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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 29.06.2018 710 18 2/170

29 giugno 2018·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht·PDF·1,985 parole·~10 min·9

Riassunto

Beiträge betr. B.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht

vom 29. Juni 2018 (710 18 2 / 170) ____________________________________________________________________

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Beitragsschuld geht nach den Regeln des Erbrechts durch Universalsukzession auf die Erbinnen und Erben der beitragspflichten Person über.

Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiberin Christina Markiewicz

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin

Betreff Beiträge betr. B.____

A. B.____ wurde gemäss Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Kasse) vom 22. Mai 2015 als Nichterwerbstätige erfasst und der Kasse per 1. Januar 2013 angeschlossen. Mit Beitragsverfügung vom 22. Mai 2015 setzte die Kasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge von B.____ ausgehend vom Mindestbeitrag von Fr. 480.-- fest. Zugleich stellte sie für das Jahr 2014 sowie für das erste Quartal 2015 Akontobeiträge in Rechnung, ebenfalls basierend auf dem Mindestbeitrag. Es folgten weitere drei Rechnungen für die Akontobeiträge des 2., 3. und 4. Quartals 2015 (vgl. Schreiben vom 14. Juli 2015, 9. September 2015 sowie 8. Dezember

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2015). Da B.____ die Rechnungen nicht beglich, wurden die Forderungen nach Mahnung in Betreibung gesetzt. Am 15. Dezember 2015 verstarb B.____. Am 19. September 2016 wurden die AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2014 definitiv festgesetzt. Die Verfügung erging an die Schwester und Erbin von B.____, A.____. Am 16. Januar 2017 und 8. Februar 2017 bat die Kasse A.____, die ausstehenden Beiträge für die Jahre 2013 bis 2015 in Höhe von Fr. 2'353.40 (inklusive Gebühren) aus dem Nachlass zu begleichen, da sie als Erbin für die Beitragsschuld hafte. A.____ bestritt ihre Zahlungspflicht als Erbin. Mit Beitragsverfügung vom 7. Juli 2017 an A.____ wurden schliesslich die AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2015 festgelegt. Da A.____ darauf nicht reagierte, leitete die Kasse nach Mahnung am 13. Juli 2017 die Betreibung über die Forderungen der Jahre 2013 bis 2015 ein. Gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle erhob A.____ am 8. August 2017 Rechtsvorschlag. Die Kasse erliess daraufhin in Aufhebung des Rechtsvorschlages am 13. September 2017 Veranlagungsverfügungen über die Beiträge der Jahre 2014 und 2015 (inkl. Verzugszinsen, Verwaltungs- und Mahngebühren und Betreibungskosten). Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhob A.____ mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass die Forderungen unrechtmässig seien. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2017 wies die Kasse die Einsprache ab mit der Begründung, dass die Erben solidarisch für die von der beitragspflichtigen Person zu ihren Lebzeiten geschuldeten Beiträge hafteten. B. Gegen den Einspracheentscheid erhob A.____ am 31. Dezember 2017 Beschwerde ans Kantonsgericht, Abteilung Sozialversicherungsrecht. Es sei nicht richtig, die Beitragsschuld ihrer verstorbenen Schwester bei ihr als Erbin einzufordern. Die Kosten seien daher zu "erlassen". C. Mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 beantragte die Kasse die Abweisung der Beschwerde.

Die Präsidentin zieht i n Erwägung : 1.1 Gemäss Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 entscheidet über Beschwerden gegen Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet ein Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Nach § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts durch Präsidialentscheid Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 10'000.--. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2013 bis 2015. Im hier zu beurteilenden Fall liegt der strittige Gesamtbetrag unter dieser Grenze, weshalb der Entscheid über die Beschwerde der Versicherten in die Kompetenz der präsidierenden Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts fällt. 2.1 Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und endet mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters, mit der Aufgabe des Wohnsitzes in der Schweiz oder mit dem Tod (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Die Beiträge sind geschuldet bis zum Ende des Monats, in dem das die Beitragspflicht beendende Ereignis eintritt. Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] vom 31. Oktober 1947). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Das für die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen wird durch die kantonalen Steuerbehörden aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermittelt (vgl. Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Steuerbehörden übermitteln die Angaben für jedes Steuerjahr laufend der Ausgleichskasse (Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 AHVV). Die entsprechenden Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (vgl. Art. 29 Abs. 7 AHVV in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 AHVV). 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt für die Beitragsjahre 2013, 2014 und 2015 Fr. 480.-- und der Maximalbeitrag jeweils das 50-fache des Minimalbeitrages. Den Mindestbeitrag bezahlen nach Art. 10 Abs. 2 AHVG nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 25. Altersjahr vollenden (lit. a); Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten (lit. b) sowie Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden (lit. c). Art. 10 Abs. 2bis AHVG ermächtigt den Bundesrat, den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorzusehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind. 2.3 Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch (in der Regel quartalsweise) Akontobeiträge zu leisten (Art. 24 und Art. 25 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 7 AHVV). Akontobeiträge sind von der Ausgleichskasse provisorisch festgesetzte Beiträge. Sie werden von der Kasse aufgrund des voraussichtlichen massgebenden Vermögens und des Renteneinkommens des Beitragsjahres bestimmt. Dabei stützen sie sich grundsätzlich auf das Vermögen und das Renteneinkommen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag (Art. 24 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 7 AHVV). 2.4 Die Beitragsschuld geht nach den Regeln des Erbrechts durch Universalsukzession auf die Erbinnen und Erben der beitragspflichtigen Person über (Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB] vom 10. Dezember 1907). Die Erbinnen und Erben treten in die Rechtstellung der verstorbenen beitragspflichtigen Person ein (Art. 43 AHVV).

