechnung. Im Weiteren ergibt sich aus dem oben Gesagten, dass der Beschwerdeführerin für das Jahr 1983 die ganze Erziehungsgutschrift anzurechnen ist. In Bezug auf diese beiden Punkte erweist sich die vorliegende Beschwerde als begründet. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin hingegen, soweit sie darüber hinaus auch die Anrechnung der ganzen Erzie-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht hungsgutschrift für das Jahr 1981 verlangt. In dieser Hinsicht ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem der Versicherten für das genannte Jahr eine hälftige Erziehungsgutschrift angerechnet wurde, nicht zu beanstanden. Daraus folgt als Ergebnis, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse ist aufzuheben und die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Diese wird die Höhe der Altersrente der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen und anschliessend eine neue Rentenverfügung zu erlassen haben. 8.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Darunter sind die Kosten zu verstehen, die einer Beschwerde führenden versicherten Person im gerichtlichen Verfahren für den Beizug einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts entstanden sind. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar teilweise obsiegt, da sie sich jedoch nicht anwaltlich hat vertreten lassen, entfällt ein Anspruch auf (teilweisen) Ersatz der Parteikosten im Sinne der genannten Bestimmung.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft vom 17. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Ausgleichskasse Basel- Landschaft zurückgewiesen, damit sie die Höhe der Altersrente der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen neu berechne und anschliessend eine neue Rentenverfügung erlasse. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

710 19 242/300 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 28.11.2019 710 19 242/300 — Swissrulings