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3. Die Beschwerdeführerin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen als Erbin für die Beitragsschulden ihrer verstorbenen Schwester. Vorliegend erliess die Kasse drei Beitragsverfügungen. Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 legte sie die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für Monika Suzanne Schmid als Nichterwerbstätige für das Jahr 2013 gestützt auf die definitive Steuerveranlagung fest. Diese Verfügung war an Monika Suzanne Schmid adressiert und trat unangefochten in Rechtskraft. Die Beitragsverfügungen für die Beitragsjahre 2014 und 2015 vom 19. September 2016 und vom 7. Juli 2017 richteten sich korrekterweise an die Adresse der Beschwerdeführerin als Erbin und stützen sich auf die definitiven Steuerveranlagungen der Verstorbenen mit einem massgebenden Reinvermögen per 31. Dezember 2014 und per 31. Dezember 2015 in Höhe von Fr. 250'000.--, wobei auch hier jeweils der Mindestbeitrag eingefordert wurde. Diese Beitragsverfügungen erwuchsen ebenfalls unangefochten in Rechtskraft. 4. Die Kasse hat daraufhin am 13. Juli 2017 die Betreibung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet, wogegen sie am 8. August 2017 Rechtsvorschlag erhoben hat. Da die Beitragsverfügungen vom 22. Mai 2015, 19. September 2016 und 7. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen sind, hätte die Kasse direkt die Fortsetzung der Betreibung und die definitive Rechtsöffnung beim Gericht verlangen können. Sie hat stattdessen - offensichtlich in der Annahme, dass nur für das Beitragsjahr 2013 eine rechtskräftige Beitragsverfügung bestand und dass für die Jahre 2014 und 2015 lediglich Akontorechnungen erstellt waren - am 13. September 2017 für die geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge der Jahre 2014 und 2015 Veranlagungsverfügungen erlassen und damit unzulässigerweise das Einsprache- und Beschwerdeverfahren für die bereits rechtskräftig festgesetzten Beiträge für die Beschwerdeführerin erneut eröffnet. Solche nachträglichen Verfügungen sind – wenn überhaupt - nur dann zu erlassen, wenn die Kasse geforderte Beiträge in Betreibung setzt, ohne vorgängig verfügt zu haben und die beitragspflichtige Person Rechtsvorschlag erhebt (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Rz. 2134 bezüglich Art. 38 AHVV bei Nichterwerbstätigen und Rz. 6016). Da die Beitragsverfügungen für die Jahre 2013 bis 2015 rechtskräftig sind, ist eine inhaltliche Überprüfung nicht mehr zulässig. Die Veranlagungsverfügungen vom 13. September 2017 haben somit keine eigenständige rechtliche Bedeutung. Sie stellen demnach auch keine tauglichen Anfechtungsobjekte dar. Insoweit stellt sich die Frage, ob überhaupt auf die Beschwerde einzutreten ist. Wie es sich damit verhält, muss abschliessend nicht beurteilt werden, denn selbst wenn auf diese einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen, da es keine Hinweise gibt, die gegen die Richtigkeit der Beitragsberechnungen und die Folgekosten (Verwaltungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen) sprechen. Somit ist die Beschwerdeführerin als Erbin für die Beitragsschulden ihrer verstorbenen Schwester haftbar und zwar gestützt auf die Beitragsverfügungen vom 22. Mai 2015, 19. September 2016 und 7. Juli 2017 und nicht aufgrund der Veranlagungsverfügungen vom 13. September 2017, weshalb die darin geforderten Kosten für das Veranlagungsverfahren nicht geschuldet sind. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. In ihrer Beschwerde vom 31. Dezember 2017 beantragt die Beschwerdeführerin weiter sinngemäss einen Erlass der geforderten Beiträge. Gemäss Art. 11 AHVG können Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Abs. 1 oder 10 Abs. 1 AHVG, deren Bezahlung einem obligatorisch ver-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht sicherten Person nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Abs. 1). Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für eine obligatorisch versicherte Person eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen (Abs. 2). Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 40 Abs. 1 AHVV). Bei der Prüfung der grossen Härte ist die gesamte wirtschaftliche Situation der pflichtigen Person zu beurteilen. Der Erlass wird von der Kasse auf schriftliches Gesuch der nachzahlungspflichtigen Person hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Nachzahlungsverfügung der Kasse einzureichen (Art. 40 Abs. 2 AHVV). Gegenstand des Erlasses können nur Beiträge sein, die rechtskräftig festgesetzt sind (HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, zweite Auflage, Bern 1996, S. 238 Rz. 11.3 ff. und S. 241 Rz. 11.11). Es stellt sich die Frage, ob ein Erlassgesuch überhaupt noch gestellt werden kann, weil die Beiträge bereits seit geraumer Zeit rechtskräftig verfügt worden sind. Da die Kasse das Verfahren für die Beiträge der Jahre 2014 und 2015 durch die Veranlagungsverfügungen irrtümlicherweise in Gang gehalten hat, wäre es vorliegend unbillig, auf ein diesbezügliches Erlassgesuch nicht einzutreten mit dem Argument, die Frist sei abgelaufen. Demnach steht es der Beschwerdeführerin frei, ein Erlassgesuch innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an die Kasse zu stellen. Damit steht jedoch noch nicht fest, ob vorliegendenfalls die Voraussetzungen der grossen (wirtschaftlichen) Härte und des guten Glaubens erfüllt sind. Diese wären von der Kasse zu prüfen. 6. Nach Art. 61 lit. a ATSG ist der Prozess vor dem kantonalen Gericht für die Parteien kostenlos. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Die ausserordentlichen Kosten sind bei der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin wettzuschlagen.

Demgemäss wird erkannt :

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

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